So läuft das Ordnungsgeldverfahren ab
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegungspflicht.
1. Fristablauf: 12 Monate nach dem Bilanzstichtag ist die Offenlegungsfrist abgelaufen.
2. Androhung: Das BfJ schickt eine Androhungsverfügung mit einer 6-Wochen-Frist zur Nachholung.
3. Festsetzung: Wird innerhalb der 6 Wochen nicht offengelegt, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
4. Wiederholung: Das Verfahren wird so lange wiederholt, bis die Offenlegung erfolgt ist.
Die drei Stufen des herabgesetzten Ordnungsgeldes
§ 335 Abs. 4 HGB staffelt den Betrag, wenn die Offenlegung erst nach Ablauf der Sechswochenfrist nachgeholt wird.
500 € – Kleinstkapitalgesellschaft
1.000 € – kleine Kapitalgesellschaft
2.500 € – alle übrigen Fälle
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