Fristen

Jahresabschluss Frist 2026 – alle Termine im Überblick

Wann muss der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2026 aufgestellt und offengelegt werden? Hier finden Sie alle Fristen, geordnet nach Größenklasse, inklusive Ordnungsgeld-Informationen.

Stand:

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Fristen für den Jahresabschluss 2026 (Stichtag 31.12.2026)

Alle Termine für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung im Überblick.

Aufstellung

Klein/Kleinst: bis 30.06.2027. Mittelgross/Gross: bis 31.03.2027. Genossenschaften: bis 31.05.2027 (§ 336 HGB).

Feststellung

Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB): bis 30.11.2027. Sonstige GmbHs: bis 31.08.2027 (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Offenlegung

Alle Größenklassen: bis 31.12.2027 beim Unternehmensregister. Kapitalmarktorientiert: bis 30.04.2027 (§ 325 Abs. 4 HGB).

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Androhung durch das BfJ mit 6-Wochen-Nachfrist zur Offenlegung (§ 335 HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften: 500 EUR bei Nachholung innerhalb der Nachfrist, sonst mindestens 2.500 EUR.

Alle anderen: 2.500–25.000 EUR pro Versäumnis – das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, bis offengelegt ist.

Tipp: Auch wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist, können Sie zunächst den aufgestellten Abschluss offenlegen und später berichtigen – das stoppt das Ordnungsgeldverfahren.

Checkliste: So halten Sie die Frist 2026 ein

Buchhaltung für 2026 bis März 2027 abschließen

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Jahresabschluss feststellen lassen (Gesellschafterbeschluss)

Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2027

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Stand und amtliche Quellen

Stand:

Amtliche Quellen: § 42a GmbHG (Feststellung und Ergebnisverwendung), § 264 HGB (Aufstellung), § 325 HGB (Offenlegung) und § 335 HGB (Ordnungsgeld).

Weiterführende Seiten

Jahresabschluss Fristen | Frist 2025 | Fristenrechner | Offenlegungsfrist | Ordnungsgeld

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit (6 Monate nach dem Bilanzstichtag 31.12.2026). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen bis zum 31. März 2027 aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Genossenschaften: 5 Monate, also bis 31. Mai 2027 (§ 336 Abs. 1 HGB).

Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen – also bis zum 31. Dezember 2027 für das Geschäftsjahr 2026. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben nur 4 Monate Zeit, also bis zum 30. April 2027 (§ 325 Abs. 4 HGB).

Nein. Die Offenlegungsfrist des § 325 HGB ist eine gesetzliche Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit. Nach Fristablauf droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld an und setzt eine sechswöchige Nachfrist.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) droht ein Ordnungsgeld an – mindestens 2.500 EUR, bis zu 25.000 EUR, mehrfach festsetzbar (§ 335 Abs. 1 HGB). Wer innerhalb der Sechswochenfrist nachholt, zahlt kein Ordnungsgeld, sondern nur die Verfahrenskosten. Erst bei Nachholung NACH Fristablauf wird herabgesetzt: 500 EUR für hinterlegende Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften, 2.500 EUR in allen übrigen Fällen (§ 335 Abs. 4 HGB).

Alle Fristen rechnen ab dem Ende Ihres Geschäftsjahres. Endet Ihr Geschäftsjahr z. B. am 30.06.2026, läuft die Offenlegungsfrist bis zum 30.06.2027 und die Aufstellungsfrist bis zum 30.09. bzw. 31.12.2026. Auch für ein Rumpfgeschäftsjahr (z. B. nach Neugründung) gelten die Fristen ab dessen Ende.

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