Jahresabschluss Verein
Jahresabschluss und Rechnungslegung für Vereine: Pflichten, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung.
Jahresabschluss | Jahresabschluss mit KI | GmbH | Bilanz | Anhang
Fachlicher Inhalt dieser Seite
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist grundsätzlich nicht nach HGB bilanzierungspflichtig, da er kein Handelsgewerbe betreibt. Allerdings schreiben die meisten Vereinssatzungen eine jährliche Rechnungslegung vor. Wirtschaftliche Vereine und große Vereine können je nach Tätigkeitsumfang bilanzierungspflichtig sein.
Der Kassenbericht (oder Rechenschaftsbericht) umfasst typischerweise eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, den Kontostand zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, eine Aufstellung des Vereinsvermögens und Angaben zu wesentlichen Einzelposten. Eine feste Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Wann muss ein Verein bilanzieren statt eine EUeR zu erstellen?
Wenn der Verein ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist oder die Schwellenwerte nach Paragraph 141 AO überschreitet (800.000 EUR Umsatz / 80.000 EUR Gewinn), muss er bilanzieren. Gemeinnützige Vereine können häufig mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung arbeiten.
Gemeinnützige Vereine müssen die Mittelverwendung nachweisen und die vier Tätigkeitsbereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) getrennt darstellen. Das Finanzamt prüft regelmäßig die ordnungsgemäße Mittelverwendung.
In der Regel bestimmt die Satzung Kassenprüfer (Rechnungsprüfer), die den Abschluss prüfen und der Mitgliederversammlung berichten. Eine Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer besteht nur bei sehr großen oder wirtschaftlich tätigen Vereinen.
Jahresabschluss und Rechnungslegung im Verein: Kassenbericht, Bilanzierungspflicht, Besonderheiten fuer gemeinnuetzige Vereine und Pruefung.