Bilanz hinterlegen

Bilanz hinterlegen statt offenlegen

§ 326 Abs. 2 HGB enthält für Kleinstkapitalgesellschaften zwei Erleichterungen: Zu übermitteln ist nur die Bilanz – und die Gesellschaft kann verlangen, dass sie dauerhaft hinterlegt statt offengelegt wird.

Stand:

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Hinterlegung ist keine Befreiung

Dieselbe Stelle, dieselbe Frist – der Unterschied liegt im Zugriff.

§ 326 Abs. 2 HGB wendet § 325 Abs. 1 HGB an und ändert daran nur Umfang und Art der Einstellung. Übermittelt wird an dieselbe Stelle und in derselben Frist. Der Unterschied liegt im Zugriff: Offengelegtes ist frei abrufbar, die Einsichtnahme in hinterlegte Daten erfolgt nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB „nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie“.

Zwei Punkte werden oft falsch wiedergegeben. Erstens geschieht die Hinterlegung nicht von selbst – das Gesetz sagt, die Gesellschaft könne sie „verlangen“. Zweitens knüpft § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB sie an eine Mitteilung an die Registerstelle, dass zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB an den nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Stichtagen nicht überschritten sind.

Offenlegung

Die offenzulegenden Unterlagen werden beim Unternehmensregister eingestellt und sind dort frei abrufbar. Eine kleine Kapitalgesellschaft übermittelt nach § 326 Abs. 1 HGB Bilanz und Anhang; ab mittelgroß kommt die Gewinn- und Verlustrechnung hinzu.

Hinterlegung

Nur die – verkürzte – Bilanz wird beim Unternehmensregister dauerhaft hinterlegt. Einsicht gibt es nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie. Das Recht steht allein Kleinstkapitalgesellschaften zu (§ 326 Abs. 2 HGB).

Wer hinterlegen darf

Nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB – kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten.

Merkmal (§ 267a Abs. 1 HGB)Schwelle
Bilanzsumme450.000 Euro
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag900.000 Euro
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittzehn

Ein Stichtag genügt nicht: Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB treten die Rechtsfolgen erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden; nur bei Umwandlung oder Neugründung reicht nach Satz 2 der erste Stichtag – beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB jedoch nicht (Satz 3). § 267a Abs. 3 HGB nimmt zudem Investmentgesellschaften (Nr. 1), Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (Nr. 2) und Unternehmen aus, deren einziger Zweck der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen ist, ohne dass sie in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen (Nr. 3). Eine solche reine Beteiligungsholding fällt heraus, auch wenn ihre Zahlen unter den Schwellen liegen; eine Holding, die die Geschäfte ihrer Beteiligungen tatsächlich führt, bleibt dagegen erfasst.

Welche Klasse für Ihr Geschäftsjahr gilt, rechnet der Größenklassen-Rechner aus beiden Stichtagen; die Systematik steht unter Größenklassen nach HGB.

Was übermittelt wird und was unter der Bilanz steht

Nur die Bilanz – und drei Angaben, die den entfallenden Anhang ersetzen.

Zu übermitteln ist nur die Bilanz; sie darf verkürzt sein (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB): nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten. Wer zusätzlich nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB keinen Anhang aufstellt, muss drei Angaben unter der Bilanz machen; sie reisen mit:

Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 HGB, gesondert mit Angabe der Pfandrechte und Sicherheiten und mit eigenem Vermerk für Altersversorgung und für verbundene oder assoziierte Unternehmen,

Vorschüsse und Kredite an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse (§ 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB),

bei einer Aktiengesellschaft die Angaben nach § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG.

Übersehen wird: § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB verlangt den festgestellten Jahresabschluss, § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB die Angabe des Feststellungsdatums. Wie die Feststellung bei GmbH und UG zustande kommt, steht unter Gesellschafterbeschluss zur Feststellung.

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Was die Erleichterung kostet

Die vier Kleinst-Erleichterungen sind ein Paket – wer eine davon nutzt, verliert ein Bewertungswahlrecht.

Kein Anhang

§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB: Der Anhang entfällt, wenn die drei Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Verkürzte Bilanz

§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB: nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten.

Verkürzte GuV

§ 275 Abs. 5 HGB: stark verkürzte Staffel von den Umsatzerlösen bis zum Jahresüberschuss/-fehlbetrag.

Hinterlegung

§ 326 Abs. 2 HGB: dauerhafte Hinterlegung statt frei abrufbarer Offenlegung.

Die Erleichterungen sind ein Paket: § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB erlaubt eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur, wenn die Gesellschaft von keiner der Erleichterungen des § 264 Abs. 1 Satz 5, § 266 Abs. 1 Satz 4, § 275 Abs. 5 und § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch macht. Betroffen ist das nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB verrechnete Deckungsvermögen (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Frist und Ordnungsgeld

Die Hinterlegung verlängert nichts – es gilt dieselbe Jahresfrist wie bei der Offenlegung.

Aufzustellen ist der Abschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB in drei Monaten, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Satz 4 in bis zu sechs; Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB kleine Kapitalgesellschaften. Übermittelt wird spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB); die Hinterlegung verlängert das nicht.

Danach führt das Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durch; das Ordnungsgeld beträgt nach Satz 4 mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro. Vorher ergeht eine Androhung mit sechs Wochen Frist (§ 335 Abs. 3 HGB); wird die Pflicht erst nach Ablauf dieser Frist erfüllt, ist das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB herabzusetzen:

FallHerabsetzung auf
§ 326 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen500 Euro
kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)1.000 Euro
übrige Fälle, sofern ein höheres Ordnungsgeld angedroht war2.500 Euro
Sechswochenfrist nur geringfügig überschrittenjeweils geringerer Betrag

Wer gar nicht übermittelt, zahlt den angedrohten Betrag – Einzelheiten zum Verfahren unter Ordnungsgeld.

Typische Fehler

Man verlässt sich darauf, dass hinterlegt wird – es muss verlangt werden, samt Mitteilung (§ 326 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Die Größenklasse wird an einem Jahr festgemacht (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB: zwei Stichtage), oder eine reine Beteiligungsholding hält sich für eine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB).

Der Anhang entfällt, die Angaben unter der Bilanz fehlen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB – die dritte gilt nur für die Aktiengesellschaft).

Die Einstufung gilt als unangreifbar – gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass die größenabhängige Erleichterung nicht zustand, kann die das Unternehmensregister führende Stelle nach § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer abfragen; bleibt die fristgemäße Mitteilung aus, gelten die Erleichterungen nach Satz 2 als zu Unrecht in Anspruch genommen.

Jahresabschluss hinterlegen – geht das?

Warum umgangssprachlich vom Jahresabschluss hinterlegen die Rede ist, obwohl nur die Bilanz eingereicht wird.

Viele suchen danach, ihren Jahresabschluss zu hinterlegen. Genau genommen wird nicht der ganze Abschluss hinterlegt: § 326 Abs. 2 HGB beschränkt die Übermittlung auf die Bilanz. Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht gehen nicht mit; statt einer Anhang-Pflicht genügen die drei Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

„Jahresabschluss hinterlegen“ ist damit die verbreitete Kurzform für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft. Was für diese Größenklasse sonst noch gilt, steht unter Jahresabschluss der Kleinstkapitalgesellschaft; den Weg der Einreichung beschreibt Unternehmensregister.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz – prüfen Sie im Zweifel immer gegen die geltende Fassung.

Wortlaut: § 326, § 267a, § 267, § 325, § 9 und § 335 HGB.

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Häufige Fragen

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Sie ist nicht frei abrufbar. Nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB erfolgt die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie. Wer die Bilanz gezielt anfordert, bekommt sie also. Die Erleichterung schützt vor dem beiläufigen Abruf, nicht vor gezielter Einsicht.

Ja. § 326 Abs. 2 Satz 1 HGB gibt der Kleinstkapitalgesellschaft das Recht, die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung zu verlangen; automatisch geschieht das nicht. Satz 2 verlangt zusätzlich eine Mitteilung gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle, dass zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB an den nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Abschlussstichtagen nicht überschritten werden.

Nein. § 326 Abs. 2 HGB beschränkt die Übermittlung auf die Bilanz. Eine kleine Kapitalgesellschaft, die keine Kleinstkapitalgesellschaft ist, übermittelt dagegen nach § 326 Abs. 1 HGB Bilanz und Anhang, wobei der Anhang die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten braucht.

Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro. Wird die Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 335 Abs. 3 HGB erfüllt, ist es nach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB auf 500 Euro herabzusetzen, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht haben.

Übermittelt wird in beiden Fällen an dieselbe Stelle und in derselben Frist – § 326 Abs. 2 HGB wendet § 325 Abs. 1 HGB an und ändert daran nur Umfang und Art der Einstellung. Offengelegte Unterlagen sind frei abrufbar; in hinterlegte Daten wird nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie Einsicht genommen.

Nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB, also kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten: 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB treten die Rechtsfolgen erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Nein. § 267a Abs. 3 HGB nimmt Investmentgesellschaften (Nr. 1), Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (Nr. 2) und Unternehmen aus, deren einziger Zweck der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen ist, ohne dass sie in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen (Nr. 3). Eine solche Gesellschaft fällt heraus, auch wenn ihre Zahlen unter den Schwellen liegen; eine Holding, die die Geschäfte ihrer Beteiligungen tatsächlich führt, bleibt dagegen erfasst.

Ja. Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass die größenabhängige Erleichterung nicht zustand, kann die das Unternehmensregister führende Stelle nach § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer abfragen. Bleibt die fristgemäße Mitteilung aus, gelten die Erleichterungen nach Satz 2 als zu Unrecht in Anspruch genommen.

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