Holdinggesellschaft

Jahresabschluss Holding – Beteiligungen richtig bilanzieren

Eine Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an Tochterunternehmen. Das bringt besondere Herausforderungen bei der Bilanzierung mit sich – von der Beteiligungsbewertung im Einzelabschluss bis zur Konsolidierung im Konzernabschluss.

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Einzelabschluss vs. Konzernabschluss

Zwei verschiedene Abschlüsse, die eine Holding erstellen kann – oder muss.

Einzelabschluss (Pflicht)

Jede Holding muss einen Einzelabschluss erstellen. Beteiligungen erscheinen als Finanzanlagen. Erträge aus Beteiligungen (Dividenden, Gewinnabführungen) werden in der GuV erfasst.

Konzernabschluss (bei Beherrschung)

Wenn die Holding beherrschenden Einfluss auf Tochterunternehmen ausübt, muss ein Konzernabschluss erstellt werden. Die Einzelabschlüsse werden konsolidiert.

Typische Bilanzposten einer Holdinggesellschaft

Die Bilanz einer Holding sieht anders aus als die eines operativen Unternehmens.

Finanzanlagen: Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Wertpapiere des Anlagevermögens.

Forderungen gegen verbundene Unternehmen: Darlehen, Verrechnungskonten, offene Gewinnausschüttungen.

Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen. Bei der Holding oft der größte Bilanzposten.

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen: Konzerninterne Darlehen, Cash-Pool-Salden.

GuV-Besonderheit: Wenig Umsatzerlöse, dafür Erträge aus Beteiligungen und Gewinnabführungsverträgen.

Größenabhängige Befreiung vom Konzernabschluss

Kleine Konzerne können befreit sein.

Bilanzsumme

Netto-Methode: bis 24 Mio. € oder Brutto-Methode: bis 29,2 Mio. €. Bei Unterschreitung an zwei Stichtagen entfällt die Konzernabschlusspflicht.

Umsatzerlöse

Netto-Methode: bis 48 Mio. € oder Brutto-Methode: bis 58,4 Mio. €. Maßgeblich sind die zusammengerechneten Werte aller Konzernunternehmen.

Arbeitnehmer

Bis 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Zusammengerechnet über alle in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Ja, jede Holdinggesellschaft ist als eigenständige Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Einzelabschlusses verpflichtet – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Konzernabschluss erstellt werden muss.

Ein Konzernabschluss ist Pflicht, wenn die Holding einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere Tochterunternehmen ausübt (§ 290 HGB). Befreiungen gibt es für kleine Konzerne nach § 293 HGB (größenabhängige Befreiung).

Im Einzelabschluss werden Beteiligungen zu Anschaffungskosten bilanziert, ggf. mit außerplanmäßiger Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung. Im Konzernabschluss werden die Beteiligungen konsolidiert (Vollkonsolidierung bei Tochterunternehmen).

Der Einzelabschluss zeigt nur die Holding selbst – mit Beteiligungen als Anlagevermögen. Der Konzernabschluss eliminiert konzerninterne Verflechtungen und stellt den Konzern dar, als wäre er ein einziges Unternehmen.

Die GuV einer reinen Holding zeigt typischerweise wenig Umsatzerlöse, dafür Beteiligungserträge (Dividenden), Erträge aus Gewinnabführungsverträgen und ggf. Abschreibungen auf Finanzanlagen.

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