Hinterlegung ist keine Befreiung
Dieselbe Stelle, dieselbe Frist – der Unterschied liegt im Zugriff.
§ 326 Abs. 2 HGB wendet § 325 Abs. 1 HGB an und ändert daran nur Umfang und Art der Einstellung. Übermittelt wird an dieselbe Stelle und in derselben Frist. Der Unterschied liegt im Zugriff: Offengelegtes ist frei abrufbar, die Einsichtnahme in hinterlegte Daten erfolgt nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB „nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie“.
Zwei Punkte werden oft falsch wiedergegeben. Erstens geschieht die Hinterlegung nicht von selbst – das Gesetz sagt, die Gesellschaft könne sie „verlangen“. Zweitens knüpft § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB sie an eine Mitteilung an die Registerstelle, dass zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB an den nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Stichtagen nicht überschritten sind.
Offenlegung
Hinterlegung
Wer hinterlegen darf
Nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB – kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten.
| Merkmal (§ 267a Abs. 1 HGB) | Schwelle |
|---|---|
| Bilanzsumme | 450.000 Euro |
| Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag | 900.000 Euro |
| Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | zehn |
Ein Stichtag genügt nicht: Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB treten die Rechtsfolgen erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden; nur bei Umwandlung oder Neugründung reicht nach Satz 2 der erste Stichtag – beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB jedoch nicht (Satz 3). § 267a Abs. 3 HGB nimmt zudem Investmentgesellschaften (Nr. 1), Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (Nr. 2) und Unternehmen aus, deren einziger Zweck der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen ist, ohne dass sie in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen (Nr. 3). Eine solche reine Beteiligungsholding fällt heraus, auch wenn ihre Zahlen unter den Schwellen liegen; eine Holding, die die Geschäfte ihrer Beteiligungen tatsächlich führt, bleibt dagegen erfasst.
Welche Klasse für Ihr Geschäftsjahr gilt, rechnet der Größenklassen-Rechner aus beiden Stichtagen; die Systematik steht unter Größenklassen nach HGB.
Was übermittelt wird und was unter der Bilanz steht
Nur die Bilanz – und drei Angaben, die den entfallenden Anhang ersetzen.
Zu übermitteln ist nur die Bilanz; sie darf verkürzt sein (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB): nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten. Wer zusätzlich nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB keinen Anhang aufstellt, muss drei Angaben unter der Bilanz machen; sie reisen mit:
Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 HGB, gesondert mit Angabe der Pfandrechte und Sicherheiten und mit eigenem Vermerk für Altersversorgung und für verbundene oder assoziierte Unternehmen,
Vorschüsse und Kredite an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse (§ 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB),
bei einer Aktiengesellschaft die Angaben nach § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG.
Übersehen wird: § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB verlangt den festgestellten Jahresabschluss, § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB die Angabe des Feststellungsdatums. Wie die Feststellung bei GmbH und UG zustande kommt, steht unter Gesellschafterbeschluss zur Feststellung.
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Was die Erleichterung kostet
Die vier Kleinst-Erleichterungen sind ein Paket – wer eine davon nutzt, verliert ein Bewertungswahlrecht.
Kein Anhang
Verkürzte Bilanz
Verkürzte GuV
Hinterlegung
Die Erleichterungen sind ein Paket: § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB erlaubt eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur, wenn die Gesellschaft von keiner der Erleichterungen des § 264 Abs. 1 Satz 5, § 266 Abs. 1 Satz 4, § 275 Abs. 5 und § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch macht. Betroffen ist das nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB verrechnete Deckungsvermögen (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Frist und Ordnungsgeld
Die Hinterlegung verlängert nichts – es gilt dieselbe Jahresfrist wie bei der Offenlegung.
Aufzustellen ist der Abschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB in drei Monaten, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Satz 4 in bis zu sechs; Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB kleine Kapitalgesellschaften. Übermittelt wird spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB); die Hinterlegung verlängert das nicht.
Danach führt das Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durch; das Ordnungsgeld beträgt nach Satz 4 mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro. Vorher ergeht eine Androhung mit sechs Wochen Frist (§ 335 Abs. 3 HGB); wird die Pflicht erst nach Ablauf dieser Frist erfüllt, ist das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB herabzusetzen:
| Fall | Herabsetzung auf |
|---|---|
| § 326 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen | 500 Euro |
| kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | 1.000 Euro |
| übrige Fälle, sofern ein höheres Ordnungsgeld angedroht war | 2.500 Euro |
| Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten | jeweils geringerer Betrag |
Wer gar nicht übermittelt, zahlt den angedrohten Betrag – Einzelheiten zum Verfahren unter Ordnungsgeld.
Typische Fehler
Man verlässt sich darauf, dass hinterlegt wird – es muss verlangt werden, samt Mitteilung (§ 326 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Die Größenklasse wird an einem Jahr festgemacht (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB: zwei Stichtage), oder eine reine Beteiligungsholding hält sich für eine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB).
Der Anhang entfällt, die Angaben unter der Bilanz fehlen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB – die dritte gilt nur für die Aktiengesellschaft).
Die Einstufung gilt als unangreifbar – gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass die größenabhängige Erleichterung nicht zustand, kann die das Unternehmensregister führende Stelle nach § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer abfragen; bleibt die fristgemäße Mitteilung aus, gelten die Erleichterungen nach Satz 2 als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Jahresabschluss hinterlegen – geht das?
Warum umgangssprachlich vom Jahresabschluss hinterlegen die Rede ist, obwohl nur die Bilanz eingereicht wird.
Viele suchen danach, ihren Jahresabschluss zu hinterlegen. Genau genommen wird nicht der ganze Abschluss hinterlegt: § 326 Abs. 2 HGB beschränkt die Übermittlung auf die Bilanz. Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht gehen nicht mit; statt einer Anhang-Pflicht genügen die drei Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).
„Jahresabschluss hinterlegen“ ist damit die verbreitete Kurzform für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft. Was für diese Größenklasse sonst noch gilt, steht unter Jahresabschluss der Kleinstkapitalgesellschaft; den Weg der Einreichung beschreibt Unternehmensregister.
So bereitet die Software das vor
Größenklasse aus beiden Stichtagen, verkürzte Bilanz, Angaben darunter.
Jahresabschluss.io leitet die Größenklasse aus beiden Stichtagen ab und stellt die verkürzte Bilanz mit den Angaben darunter zusammen. Die Saldenliste kommt aus Ihrer Buchhaltung oder Kanzlei-Software (SKR03/SKR04), die Zuordnung zu den HGB-Posten übernimmt die Software. Der erste Jahresabschluss ist gratis.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz – prüfen Sie im Zweifel immer gegen die geltende Fassung.
Wortlaut: § 326, § 267a, § 267, § 325, § 9 und § 335 HGB.
Kleinstkapitalgesellschaft | Größenklassen-Rechner | Unternehmensregister | Offenlegung | Ordnungsgeld | Bilanz erstellen