Was der Anhang leisten muss
§ 264 Abs. 2 HGB: Der Abschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln – der Anhang trägt dazu bei, wo Zahlen allein es nicht können.
Bilanz und GuV zeigen Beträge; der Anhang sagt, wie sie zustande kommen und was hinter ihnen steht. Er hat drei Aufgaben: Er erläutert Posten und Methoden (Bewertung, Abschreibung, Währungsumrechnung), er ergänzt Angaben, die in Bilanz und GuV keinen Platz haben (Haftungsverhältnisse, sonstige finanzielle Verpflichtungen, Arbeitnehmerzahl, Organe, Nachtragsereignisse), und er entlastet die Bilanz um Angaben, die wahlweise dort oder im Anhang stehen dürfen (§ 265 Abs. 3, § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB). Reichen die Vorschriften nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, sind zusätzliche Angaben im Anhang zu machen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB) – die Generalnorm gilt in jeder Größenklasse.
Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses, kein Bericht daneben. Er wird mit Bilanz und GuV aufgestellt (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB), festgestellt, unterschrieben (§ 245 HGB), geprüft (§ 316 HGB) und offengelegt (§ 325 HGB). Was der Lagebericht davon unterscheidet, steht weiter unten.
Wer einen Anhang aufstellen muss – und wer nicht
Die Pflicht hängt an der Rechtsform; die Größe entscheidet nur über den Umfang.
| Rechtsform | Anhang | Rechtsgrundlage | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| GmbH, UG, AG, SE, KGaA | ja | § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB | Kleinst: Verzicht gegen Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5) |
| GmbH & Co. KG und andere Gesellschaften nach § 264a HGB | ja | § 264a, § 264c HGB | Zusätzlich: Haftsummen-Lücke (§ 264c Abs. 2 Satz 9), Angaben zu Kapitalanteilen |
| Eingetragene Genossenschaft | ja | § 336 Abs. 1 HGB | Mitgliederbewegung, Geschäftsguthaben, Prüfungsverband (§§ 337, 338 HGB) |
| Einzelkaufmann, OHG, KG mit natürlicher Person als Vollhafter | nein | § 242 HGB (nur Bilanz und GuV) | Freiwilliger Anhang möglich |
| Kreditinstitute, Versicherungen | ja, nach Sondervorschriften | §§ 340a, 341a HGB | RechKredV, RechVersV |
Der Umfang folgt der Größenklasse nach § 267 und § 267a HGB – zwei der drei Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB). Den Übergang rechnet der Größenklassen-Rechner; was die Klassen im Abschluss unterscheidet, steht unter Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft und Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft.
Anhang aus den festgestellten Zahlen erstellen
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Pflichtangaben nach § 284 Abs. 2 HGB: Methoden und Grundlagen
Der erste Teil jedes Anhangs – für alle Größenklassen außer Kleinst Pflicht.
- Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB): Ansatz und Bewertung je Posten – Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 255 HGB), planmäßige Abschreibung mit Methode und Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB), Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB), Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeiten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), Abzinsung der Rückstellungen (§ 253 Abs. 2 HGB).
- Abweichungen von den bisherigen Methoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB): Begründung und Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – gesondert darzustellen.
- Bewertungsvereinfachungen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB): Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB und Verbrauchsfolgeverfahren nach § 256 HGB, mit dem Unterschiedsbetrag zum Börsen- oder Marktpreis, wenn er erheblich ist – kleine Gesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.
- Aktivierte Fremdkapitalzinsen (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB), soweit Zinsen in die Herstellungskosten einbezogen wurden (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB).
- Währungsumrechnung: Grundlagen der Umrechnung von Fremdwährungsposten nach § 256a HGB als Teil der Methodenangabe.
- Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer (§ 264 Abs. 1a HGB) am Anfang des Anhangs, bei Liquidation oder Abwicklung mit einem Hinweis darauf.
Pflichtangaben nach § 285 HGB je Größenklasse
Die vollständige Nummernliste – P = Pflicht, v = vereinfacht, – = erlassen. Kleinst gilt nur bei freiwilligem Anhang.
| Norm | Angabe | Klein | Mittelgroß | Groß |
|---|---|---|---|---|
| § 285 Nr. 1 | Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit über fünf Jahren; durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherte Verbindlichkeiten mit Art und Form der Sicherheit | P | P | P |
| § 285 Nr. 2 | Aufgliederung der Angaben nach Nr. 1 je Posten der Bilanz (Verbindlichkeitenspiegel) | – | P | P |
| § 285 Nr. 3 | Art, Zweck und Risiken nicht in der Bilanz enthaltener Geschäfte | – | P | P |
| § 285 Nr. 3a | Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Miete, Leasing, Bestellobligo) | P | P | P |
| § 285 Nr. 4 | Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und Märkten | – | – | P |
| § 285 Nr. 7 | Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl | v (nur Gesamtzahl) | P (nach Gruppen) | P (nach Gruppen) |
| § 285 Nr. 8 | Materialaufwand und Personalaufwand beim Umsatzkostenverfahren | – | P | P |
| § 285 Nr. 9 Buchst. a und b | Gesamtbezüge der Organe; Bezüge früherer Organmitglieder | – | P (Schutzklausel § 286 Abs. 4) | P |
| § 285 Nr. 9 Buchst. c | Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder, Haftungsverhältnisse zu ihren Gunsten | P | P | P |
| § 285 Nr. 10 | Organmitglieder mit Namen und ausgeübtem Beruf | – | P | P |
| § 285 Nr. 11, 11a | Beteiligungen ab 20 Prozent; Gesellschaften, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist | – | P | P |
| § 285 Nr. 12 | Erläuterung der sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang | – | P | P |
| § 285 Nr. 13 | Abschreibungszeitraum eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts | P | P | P |
| § 285 Nr. 14, 14a | Mutterunternehmen des größten und des kleinsten Konsolidierungskreises | – / v | P | P |
| § 285 Nr. 15, 15a | Persönlich haftende Gesellschafter (§ 264a); Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen, Optionsrechte | – | P | P |
| § 285 Nr. 16 | Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (börsennotierte AG, § 161 AktG) | P (sofern börsennotiert) | P | P |
| § 285 Nr. 17 | Abschlussprüferhonorar nach Leistungsarten | – | – (auf Anfrage an die Wirtschaftsprüferkammer) | P |
| § 285 Nr. 18, 19 | Finanzanlagen über dem Zeitwert; derivative Finanzinstrumente | – | P | P |
| § 285 Nr. 21 | Geschäfte mit nahestehenden Personen zu unüblichen Bedingungen | – | P (nur Gesellschafter, Beteiligungen, Organe) | P |
| § 285 Nr. 22 | Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten | – | P | P |
| § 285 Nr. 23 | Bewertungseinheiten nach § 254 HGB | P | P | P |
| § 285 Nr. 24 | Bewertungsverfahren und Annahmen der Pensionsrückstellungen | – | P | P |
| § 285 Nr. 25 | Verrechnetes Deckungsvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB | P | P | P |
| § 285 Nr. 26 | Anteile an Investmentvermögen über zehn Prozent | – | P | P |
| § 285 Nr. 27 | Gründe der Risikoeinschätzung bei Haftungsverhältnissen | – | P | P |
| § 285 Nr. 28 | Ausschüttungsgesperrte Beträge nach § 268 Abs. 8 HGB | – | P | P |
| § 285 Nr. 29, 30 | Latente Steuern: Differenzen und Steuersätze; Salden und ihre Bewegung | – | P (nur Nr. 30) | P |
| § 285 Nr. 30a | Ertragsteueraufwand aus der globalen Mindestbesteuerung | – | P | P |
| § 285 Nr. 31 | Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung | P | P | P |
| § 285 Nr. 32 | Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind | – | – | P |
| § 285 Nr. 33 | Nachtragsbericht: Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Stichtag | – | P | P |
| § 285 Nr. 34 | Vorschlag oder Beschluss über die Ergebnisverwendung | – | P | P |
| § 284 Abs. 3 | Anlagenspiegel: Entwicklung des Anlagevermögens | – | P | P |
| § 251, § 268 Abs. 7 | Haftungsverhältnisse (Bürgschaften, Gewährleistungen, Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten) | P (Angabe, ohne Nr. 27) | P | P |
| § 42 Abs. 3 GmbHG | Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, sofern nicht gesondert in der Bilanz | P | P | P |
Was § 288 HGB erlässt
Die Erleichterungen im Wortlaut – und was ausdrücklich nicht darunterfällt.
| Erleichterung | Absatz | Kleine Kapitalgesellschaft | Mittelgroße Kapitalgesellschaft |
|---|---|---|---|
| Angaben nach § 285 Nr. 2, 3, 4, 8, 9 Buchst. a und b, Nr. 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a, 32 bis 34 | § 288 Abs. 1 Satz 1 | erlassen | gelten (außer Nr. 4, 29, 32) |
| Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3), Bewertungsvereinfachungen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3), § 264c Abs. 2 Satz 9, § 265 Abs. 4 Satz 2 | § 288 Abs. 1 Satz 1 | erlassen | gelten |
| Gliederung der Arbeitnehmerzahl nach Gruppen (§ 285 Nr. 7) | § 288 Abs. 1 Satz 2 | erlassen – nur die Gesamtzahl | gilt |
| Ort der Hinterlegung des Konzernabschlusses (§ 285 Nr. 14a) | § 288 Abs. 1 Satz 2 | erlassen | gilt |
| Umsatzaufgliederung (Nr. 4), latente Steuerdifferenzen (Nr. 29), aperiodische Posten (Nr. 32) | § 288 Abs. 2 Satz 1 | erlassen (über Abs. 1) | erlassen |
| Abschlussprüferhonorar (Nr. 17) | § 288 Abs. 2 Satz 2 | erlassen | erlassen, aber auf schriftliche Anfrage der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen |
| Geschäfte mit nahestehenden Personen (Nr. 21) | § 288 Abs. 2 Satz 3 | erlassen | nur Geschäfte mit Gesellschaftern, Beteiligungsunternehmen und Organmitgliedern |
| NICHT erlassen: § 285 Nr. 1, 3a, 7 (Gesamtzahl), 9c, 13, 16, 20, 23, 25, 31; § 284 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4; § 264 Abs. 1a; § 251; § 42 Abs. 3 GmbHG | — | Pflicht | Pflicht |
Zwei Angaben werden bei kleinen Gesellschaften am häufigsten fälschlich weggelassen: die sonstigen finanziellen Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB – Nummer 3a steht nicht in der Liste des § 288 Abs. 1 HGB – und der Abschreibungszeitraum eines Firmenwerts nach § 285 Nr. 13 HGB. Umgekehrt wird der Anlagenspiegel oft als Pflicht behandelt, obwohl § 284 Abs. 3 HGB für kleine Gesellschaften erlassen ist. Die Schutzklauseln des § 286 HGB sind keine Angabepflichten, sondern Unterlassungsrechte: Angaben dürfen unterbleiben, wenn sie dem Wohl der Bundesrepublik widersprächen (Abs. 1), bei der Umsatzaufgliederung erhebliche Nachteile drohten (Abs. 2), bei Beteiligungen die Angabe geeignet ist, der Gesellschaft erhebliche Nachteile zuzufügen (Abs. 3), oder sich aus den Gesamtbezügen die Bezüge eines einzelnen Organmitglieds ermitteln ließen (Abs. 4).
Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB
Pflicht ab mittelgroß, üblich auch bei kleinen Gesellschaften – die Spalten sind vorgegeben.
Der Anlagenspiegel zeigt die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens vom Anfang bis zum Ende des Geschäftsjahres: die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Jahres sowie die kumulierten Abschreibungen am Anfang und Ende, die Abschreibungen des Jahres und die auf Abgänge entfallenden Abschreibungen (§ 284 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HGB). Werden Zinsen in die Herstellungskosten einbezogen, ist der Betrag je Posten anzugeben (§ 284 Abs. 3 Satz 4 HGB). Die Buchwerte am Ende des Jahres müssen mit der Bilanz übereinstimmen – die häufigste Abweichung entsteht, wenn ein Abgang mit Restbuchwert nur in den Anschaffungskosten, nicht in den kumulierten Abschreibungen erfasst wird.
| Posten | AHK 01.01. | Zugänge | Abgänge | Umbuchungen | AHK 31.12. | Kum. AfA 01.01. | AfA des Jahres | AfA auf Abgänge | Zuschreibungen | Kum. AfA 31.12. | Buchwert 31.12. | Buchwert Vorjahr |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Immaterielle Vermögensgegenstände | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … |
| Sachanlagen (Grundstücke, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … |
| Finanzanlagen | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … |
| Summe Anlagevermögen | … | … | … | … | … | … | … | … | … | … | = Bilanz A. | = Vorjahresbilanz |
Wie der Spiegel aus dem Anlagenverzeichnis entsteht und welche Plausibilitäten gelten: Anlagespiegel erstellen.
Verbindlichkeitenspiegel nach § 285 Nr. 1 und 2 HGB
Restlaufzeiten und Sicherheiten – bei kleinen Gesellschaften der Gesamtbetrag, ab mittelgroß je Posten.
Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, mit Art und Form der Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften gliedern beides nach den Posten der Bilanz auf (§ 285 Nr. 2 HGB) – daraus entsteht der Verbindlichkeitenspiegel mit den Spalten bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre und gesichert. Der Restlaufzeitvermerk „bis zu einem Jahr“ steht ohnehin bei jedem Posten in der Bilanz (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB), ebenso die davon-Vermerke zu Steuern und sozialer Sicherheit bei den sonstigen Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C. 8. HGB). Bei der GmbH kommen Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern hinzu (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Details: Verbindlichkeitenspiegel.
Aufbau des Anhangs mit Textbausteinen
Die übliche Reihenfolge folgt der Bilanz. Jeder Baustein gilt nur, wenn der Sachverhalt vorliegt – Platzhalter statt erfundener Zahlen.
| Abschnitt | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| A. Allgemeine Angaben | Firma, Sitz, Registergericht, Registernummer; Größenklasse und angewandte Erleichterungen; Gliederungsverfahren der GuV | § 264 Abs. 1a, § 267, § 288, § 275 HGB |
| B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Währungsumrechnung, Abweichungen zum Vorjahr | § 284 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 HGB |
| C. Erläuterungen zur Bilanz | Restlaufzeiten und Sicherheiten, Forderungen über ein Jahr, Gesellschafterkonten, Eigenkapital, Rückstellungen, Haftungsverhältnisse | § 285 Nr. 1, § 268 Abs. 4, 5 und 7, § 42 Abs. 3 GmbHG |
| D. Erläuterungen zur GuV | Außergewöhnliche Posten, GuV-davon-Vermerke, Abschreibungszeitraum des Firmenwerts | § 285 Nr. 31, Nr. 13, § 275 HGB |
| E. Sonstige Angaben | Sonstige finanzielle Verpflichtungen, Arbeitnehmer, Organkredite, Geschäftsführung, Nachtragsbericht (freiwillig bei klein), Ergebnisverwendung | § 285 Nr. 3a, 7, 9c, 33, 34 HGB |
| F. Unterschrift | Ort, Datum, alle Geschäftsführer | § 245 HGB |
Allgemeine Angaben (§ 264 Abs. 1a, § 267 HGB)
Die [Firma] mit Sitz in [Ort] ist im Handelsregister des Amtsgerichts [Gericht] unter HRB [Nummer] eingetragen. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und nimmt die größenabhängigen Erleichterungen des § 288 Abs. 1 HGB in Anspruch. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
Das Anlagevermögen ist zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, bewertet. Vorräte sind zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Forderungen sind zum Nennwert bewertet; erkennbaren Risiken ist durch Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen. Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt. Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag passiviert.
Restlaufzeiten und Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 HGB)
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen in Höhe von [Betrag] € [bzw.: bestehen nicht]. Verbindlichkeiten in Höhe von [Betrag] € sind durch [Art der Sicherheit, z. B. Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück / Sicherungsübereignung des Fuhrparks] gesichert.
Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB)
Aus Miet- und Leasingverträgen bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen in Höhe von insgesamt [Betrag] €, davon [Betrag] € mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr. [Nur wenn zutreffend: Bestellobligo für Investitionen in Höhe von [Betrag] €.]
Haftungsverhältnisse (§ 251, § 268 Abs. 7 HGB)
Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB bestehen [nicht] [bzw.: aus einer Bürgschaft zugunsten von [Name] in Höhe von [Betrag] €; mit einer Inanspruchnahme wird nicht gerechnet, weil …].
Arbeitnehmer und Organkredite (§ 285 Nr. 7 und Nr. 9 Buchst. c HGB)
Im Geschäftsjahr waren durchschnittlich [Zahl] Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende). Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung wurden nicht gewährt [bzw.: bestanden zum Stichtag in Höhe von [Betrag] € bei einem Zinssatz von [Satz] % und einer Laufzeit bis [Datum]].
Nachtragsbericht (§ 285 Nr. 33 HGB – ab mittelgroß)
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, liegen nicht vor [bzw.: Am [Datum] wurde …; die finanziellen Auswirkungen betragen voraussichtlich …].
Ergebnisverwendung (§ 285 Nr. 34 HGB – ab mittelgroß; bei klein üblich)
Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresüberschuss von [Betrag] € [in Höhe von [Betrag] € in die Gewinnrücklagen einzustellen und] [in Höhe von [Betrag] € auf neue Rechnung vorzutragen] [in Höhe von [Betrag] € an die Gesellschafter auszuschütten].
Negativaussagen („bestehen nicht“) gehören nur in den Anhang, wenn sie stimmen – ein Anhang mit erfundenen Fehlanzeigen ist falsch, nicht vorsichtig. Eine Gliederungsvorlage mit allen Abschnitten steht unter Anhang-Vorlage, die Pflichtangaben lassen sich je Größenklasse mit dem Pflichtangaben-Generator zusammenstellen.
Anhang und Lagebericht: der Unterschied
Beide werden oft verwechselt – sie haben verschiedene Rechtsgrundlagen, Adressaten und Blickrichtungen.
| Merkmal | Anhang | Lagebericht | Norm |
|---|---|---|---|
| Stellung | Bestandteil des Jahresabschlusses | Eigenständiger Bericht neben dem Abschluss | § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Pflicht ab | jede Kapitalgesellschaft (Kleinst: Wahlrecht) | mittelgroße und große Kapitalgesellschaften | § 264 Abs. 1 Satz 4 und 5 HGB |
| Inhalt | Erläuterung von Bilanz und GuV, Methoden, Einzelangaben | Geschäftsverlauf, Lage, Chancen und Risiken, Prognose | §§ 284–288 bzw. § 289 HGB |
| Blickrichtung | Stichtag und Geschäftsjahr | Vergangenheit, Gegenwart und voraussichtliche Entwicklung | § 289 Abs. 1 HGB |
| Prüfung | Teil der Abschlussprüfung | Prüfung, ob er mit dem Abschluss in Einklang steht | § 317 Abs. 1 und 2 HGB |
| Offenlegung | mit dem Abschluss; klein ohne GuV-Angaben | mit dem Abschluss; kleine Gesellschaften ohne | § 325, § 326 HGB |
Wie der Lagebericht aufgebaut wird: Lagebericht erstellen.
Typische Fehler im Anhang
Prüfer und Register beanstanden selten Fehlendes, das erlaubt ist – meist Vorhandenes, das falsch ist.
- Erfundene Negativaussagen. „Haftungsverhältnisse bestehen nicht“ oder „Vorgänge von besonderer Bedeutung liegen nicht vor“ ohne Prüfung des Sachverhalts.
- § 285 Nr. 3a weggelassen, weil die Nummer mit § 288 Abs. 1 HGB verwechselt wird – der Gesamtbetrag der Miet- und Leasingverpflichtungen ist auch bei kleinen Gesellschaften anzugeben.
- Anlagenspiegel als Pflicht behandelt und dann mit Buchwerten geliefert, die nicht zur Bilanz passen – wer ihn freiwillig aufstellt, muss ihn richtig aufstellen.
- Methoden des Vorjahres kopiert, obwohl eine Methode geändert wurde (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB verlangt die Angabe und Begründung der Abweichung).
- Gliederung ohne Darstellungsstetigkeit. Weicht die Gliederung von Bilanz oder GuV vom Vorjahr ab, ist das im Anhang anzugeben und zu begründen (§ 265 Abs. 1 HGB).
- Arbeitnehmerzahl zum Stichtag statt im Durchschnitt der vier Quartalsstichtage (§ 267 Abs. 5 HGB), mit Auszubildenden.
- Gesellschafterkonten vergessen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gehören in die Bilanz oder in den Anhang (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
- Anhang weggelassen ohne Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) – oder Angaben unter der Bilanz gemacht, obwohl die Gesellschaft nicht mehr Kleinst ist.
- Angaben zu Organbezügen bei kleinen Gesellschaften, die niemand verlangt – die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB wäre gar nicht nötig gewesen.
Prüfliste vor der Offenlegung
Zwölf Fragen, die jeder Anhang vor der Einreichung beim Unternehmensregister beantworten sollte.
- Stehen Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer am Anfang (§ 264 Abs. 1a HGB)?
- Ist die Größenklasse benannt und sind die in Anspruch genommenen Erleichterungen des § 288 HGB genannt?
- Sind Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für jeden wesentlichen Posten beschrieben (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)?
- Sind Methodenänderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben und begründet (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)?
- Stimmen die Beträge im Anhang mit Bilanz und GuV überein – Anlagenspiegel, Verbindlichkeiten, Rückstellungen?
- Sind Verbindlichkeiten über fünf Jahre und gesicherte Verbindlichkeiten angegeben (§ 285 Nr. 1 HGB)?
- Ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen angegeben (§ 285 Nr. 3a HGB)?
- Ist die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt (§ 285 Nr. 7 HGB)?
- Sind Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder angegeben oder ihr Fehlen festgestellt (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB)?
- Sind Haftungsverhältnisse geprüft und angegeben (§ 251, § 268 Abs. 7 HGB) – ohne erfundene Fehlanzeige?
- Enthält die Fassung für das Unternehmensregister bei kleinen Gesellschaften keine GuV-Angaben (§ 326 Abs. 1 HGB)?
- Ist der Abschluss samt Anhang von allen Geschäftsführern mit Datum unterzeichnet (§ 245 HGB)?
Die Liste zum Abhaken: Anhang-Checkliste.
So entsteht der Anhang mit Jahresabschluss.io
Aus den festgestellten Zahlen und einem Fragebogen – gefiltert nach Größenklasse, Rechtsform und belegten Posten.
- Eine Matrix statt einer Vorlage. Rund 100 Angaben der §§ 264 bis 288 HGB, des GmbHG, AktG, GenG und EnWG sind je Größenklasse und Rechtsform hinterlegt – mit Pflicht, Vereinfachung oder Erlass. Eine kleine GmbH sieht die Angaben, die § 288 Abs. 1 HGB ihr lässt, eine eG die §§ 337 und 338 HGB.
- Nur belegte Posten. Angaben zu Posten, die in Bilanz und GuV nicht vorkommen, entstehen nicht: kein Anlagenspiegel ohne Anlagevermögen, keine Pensionsangaben ohne Pensionsrückstellungen, keine Verbund-Vermerke ohne verbundene Unternehmen.
- Fragebogen für das, was Zahlen nicht wissen. Haftungsverhältnisse, sonstige finanzielle Verpflichtungen, Organkredite, Nachtragsereignisse und Ergebnisverwendung werden abgefragt; die Antworten fließen in die Entwürfe ein.
- Entwürfe, keine Behauptungen. Unsere KI formuliert je Abschnitt aus den festgestellten Beträgen und Ihren Antworten; Pflichtangaben ohne Antwort tragen eine sichtbare Markierung statt einer erfundenen Fehlanzeige. Sie prüfen und geben frei.
- Vorjahr fortschreiben. Ein vorhandener Anhang aus dem Vorjahres-PDF wird abschnittsweise übernommen; Beträge und Jahreszahlen werden aus den neuen Zahlen aktualisiert, erkannte Lücken benannt.
- Spiegel aus den Zahlen. Anlagenspiegel und Verbindlichkeitenspiegel entstehen aus Anlagenverzeichnis und Saldenliste und werden gegen die Bilanz abgestimmt – eine Abweichung wird gezeigt, nicht versteckt.
- Offenlegungsfassung. Für das Unternehmensregister wird der Anhang in der Fassung der Größenklasse erzeugt (klein ohne GuV-Angaben, § 326 Abs. 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften erhalten die Angaben unter der Bilanz.
Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Wie die KI dabei arbeitet: Anhang mit KI erstellen; der Funktionsumfang: Produktseite Jahresabschluss.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung, Anhang-Wahlrecht der Kleinst · § 284 HGB Erläuterung der Bilanz und GuV, Anlagenspiegel · § 285 HGB Sonstige Pflichtangaben · § 286 HGB Unterlassen von Angaben · § 288 HGB Größenabhängige Erleichterungen
- § 245 HGB Unterzeichnung · § 251 HGB Haftungsverhältnisse · § 265 HGB Gliederungsgrundsätze · § 267 HGB, § 267a HGB Größenklassen · § 268 HGB Restlaufzeiten, Haftungsverhältnisse unter der Bilanz
- § 325 HGB, § 326 HGB, § 327 HGB Offenlegung · § 42 GmbHG Gesellschafterkonten · §§ 336–338 HGB Genossenschaften
Weiterführende Seiten
Anhang-Vorlage · Anhang-Checkliste · Pflichtangaben-Generator · Anhang mit KI erstellen · Anlagespiegel erstellen · Lagebericht erstellen · Bilanz erstellen · GuV erstellen · Jahresabschluss erstellen · Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft · Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft · Offenlegung des Jahresabschlusses