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Fristenrechner Jahresabschluss: Aufstellung, Feststellung, Offenlegung

Bilanzstichtag und Größenklasse eingeben – der Rechner zeigt alle gesetzlichen Fristen Ihres Jahresabschlusses als konkrete Kalendertermine: Aufstellung nach § 264 HGB, Feststellung nach § 42a GmbHG und Offenlegung nach § 325 HGB.

Stand:

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Fristen berechnen

Alle Termine werden aus Ihrem Bilanzstichtag abgeleitet. Bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr ist der Stichtag der 31. Dezember.

30. Juni 2026

Aufstellung des Jahresabschlusses (6 Monate, § 264 Abs. 1 HGB)

30. November 2026

Feststellung durch die Gesellschafter (11 Monate, § 42a Abs. 2 GmbHG)

31. Dezember 2026

Offenlegung beim Unternehmensregister (12 Monate, § 325 Abs. 1a HGB)

Nach Ablauf der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB): sechswöchige Nachfrist, dann Ordnungsgeld von 2.500 € bis 25.000 €. Wird erst nach Ablauf der Nachfrist, aber vor der Entscheidung offengelegt, sinkt es nach § 335 Abs. 4 HGB auf 500 € (Kleinst-) bzw. 1.000 € (kleine Kapitalgesellschaft).

Die Fristen im Überblick

Alle Fristen laufen ab dem Abschlussstichtag – nicht ab Fertigstellung der Buchhaltung.

PflichtFristRechtsgrundlage
Aufstellung (mittelgroß / groß)3 Monate§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB
Aufstellung (klein / kleinst)6 Monate§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB
Aufstellung (eG)5 Monate§ 336 Abs. 1 S. 2 HGB
Feststellung GmbH8 Monate (klein: 11)§ 42a Abs. 2 GmbHG
Hauptversammlung AG8 Monate§ 175 Abs. 1 AktG
Generalversammlung eG6 Monate§ 48 Abs. 1 S. 2 GenG
Offenlegung / Hinterlegung12 Monate§ 325 Abs. 1a, § 326 HGB
Offenlegung kapitalmarktorientiert4 Monate§ 325 Abs. 4 HGB

Ordnungsgeld vermeiden: So bleiben Sie in der Frist

Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB startet automatisiert – das Bundesamt für Justiz gleicht die Eingänge beim Unternehmensregister maschinell ab.

Die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten ist eine Ausschlussfrist – eine Verlängerung gibt es nicht.

Nach Fristablauf setzt das Bundesamt für Justiz eine sechswöchige Nachfrist. Wer innerhalb der Nachfrist offenlegt, zahlt nur die Verfahrenskosten (103,50 €).

Verstreicht auch die Nachfrist, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt – der gesetzliche Rahmen reicht von 2.500 € bis 25.000 €.

Holen Sie die Offenlegung danach, aber vor der Entscheidung nach, muss das Bundesamt das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB herabsetzen: auf 500 € für Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 € für kleine Kapitalgesellschaften, 2.500 € in den übrigen Fällen. Das geschieht von Amts wegen – ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Das Verfahren wiederholt sich, bis offengelegt wird – mit steigenden Ordnungsgeldern bis 25.000 € je Durchgang.

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Häufige Fragen

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Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften haben sechs Monate nach dem Geschäftsjahresende Zeit, mittelgroße und große drei Monate (§ 264 Abs. 1 HGB). Genossenschaften stellen einheitlich innerhalb von fünf Monaten auf (§ 336 Abs. 1 HGB). Bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr heißt das: 30. Juni bzw. 31. März des Folgejahres.

Spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag muss der Jahresabschluss an das Unternehmensregister übermittelt sein (§ 325 Abs. 1a HGB). Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben nur vier Monate Zeit (§ 325 Abs. 4 HGB).

Das hängt an der Rechtsform, nicht nur an der Größe. Bei GmbH und UG beschließen die Gesellschafter innerhalb von acht Monaten nach Geschäftsjahresende, bei kleinen und Kleinstgesellschaften innerhalb von elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei AG, SE und KGaA gilt einheitlich der Achtmonatszeitraum für die ordentliche Hauptversammlung (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG) – die Feststellung selbst nehmen dort in der Regel Vorstand und Aufsichtsrat vor (§ 172 AktG). Genossenschaften haben sechs Monate (§ 48 Abs. 1 Satz 3 GenG). Die Feststellung ist in allen Fällen Voraussetzung für Ergebnisverwendung und Ausschüttung.

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB): zunächst eine Androhung mit sechswöchiger Nachfrist, danach ein Ordnungsgeld von 2.500 € bis 25.000 €, das bei fortdauernder Nichterfüllung wiederholt werden kann. Wer die Offenlegung erst nach Ablauf dieser sechs Wochen, aber noch vor der Entscheidung nachholt, kommt deutlich günstiger davon: § 335 Abs. 4 HGB verpflichtet das Bundesamt, das Ordnungsgeld dann auf 500 € für Kleinstkapitalgesellschaften und 1.000 € für kleine Kapitalgesellschaften herabzusetzen – von Amts wegen, ohne Antrag.

Ja. Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz nur beim Unternehmensregister hinterlegen statt sie zu veröffentlichen (§ 326 Abs. 2 HGB). Die Frist von einem Jahr gilt aber genauso.

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