Kaufmann kraft Gewerbe – oder kraft Rechtsform
Ob ein Unternehmen aufstellen muss, entscheidet die Kaufmannseigenschaft – nicht der Umsatz und nicht die Tätigkeit.
Nach § 242 Abs. 1 und 2 HGB stellt der Kaufmann zum Schluss jedes Geschäftsjahrs Bilanz und GuV auf; beide bilden nach Absatz 3 den Jahresabschluss. Wer Kaufmann ist, entscheidet das Handelsgewerbe – oder die Rechtsform: § 6 Abs. 1 HGB erstreckt die Kaufmannsvorschriften auf die Handelsgesellschaften, § 13 Abs. 3 GmbHG erklärt die GmbH zur Handelsgesellschaft, ebenso § 3 Abs. 1 AktG die AG; die Genossenschaft gilt nach § 17 Abs. 2 GenG unmittelbar als Kaufmann.
Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH – ist die Frage beantwortet: Kaufmann kraft Rechtsform, unabhängig von Umsatz und Tätigkeit. Auch eine ruhende Gesellschaft stellt auf; eine kleingewerbliche GbR nicht.
Kapitalgesellschaften
GmbH & Co. KG
Übrige Kaufleute
Nicht betroffen
Was welche Rechtsform aufstellen muss
Die Bestandteile des Jahresabschlusses richten sich nach Rechtsform und Größenklasse.
| Wer | Bestandteile | Norm |
|---|---|---|
| Einzelkaufmann (e. K.) | Bilanz und GuV, außer bei Befreiung | §§ 242, 241a |
| OHG/KG mit natürlichem Vollhafter | Bilanz und GuV | §§ 238, 242 |
| GmbH, UG, AG, SE, KGaA | zusätzlich Anhang und Lagebericht | § 264 Abs. 1 Satz 1 |
| GmbH & Co. KG ohne natürlichen Vollhafter | wie Kapitalgesellschaft | § 264a Abs. 1 |
| Eingetragene Genossenschaft | wie Kapitalgesellschaft | § 336 Abs. 1 Satz 1 |
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen den Lagebericht nicht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz); Kleinstkapitalgesellschaften dürfen auch den Anhang weglassen, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben unter der Bilanz machen: Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB) und Organkredite (§ 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB), bei einer Aktiengesellschaft zusätzlich die Angaben nach § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG.
Der einzige echte Ausnahmefall: § 241a HGB
Eine Befreiung von Buchführung und Jahresabschluss gibt es – aber nur für Einzelkaufleute.
§ 241a Satz 1 HGB befreit Einzelkaufleute, „die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen“, von den §§ 238 bis 241 HGB; § 242 Abs. 4 HGB nimmt sie zusätzlich von Bilanz und GuV aus – bei Neugründung schon nach dem ersten Stichtag.
Zwei verbreitete Fehldeutungen: Die Norm gilt nur für Einzelkaufleute – eine GmbH, UG oder GmbH & Co. KG kann sich nie darauf berufen. Und beide Werte müssen an beiden Stichtagen eingehalten sein („jeweils“).
Aufstellungspflicht erfüllen
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Fristen: drei, sechs, fünf Monate
Die Aufstellungsfrist hängt an Rechtsform und Größenklasse – sie ist kein freies Wahlrecht.
| Wer | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Kapitalgesellschaft | erste drei Monate des laufenden Geschäftsjahrs | § 264 Abs. 1 Satz 3 |
| kleine und Kleinstkapitalgesellschaft | später zulässig, „wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht“, längstens sechs Monate | § 264 Abs. 1 Satz 4, § 267a Abs. 2 |
| eingetragene Genossenschaft | fünf Monate, kapitalmarktorientiert vier | § 336 Abs. 1 Satz 2, 3 |
| übrige Kaufleute | „innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ | § 243 Abs. 3 |
Die Sechs-Monats-Frist ist kein freies Wahlrecht: § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB knüpft sie an den ordnungsgemäßen Geschäftsgang und an § 267 Abs. 1 HGB – eine mittelgroße GmbH bleibt bei drei Monaten. Für Genossenschaften wird sie oft mitgenannt, zu Unrecht: § 336 Abs. 2 Nr. 1 HGB übernimmt aus Satz 4 nur den ersten Halbsatz. Welche Größenklasse gilt, ermittelt der Größenklassen-Rechner.
Unterzeichnung nach § 245 HGB
Ohne Unterschrift und Datum ist der Jahresabschluss nicht aufgestellt.
„Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.“ Das Datum ist Pflichtbestandteil und belegt die Fristwahrung. Bei einer GmbH unterschreiben nach herrschender Auffassung alle Geschäftsführer, auch bei Einzelvertretungsbefugnis – nicht die Kanzlei.
Typische Fehler
Aufstellung, Feststellung und Offenlegung werden vermengt. Die Feststellung ist ein Gesellschafterbeschluss (§ 42a Abs. 2 GmbHG: acht, bei kleinen Gesellschaften elf Monate), die Offenlegung ein Vorgang beim Unternehmensregister.
§ 241a HGB wird auf eine kleine GmbH angewandt – oder die Sechs-Monats-Frist auf eine mittelgroße Gesellschaft.
„Es passiert ja nichts.“ Das Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 HGB) hängt am Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung; die Aufstellung erfasst § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB – strafbar nur bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz (§ 283 Abs. 6 StGB). Folgenlos ist das dennoch nicht.
Wie Jahresabschluss.io unterstützt
Rechtsform und Größenklasse entscheiden über Bestandteile und Frist – die Software leitet beides ab.
Die Software leitet aus Rechtsform und Größenklasse ab, welche Bestandteile aufzustellen sind und welche Frist gilt; Bilanz, GuV und Anhang entstehen aus einem Datenstand. Die Saldenliste kommt als CSV oder Excel aus Ihrer Kanzlei-Software; der erste Jahresabschluss ist gratis.
Rechtsgrundlagen
Wortlaut: § 242 HGB, § 241a HGB, § 245 HGB, § 264 HGB, § 267a HGB, § 336 HGB, § 42a GmbHG. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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