Größenklassen nach HGB

Größenklassen nach HGB – Schwellenwerte und Erleichterungen

Das HGB teilt Kapitalgesellschaften in vier Größenklassen ein: Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 1 HGB), kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 bis 3 HGB). Maßgeblich sind drei Merkmale – Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Eine Gesellschaft gehört zu einer Klasse, wenn sie mindestens zwei der drei Grenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Stand:

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Welche Schwellenwerte gelten?

Rechtsstand: §§ 267, 267a HGB in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung.

Die Grenzen stehen in § 267a Abs. 1 HGB (Kleinst) und § 267 Abs. 1 bis 3 HGB. Nach Art. 93 EGHGB gelten die angehobenen Werte erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen; für das Geschäftsjahr 2023 bestand ein Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung. Die Anhebung um 25 Prozent (bei der Kleinstklasse knapp 29 Prozent) setzt die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 um und ist nicht Teil des Wachstumschancengesetzes – die Zuschreibung in vielen älteren Texten ist falsch.

KlasseBilanzsummeUmsatzerlöse (zwölf Monate vor dem Stichtag)Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)NormAlte Werte bis GJ 2023
Kleinst≤ 450.000 €≤ 900.000 €≤ 10§ 267a Abs. 1 HGB350.000 € / 700.000 € / 10
Klein≤ 7.500.000 €≤ 15.000.000 €≤ 50§ 267 Abs. 1 HGB6.000.000 € / 12.000.000 € / 50
Mittelgroß≤ 25.000.000 €≤ 50.000.000 €≤ 250§ 267 Abs. 2 HGB20.000.000 € / 40.000.000 € / 250
Großüber 25.000.000 €über 50.000.000 €über 250§ 267 Abs. 3 HGBdarüber

Lesart: Klein ist, wer mindestens zwei der drei Merkmale der kleinen Klasse nicht überschreitet – eine Grenze darf also gerissen sein. Mittelgroß ist, wer mindestens zwei Merkmale der kleinen Klasse überschreitet und zugleich mindestens zwei Merkmale der mittelgroßen Klasse nicht überschreitet (§ 267 Abs. 2 HGB). Groß ist, wer mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes 2 überschreitet (§ 267 Abs. 3 Satz 1 HGB). Dieselben Klassen gelten für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften wie die GmbH & Co. KG (§ 264a Abs. 1 HGB).

Wie wird die Größenklasse bestimmt?

Zwei aufeinanderfolgende Stichtage (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB)

Die Rechtsfolgen einer Klasse treten nur ein, wenn die Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Ein einzelner Ausreißer ändert die Klasse nicht. Beispiel: Eine kleine GmbH überschreitet zum 31. Dezember 2025 erstmals Bilanzsumme und Umsatzerlöse der kleinen Klasse. Für 2025 bleibt sie klein. Liegt sie auch zum 31. Dezember 2026 darüber, ist der Abschluss 2026 als mittelgroße Gesellschaft aufzustellen – mit Prüfungspflicht, Lagebericht und Dreimonatsfrist.

Neugründung und Umwandlung (§ 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 HGB)

Bei Neugründung oder Umwandlung genügt der erste Abschlussstichtag: Die Klasse gilt sofort, wenn ihre Voraussetzungen an diesem Stichtag vorliegen (Satz 2). Beim Formwechsel gilt das nicht, wenn der formwechselnde Rechtsträger schon eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB war (Satz 3) – die Größenhistorie läuft dann weiter, als hätte es den Formwechsel nicht gegeben.

Wechselnde Jahre: Welche Klasse gilt?

Liegen die Merkmale in einem Jahr über und im nächsten unter der Grenze, fehlt es an zwei gleichgerichteten Stichtagen. Die bisher geltende Klasse läuft weiter, bis zwei aufeinanderfolgende Stichtage in dieselbe Richtung zeigen. Wer einmal mittelgroß ist, bleibt es also, solange nicht an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei Merkmale der kleinen Klasse unterschritten werden.

Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (§ 267 Abs. 5 HGB)

Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl ist der vierte Teil der Summe der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer – einschließlich der im Ausland Beschäftigten, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Das Gesetz zählt beschäftigte Personen, nicht Vollzeitäquivalente; Teilzeitkräfte zählen also voll mit.

Bilanzsumme ohne Fehlbetrag (§ 267 Abs. 4a HGB)

Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten A bis E der Aktivseite nach § 266 Abs. 2 HGB zusammen. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ (§ 268 Abs. 3 HGB) bleibt außen vor. Eine überschuldete Gesellschaft rechnet also mit der um den Fehlbetrag geminderten Summe.

Kapitalmarktorientiert: stets groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB)

Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d HGB – sie hat Wertpapiere an einem organisierten Markt ausgegeben oder deren Zulassung beantragt – gilt stets als große, unabhängig von ihren Zahlen. Für sie verkürzt sich die Offenlegungsfrist auf vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Wer die Kleinst-Erleichterungen nicht nutzen darf (§ 267a Abs. 3 HGB)

Die Regelungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten nicht für Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 11 KAGB, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Abs. 1 UBGG und Gesellschaften, deren einziger Zweck der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen ist, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Solche reinen Beteiligungsgesellschaften werden mindestens als kleine Kapitalgesellschaft behandelt – auch mit einer Bilanzsumme unter 450.000 Euro.

Welche Rechtsfolgen hat die Größenklasse?

Die Klasse entscheidet über Umfang, Frist, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Tabelle nennt die Regel und die Norm; Einzelheiten stehen auf den verlinkten Seiten je Klasse.

PflichtKleinstKleinMittelgroßGroß
Bilanzgliederungnur Buchstabenposten (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB)Buchstaben und römische Ziffern (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)vollständig nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB; Offenlegung verkürzt (§ 327 Nr. 1 HGB)vollständig nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB
GuVverkürzt auf acht Posten (§ 275 Abs. 5 HGB)Zusammenfassung zum Rohergebnis zulässig (§ 276 Satz 1 HGB)Zusammenfassung zum Rohergebnis zulässig (§ 276 Satz 1 HGB)vollständige Staffel (§ 275 Abs. 2 oder 3 HGB)
Anhangentbehrlich bei Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)mit Erleichterungen (§ 288 Abs. 1 HGB)ohne § 285 Nr. 4, 29, 32; Nr. 17 gegen Übermittlung an die WPK (§ 288 Abs. 2 HGB)vollständig (§§ 284, 285 HGB)
Lageberichtnein (§ 264 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 267a Abs. 2 HGB)nein (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)ja (§ 289 HGB)ja (§ 289 HGB)
Abschlussprüfungneinneinja (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB)ja (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Aufstellungsfrist6 Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)6 Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)3 Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)3 Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)
OffenlegungHinterlegung der Bilanz (§ 326 Abs. 2 HGB)Bilanz und Anhang ohne GuV (§ 326 Abs. 1 HGB)verkürzte Bilanz, Anhang ohne einzelne Angaben (§ 327 HGB)alle Unterlagen (§ 325 Abs. 1 HGB)
Offenlegungsfrist12 Monate (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB)12 Monate (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB)12 Monate (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB)12 Monate; kapitalmarktorientiert 4 Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB)

Für die GmbH kommt die Feststellungsfrist hinzu: Die Gesellschafter beschließen über Feststellung und Ergebnisverwendung spätestens acht Monate nach Geschäftsjahresende, bei kleinen Gesellschaften elf Monate (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Wer die Offenlegung versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro und bis zu 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 HGB); bei verspäteter Nachholung wird es für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine auf 1.000 Euro herabgesetzt (§ 335 Abs. 4 HGB).

Vertiefung je Klasse: Kleinstkapitalgesellschaft, kleine Kapitalgesellschaft, mittelgroße Kapitalgesellschaft und große Kapitalgesellschaft.

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Was ändert sich beim Wechsel der Klasse?

  • Kleinst zu klein: Der Anhang wird Pflicht, die Bilanz zeigt zusätzlich die römischen Gliederungsebenen, statt der Hinterlegung ist offenzulegen – Bilanz und Anhang, weiterhin ohne GuV (§ 326 Abs. 1 HGB).
  • Klein zu mittelgroß: Die Gesellschafter müssen einen Abschlussprüfer wählen (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB); ohne Prüfung kann der Abschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Hinzu kommen Lagebericht, erweiterter Anhang, Dreimonatsfrist und die Offenlegung der GuV.
  • Mittelgroß zu groß: Die Offenlegungserleichterungen des § 327 HGB entfallen; Anhang und Bilanz werden vollständig eingereicht, die Angaben nach § 285 Nr. 4, 29 und 32 HGB sind zu machen.
  • Abstieg: Erleichterungen dürfen erst genutzt werden, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschritten sind – im ersten Jahr darunter gelten noch die Pflichten der bisherigen Klasse.

Wie geht Jahresabschluss.io mit der Größenklasse um?

Beim Anlegen einer Gesellschaft fragt die Software Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre ab und wendet die Zwei-Stichtage-Regel an; Kennzeichen wie Kapitalmarktorientierung, Kreditinstitut oder Versicherung und reine Beteiligungsgesellschaft nach § 267a Abs. 3 HGB fließen ein. Die ermittelte Klasse steuert die Gliederungstiefe von Bilanz und GuV, den Anhang-Umfang und die Offenlegungsvariante. Sie können die Einstufung jederzeit selbst ändern – die Verantwortung für die Einordnung bleibt bei der Geschäftsführung. Der Größenklassen-Rechner rechnet dieselbe Regel öffentlich und ohne Registrierung.

Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis; danach kostet ein Abschluss 250 € (Kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß) oder 5.000 € (groß) – Festpreis, kein Abo (Preise). Was die Software nicht leistet: Sie prüft keinen Abschluss im Sinne des § 316 HGB, ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung und reicht die Offenlegung nicht selbst ein – sie erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Quellen

Amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de: § 264 HGB, § 264a HGB, § 264d HGB, § 266 HGB, § 267 HGB, § 267a HGB, § 268 HGB, § 275 HGB, § 276 HGB, § 288 HGB, § 316 HGB, § 318 HGB, § 325 HGB, § 326 HGB, § 327 HGB, § 335 HGB, Art. 93 EGHGB, § 42a GmbHG. Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Nächster Schritt: Größenklasse mit dem Rechner bestimmen oder den Jahresabschluss mit der Software erstellen – der erste Abschluss ist gratis.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt: Eine Gesellschaft gehört zu einer Klasse, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Bei Neugründung oder Umwandlung genügt der erste Abschlussstichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Kleinst: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer (§ 267a Abs. 1 HGB). Klein: 7.500.000 €, 15.000.000 €, 50 (§ 267 Abs. 1 HGB). Mittelgroß: 25.000.000 €, 50.000.000 €, 250 (§ 267 Abs. 2 HGB). Groß: darüber (§ 267 Abs. 3 HGB). Die Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen (Art. 93 EGHGB).

Nichts. Die Rechtsfolgen treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB). Bis dahin gilt die bisherige Klasse weiter.

Die Klasse, deren Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung vorliegen (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Eine Betrachtung über zwei Stichtage ist im ersten Jahr nicht möglich; die Zwei-Stichtage-Regel greift ab dem zweiten Abschluss.

Auszubildende nicht: § 267 Abs. 5 HGB nimmt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ausdrücklich aus. Teilzeitkräfte zählen mit, denn das Gesetz stellt auf die Zahl der an vier Stichtagen beschäftigten Arbeitnehmer ab, nicht auf Vollzeitäquivalente. Im Ausland Beschäftigte werden mitgezählt.

Ja. Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d HGB gilt stets als große (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB), auch wenn ihre Zahlen unter den Schwellen liegen. Sie muss innerhalb von vier Monaten offenlegen (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB) und den Jahresabschluss um Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erweitern, wenn sie keinen Konzernabschluss aufstellt (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Investmentgesellschaften nach § 1 Abs. 11 KAGB, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Abs. 1 UBGG und Gesellschaften, deren einziger Zweck der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen ist, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen einzugreifen (§ 267a Abs. 3 HGB). Sie werden mindestens als kleine Kapitalgesellschaft behandelt.

Ja. Die Software wertet Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre nach der Zwei-Stichtage-Regel aus, berücksichtigt Kapitalmarktorientierung und die Ausschlüsse des § 267a Abs. 3 HGB und wendet Gliederung, Anhang-Umfang und Offenlegungsvariante der Klasse an. Die Einstufung lässt sich jederzeit manuell ändern.

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