Bilanz hinterlegen statt offenlegen
Kleinstkapitalgesellschaften können die Bilanz beim Unternehmensregister hinterlegen – weniger öffentlich, weniger Aufwand.
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Was ist der Unterschied zwischen Hinterlegung und Offenlegung?
Bei der Offenlegung wird der Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist öffentlich einsehbar. Bei der Hinterlegung wird nur die Bilanz beim Unternehmensregister hinterlegt – sie ist nicht direkt öffentlich zugänglich, sondern nur auf kostenpflichtige Anfrage einsehbar.
Nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (bis 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, 10 Mitarbeiter; Schwellenwerte angehoben durch das Wachstumschancengesetz 2024). Alle anderen müssen offenlegen.
Nicht direkt. Die Bilanz kann über das Unternehmensregister gegen Gebühr angefordert werden, ist aber nicht frei im Bundesanzeiger einsehbar.
Nur die Bilanz – in verkürzter Form gemäß § 266 Abs. 1 HGB. Die GuV muss nicht eingereicht werden, ebenso wenig Anhang oder Lagebericht.
Bilanz hinterlegen statt offenlegen – Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften können die Bilanz hinterlegen statt offenlegen (§ 326 Abs. 2 HGB). So funktioniert die Hinterlegung.
Kleinstkapitalgesellschaften können die Bilanz hinterlegen statt offenlegen (§ 326 Abs. 2 HGB). So funktioniert die Hinterlegung im Bundesanzeiger.
Kleinstkapitalgesellschaften können statt der öffentlichen Offenlegung im Bundesanzeiger die Bilanz beim Unternehmensregister hinterlegen – weniger öffentlich, weniger Aufwand, gleiche Rechtssicherheit.
Jahresabschluss.io erstellt die verkürzte Bilanz und bereitet die Hinterlegungsversion automatisch vor.
Der Jahresabschluss wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist öffentlich einsehbar. Pflicht für alle Kapitalgesellschaften ab kleiner Größenklasse.