Jahresabschluss Holding

Beteiligungen, Einzelabschluss und Konsolidierungspflichten für Holdinggesellschaften.

Fachlicher Inhalt dieser Seite

Muss eine Holdinggesellschaft einen eigenen Jahresabschluss erstellen?

Ja, jede Holdinggesellschaft ist als eigenständige Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Einzelabschlusses verpflichtet – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Konzernabschluss erstellt werden muss.

Wann muss eine Holding einen Konzernabschluss erstellen?

Ein Konzernabschluss ist Pflicht, wenn die Holding einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere Tochterunternehmen ausübt (§ 290 HGB). Befreiungen gibt es für kleine Konzerne nach § 293 HGB (größenabhängige Befreiung).

Wie werden Beteiligungen in der Holdingbilanz bewertet?

Im Einzelabschluss werden Beteiligungen zu Anschaffungskosten bilanziert, ggf. mit außerplanmäßiger Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung. Im Konzernabschluss werden die Beteiligungen konsolidiert (Vollkonsolidierung bei Tochterunternehmen).

Was ist der Unterschied zwischen Einzelabschluss und Konzernabschluss?

Der Einzelabschluss zeigt nur die Holding selbst – mit Beteiligungen als Anlagevermögen. Der Konzernabschluss eliminiert konzerninterne Verflechtungen und stellt den Konzern dar, als wäre er ein einziges Unternehmen.

Welche Besonderheiten hat die GuV einer Holdinggesellschaft?

Die GuV einer reinen Holding zeigt typischerweise wenig Umsatzerlöse, dafür Beteiligungserträge (Dividenden), Erträge aus Gewinnabführungsverträgen und ggf. Abschreibungen auf Finanzanlagen.

Jahresabschluss Holding – Beteiligungen, Konsolidierung und HGB

Jahresabschluss einer Holdinggesellschaft: Einzelabschluss vs. Konzernabschluss, Beteiligungsbewertung, Konsolidierungspflicht nach HGB einfach erklärt.