Jahresabschluss Stiftung
Jahresabschluss für Stiftungen: Rechnungslegungspflichten, Stiftungsrecht und Besonderheiten der Bilanzierung.
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Fachlicher Inhalt dieser Seite
Ja. Jede rechtsfähige Stiftung ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Die konkreten Anforderungen hängen vom Landesstiftungsgesetz ab. Die meisten Landesgesetze verlangen mindestens eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht. Größere Stiftungen müssen häufig nach HGB bilanzieren.
Die Stiftungsaufsicht (Landesbehörde) überwacht die ordnungsmäßige Verwaltung des Stiftungsvermögens. Der Jahresabschluss und der Tätigkeitsbericht müssen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Diese prüft insbesondere die Erhaltung des Stiftungskapitals und die satzungsmäßige Mittelverwendung.
Ja. Das Grundstockvermögen (Stiftungskapital) muss in seinem Bestand erhalten werden. Nur die Erträge dürfen für den Stiftungszweck verwendet werden. Der Jahresabschluss muss die Erhaltung des Grundstockvermögens nachweisen.
Ja. Gemeinnützige Stiftungen müssen wie gemeinnützige Vereine die zeitnahe Mittelverwendung nachweisen und die verschiedenen Tätigkeitsbereiche getrennt darstellen. Zusätzlich sind die Anforderungen der Stiftungsaufsicht zu beachten.
Eine allgemeine Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger besteht für Stiftungen nicht. Allerdings verlangen die Landesstiftungsgesetze die Vorlage bei der Stiftungsaufsicht. Unternehmensstiftungen, die als Kaufmann tätig sind, können davon abweichend zur Offenlegung verpflichtet sein.
Jahresabschluss der Stiftung: Rechnungslegungspflichten, Stiftungsaufsicht, Kapitalerhaltung und Besonderheiten fuer gemeinnuetzige Stiftungen.
Jahresabschluss der Stiftung: Rechnungslegungspflichten nach Landesstiftungsgesetz, Stiftungsaufsicht, Kapitalerhaltung und gemeinnuetzige Besonderheiten.