Bilanz vs. EÜR

Bilanz vs. EÜR – welche Gewinnermittlung passt zu Ihrem Unternehmen?

Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung – das klingt nach freier Wahl, ist aber meist entschieden. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt zwei Bedingungen; wer die zweite übersieht, verliert sie.

Stand:

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Wer wählen darf – und wer nie

Die Wahl zwischen beiden Gewinnermittlungsarten hängt nicht am Geschmack, sondern an Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und dem eigenen Verhalten.

Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens zweier Stichtage, „vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“ – bei Buchführung mit dem handelsrechtlich auszuweisenden Betriebsvermögen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die EÜR setzt demgegenüber den „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“ an.

Erlaubt ist sie nur dem, der nicht buchführungspflichtig ist und auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Wer freiwillig bilanziert, verliert die Wahl: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst auch Gewerbetreibende, „die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen“.

FallNormFolge
GmbH, UG, AG§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 238 HGBKaufmann kraft Rechtsform
OHG, KG§ 6 Abs. 1, § 238 HGBkeine Befreiung nach § 241a HGB
Einzelkaufmann§ 241a, § 242 Abs. 4 HGBBilanz nur oberhalb der Schwellen
Gewerbetreibender ohne Kaufmannseigenschaft§ 141 AOBilanz erst nach Mitteilung des Finanzamts

§ 241a HGB und die Grenzen des § 141 AO

Zwei Vorschriften mit denselben Zahlen – und völlig verschiedenen Auslösern.

Ein Einzelkaufmann braucht die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden, wenn er „an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss“ aufweist; § 242 Abs. 4 HGB nimmt ihn auch von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Beide Werte müssen an beiden Stichtagen eingehalten sein – bei Neugründung genügt der erste.

§ 140 AO macht diese handelsrechtliche Pflicht zugleich zur steuerlichen. § 141 Abs. 1 AO begründet daneben eine eigene: Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG über 800.000 Euro (Nr. 1) oder Gewinn aus Gewerbebetrieb über 80.000 Euro (Nr. 4). Die Nummern 2 und 3 sind weggefallen – eine Betriebsvermögensgrenze gibt es dort nicht mehr.

Entscheidend ist Absatz 2: Die Pflicht ist „vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt“. Das Überschreiten einer Schwelle löst also für sich genommen nichts aus; konstitutiv ist die Mitteilung des Finanzamts. Sie endet erst mit Ablauf des Folgejahres der Feststellung des Unterschreitens.

Periodisierung gegen Zufluss und Abfluss

Die Bilanz erfasst Vorgänge mit ihrer Entstehung, die EÜR folgt der Zahlung (§ 11 EStG). Rein ist der Gegensatz aber nicht.

SachverhaltBilanzEÜR
Offene AusgangsrechnungErtrag im Jahr der Leistungerst mit dem Zahlungseingang
Rückstellung, Rechnungsabgrenzunganzusetzen (§ 249 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 EStG)kein Ansatz
Abnutzbares AnlagevermögenAbschreibung über die Nutzungsdauerebenso – § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist auf AfA und § 6 Abs. 2
Grund und Boden, Anteile, WertpapiereAktivierungerst bei Zufluss des Erlöses oder Entnahme (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG)
Vorauszahlung, Nutzung über fünf JahreAbgrenzunggleichmäßig verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG)

Eine reine Kassenrechnung ist die EÜR also nicht: für das Anlagevermögen und die Güter des Umlaufvermögens aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG verlangt Satz 5 laufend zu führende Verzeichnisse. Und § 11 EStG nennt für die „kurze Zeit“ um den Jahreswechsel keine Tagesfrist; der oft zitierte Zeitraum steht nicht im Gesetz. Auf die Bilanz wirkt § 11 EStG nicht (Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6).

Doppelte Buchführung (Bilanz)

Jeder Geschäftsvorfall wird auf mindestens zwei Konten gebucht. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zeigen Vermögen, Schulden und Erfolg periodengerecht – Forderungen und Rückstellungen inbegriffen.

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Weniger Aufwand – aber mit Anlagenverzeichnis, Abschreibungen und den Sonderregeln der Sätze 3 bis 5.

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Wechsel und Übergangsgewinn

Der Wechsel ist kein Schnitt, sondern eine Überleitung.

Kein Vorgang darf doppelt und keiner gar nicht erfasst werden. Zur Bilanz hin sind die Bestände nachzuholen, die in der EÜR nie erschienen: Forderungen, Verbindlichkeiten, Vorräte, Rückstellungen. Ihre Summe ist der Übergangsgewinn, umgekehrt mit anderem Vorzeichen. Das EStG regelt den Übergang nicht – er folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der ein Betriebsvermögen zu Beginn des ersten Bilanzjahres voraussetzt. Verteilen lässt er sich nur auf Antrag aus Billigkeit (R 4.6 EStR).

Wie der Wechsel praktisch abläuft – Eröffnungsbilanz, Überleitungsrechnung, erste E-Bilanz – steht auf der Seite Wechsel zur Bilanzierung.

Typische Fehler

Freiwillig Abschlüsse erstellt und trotzdem nach § 4 Abs. 3 EStG erklärt.

Ohne Mitteilung des Finanzamts auf § 141 AO reagiert.

§ 241a HGB auf eine GmbH, UG oder KG angewendet – oder an nur einem Stichtag geprüft.

Wer bilanzieren muss, braucht dafür weder Tabellenkalkulation noch Kanzlei-Software: Der erste Jahresabschluss ist bei uns gratis.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut von § 4 EStG, § 5 EStG, § 5b EStG, § 11 EStG, § 238 HGB, § 241a HGB, § 242 HGB, § 140 AO, § 141 AO und § 60 EStDV. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein. Die GmbH gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft; über § 6 Abs. 1 HGB greift die Buchführungspflicht des § 238 Abs. 1 HGB, und § 140 AO macht sie zugleich zur steuerlichen Pflicht. Die Befreiung des § 241a HGB gilt ausdrücklich nur für Einzelkaufleute. Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt dasselbe.

Nicht schon durch die Buchführung allein. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG lässt die Einnahmenüberschussrechnung zu, solange keine Buchführungspflicht besteht und der Steuerpflichtige auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht. Spiegelbildlich erfasst § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Gewerbetreibende, die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Beide Vorschriften verbinden die zwei Merkmale: Wer freiwillig bucht, aber keinen Abschluss aufstellt, behält die Einnahmenüberschussrechnung. Ausgeübt wird das Wahlrecht erst mit der fertiggestellten Gewinnermittlung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. März 2009, IV R 57/07).

Nicht automatisch. § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO nennt den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr als Merkmal, doch § 141 Abs. 2 Satz 1 AO knüpft den Beginn der Pflicht an die Bekanntgabe einer Mitteilung der Finanzbehörde – erst ab dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr ist zu bilanzieren. Bei einem Einzelkaufmann kann sich die Pflicht schon vorher aus § 238 HGB in Verbindung mit § 140 AO ergeben.

Nicht mit dem ersten guten Jahr. So wie die Pflicht erst mit der Bekanntgabe der Mitteilung beginnt, endet sie erst mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Finanzbehörde das Unterschreiten der Grenzen feststellt. Bis dahin wird weiter bilanziert, auch wenn Umsatz und Gewinn längst unter den Werten des § 141 Abs. 1 AO liegen.

Abschreibungen ja, Rückstellungen nein. § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist ausdrücklich auf die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung und auf § 6 Abs. 2 EStG – abnutzbares Anlagevermögen wird also auch in der Einnahmenüberschussrechnung über die Nutzungsdauer verteilt. Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten setzt dagegen nur die Bilanz an (§ 249 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 EStG).

§ 11 EStG spricht von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die „kurze Zeit“ vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen oder abfließen – eine Tagesfrist nennt das Gesetz nicht. Der oft zitierte Zeitraum steht so nicht im Wortlaut. Auf die Bilanz wirkt § 11 EStG ohnehin nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 EStG).

Beim Wechsel darf kein Vorgang doppelt und keiner gar nicht erfasst werden. Zur Bilanz hin sind deshalb die Bestände nachzuholen, die in der Einnahmenüberschussrechnung nie erschienen sind: Forderungen, Verbindlichkeiten, Vorräte, Rückstellungen. Ihre Summe ist der Übergangsgewinn; in die andere Richtung ergibt sich derselbe Betrag mit umgekehrtem Vorzeichen. Das EStG regelt den Übergang nicht ausdrücklich – er folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der ein Betriebsvermögen zu Beginn des ersten Bilanzjahres voraussetzt. Verteilen lässt sich der Übergangsgewinn nur auf Antrag aus Billigkeitsgründen (R 4.6 EStR).

Die Einnahmenüberschussrechnung ist nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; eine Bagatellgrenze für eine formlose Aufstellung kennt die Vorschrift nicht, nur den Härtefallantrag nach Satz 2. Wer bilanziert, übermittelt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der unverdichteten Kontennachweise und des Anlagenspiegels nach § 5b Abs. 1 EStG.

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