Ordnungsgeld

Ordnungsgeld – Strafen bei verspäteter Offenlegung

Wer den Jahresabschluss nicht rechtzeitig offenlegt, bekommt Post vom Bundesamt für Justiz. Die Strafen reichen von 500 € bis 25.000 € – und können mehrfach verhängt werden.

Stand:

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So läuft das Ordnungsgeldverfahren ab

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegungspflicht.

1. Fristablauf: 12 Monate nach dem Bilanzstichtag ist die Offenlegungsfrist abgelaufen.

2. Androhung: Das BfJ schickt eine Androhungsverfügung mit einer 6-Wochen-Frist zur Nachholung.

3. Festsetzung: Wird innerhalb der 6 Wochen nicht offengelegt, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

4. Wiederholung: Das Verfahren wird so lange wiederholt, bis die Offenlegung erfolgt ist.

Die drei Stufen des herabgesetzten Ordnungsgeldes

§ 335 Abs. 4 HGB staffelt den Betrag, wenn die Offenlegung erst nach Ablauf der Sechswochenfrist nachgeholt wird.

500 € – Kleinstkapitalgesellschaft

Gilt nur, wenn die Gesellschaft die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB tatsächlich in Anspruch genommen hat. Wer als Kleinstgesellschaft freiwillig offenlegt statt zu hinterlegen, fällt in die 1.000-€-Stufe.

1.000 € – kleine Kapitalgesellschaft

Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Diese Stufe fehlt in vielen Ratgebern, obwohl sie den größten Teil der GmbHs betrifft.

2.500 € – alle übrigen Fälle

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Ohne Nachholung bleibt es beim Regelrahmen von 2.500 € bis 25.000 € nach § 335 Abs. 1 HGB; kapitalmarktorientierte Gesellschaften trifft der deutlich höhere Rahmen des § 335 Abs. 1a HGB.

So vermeiden Sie das Ordnungsgeld

Rechtzeitig erstellen

Beginnen Sie spätestens 6 Monate vor Fristablauf mit der Erstellung. Mit Jahresabschluss.io dauert der Prozess nur wenige Stunden.

Fristen im Blick behalten

Setzen Sie sich eine Erinnerung für den 10. Monat nach dem Stichtag. So haben Sie noch 2 Monate Puffer für Erstellung und Einreichung.

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Häufige Fragen

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Der Regelrahmen beträgt 2.500 € bis 25.000 € je Verstoß (§ 335 Abs. 1 HGB). Wer die Offenlegung erst nach Ablauf der Sechswochenfrist nachholt, zahlt das herabgesetzte Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB: 500 € bei einer Kleinstkapitalgesellschaft, die die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen hat, 1.000 € bei einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB und 2.500 € in allen übrigen Fällen. Wird die Frist nur geringfügig überschritten, kann das Bundesamt für Justiz weiter herabsetzen. Das Ordnungsgeld wird wiederholt festgesetzt, bis offengelegt ist.

Ja. Sie können innerhalb der 6-Wochen-Frist Einspruch beim Bundesamt für Justiz einlegen. Allerdings muss der Einspruch begründet sein – die bloße Tatsache, dass Sie es vergessen haben, reicht nicht.

Holen Sie die Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist nach – dann wird das angedrohte Ordnungsgeld gar nicht erst festgesetzt, es bleiben nur die Verfahrenskosten. Erst wer nach Fristablauf offenlegt, zahlt das herabgesetzte Ordnungsgeld von 500 €, 1.000 € oder 2.500 € je nach Größenklasse (§ 335 Abs. 4 HGB).

Ja. Das Ordnungsgeld wird so lange erneut angedroht und festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt ist. Es kann also für dasselbe Geschäftsjahr mehrfach anfallen.

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