Aufstellungspflicht – wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Alle Kapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen. Hier erfahren Sie die Details.
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Nein. Die Aufstellungspflicht gilt für Kaufleute (§ 242 HGB) und Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB). Freiberufler und Kleinunternehmer mit EÜR sind nicht betroffen.
Ja. Wenn keine natürliche Person persönlich haftet (was bei der GmbH & Co. KG der Fall ist), gelten die Vorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend (§ 264a HGB).
Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften: 6 Monate nach dem Geschäftsjahresende. Mittelgroße und große: 3 Monate. Bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr also bis 30. Juni bzw. 31. März.
Was passiert, wenn ich die Aufstellungsfrist überschreite?
Die Geschäftsführung verletzt ihre Pflicht. Dies kann zu Haftungsansprüchen führen und die Feststellungs- und Offenlegungsfristen gefährden.
Aufstellungspflicht – wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Welche Unternehmen müssen einen Jahresabschluss aufstellen? Pflichten nach HGB für Kapitalgesellschaften, Fristen und Konsequenzen.
Welche Unternehmen müssen einen Jahresabschluss aufstellen? Pflichten nach HGB für Kapitalgesellschaften, Fristen und Konsequenzen bei Verstoß.
Nicht jedes Unternehmen muss einen Jahresabschluss aufstellen – aber alle Kapitalgesellschaften. Hier erfahren Sie, wen die Pflicht betrifft, welche Fristen gelten und was bei Versäumnis passiert.
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GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA – alle Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen.
Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter unterliegen nach § 264a HGB denselben Regeln wie Kapitalgesellschaften.