Wer wählen darf – und wer nie
Die Wahl zwischen beiden Gewinnermittlungsarten hängt nicht am Geschmack, sondern an Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und dem eigenen Verhalten.
Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens zweier Stichtage, „vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“ – bei Buchführung mit dem handelsrechtlich auszuweisenden Betriebsvermögen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die EÜR setzt demgegenüber den „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“ an.
Erlaubt ist sie nur dem, der nicht buchführungspflichtig ist und auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Wer freiwillig bilanziert, verliert die Wahl: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst auch Gewerbetreibende, „die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen“.
| Fall | Norm | Folge |
|---|---|---|
| GmbH, UG, AG | § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 238 HGB | Kaufmann kraft Rechtsform |
| OHG, KG | § 6 Abs. 1, § 238 HGB | keine Befreiung nach § 241a HGB |
| Einzelkaufmann | § 241a, § 242 Abs. 4 HGB | Bilanz nur oberhalb der Schwellen |
| Gewerbetreibender ohne Kaufmannseigenschaft | § 141 AO | Bilanz erst nach Mitteilung des Finanzamts |
§ 241a HGB und die Grenzen des § 141 AO
Zwei Vorschriften mit denselben Zahlen – und völlig verschiedenen Auslösern.
Ein Einzelkaufmann braucht die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden, wenn er „an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss“ aufweist; § 242 Abs. 4 HGB nimmt ihn auch von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Beide Werte müssen an beiden Stichtagen eingehalten sein – bei Neugründung genügt der erste.
§ 140 AO macht diese handelsrechtliche Pflicht zugleich zur steuerlichen. § 141 Abs. 1 AO begründet daneben eine eigene: Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG über 800.000 Euro (Nr. 1) oder Gewinn aus Gewerbebetrieb über 80.000 Euro (Nr. 4). Die Nummern 2 und 3 sind weggefallen – eine Betriebsvermögensgrenze gibt es dort nicht mehr.
Entscheidend ist Absatz 2: Die Pflicht ist „vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt“. Das Überschreiten einer Schwelle löst also für sich genommen nichts aus; konstitutiv ist die Mitteilung des Finanzamts. Sie endet erst mit Ablauf des Folgejahres der Feststellung des Unterschreitens.
Periodisierung gegen Zufluss und Abfluss
Die Bilanz erfasst Vorgänge mit ihrer Entstehung, die EÜR folgt der Zahlung (§ 11 EStG). Rein ist der Gegensatz aber nicht.
| Sachverhalt | Bilanz | EÜR |
|---|---|---|
| Offene Ausgangsrechnung | Ertrag im Jahr der Leistung | erst mit dem Zahlungseingang |
| Rückstellung, Rechnungsabgrenzung | anzusetzen (§ 249 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 EStG) | kein Ansatz |
| Abnutzbares Anlagevermögen | Abschreibung über die Nutzungsdauer | ebenso – § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist auf AfA und § 6 Abs. 2 |
| Grund und Boden, Anteile, Wertpapiere | Aktivierung | erst bei Zufluss des Erlöses oder Entnahme (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) |
| Vorauszahlung, Nutzung über fünf Jahre | Abgrenzung | gleichmäßig verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG) |
Eine reine Kassenrechnung ist die EÜR also nicht: für das Anlagevermögen und die Güter des Umlaufvermögens aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG verlangt Satz 5 laufend zu führende Verzeichnisse. Und § 11 EStG nennt für die „kurze Zeit“ um den Jahreswechsel keine Tagesfrist; der oft zitierte Zeitraum steht nicht im Gesetz. Auf die Bilanz wirkt § 11 EStG nicht (Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6).
Doppelte Buchführung (Bilanz)
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
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Wechsel und Übergangsgewinn
Der Wechsel ist kein Schnitt, sondern eine Überleitung.
Kein Vorgang darf doppelt und keiner gar nicht erfasst werden. Zur Bilanz hin sind die Bestände nachzuholen, die in der EÜR nie erschienen: Forderungen, Verbindlichkeiten, Vorräte, Rückstellungen. Ihre Summe ist der Übergangsgewinn, umgekehrt mit anderem Vorzeichen. Das EStG regelt den Übergang nicht – er folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der ein Betriebsvermögen zu Beginn des ersten Bilanzjahres voraussetzt. Verteilen lässt er sich nur auf Antrag aus Billigkeit (R 4.6 EStR).
Wie der Wechsel praktisch abläuft – Eröffnungsbilanz, Überleitungsrechnung, erste E-Bilanz – steht auf der Seite Wechsel zur Bilanzierung.
Typische Fehler
Freiwillig Abschlüsse erstellt und trotzdem nach § 4 Abs. 3 EStG erklärt.
Ohne Mitteilung des Finanzamts auf § 141 AO reagiert.
§ 241a HGB auf eine GmbH, UG oder KG angewendet – oder an nur einem Stichtag geprüft.
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Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut von § 4 EStG, § 5 EStG, § 5b EStG, § 11 EStG, § 238 HGB, § 241a HGB, § 242 HGB, § 140 AO, § 141 AO und § 60 EStDV. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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