Fristen berechnen
Alle Termine werden aus Ihrem Bilanzstichtag abgeleitet. Bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr ist der Stichtag der 31. Dezember.
30. Juni 2026
Aufstellung des Jahresabschlusses (6 Monate, § 264 Abs. 1 HGB)
30. November 2026
Feststellung durch die Gesellschafter (11 Monate, § 42a Abs. 2 GmbHG)
31. Dezember 2026
Offenlegung beim Unternehmensregister (12 Monate, § 325 Abs. 1a HGB)
Nach Ablauf der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB): sechswöchige Nachfrist, dann Ordnungsgeld von 2.500 € bis 25.000 €. Wird erst nach Ablauf der Nachfrist, aber vor der Entscheidung offengelegt, sinkt es nach § 335 Abs. 4 HGB auf 500 € (Kleinst-) bzw. 1.000 € (kleine Kapitalgesellschaft).
Die Fristen im Überblick
Alle Fristen laufen ab dem Abschlussstichtag – nicht ab Fertigstellung der Buchhaltung.
| Pflicht | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Aufstellung (mittelgroß / groß) | 3 Monate | § 264 Abs. 1 S. 3 HGB |
| Aufstellung (klein / kleinst) | 6 Monate | § 264 Abs. 1 S. 4 HGB |
| Aufstellung (eG) | 5 Monate | § 336 Abs. 1 S. 2 HGB |
| Feststellung GmbH | 8 Monate (klein: 11) | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Hauptversammlung AG | 8 Monate | § 175 Abs. 1 AktG |
| Generalversammlung eG | 6 Monate | § 48 Abs. 1 S. 2 GenG |
| Offenlegung / Hinterlegung | 12 Monate | § 325 Abs. 1a, § 326 HGB |
| Offenlegung kapitalmarktorientiert | 4 Monate | § 325 Abs. 4 HGB |
Ordnungsgeld vermeiden: So bleiben Sie in der Frist
Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB startet automatisiert – das Bundesamt für Justiz gleicht die Eingänge beim Unternehmensregister maschinell ab.
Die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten ist eine Ausschlussfrist – eine Verlängerung gibt es nicht.
Nach Fristablauf setzt das Bundesamt für Justiz eine sechswöchige Nachfrist. Wer innerhalb der Nachfrist offenlegt, zahlt nur die Verfahrenskosten (103,50 €).
Verstreicht auch die Nachfrist, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt – der gesetzliche Rahmen reicht von 2.500 € bis 25.000 €.
Holen Sie die Offenlegung danach, aber vor der Entscheidung nach, muss das Bundesamt das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB herabsetzen: auf 500 € für Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 € für kleine Kapitalgesellschaften, 2.500 € in den übrigen Fällen. Das geschieht von Amts wegen – ein Antrag ist dafür nicht nötig.
Das Verfahren wiederholt sich, bis offengelegt wird – mit steigenden Ordnungsgeldern bis 25.000 € je Durchgang.
Jahresabschluss rechtzeitig fertigstellen
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