Für wen sich das Selbermachen eignet – und für wen nicht
Rechtsform und Größenklasse entscheiden über Umfang und Prüfungspflicht; die Schwellen gelten in der Fassung ab dem 17. April 2024 (Art. 93 EGHGB).
| Rechtsform / Größenklasse | Selber machen realistisch? | Pflichtbestandteile | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|
| Einzelkaufmann (e.K.) – § 241a HGB | Ja. Unter 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei Stichtagen entfällt der Abschluss ganz; der Gewinn wird per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. | Unter den Schwellen: EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Darüber: Bilanz und GuV (§ 242 HGB), kein Anhang, keine Offenlegung. | Nein |
| GbR ohne Handelsgewerbe (EÜR) | Ja. Kein HGB-Abschluss; Buchführungspflicht nur, wenn das Finanzamt sie nach § 141 AO anordnet. | EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG und Feststellungserklärung nach § 180 AO für die Gesellschafter. | Nein |
| Kleinst-UG oder -GmbH (§ 267a HGB: bis 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, 10 Arbeitnehmer) | Ja – der Regelfall der Selbsterstellung. | Verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 4), verkürzte GuV (§ 275 Abs. 5), Anhang-Wahlrecht mit Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5); UG: 25 % Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG); Hinterlegung der Bilanz (§ 326 Abs. 2). | Nein (§ 316 Abs. 1 HGB) |
| Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB: bis 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatz, 50 Arbeitnehmer) | Ja – mit Anhang aus dem Fragebogen. | Bilanz mit römischen Ziffern (§ 266 Abs. 1 Satz 3), GuV mit Rohergebnis zulässig (§ 276 Satz 1), Anhang mit Erleichterungen (§ 288 Abs. 1), kein Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4); Offenlegung von Bilanz und Anhang (§ 326 Abs. 1). | Nein (§ 316 Abs. 1 HGB) |
| Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB: bis 25 Mio. € Bilanzsumme, 50 Mio. € Umsatz, 250 Arbeitnehmer) | Aufstellung ja; der Abschlussprüfer prüft, bevor festgestellt wird. | Vollständige Bilanz, GuV, Anhang mit Erleichterungen nach § 288 Abs. 2, Lagebericht (§ 289); Offenlegung mit Erleichterungen (§ 327). | Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | Aufstellung möglich, in der Praxis Sache einer Fachabteilung mit Abschlussprüfer. | Alle Bestandteile ungekürzt; kapitalmarktorientiert zusätzlich Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (§ 264 Abs. 1 Satz 2); volle Offenlegung mit Bestätigungsvermerk. | Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) |
| Eingetragene Genossenschaft (eG) | Aufstellung ja; die Prüfung übernimmt immer der Prüfungsverband. | Bilanz, GuV, Anhang mit den Besonderheiten der §§ 337 und 338 HGB, Lagebericht ab mittelgroß (§ 336); Größenklassen gelten entsprechend (§ 336 Abs. 2). | Ja, durch den Prüfungsverband (§ 53 GenG), unabhängig von der Größenklasse |
Die Grenze verläuft also nicht zwischen „darf“ und „darf nicht“, sondern zwischen Aufstellung und Prüfung: Aufstellen darf jede Geschäftsführung, prüfen lassen müssen mittelgroße und große Gesellschaften. Was das für Ihre Klasse im Einzelnen heißt: Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft, Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft, Größenklassen-Rechner.
Selbstcheck: zehn Fragen, bevor Sie anfangen
Jedes Nein hat eine Konsequenz – meist eine, die sich vor dem Abschluss erledigen lässt.
- Ist die Buchhaltung des Jahres vollständig, und stimmen Bank- und Kassenkonten mit den Auszügen überein?
Bei Nein: Erst die Bücher abschließen. Jede Zahl, die Sie vorher in den Abschluss übernehmen, ist vorläufig – und jede Korrektur danach zieht Bilanz, GuV, Anhang und Vorjahresspalte des nächsten Jahres nach sich. - Liegt der Vorjahresabschluss vor – als PDF, aus dem Unternehmensregister oder aus der Plattform?
Bei Nein: Ohne ihn fehlt die Vergleichsspalte, die § 265 Abs. 2 HGB zu jedem Posten verlangt. Fordern Sie ihn beim bisherigen Berater an; auf die Herausgabe haben Sie nach § 66 StBerG Anspruch. - Kennen Sie die Größenklasse Ihrer Gesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen?
Bei Nein: Rechnen Sie sie im Größenklassen-Rechner nach (§ 267 Abs. 4 HGB). Eine falsche Klasse bedeutet fehlende Pflichtbestandteile oder unnötigen Aufwand – siehe die Fehlerliste unten. - Ist die Gesellschaft klein oder kleinst, also nicht prüfungspflichtig?
Bei Nein: Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften dürfen Sie den Abschluss selbst aufstellen, müssen ihn aber von einem Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 HGB). Der Prüfer ist zu beauftragen, bevor der Abschluss festgestellt wird. - Gibt es ein Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und bisheriger Abschreibung je Gegenstand?
Bei Nein: Ohne Verzeichnis können Sie weder die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB buchen noch den Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB aufstellen. Es lässt sich aus dem Vorjahresabschluss und den Rechnungen rekonstruieren – vor dem Abschluss, nicht währenddessen. - Wissen Sie, welche Rückstellungen und Abgrenzungen in Ihrem Betrieb anfallen – Abschlusskosten, Urlaub, Steuern, vorausbezahlte Miete oder Versicherung?
Bei Nein: Dann landen Aufwand und Ertrag im falschen Jahr (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Gehen Sie die Verträge und die Rechnungen um den Stichtag durch; die häufigsten Abschlussbuchungen stehen in der Anleitung unter Jahresabschluss erstellen. - Blieb das Geschäftsjahr frei von Sonderfällen – Beteiligungskauf, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalmaßnahme, Ergebnisabführungsvertrag?
Bei Nein: Ein solcher Vorgang prägt den Abschluss und trägt steuerliche Wahlrechte; er gehört zu den Grenzen der Selbsterstellung weiter unten. Der Rest des Abschlusses bleibt selbst machbar. - Ist das Eigenkapital positiv – oder wissen Sie, wie ein Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB auszuweisen ist und was er insolvenzrechtlich bedeutet?
Bei Nein: Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag wird gesondert auf der Aktivseite ausgewiesen; ob daneben eine Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt, ist eine Beratungsfrage mit Antragsfristen. Nicht aufschieben. - Können Sie die Feststellung durch die Gesellschafter fristgerecht organisieren?
Bei Nein: Die Frist läuft mit dem Stichtag: acht Monate, bei kleinen Gesellschaften elf (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Ein Umlaufbeschluss nach § 48 Abs. 2 GmbHG genügt, wenn alle Gesellschafter zustimmen. - Haben Sie die Zeit, jeden Vorschlag der Software zu prüfen, statt ihn nur zu bestätigen?
Bei Nein: Dann ist ein Berater als Prüfer die bessere Arbeitsteilung: Sie stellen auf, er sieht durch und gibt frei (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 StBVV). Unterschreiben müssen am Ende in jedem Fall Sie (§ 245 HGB).
Zehnmal Ja: Sie können den Jahresabschluss selbst erstellen. Ein oder zwei Nein bei den Fragen eins bis sechs: erst nacharbeiten, dann abschließen. Ein Nein bei sieben oder acht: den Abschluss selbst aufstellen, den Sonderfall beraten lassen. Die vollständige Liste der Unterlagen und die acht Schritte: Jahresabschluss erstellen; die Prüfliste zum Abhaken: Jahresabschluss-Checkliste.
Bereit, es selbst zu machen?
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Der Zeitaufwand: was ihn bestimmt
Stundenangaben wären geraten. Was sich sagen lässt, ist, welcher Schritt wovon abhängt und welchen Teil die Software abnimmt.
| Schritt | Anteil am Gesamtaufwand | Hängt ab von | Was die Software abnimmt |
|---|---|---|---|
| 1. Buchführung abschließen | der größte Block | Anzahl der Belege, Abstimmung von Bank und Kasse, offene Posten, Durchlaufkonten | Import nur bei Soll = Haben; Konten mit Saldo ohne Zuordnung werden benannt – gebucht wird vorher, in der Buchhaltung |
| 2. Inventur | Minuten ohne Lager, Tage mit Lager | Vorräte ja oder nein; Zahl der Artikel; unfertige Erzeugnisse | nichts – zählen, messen, bewerten ist Ihre Aufgabe (§ 240 HGB) |
| 3. Abschlussbuchungen | mittel; wächst mit dem Anlagevermögen | Zahl der Anlagegüter, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung, Wertberichtigungen | Abschreibungslauf aus dem Anlagenverzeichnis, Vorschläge für Rückstellungen und Abgrenzungen, wenn die Buchhaltung in derselben Umgebung geführt wird |
| 4. Kontenzuordnung | gering bei SKR03/SKR04, mittel bei individuellem Kontenrahmen | Zahl der Konten mit Saldo, Abweichungen vom Standardkontenrahmen | Vorschlag je Konto nach § 266 und § 275 HGB; Sie bestätigen oder korrigieren; Übernahme der Zuordnung aus dem Vorjahr |
| 5. Bilanz und GuV | gering – Prüfen statt Rechnen | Zahl der Prüfhinweise: Bilanzgleichung, § 268 Abs. 3, GuV-Ergebnis gegen Bilanz, Vorjahresspalte | alle Summen, die verkürzte Gliederung je Größenklasse, Restlaufzeitvermerke, Vorjahresspalte aus dem eingelesenen Vorjahr |
| 6. Anhang und Lagebericht | Kleinst: gering (Wahlrecht); klein: mittel; mittelgroß und groß: hoch | Größenklasse, Zahl der belegten Posten, Sonderfälle (Haftungsverhältnisse, Organkredite, Beteiligungen) | Fragebogen nur zu belegten Posten, Entwurf je Abschnitt aus den festgestellten Zahlen, Pflichtangaben-Prüfung nach § 285 und § 288 HGB |
| 7. Unterschrift und Feststellung | gering, aber terminabhängig | Zahl der Geschäftsführer und Gesellschafter, Sitzung oder Umlaufbeschluss | Unterschriftsblock nach § 245, Beschlussvorlage zur Ergebnisverwendung, Fristenübersicht |
| 8. Offenlegung und E-Bilanz | gering | Zugang zum Unternehmensregister, Zertifikat für ELSTER | XML-Datei für das Unternehmensregister im Umfang Ihrer Klasse; E-Bilanz mit ERiC-Prüfung und Direktversand |
Die Lehre aus der Tabelle: Wer den Aufwand senken will, setzt bei der laufenden Buchhaltung an, nicht beim Abschluss. Ein Jahr, das sauber gebucht ist, schließt in einer Sitzung ab; ein Jahr, das im Dezember nachgebucht wird, nicht. Wie die Saldenliste für den Import auszusehen hat: Summen- und Saldenliste; wer aus einem anderen Programm kommt: Import aus Buchungsstapel und Saldenliste.
Was die Software prüft – und was nicht
Deterministische Prüfungen laufen vor jeder Freigabe; sie ersetzen weder Buchhaltung noch Bewertung.
Geprüft wird
- Soll = Haben in der Saldenliste; Konten mit Saldo ohne Zuordnung stehen in der Vollständigkeitsliste.
- Bilanzgleichung und der gesonderte Ausweis eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 HGB.
- GuV-Ergebnis gegen den Jahresüberschuss der Bilanz; nach Ergebnisverwendung der Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB).
- Vorjahresspalte zu jedem Posten (§ 265 Abs. 2 HGB) – aus dem eingelesenen und von Ihnen bestätigten Vorjahr.
- Größenklasse aus zwei Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB) und die daraus folgende Gliederungstiefe.
- Pflichtangaben des Anhangs nach § 285 HGB, gefiltert nach Größenklasse (§ 288), Rechtsform und den tatsächlich belegten Posten.
- Restlaufzeitvermerke (§ 268 Abs. 4 und 5 HGB), Gesellschafterforderungen und -verbindlichkeiten (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
- Vollständigkeit vor der Offenlegung: Feststellungsdatum, Ergebnisverwendung, offene Platzhalter, Umfang je Klasse (§§ 325 bis 327 HGB).
- E-Bilanz gegen die amtliche Taxonomie mit dem ERiC-Modul, bevor etwas übermittelt wird.
Nicht geprüft wird
- Ob Ihre Buchhaltung vollständig ist – eine fehlende Rechnung ist in keiner Saldenliste sichtbar.
- Ob eine Bewertung richtig ist: Werthaltigkeit einer Beteiligung, Höhe einer Rückstellung, Nutzungsdauer eines Anlageguts.
- Ob die Fortführung des Unternehmens gesichert ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) – die Software zeigt Indikatoren, entscheiden tun Sie.
- Steuerliche Gestaltung: Gehalt gegen Ausschüttung, Investitionsabzug, Verlustnutzung.
- Der Inhalt eines Beschlusses – ob die Gesellschafter so beschließen wollen, wie die Vorlage es vorschlägt.
Prüfungen dieser Art sind der Grund, warum eine Tabellenkalkulation für den Abschluss nicht genügt: Nicht das Rechnen ist das Problem, sondern das Nichtbemerken. Was die KI dabei tut und was nicht: Jahresabschluss mit KI.
Rechtsfolgen und Fristen
Fünf Akte der Gesellschaft, fünf Fristen – die Beispielspalten gelten für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr 2025 entspricht.
| Schritt | Norm | Kleinst und klein | Mittelgroß und groß | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|---|---|
| Aufstellung durch die Geschäftsführung | § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB | 6 Monate – 30. Juni 2026 | 3 Monate – 31. März 2026 | Pflichtverletzung der Geschäftsführung (§ 43 Abs. 2 GmbHG); in der Insolvenz strafbewehrt (§ 283b StGB) |
| Unterzeichnung durch alle gesetzlichen Vertreter mit Datum | § 245 HGB | mit der Aufstellung | mit der Aufstellung | Kein wirksam aufgestellter Abschluss; die Offenlegungsdatei trägt den Unterschriftsblock |
| Feststellung und Ergebnisverwendung durch die Gesellschafter (GmbH, UG) | § 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1 GmbHG | 11 Monate – 30. November 2026 | 8 Monate – 31. August 2026 | Ohne Feststellung keine wirksame Ergebnisverwendung (§ 29 Abs. 1, § 46 Nr. 1 GmbHG); eine Auszahlung ohne Beschluss hat keinen Rechtsgrund |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | § 325 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1 HGB; kapitalmarktorientiert § 325 Abs. 4 | 12 Monate – 31. Dezember 2026 | 12 Monate – 31. Dezember 2026 (kapitalmarktorientiert 4 Monate) | Ordnungsgeld nach § 335 HGB: Androhung, sechs Wochen Nachfrist, dann mindestens 2.500 € und bis zu 25.000 € – wiederholbar bis zur Nachholung |
| E-Bilanz und Steuererklärungen | § 5b EStG; § 149 Abs. 2 und 3 AO | 31. Juli 2026; mit Steuerberater 1. März 2027 | 31. Juli 2026; mit Steuerberater 1. März 2027 | Verspätungszuschlag nach § 152 AO, mindestens 25 € je angefangenen Monat; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) |
Wer selbst aufstellt, verliert die verlängerte Abgabefrist des § 149 Abs. 3 AO – sie gilt nur für Erklärungen, die ein Berater erstellt. Für die meisten kleinen Gesellschaften ist das kein Nachteil: Der Abschluss ist im Sommer fertig, die Erklärungen folgen aus ihm. Alle Termine für Ihren eigenen Stichtag: Fristenrechner; die Hintergründe: Jahresabschluss Fristen.
Die sieben häufigsten Fehler beim Selbermachen
Keiner davon ist ein Rechenfehler. Alle sieben sind ausgelassene oder verwechselte Schritte – und alle sieben lassen sich vor der Freigabe erkennen.
- Abschlussbuchungen fehlen. Die Saldenliste wird für den Abschluss gehalten. Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB), Rückstellungen (§ 249 HGB), Rechnungsabgrenzung (§ 250 HGB) und Steuerrückstellungen fehlen – das Ergebnis ist zu hoch, die Bilanz trotzdem ausgeglichen. Erkennbar daran, dass Abschreibungskonten und Rückstellungskonten keine Bewegung im Jahr zeigen.
- Vorjahresspalte fehlt oder passt nicht. § 265 Abs. 2 HGB verlangt zu jedem Posten den Vorjahresbetrag; weicht die Gliederung ab, ist das anzugeben und zu erläutern. Ein Abschluss ohne Vergleichsspalte ist unvollständig – und ein Vorjahr, das aus einer anderen Zuordnung stammt, vergleicht Äpfel mit Birnen. Das eingelesene Vorjahr wird deshalb Posten für Posten bestätigt.
- Falsche Größenklasse. Nach einem starken Jahr sofort „klein“ statt „kleinst“ – oder nach einem schwachen Jahr zu früh zurück. § 267 Abs. 4 HGB verlangt zwei aufeinanderfolgende Stichtage. Die Folge: Lagebericht und Prüfung zu früh, oder Anhang und Offenlegungsumfang zu knapp.
- Anhang ohne Pflichtangaben. Ein Anhang aus drei Absätzen Bewertungsmethoden erfüllt § 285 HGB nicht: Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit und gesicherte Verbindlichkeiten (Nr. 1), sonstige finanzielle Verpflichtungen (Nr. 3a), Arbeitnehmerzahl (Nr. 7), Organkredite (Nr. 9c), Vorgänge nach dem Stichtag (Nr. 33). Welche Nummern die kleine Gesellschaft nach § 288 Abs. 1 HGB weglassen darf, ist eine Liste – keine Schätzung.
- Bilanz nicht ausgeglichen oder Fehlbetrag falsch ausgewiesen. Aktiva und Passiva weichen um einen Betrag ab, der genau einer vergessenen Buchung entspricht. Und übersteigen die Schulden das Vermögen, gehört der Betrag als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ans Ende der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB) – ein negatives Eigenkapital auf der Passivseite ist kein zulässiger Ausweis.
- Offenlegung vergessen oder im falschen Umfang. Zwölf Monate nach dem Stichtag vergehen schnell, und das Ordnungsgeld nach § 335 HGB kommt ohne Vorwarnung aus der Buchhaltung. Ebenso häufig: die kleine Gesellschaft reicht die volle GuV ein, obwohl § 326 Abs. 1 HGB nur Bilanz und Anhang verlangt – oder die Kleinstgesellschaft legt offen statt zu hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB) und macht Zahlen öffentlich, die niemand sehen müsste.
- Ergebnisverwendung nicht beschlossen. Der Abschluss ist fertig, aber die Gesellschafter haben weder festgestellt noch über den Gewinn beschlossen (§ 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1 GmbHG). Ohne Beschluss keine Ausschüttung, kein Gewinnvortrag, keine Rücklage – und im Folgejahr ein Eröffnungsstand, der nicht zum Vorjahr passt. Die UG muss dabei ein Viertel des Jahresüberschusses in die Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Die Fehler eins, zwei, drei, fünf und sieben sind deterministisch prüfbar und werden vor der Freigabe benannt; Fehler vier ist eine Liste, die die Software nach Größenklasse und belegten Posten führt; Fehler sechs verhindert die Fristenübersicht zusammen mit dem Umfang, den die Einreichungsdatei je Klasse trägt. Was Prüfer und Register im Einzelnen erwarten: Bilanz erstellen, GuV erstellen, Bilanz hinterlegen.
Werkzeuge: Vorlage, Tabellenkalkulation, Software
Drei Wege, den Jahresabschluss selbst zu erstellen – mit dem, was jeder davon leistet.
| Leistung | Vorlage (PDF, Word) | Tabellenkalkulation | Jahresabschluss.io |
|---|---|---|---|
| Gliederung nach § 266 und § 275 HGB | ja, fest je Größenklasse | ja, wenn Sie sie anlegen | ja, verkürzt je Größenklasse und Rechtsform |
| Summen und Bilanzgleichung | von Hand | Formeln, die Sie selbst pflegen | gerechnet und geprüft, inklusive § 268 Abs. 3 |
| Kontenzuordnung aus der Saldenliste | nein | von Hand je Konto | Vorschlag je Konto, Übernahme aus dem Vorjahr |
| Vorjahresspalte (§ 265 Abs. 2) | leere Spalte | abtippen | aus dem eingelesenen Vorjahr, Posten für Posten bestätigt |
| Anhang mit Pflichtangaben (§§ 284 bis 288) | Gliederungsvorlage | nein | Fragebogen zu belegten Posten, Entwurf je Abschnitt, Prüfung der Pflichtangaben |
| Einreichungsdatei für das Unternehmensregister | nein | nein | XML im Umfang Ihrer Klasse; Einreichung durch Sie |
| E-Bilanz nach § 5b EStG | nein | nein | erzeugt, mit ERiC geprüft, Direktversand (20 €) |
| Kosten | 0 € | 0 € Lizenz, Ihre Zeit | erster Abschluss je Arbeitsbereich 0 €; danach 250 € Kleinst, 500 € klein, 2.500 € mittelgroß, 5.000 € groß |
Die Vorlagen gibt es ohne Registrierung: Bilanz-Vorlage GmbH mit der Gliederung nach § 266 HGB, GuV-Vorlage GmbH mit der Staffel nach § 275 Abs. 2 HGB, Anhang-Vorlage mit den Abschnitten und Pflichtangaben der kleinen Kapitalgesellschaft und die Jahresabschluss-Checkliste zum Abhaken. Sie zeigen, was erwartet wird – rechnen tun sie nicht. Ob eine Tabellenkalkulation für Sie reicht, klärt Jahresabschluss mit Excel; die Vorlage des Gesamtdokuments von Deckblatt bis Unterschrift ist die Jahresabschluss-Vorlage.
Mit der Software läuft es in derselben Reihenfolge wie von Hand: Saldenliste hochladen oder aus der Buchhaltung übernehmen, Zuordnung je Konto bestätigen, Zahlen feststellen, Anhang aus dem Fragebogen, Prüfung, Unterschrift, Einreichungsdatei und E-Bilanz. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis – die Bedingungen im Einzelnen: Jahresabschluss gratis erstellen; alle Preise: Jahresabschluss Kosten.
Was das Finanzamt zusätzlich braucht
Der handelsrechtliche Abschluss ist die Grundlage – drei steuerliche Pflichten bauen auf ihm auf.
- E-Bilanz (§ 5b EStG). Bilanz und GuV gehen elektronisch in der amtlichen Taxonomie an das Finanzamt, zusammen mit der Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV, wenn Handels- und Steuerbilanz voneinander abweichen. Aus den festgestellten Zahlen erzeugt, mit ERiC geprüft, nach Ihrer Freigabe übermittelt: E-Bilanz erstellen.
- Körperschaftsteuererklärung (§ 31 KStG). Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss; hinzu kommen die außerbilanziellen Korrekturen – nicht abziehbare Aufwendungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Verlustvorträge. Die Software rechnet die Steuer aus dem Abschluss und bereitet die Erklärung vor.
- Gewerbesteuererklärung (§ 14a GewStG). Gewerbeertrag mit Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG, Messbetrag, Hebesatz der Gemeinde. Vorbereitung enthalten; der Direktversand beider Erklärungen kostet je 50 Euro und steht für gewöhnliche Fälle offen.
Die steuerlichen Fristen laufen unabhängig von den handelsrechtlichen (§ 149 AO, Tabelle oben). Wer die Steuererklärungen nicht selbst abgeben will, kann den Abschluss trotzdem selbst aufstellen und nur die Erklärungen an einen Berater geben – dann gilt für sie die verlängerte Frist des § 149 Abs. 3 AO.
Grenzen: wann Sie einen Steuerberater brauchen
Eine ehrliche Liste – die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Abschlussprüfung.
- Bewertungsentscheidungen, die den Abschluss prägen. Werthaltigkeit einer Beteiligung oder eines Firmenwerts, außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), Pensionsrückstellungen, langfristige Fertigung, Vorräte mit Preisrisiko. Die Software rechnet mit dem Wert, den Sie eingeben; ob er richtig ist, entscheidet sie nicht.
- Umwandlungen, Verschmelzungen, Einbringungen. Rückwirkungsfristen, steuerliche Wahlrechte, Schlussbilanzen nach dem Umwandlungsgesetz – hier ist der Abschluss Teil einer Gestaltung, nicht ihr Ergebnis.
- Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften brauchen den Abschlussprüfer; die Aufstellung dürfen sie selbst übernehmen, und ein Berater, der die Vorbereitung begleitet, verkürzt die Prüfung.
- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV). Steuerlich andere Nutzungsdauern, nicht anerkannte Rückstellungen (etwa für drohende Verluste, § 5 Abs. 4a EStG), Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG. Die Software zeigt die typischen Abweichungen als Prüfliste an; welche für Sie gelten und wie sie in die Überleitungsrechnung gehören, ist steuerliche Beratung.
- Krise. Negatives Eigenkapital ist ein Ausweis nach § 268 Abs. 3 HGB; ob eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt und welche Antragspflichten laufen (§ 15a, § 19 InsO), ist eine Rechtsfrage mit kurzen Fristen.
- Organschaft, Auslandssachverhalte, Betriebsaufspaltung. Der Abschluss trägt die Zeilen; die steuerliche Behandlung braucht jemanden, der die Folgen kennt.
In diesen Fällen bleibt die Arbeitsteilung sinnvoll, die § 35 Abs. 1 Nr. 7 StBVV vorsieht: Sie stellen mit der Software auf, der Berater wirkt beratend mit, sieht durch und gibt frei – zu einem Bruchteil der Gebühr für die vollständige Aufstellung. Wie das im Einzelnen aussieht und was es kostet: Jahresabschluss ohne Steuerberater; wer den Abschluss doch erstellen lassen will: Jahresabschluss erstellen lassen.
Selber machen nach Rechtsform
Dieselben Schritte, andere Pflichtangaben – die Besonderheiten je Rechtsform stehen auf eigenen Seiten.
- Jahresabschluss GmbH selber machen – meist kleine Kapitalgesellschaft: Bilanz mit römischen Ziffern, Anhang mit Erleichterungen, Feststellung und Ergebnisverwendung durch die Gesellschafter, Offenlegung von Bilanz und Anhang.
- Jahresabschluss UG selber machen – meist Kleinstkapitalgesellschaft: verkürzte Bilanz und GuV, Anhang-Wahlrecht mit Angaben unter der Bilanz, Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG, Hinterlegung statt Offenlegung.
- Jahresabschluss GmbH und Jahresabschluss UG – die Pflichten der Rechtsform im Überblick, unabhängig davon, wer aufstellt.
- Jahresabschluss Einzelunternehmen, Jahresabschluss Personengesellschaft und Jahresabschluss GbR – für Kaufleute und Gesellschaften ohne Anhang- und Offenlegungspflicht, mit Kapitalkonten je Gesellschafter.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 264 HGB Aufstellung, Fristen, Anhang-Wahlrecht der Kleinstkapitalgesellschaft · § 267 HGB und § 267a HGB Größenklassen · § 241a HGB Befreiung der Einzelkaufleute
- § 245 HGB Unterzeichnung · § 265 HGB Vorjahresspalte · § 268 HGB Fehlbetrag, Restlaufzeiten · § 285 HGB und § 288 HGB Anhang
- § 316 HGB Prüfungspflicht · § 325 HGB, § 326 HGB Offenlegung und Hinterlegung · § 335 HGB Ordnungsgeld
- § 42a GmbHG Feststellung · § 5a GmbHG Rücklage der UG · § 5b EStG E-Bilanz · § 60 EStDV Überleitungsrechnung · § 149 AO Abgabefristen
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Weiterführende Seiten
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