Ordnungsgeld – Strafen bei verspäteter Offenlegung
Wer den Jahresabschluss nicht rechtzeitig offenlegt, riskiert Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 EUR.
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Der Regelrahmen beträgt 2.500 € bis 25.000 € je Verstoß (§ 335 Abs. 1 HGB). Wer die Offenlegung erst nach Ablauf der Sechswochenfrist nachholt, zahlt das herabgesetzte Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB: 500 € bei einer Kleinstkapitalgesellschaft, die die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen hat, 1.000 € bei einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB und 2.500 € in allen übrigen Fällen. Wird die Frist nur geringfügig überschritten, kann das Bundesamt für Justiz weiter herabsetzen. Das Ordnungsgeld wird wiederholt festgesetzt, bis offengelegt ist.
Ja. Sie können innerhalb der 6-Wochen-Frist Einspruch beim Bundesamt für Justiz einlegen. Allerdings muss der Einspruch begründet sein – die bloße Tatsache, dass Sie es vergessen haben, reicht nicht.
Was mache ich, wenn ich das Schreiben bereits erhalten habe?
Holen Sie die Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist nach – dann wird das angedrohte Ordnungsgeld gar nicht erst festgesetzt, es bleiben nur die Verfahrenskosten. Erst wer nach Fristablauf offenlegt, zahlt das herabgesetzte Ordnungsgeld von 500 €, 1.000 € oder 2.500 € je nach Größenklasse (§ 335 Abs. 4 HGB).
Ja. Das Ordnungsgeld wird so lange erneut angedroht und festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt ist. Es kann also für dasselbe Geschäftsjahr mehrfach anfallen.
Ordnungsgeld Bundesanzeiger – Strafen bei verspäteter Offenlegung
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung: 2.500–25.000 € pro Verstoß. Kleinstkapitalgesellschaften: 500 € bei schneller Nachholung.