Abschlusspruefung

Abschlusspruefung GmbH – Pruefungspflicht, Ablauf und Kosten

Ob eine GmbH ihren Jahresabschluss prüfen lassen muss, entscheidet die Größenklasse: § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet alle Kapitalgesellschaften zur Prüfung, die nicht klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind. Satz 2 zieht daraus eine oft übersehene Folge: Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

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Wann eine GmbH prüfungspflichtig wird

Die Pflicht beginnt bei der mittelgroßen Gesellschaft – gemessen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen.

Die Pflicht beginnt bei der mittelgroßen Gesellschaft; Kleinstkapitalgesellschaften folgen über § 267a Abs. 2 HGB den Regeln für kleine. Eine Klasse ist erreicht, wenn mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden; groß ist umgekehrt, wer mindestens zwei der mittelgroßen Merkmale überschreitet (§ 267 Abs. 3 HGB).

GrößenklasseBilanzsummeUmsatzArbeitnehmerPrüfung
Kleinst (§ 267a)450.000 €900.000 €10nein
Klein (§ 267 Abs. 1)7.500.000 €15.000.000 €50nein
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2)25.000.000 €50.000.000 €250ja
Groß (§ 267 Abs. 3)darüberja

Entscheidend ist § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB: Die Rechtsfolge wechselt erst, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden – nur bei Neugründung oder Umwandlung genügt nach Satz 2 der erste Stichtag; beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB gilt das nach Satz 3 ausdrücklich nicht. Ein einzelnes starkes Jahr genügt nicht. Die Arbeitnehmerzahl ist der Durchschnitt aus vier Quartalsstichtagen (§ 267 Abs. 5 HGB), nicht der Stand am Stichtag; siehe Größenklassen nach HGB.

Ohne Prüfung keine Feststellung

§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB verknüpft die Prüfung mit der Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses.

§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB lautet: „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“ Den Rest regelt § 42a GmbHG: Die Geschäftsführer legen den Abschluss unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts gemeinsam mit diesem vor (Abs. 1); die Gesellschafter beschließen über die Feststellung bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres (Abs. 2). Die oft genannten elf Monate gelten nur für kleine Gesellschaften – eine prüfungspflichtige GmbH ist per Definition nicht klein.

Was geprüft wird – und was ausdrücklich nicht

§ 317 HGB umreißt den Prüfungsgegenstand und nimmt zwei verbreitete Erwartungen ausdrücklich aus.

Jahresabschluss und Buchführung (§ 317 Abs. 1)

Die Buchführung ist einzubeziehen; geprüft wird, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags beachtet worden sind – so angelegt, dass wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße erkannt werden.

Lagebericht (§ 317 Abs. 2)

Der Lagebericht wird auf den Einklang mit dem Jahresabschluss und darauf geprüft, ob er die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend darstellt.

Zwei verbreitete Erwartungen erfüllt die Prüfung ausdrücklich nicht: Nach § 317 Abs. 4a HGB erstreckt sie sich nicht darauf, ob der Fortbestand der Gesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann. Bestandsgefährdende Tatsachen gehören gleichwohl in den Prüfungsbericht (§ 321 Abs. 1 HGB). Wie der Lagebericht aufgebaut sein muss, damit er diese Prüfung besteht, lesen Sie auf der eigenen Seite.

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Unabhängigkeit: Wer nicht prüfen darf

§ 319 HGB begrenzt den Kreis der Prüfer und nennt harte Ausschlussgründe.

Prüfen dürfen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei mittelgroßen GmbH auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (§ 319 Abs. 1 HGB). Ausgeschlossen ist, bei wem geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen die Besorgnis der Befangenheit begründen (Abs. 2). § 319 Abs. 3 HGB nennt zusätzlich harte Ausschlussgründe:

  • Anteile oder nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen (Nr. 1),
  • Stellung als gesetzlicher Vertreter, Aufsichtsratsmitglied oder Arbeitnehmer (Nr. 2),
  • Mitwirkung bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses (Nr. 3 Buchst. a), sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist,
  • mehr als 30 Prozent der beruflichen Gesamteinnahmen in den letzten fünf Jahren jeweils aus der zu prüfenden Gesellschaft, wenn das auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist (Nr. 5).

Wer die Buchhaltung führt oder den Abschluss aufstellt, prüft ihn also nicht. Die einzige Grenze zieht Nr. 3 selbst: Der Ausschluss greift nur, sofern die Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind – eine Erleichterung nach Größenklasse gibt es dagegen nicht. Gewählt wird der Prüfer von den Gesellschaftern, möglichst vor Ablauf des Geschäftsjahres (§ 318 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB); bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag nach Satz 2 etwas anderes bestimmen. Den Prüfungsauftrag erteilen danach die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser (Satz 4).

Der Bestätigungsvermerk: vier Urteilsarten

§ 322 Abs. 2 Satz 1 HGB lässt genau vier Ausgänge zu – „erteilt oder nicht“ greift zu kurz.

UrteilVoraussetzung
Uneingeschränkt (Nr. 1)keine Einwendungen; der Abschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild (Abs. 3)
Eingeschränkt (Nr. 2)Einwendungen; das Bild entspricht den tatsächlichen Verhältnissen noch im Wesentlichen (Abs. 4)
Versagt wegen Einwendungen (Nr. 3)Mängel zu schwer für eine Einschränkung; die Versagung ist zu begründen
Versagt mangels Urteil (Nr. 4)Prüfungshemmnisse: kein Prüfungsurteil möglich (Abs. 5)

Unterschrieben wird unter Angabe des Ortes der Niederlassung und des Tages (Abs. 7). Bei der Offenlegung ist „der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung“ einzureichen (§ 325 Abs. 1 HGB) – eine Versagung bleibt nicht intern.

Was die Prüfung kostet – und warum keine Tabelle das beantwortet

Für Abschlussprüfer gibt es keine Gebührenordnung. Das Gesetz regelt nur die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Für Abschlussprüfer gibt es keine Gebührenordnung. Anders als die Steuerberatervergütungsverordnung, die dem Steuerberater einen Rahmen vorgibt, kennt das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer keine Gebührentabelle: Das Honorar wird frei vereinbart. Jede im Netz kursierende Pauschale ist deshalb eine Schätzung ohne Rechtsgrundlage – und für Ihre Gesellschaft möglicherweise weit daneben.

Was das Gesetz stattdessen regelt, ist die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB darf ein Prüfer nicht tätig werden, wenn er in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen aus der Prüfung und Beratung dieser Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist. Die Wirtschaftsprüferkammer kann zur Vermeidung von Härtefällen befristete Ausnahmen erteilen. Für eine mittelgroße GmbH heißt das praktisch: Ein sehr kleiner Prüfer kann an einem großen Mandat an dieser Grenze scheitern.

Das gezahlte Honorar bleibt außerdem nicht vertraulich. Große Kapitalgesellschaften geben das Abschlussprüferhonorar nach § 285 Nr. 17 HGB im Anhang an, aufgeschlüsselt nach Abschlussprüfungs-, anderen Bestätigungs-, Steuerberatungs- und sonstigen Leistungen. Mittelgroße Gesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB befreit – sie teilen das Honorar der Wirtschaftsprüferkammer auf deren Anforderung mit.

Den Aufwand treiben in der Praxis vor allem vier Dinge: der Umfang des Prüfungsgegenstands (Bilanzsumme, Zahl der Geschäftsvorfälle, Vorräte, Auslandssachverhalte), die Qualität der vorgelegten Unterlagen, die Frage, ob es sich um eine Erstprüfung handelt – bei der die Eröffnungsbilanzwerte und das Vorjahr mit zu würdigen sind – und die Einbindung in einen Konzern. Wer die Unterlagen vollständig, abgestimmt und fristgerecht bereitstellt, verkürzt die Prüfung spürbar; § 320 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter ohnehin dazu, alle erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Keine Gebührenordnung

Das Honorar wird frei vereinbart – jede Pauschaltabelle ist eine Schätzung ohne Rechtsgrundlage.

30-Prozent-Grenze

§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB schließt aus, wer in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen aus dieser Gesellschaft bezogen hat.

Mitwirkungspflicht

§ 320 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter, alle erforderlichen Nachweise vorzulegen – vollständige Unterlagen verkürzen die Prüfung.

Typische Fehler

Die Pflicht wird nach einem einzigen starken Jahr bejaht – § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB verlangt zwei Stichtage.

Für die Feststellung wird mit elf Monaten gerechnet; eine geprüfte GmbH hat acht (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Die Kanzlei, die die Buchhaltung erledigt, soll prüfen – ausgeschlossen, sofern die Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB).

Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Amtlicher Wortlaut: § 316, § 317, § 318, § 319, § 322, § 267 HGB und § 42a GmbHG. Die Pflichtprüfung nach § 53 GenG folgt eigenen Regeln; kein Ersatz für Beratung im Einzelfall. Jahresabschluss.io erstellt keinen Bestätigungsvermerk, bereitet den Abschluss aber prüfungsfähig auf – der erste Jahresabschluss ist gratis.

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Häufige Fragen

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Sobald sie nicht mehr klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB), also ab der mittelgroßen Klasse. Die Merkmale – 7.500.000 Euro Bilanzsumme, 15.000.000 Euro Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt – müssen dafür nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen in mindestens zwei Fällen überschritten sein. Bei Neugründung oder Umwandlung genügt nach § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB der erste Stichtag; beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB gilt das nach Satz 3 nicht.

Nein. Wer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, ist nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a HGB als Abschlussprüfer ausgeschlossen, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung war. Prüfen können ohnehin nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei einer mittelgroßen GmbH zusätzlich vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (§ 319 Abs. 1 HGB).

Nein. Nach § 317 Abs. 4a HGB erstreckt sich die Prüfung – soweit nichts anderes bestimmt ist – nicht darauf, ob der Fortbestand der Gesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann. Bestandsgefährdende Tatsachen sind allerdings im Prüfungsbericht darzustellen (§ 321 Abs. 1 HGB).

Der Abschlussprüfer wird nach § 318 Abs. 1 HGB von den Gesellschaftern gewählt, möglichst vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt; bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag nach Satz 2 eine andere Zuständigkeit bestimmen. Den Prüfungsauftrag erteilen danach unverzüglich die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser. Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht festgestellt werden.

Für Abschlussprüfer gibt es keine Gebührenordnung; das Honorar wird frei vereinbart. Das Gesetz regelt nur die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB ist ausgeschlossen, wer in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen aus dieser Gesellschaft bezogen hat. Den Aufwand bestimmen Umfang des Prüfungsgegenstands, Qualität der Unterlagen, Erstprüfung und Konzerneinbindung.

Die Geschäftsführer legen den Jahresabschluss unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts gemeinsam mit diesem den Gesellschaftern vor (§ 42a Abs. 1 GmbHG); die Gesellschafter beschließen über die Feststellung bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Die häufig genannten elf Monate gelten nur für kleine Gesellschaften – eine prüfungspflichtige GmbH ist per Definition nicht klein.

§ 322 Abs. 2 Satz 1 HGB lässt vier Ausgänge zu: uneingeschränkt (Nr. 1), eingeschränkt (Nr. 2), versagt wegen Einwendungen (Nr. 3) und versagt, weil der Prüfer mangels Aufklärungsmöglichkeiten kein Prüfungsurteil abgeben kann (Nr. 4). Unterschrieben wird unter Angabe des Ortes der Niederlassung und des Tages (§ 322 Abs. 7 HGB). Bei der Offenlegung ist nach § 325 Abs. 1 HGB der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung einzureichen.

Große Kapitalgesellschaften geben das Abschlussprüferhonorar nach § 285 Nr. 17 HGB im Anhang an, aufgeschlüsselt nach Abschlussprüfungsleistungen, anderen Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen. Mittelgroße Gesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB befreit; sie teilen das Honorar der Wirtschaftsprüferkammer auf deren Anforderung mit.

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