Anhang nach HGB

Den Anhang nach HGB erstellen, ohne bei null anzufangen

Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses; seinen Inhalt regeln die §§ 284 bis 288 HGB. Welche Angaben Pflicht sind, hängt an der Größenklasse: kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 HGB von einem großen Teil des § 285-Katalogs befreit, mittelgroße nach § 288 Abs. 2 HGB von weiteren, und eine Kleinstkapitalgesellschaft darf den Anhang nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB ganz weglassen, wenn sie Haftungsverhältnisse und Organkredite unter der Bilanz angibt. Diese Seite zeigt, welche Angaben für Ihre Größenklasse übrig bleiben.

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Was der Anhang leisten muss

§ 264 Abs. 2 HGB: Der Abschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln – der Anhang trägt dazu bei, wo Zahlen allein es nicht können.

Bilanz und GuV zeigen Beträge; der Anhang sagt, wie sie zustande kommen und was hinter ihnen steht. Er hat drei Aufgaben: Er erläutert Posten und Methoden (Bewertung, Abschreibung, Währungsumrechnung), er ergänzt Angaben, die in Bilanz und GuV keinen Platz haben (Haftungsverhältnisse, sonstige finanzielle Verpflichtungen, Arbeitnehmerzahl, Organe, Nachtragsereignisse), und er entlastet die Bilanz um Angaben, die wahlweise dort oder im Anhang stehen dürfen (§ 265 Abs. 3, § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB). Reichen die Vorschriften nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, sind zusätzliche Angaben im Anhang zu machen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB) – die Generalnorm gilt in jeder Größenklasse.

Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses, kein Bericht daneben. Er wird mit Bilanz und GuV aufgestellt (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB), festgestellt, unterschrieben (§ 245 HGB), geprüft (§ 316 HGB) und offengelegt (§ 325 HGB). Was der Lagebericht davon unterscheidet, steht weiter unten.

Wer einen Anhang aufstellen muss – und wer nicht

Die Pflicht hängt an der Rechtsform; die Größe entscheidet nur über den Umfang.

Anhangpflicht nach Rechtsform
RechtsformAnhangRechtsgrundlageBesonderheit
GmbH, UG, AG, SE, KGaAja§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGBKleinst: Verzicht gegen Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5)
GmbH & Co. KG und andere Gesellschaften nach § 264a HGBja§ 264a, § 264c HGBZusätzlich: Haftsummen-Lücke (§ 264c Abs. 2 Satz 9), Angaben zu Kapitalanteilen
Eingetragene Genossenschaftja§ 336 Abs. 1 HGBMitgliederbewegung, Geschäftsguthaben, Prüfungsverband (§§ 337, 338 HGB)
Einzelkaufmann, OHG, KG mit natürlicher Person als Vollhafternein§ 242 HGB (nur Bilanz und GuV)Freiwilliger Anhang möglich
Kreditinstitute, Versicherungenja, nach Sondervorschriften§§ 340a, 341a HGBRechKredV, RechVersV

Der Umfang folgt der Größenklasse nach § 267 und § 267a HGB – zwei der drei Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB). Den Übergang rechnet der Größenklassen-Rechner; was die Klassen im Abschluss unterscheidet, steht unter Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft und Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft.

Anhang aus den festgestellten Zahlen erstellen

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Pflichtangaben nach § 284 Abs. 2 HGB: Methoden und Grundlagen

Der erste Teil jedes Anhangs – für alle Größenklassen außer Kleinst Pflicht.

  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB): Ansatz und Bewertung je Posten – Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 255 HGB), planmäßige Abschreibung mit Methode und Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB), Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB), Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeiten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), Abzinsung der Rückstellungen (§ 253 Abs. 2 HGB).
  • Abweichungen von den bisherigen Methoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB): Begründung und Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – gesondert darzustellen.
  • Bewertungsvereinfachungen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB): Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB und Verbrauchsfolgeverfahren nach § 256 HGB, mit dem Unterschiedsbetrag zum Börsen- oder Marktpreis, wenn er erheblich ist – kleine Gesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.
  • Aktivierte Fremdkapitalzinsen (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB), soweit Zinsen in die Herstellungskosten einbezogen wurden (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB).
  • Währungsumrechnung: Grundlagen der Umrechnung von Fremdwährungsposten nach § 256a HGB als Teil der Methodenangabe.
  • Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer (§ 264 Abs. 1a HGB) am Anfang des Anhangs, bei Liquidation oder Abwicklung mit einem Hinweis darauf.

Pflichtangaben nach § 285 HGB je Größenklasse

Die vollständige Nummernliste – P = Pflicht, v = vereinfacht, – = erlassen. Kleinst gilt nur bei freiwilligem Anhang.

§ 285 HGB und verwandte Angaben nach Größenklasse (Kapitalgesellschaften, Stand September 2026)
NormAngabeKleinMittelgroßGroß
§ 285 Nr. 1Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit über fünf Jahren; durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherte Verbindlichkeiten mit Art und Form der SicherheitPPP
§ 285 Nr. 2Aufgliederung der Angaben nach Nr. 1 je Posten der Bilanz (Verbindlichkeitenspiegel)–PP
§ 285 Nr. 3Art, Zweck und Risiken nicht in der Bilanz enthaltener Geschäfte–PP
§ 285 Nr. 3aGesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Miete, Leasing, Bestellobligo)PPP
§ 285 Nr. 4Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und Märkten––P
§ 285 Nr. 7Durchschnittliche Arbeitnehmerzahlv (nur Gesamtzahl)P (nach Gruppen)P (nach Gruppen)
§ 285 Nr. 8Materialaufwand und Personalaufwand beim Umsatzkostenverfahren–PP
§ 285 Nr. 9 Buchst. a und bGesamtbezüge der Organe; Bezüge früherer Organmitglieder–P (Schutzklausel § 286 Abs. 4)P
§ 285 Nr. 9 Buchst. cVorschüsse und Kredite an Organmitglieder, Haftungsverhältnisse zu ihren GunstenPPP
§ 285 Nr. 10Organmitglieder mit Namen und ausgeübtem Beruf–PP
§ 285 Nr. 11, 11aBeteiligungen ab 20 Prozent; Gesellschaften, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist–PP
§ 285 Nr. 12Erläuterung der sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang–PP
§ 285 Nr. 13Abschreibungszeitraum eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder FirmenwertsPPP
§ 285 Nr. 14, 14aMutterunternehmen des größten und des kleinsten Konsolidierungskreises– / vPP
§ 285 Nr. 15, 15aPersönlich haftende Gesellschafter (§ 264a); Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen, Optionsrechte–PP
§ 285 Nr. 16Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (börsennotierte AG, § 161 AktG)P (sofern börsennotiert)PP
§ 285 Nr. 17Abschlussprüferhonorar nach Leistungsarten–– (auf Anfrage an die Wirtschaftsprüferkammer)P
§ 285 Nr. 18, 19Finanzanlagen über dem Zeitwert; derivative Finanzinstrumente–PP
§ 285 Nr. 21Geschäfte mit nahestehenden Personen zu unüblichen Bedingungen–P (nur Gesellschafter, Beteiligungen, Organe)P
§ 285 Nr. 22Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten–PP
§ 285 Nr. 23Bewertungseinheiten nach § 254 HGBPPP
§ 285 Nr. 24Bewertungsverfahren und Annahmen der Pensionsrückstellungen–PP
§ 285 Nr. 25Verrechnetes Deckungsvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGBPPP
§ 285 Nr. 26Anteile an Investmentvermögen über zehn Prozent–PP
§ 285 Nr. 27Gründe der Risikoeinschätzung bei Haftungsverhältnissen–PP
§ 285 Nr. 28Ausschüttungsgesperrte Beträge nach § 268 Abs. 8 HGB–PP
§ 285 Nr. 29, 30Latente Steuern: Differenzen und Steuersätze; Salden und ihre Bewegung–P (nur Nr. 30)P
§ 285 Nr. 30aErtragsteueraufwand aus der globalen Mindestbesteuerung–PP
§ 285 Nr. 31Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder BedeutungPPP
§ 285 Nr. 32Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind––P
§ 285 Nr. 33Nachtragsbericht: Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Stichtag–PP
§ 285 Nr. 34Vorschlag oder Beschluss über die Ergebnisverwendung–PP
§ 284 Abs. 3Anlagenspiegel: Entwicklung des Anlagevermögens–PP
§ 251, § 268 Abs. 7Haftungsverhältnisse (Bürgschaften, Gewährleistungen, Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten)P (Angabe, ohne Nr. 27)PP
§ 42 Abs. 3 GmbHGAusleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, sofern nicht gesondert in der BilanzPPP
Nach § 288 Abs. 1 HGB in der geltenden Fassung; § 285 Nr. 5 und 6 sind weggefallen, Nr. 20 betrifft die Zeitwertbewertung nach § 340e HGB. Kleinstkapitalgesellschaften, die freiwillig einen Anhang aufstellen, gelten als kleine (§ 267a Abs. 2 HGB). Die Matrix, nach der Jahresabschluss.io die Angaben filtert, führt zusätzlich die rechtsform- und sachverhaltsabhängigen Angaben (AktG, GenG, EnWG, § 264c HGB).

Was § 288 HGB erlässt

Die Erleichterungen im Wortlaut – und was ausdrücklich nicht darunterfällt.

Größenabhängige Erleichterungen nach § 288 HGB
ErleichterungAbsatzKleine KapitalgesellschaftMittelgroße Kapitalgesellschaft
Angaben nach § 285 Nr. 2, 3, 4, 8, 9 Buchst. a und b, Nr. 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a, 32 bis 34§ 288 Abs. 1 Satz 1erlassengelten (außer Nr. 4, 29, 32)
Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3), Bewertungsvereinfachungen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3), § 264c Abs. 2 Satz 9, § 265 Abs. 4 Satz 2§ 288 Abs. 1 Satz 1erlassengelten
Gliederung der Arbeitnehmerzahl nach Gruppen (§ 285 Nr. 7)§ 288 Abs. 1 Satz 2erlassen – nur die Gesamtzahlgilt
Ort der Hinterlegung des Konzernabschlusses (§ 285 Nr. 14a)§ 288 Abs. 1 Satz 2erlassengilt
Umsatzaufgliederung (Nr. 4), latente Steuerdifferenzen (Nr. 29), aperiodische Posten (Nr. 32)§ 288 Abs. 2 Satz 1erlassen (über Abs. 1)erlassen
Abschlussprüferhonorar (Nr. 17)§ 288 Abs. 2 Satz 2erlassenerlassen, aber auf schriftliche Anfrage der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen
Geschäfte mit nahestehenden Personen (Nr. 21)§ 288 Abs. 2 Satz 3erlassennur Geschäfte mit Gesellschaftern, Beteiligungsunternehmen und Organmitgliedern
NICHT erlassen: § 285 Nr. 1, 3a, 7 (Gesamtzahl), 9c, 13, 16, 20, 23, 25, 31; § 284 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4; § 264 Abs. 1a; § 251; § 42 Abs. 3 GmbHG—PflichtPflicht

Zwei Angaben werden bei kleinen Gesellschaften am häufigsten fälschlich weggelassen: die sonstigen finanziellen Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB – Nummer 3a steht nicht in der Liste des § 288 Abs. 1 HGB – und der Abschreibungszeitraum eines Firmenwerts nach § 285 Nr. 13 HGB. Umgekehrt wird der Anlagenspiegel oft als Pflicht behandelt, obwohl § 284 Abs. 3 HGB für kleine Gesellschaften erlassen ist. Die Schutzklauseln des § 286 HGB sind keine Angabepflichten, sondern Unterlassungsrechte: Angaben dürfen unterbleiben, wenn sie dem Wohl der Bundesrepublik widersprächen (Abs. 1), bei der Umsatzaufgliederung erhebliche Nachteile drohten (Abs. 2), bei Beteiligungen die Angabe geeignet ist, der Gesellschaft erhebliche Nachteile zuzufügen (Abs. 3), oder sich aus den Gesamtbezügen die Bezüge eines einzelnen Organmitglieds ermitteln ließen (Abs. 4).

Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB

Pflicht ab mittelgroß, üblich auch bei kleinen Gesellschaften – die Spalten sind vorgegeben.

Der Anlagenspiegel zeigt die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens vom Anfang bis zum Ende des Geschäftsjahres: die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Jahres sowie die kumulierten Abschreibungen am Anfang und Ende, die Abschreibungen des Jahres und die auf Abgänge entfallenden Abschreibungen (§ 284 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HGB). Werden Zinsen in die Herstellungskosten einbezogen, ist der Betrag je Posten anzugeben (§ 284 Abs. 3 Satz 4 HGB). Die Buchwerte am Ende des Jahres müssen mit der Bilanz übereinstimmen – die häufigste Abweichung entsteht, wenn ein Abgang mit Restbuchwert nur in den Anschaffungskosten, nicht in den kumulierten Abschreibungen erfasst wird.

Spalten des Anlagenspiegels nach § 284 Abs. 3 HGB
PostenAHK 01.01.ZugängeAbgängeUmbuchungenAHK 31.12.Kum. AfA 01.01.AfA des JahresAfA auf AbgängeZuschreibungenKum. AfA 31.12.Buchwert 31.12.Buchwert Vorjahr
Immaterielle Vermögensgegenstände………………………………
Sachanlagen (Grundstücke, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)………………………………
Finanzanlagen………………………………
Summe Anlagevermögen…………………………= Bilanz A.= Vorjahresbilanz
Rechenregel je Zeile: AHK 31.12. = AHK 01.01. + Zugänge − Abgänge ± Umbuchungen; kumulierte AfA 31.12. = kumulierte AfA 01.01. + AfA des Jahres − AfA auf Abgänge − Zuschreibungen; Buchwert = AHK 31.12. − kumulierte AfA 31.12.

Wie der Spiegel aus dem Anlagenverzeichnis entsteht und welche Plausibilitäten gelten: Anlagespiegel erstellen.

Verbindlichkeitenspiegel nach § 285 Nr. 1 und 2 HGB

Restlaufzeiten und Sicherheiten – bei kleinen Gesellschaften der Gesamtbetrag, ab mittelgroß je Posten.

Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, mit Art und Form der Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften gliedern beides nach den Posten der Bilanz auf (§ 285 Nr. 2 HGB) – daraus entsteht der Verbindlichkeitenspiegel mit den Spalten bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre und gesichert. Der Restlaufzeitvermerk „bis zu einem Jahr“ steht ohnehin bei jedem Posten in der Bilanz (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB), ebenso die davon-Vermerke zu Steuern und sozialer Sicherheit bei den sonstigen Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C. 8. HGB). Bei der GmbH kommen Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern hinzu (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Details: Verbindlichkeitenspiegel.

Aufbau des Anhangs mit Textbausteinen

Die übliche Reihenfolge folgt der Bilanz. Jeder Baustein gilt nur, wenn der Sachverhalt vorliegt – Platzhalter statt erfundener Zahlen.

Gliederung eines Anhangs (kleine Kapitalgesellschaft)
AbschnittInhaltNorm
A. Allgemeine AngabenFirma, Sitz, Registergericht, Registernummer; Größenklasse und angewandte Erleichterungen; Gliederungsverfahren der GuV§ 264 Abs. 1a, § 267, § 288, § 275 HGB
B. Bilanzierungs- und BewertungsmethodenAnlagevermögen, Vorräte, Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Währungsumrechnung, Abweichungen zum Vorjahr§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 HGB
C. Erläuterungen zur BilanzRestlaufzeiten und Sicherheiten, Forderungen über ein Jahr, Gesellschafterkonten, Eigenkapital, Rückstellungen, Haftungsverhältnisse§ 285 Nr. 1, § 268 Abs. 4, 5 und 7, § 42 Abs. 3 GmbHG
D. Erläuterungen zur GuVAußergewöhnliche Posten, GuV-davon-Vermerke, Abschreibungszeitraum des Firmenwerts§ 285 Nr. 31, Nr. 13, § 275 HGB
E. Sonstige AngabenSonstige finanzielle Verpflichtungen, Arbeitnehmer, Organkredite, Geschäftsführung, Nachtragsbericht (freiwillig bei klein), Ergebnisverwendung§ 285 Nr. 3a, 7, 9c, 33, 34 HGB
F. UnterschriftOrt, Datum, alle Geschäftsführer§ 245 HGB

Allgemeine Angaben (§ 264 Abs. 1a, § 267 HGB)

Die [Firma] mit Sitz in [Ort] ist im Handelsregister des Amtsgerichts [Gericht] unter HRB [Nummer] eingetragen. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und nimmt die größenabhängigen Erleichterungen des § 288 Abs. 1 HGB in Anspruch. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

Das Anlagevermögen ist zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, bewertet. Vorräte sind zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Forderungen sind zum Nennwert bewertet; erkennbaren Risiken ist durch Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen. Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt. Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag passiviert.

Restlaufzeiten und Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 HGB)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen in Höhe von [Betrag] € [bzw.: bestehen nicht]. Verbindlichkeiten in Höhe von [Betrag] € sind durch [Art der Sicherheit, z. B. Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück / Sicherungsübereignung des Fuhrparks] gesichert.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB)

Aus Miet- und Leasingverträgen bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen in Höhe von insgesamt [Betrag] €, davon [Betrag] € mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr. [Nur wenn zutreffend: Bestellobligo für Investitionen in Höhe von [Betrag] €.]

Haftungsverhältnisse (§ 251, § 268 Abs. 7 HGB)

Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB bestehen [nicht] [bzw.: aus einer Bürgschaft zugunsten von [Name] in Höhe von [Betrag] €; mit einer Inanspruchnahme wird nicht gerechnet, weil …].

Arbeitnehmer und Organkredite (§ 285 Nr. 7 und Nr. 9 Buchst. c HGB)

Im Geschäftsjahr waren durchschnittlich [Zahl] Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende). Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung wurden nicht gewährt [bzw.: bestanden zum Stichtag in Höhe von [Betrag] € bei einem Zinssatz von [Satz] % und einer Laufzeit bis [Datum]].

Nachtragsbericht (§ 285 Nr. 33 HGB – ab mittelgroß)

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, liegen nicht vor [bzw.: Am [Datum] wurde …; die finanziellen Auswirkungen betragen voraussichtlich …].

Ergebnisverwendung (§ 285 Nr. 34 HGB – ab mittelgroß; bei klein üblich)

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresüberschuss von [Betrag] € [in Höhe von [Betrag] € in die Gewinnrücklagen einzustellen und] [in Höhe von [Betrag] € auf neue Rechnung vorzutragen] [in Höhe von [Betrag] € an die Gesellschafter auszuschütten].

Negativaussagen („bestehen nicht“) gehören nur in den Anhang, wenn sie stimmen – ein Anhang mit erfundenen Fehlanzeigen ist falsch, nicht vorsichtig. Eine Gliederungsvorlage mit allen Abschnitten steht unter Anhang-Vorlage, die Pflichtangaben lassen sich je Größenklasse mit dem Pflichtangaben-Generator zusammenstellen.

Anhang und Lagebericht: der Unterschied

Beide werden oft verwechselt – sie haben verschiedene Rechtsgrundlagen, Adressaten und Blickrichtungen.

Anhang und Lagebericht im Vergleich
MerkmalAnhangLageberichtNorm
StellungBestandteil des JahresabschlussesEigenständiger Bericht neben dem Abschluss§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB
Pflicht abjede Kapitalgesellschaft (Kleinst: Wahlrecht)mittelgroße und große Kapitalgesellschaften§ 264 Abs. 1 Satz 4 und 5 HGB
InhaltErläuterung von Bilanz und GuV, Methoden, EinzelangabenGeschäftsverlauf, Lage, Chancen und Risiken, Prognose§§ 284–288 bzw. § 289 HGB
BlickrichtungStichtag und GeschäftsjahrVergangenheit, Gegenwart und voraussichtliche Entwicklung§ 289 Abs. 1 HGB
PrüfungTeil der AbschlussprüfungPrüfung, ob er mit dem Abschluss in Einklang steht§ 317 Abs. 1 und 2 HGB
Offenlegungmit dem Abschluss; klein ohne GuV-Angabenmit dem Abschluss; kleine Gesellschaften ohne§ 325, § 326 HGB

Wie der Lagebericht aufgebaut wird: Lagebericht erstellen.

Typische Fehler im Anhang

Prüfer und Register beanstanden selten Fehlendes, das erlaubt ist – meist Vorhandenes, das falsch ist.

  • Erfundene Negativaussagen. „Haftungsverhältnisse bestehen nicht“ oder „Vorgänge von besonderer Bedeutung liegen nicht vor“ ohne Prüfung des Sachverhalts.
  • § 285 Nr. 3a weggelassen, weil die Nummer mit § 288 Abs. 1 HGB verwechselt wird – der Gesamtbetrag der Miet- und Leasingverpflichtungen ist auch bei kleinen Gesellschaften anzugeben.
  • Anlagenspiegel als Pflicht behandelt und dann mit Buchwerten geliefert, die nicht zur Bilanz passen – wer ihn freiwillig aufstellt, muss ihn richtig aufstellen.
  • Methoden des Vorjahres kopiert, obwohl eine Methode geändert wurde (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB verlangt die Angabe und Begründung der Abweichung).
  • Gliederung ohne Darstellungsstetigkeit. Weicht die Gliederung von Bilanz oder GuV vom Vorjahr ab, ist das im Anhang anzugeben und zu begründen (§ 265 Abs. 1 HGB).
  • Arbeitnehmerzahl zum Stichtag statt im Durchschnitt der vier Quartalsstichtage (§ 267 Abs. 5 HGB), mit Auszubildenden.
  • Gesellschafterkonten vergessen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gehören in die Bilanz oder in den Anhang (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
  • Anhang weggelassen ohne Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) – oder Angaben unter der Bilanz gemacht, obwohl die Gesellschaft nicht mehr Kleinst ist.
  • Angaben zu Organbezügen bei kleinen Gesellschaften, die niemand verlangt – die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB wäre gar nicht nötig gewesen.

Prüfliste vor der Offenlegung

Zwölf Fragen, die jeder Anhang vor der Einreichung beim Unternehmensregister beantworten sollte.

  1. Stehen Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer am Anfang (§ 264 Abs. 1a HGB)?
  2. Ist die Größenklasse benannt und sind die in Anspruch genommenen Erleichterungen des § 288 HGB genannt?
  3. Sind Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für jeden wesentlichen Posten beschrieben (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)?
  4. Sind Methodenänderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben und begründet (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)?
  5. Stimmen die Beträge im Anhang mit Bilanz und GuV überein – Anlagenspiegel, Verbindlichkeiten, Rückstellungen?
  6. Sind Verbindlichkeiten über fünf Jahre und gesicherte Verbindlichkeiten angegeben (§ 285 Nr. 1 HGB)?
  7. Ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen angegeben (§ 285 Nr. 3a HGB)?
  8. Ist die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt (§ 285 Nr. 7 HGB)?
  9. Sind Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder angegeben oder ihr Fehlen festgestellt (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB)?
  10. Sind Haftungsverhältnisse geprüft und angegeben (§ 251, § 268 Abs. 7 HGB) – ohne erfundene Fehlanzeige?
  11. Enthält die Fassung für das Unternehmensregister bei kleinen Gesellschaften keine GuV-Angaben (§ 326 Abs. 1 HGB)?
  12. Ist der Abschluss samt Anhang von allen Geschäftsführern mit Datum unterzeichnet (§ 245 HGB)?

Die Liste zum Abhaken: Anhang-Checkliste.

So entsteht der Anhang mit Jahresabschluss.io

Aus den festgestellten Zahlen und einem Fragebogen – gefiltert nach Größenklasse, Rechtsform und belegten Posten.

  • Eine Matrix statt einer Vorlage. Rund 100 Angaben der §§ 264 bis 288 HGB, des GmbHG, AktG, GenG und EnWG sind je Größenklasse und Rechtsform hinterlegt – mit Pflicht, Vereinfachung oder Erlass. Eine kleine GmbH sieht die Angaben, die § 288 Abs. 1 HGB ihr lässt, eine eG die §§ 337 und 338 HGB.
  • Nur belegte Posten. Angaben zu Posten, die in Bilanz und GuV nicht vorkommen, entstehen nicht: kein Anlagenspiegel ohne Anlagevermögen, keine Pensionsangaben ohne Pensionsrückstellungen, keine Verbund-Vermerke ohne verbundene Unternehmen.
  • Fragebogen für das, was Zahlen nicht wissen. Haftungsverhältnisse, sonstige finanzielle Verpflichtungen, Organkredite, Nachtragsereignisse und Ergebnisverwendung werden abgefragt; die Antworten fließen in die Entwürfe ein.
  • Entwürfe, keine Behauptungen. Unsere KI formuliert je Abschnitt aus den festgestellten Beträgen und Ihren Antworten; Pflichtangaben ohne Antwort tragen eine sichtbare Markierung statt einer erfundenen Fehlanzeige. Sie prüfen und geben frei.
  • Vorjahr fortschreiben. Ein vorhandener Anhang aus dem Vorjahres-PDF wird abschnittsweise übernommen; Beträge und Jahreszahlen werden aus den neuen Zahlen aktualisiert, erkannte Lücken benannt.
  • Spiegel aus den Zahlen. Anlagenspiegel und Verbindlichkeitenspiegel entstehen aus Anlagenverzeichnis und Saldenliste und werden gegen die Bilanz abgestimmt – eine Abweichung wird gezeigt, nicht versteckt.
  • Offenlegungsfassung. Für das Unternehmensregister wird der Anhang in der Fassung der Größenklasse erzeugt (klein ohne GuV-Angaben, § 326 Abs. 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften erhalten die Angaben unter der Bilanz.

Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Wie die KI dabei arbeitet: Anhang mit KI erstellen; der Funktionsumfang: Produktseite Jahresabschluss.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

Anhang-Vorlage · Anhang-Checkliste · Pflichtangaben-Generator · Anhang mit KI erstellen · Anlagespiegel erstellen · Lagebericht erstellen · Bilanz erstellen · GuV erstellen · Jahresabschluss erstellen · Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft · Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft · Offenlegung des Jahresabschlusses

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, SE, KGaA) nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter wie die GmbH & Co. KG über § 264a HGB und eingetragene Genossenschaften nach § 336 Abs. 1 HGB. Einzelkaufleute, OHG und KG mit natürlicher Person als Vollhafter stellen keinen Anhang auf. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen ihn gegen Angaben unter der Bilanz weglassen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Nur bei Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (höchstens eines der drei Merkmale 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatzerlöse, zehn Arbeitnehmer überschritten) und nur, wenn unter der Bilanz die Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB), die Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) und bei einer AG oder KGaA die Angaben zu eigenen Aktien (§ 160 Abs. 3 Satz 2 AktG) stehen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Das Wahlrecht wird je Geschäftsjahr ausgeübt.

Alles, was § 288 Abs. 1 HGB nicht ausdrücklich erlässt: die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit über fünf Jahren und gesicherte Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1 HGB), den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB), die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl ohne Gruppen (§ 285 Nr. 7 HGB), Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB), den Abschreibungszeitraum eines Firmenwerts (§ 285 Nr. 13 HGB), Bewertungseinheiten (§ 285 Nr. 23 HGB), verrechnetes Deckungsvermögen (§ 285 Nr. 25 HGB), Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung (§ 285 Nr. 31 HGB) sowie Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB) und die Angaben nach § 264 Abs. 1a HGB.

Nein. § 288 Abs. 1 HGB erlässt kleinen Kapitalgesellschaften die Angaben nach § 284 Abs. 3 HGB, also die Entwicklung des Anlagevermögens im Anhang. Viele kleine Gesellschaften stellen den Anlagenspiegel trotzdem auf, weil Banken und Gesellschafter ihn erwarten; Pflicht ist er ab der mittelgroßen Größenklasse.

Nein. § 288 Abs. 1 HGB zählt die Nummern 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a und 32 bis 34 des § 285 HGB auf – Nummer 3a steht nicht darin. Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Miet-, Leasing-, Investitionsverpflichtungen) angeben, sofern er für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist.

Die Gesamtbezüge der Geschäftsführung nach § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB müssen nur große Kapitalgesellschaften angeben; kleine sind nach § 288 Abs. 1 HGB befreit, mittelgroße nach § 288 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht, dürfen die Angabe aber nach § 286 Abs. 4 HGB unterlassen, wenn sich daraus die Bezüge eines einzelnen Mitglieds ermitteln ließen. Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführer (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) sind dagegen in jeder Größenklasse anzugeben.

Als Durchschnitt der Beschäftigten am letzten Tag jedes Quartals, ohne Auszubildende (§ 267 Abs. 5 HGB); der Anhang nennt die durchschnittliche Zahl während des Geschäftsjahres (§ 285 Nr. 7 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften geben nur die Gesamtzahl an, mittelgroße und große zusätzlich die Gliederung nach Gruppen (§ 288 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Der Jahresabschluss – und damit auch der Anhang als sein Bestandteil – ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; bei Gesellschaften von allen persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise allen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern (§ 245 HGB). Eine gesonderte Unterschrift unter jedem Bestandteil ist nicht vorgeschrieben.

Ja, als Bestandteil des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister (§ 325 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Anhang ohne die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung einreichen (§ 326 Abs. 1 HGB), mittelgroße dürfen einzelne Angaben weglassen (§ 327 Nr. 2 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften, die auf den Anhang verzichten, hinterlegen die Bilanz mit den Angaben unter der Bilanz (§ 326 Abs. 2 HGB).

Mit dem übrigen Jahresabschluss: innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften innerhalb von sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB) – für das Geschäftsjahr 2025 also bis zum 31. März beziehungsweise 30. Juni 2026.

Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses und erläutert Bilanz und GuV (§ 264 Abs. 1 Satz 1, §§ 284 bis 288 HGB); er blickt auf die Zahlen des Stichtags. Der Lagebericht ist ein eigenständiger Bericht neben dem Abschluss (§ 264 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 289 HGB), beschreibt Geschäftsverlauf, Lage, Chancen und Risiken und blickt nach vorn. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keinen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB), aber einen Anhang.

Eine amtliche Vorlage gibt es nicht; der Anhang folgt der Reihenfolge der Bilanz- und GuV-Posten und den Angaben der §§ 284 bis 288 HGB. Eine Gliederungsvorlage mit den typischen Abschnitten einer kleinen GmbH steht unter Anhang-Vorlage, die Prüfliste unter Anhang-Checkliste. Jahresabschluss.io erzeugt den Anhang aus den festgestellten Zahlen und einem Fragebogen je Größenklasse – die Textbausteine werden nur dort verwendet, wo der Sachverhalt tatsächlich vorliegt.

Anhang aus den festgestellten Zahlen erstellen

Fragebogen je Größenklasse, Pflichtangaben nach § 288 HGB gefiltert, Entwürfe zum Prüfen und Freigeben. Der erste Jahresabschluss ist gratis.