Was die Feststellung bewirkt
Aufgestellt wird der Abschluss von der Geschäftsführung, festgestellt von den Gesellschaftern.
§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB verlangt die Offenlegung des festgestellten Jahresabschlusses – nicht des aufgestellten. Ein Freibrief ist der Beschluss nicht: „Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden“ (§ 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG, wortgleich § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 48 Abs. 2 Satz 1 GenG). Was bei der Aufstellung falsch war, wird durch den Beschluss also nicht richtig.
Drei Schritte, drei Fristen
Aufstellung, Feststellung und Offenlegung sind getrennte Vorgänge mit eigenen Fristen – hier die GmbH mit Kalenderjahr.
| Schritt | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Aufstellung | drei Monate; kleine Kapitalgesellschaften bis zu sechs | § 264 Abs. 1 Satz 3, 4 HGB |
| Vorlage an die Gesellschafter | unverzüglich nach der Aufstellung | § 42a Abs. 1 GmbHG |
| Feststellung | acht Monate, kleine Gesellschaft elf | § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG |
| Offenlegung | ein Jahr nach dem Abschlussstichtag | § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB |
GmbH und UG: acht oder elf Monate – ohne Verlängerung
Zuständig sind nach § 46 Nr. 1 GmbHG die Gesellschafter, nicht die Geschäftsführung.
Beschlossen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt dasselbe. Zwei verbreitete Aussagen halten dem Gesetzestext nicht stand:
Elf Monate gelten nicht für jede GmbH
Die Frist ist nicht verhandelbar
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Aktiengesellschaft: der Regelfall ist nicht die Hauptversammlung
Verbreitet ist die Annahme, bei der AG stelle die Hauptversammlung fest. Das Gesetz sieht das Gegenteil vor.
Nach § 172 Satz 1 AktG ist der Jahresabschluss festgestellt, sobald der Aufsichtsrat ihn billigt – es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat überlassen die Feststellung der Hauptversammlung. Zu ihr gelangt sie nur dann oder wenn der Aufsichtsrat nicht billigt (§ 173 Abs. 1 Satz 1 AktG); gleichgestellt ist ein Bericht, der auch in der Nachfrist ausbleibt (§ 171 Abs. 3 Satz 3 AktG). Die Hauptversammlung findet nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs statt.
Ändert sie einen geprüften Abschluss, wird der Beschluss nach § 173 Abs. 3 AktG erst mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu den Änderungen wirksam – und ohne diesen binnen zwei Wochen nichtig.
Genossenschaft: sechs Monate
Bei der eingetragenen Genossenschaft gibt es keine Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat.
„Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest“ (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GenG). Vorgelegt wird er nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GenG unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung; diese hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden (§ 48 Abs. 1 Satz 3 GenG).
Ohne Prüfung keine Feststellung
§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB unterwirft alle Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, der Abschlussprüfung.
Satz 2 zieht die Konsequenz: „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“ Bei der AG ist ein trotzdem festgestellter Abschluss nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig. Ob Ihre Gesellschaft prüfungspflichtig ist, entscheidet die Größenklasse – der Größenklassen-Rechner ordnet sie ein, die Seite zur Abschlussprüfung erklärt den Ablauf.
Ablauf der Feststellung bei der GmbH
Von der Aufstellung bis zum wirksamen Beschluss – vier Schritte in der richtigen Reihenfolge.
1. Aufstellung durch die Geschäftsführung
2. Gesellschafterversammlung
3. Feststellung und Ergebnisverwendung
4. Offenlegung einleiten
Typische Fehler
Die Frist wird in der Satzung verlängert oder pauschal mit elf Monaten angesetzt – § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG schließt das eine aus, das andere gilt nur für kleine Gesellschaften.
Bei der AG wird auf die Hauptversammlung gewartet, obwohl die Billigung des Aufsichtsrats bereits feststellt.
Die Offenlegung wird zurückgestellt, weil noch nicht festgestellt ist – nach § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB steht eine noch nicht erfüllte vorausgehende Pflicht dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegen. Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro; wird die Offenlegung erst nach Ablauf der Sechswochenfrist nachgeholt, ermäßigt es sich nach § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB auf 500 Euro (hinterlegende Kleinstkapitalgesellschaft) beziehungsweise 1.000 Euro (kleine Kapitalgesellschaft).
Über die Ergebnisverwendung wird beschlossen, ohne zugleich festzustellen – § 46 Nr. 1 GmbHG nennt beides.
Wie Jahresabschluss.io die Feststellung vorbereitet
Bilanz, GuV und Anhang entstehen aus einem Datenstand, der beim Festschreiben unveränderlich gesichert wird; Beschlussunterlagen und Offenlegung greifen auf dieselben Zahlen zu. Saldenlisten aus Ihrer Buchhaltung oder Ihrer Kanzlei-Software werden dafür importiert – SKR03 und SKR04 werden erkannt. Der erste Jahresabschluss ist gratis.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Amtlicher Wortlaut: § 42a, § 46 GmbHG, § 171, § 172, § 173 AktG, § 48 GenG, § 264, § 316, § 325 HGB. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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