Aufstellungspflicht

Aufstellungspflicht – wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Die Pflicht knüpft nicht an die Rechtsform an, sondern an die Kaufmannseigenschaft: § 238 HGB verpflichtet jeden Kaufmann zur Buchführung, § 242 HGB zu Bilanz und GuV. Für Kapitalgesellschaften kommt über § 264 HGB der Anhang hinzu, dazu eine Frist.

Stand:

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Kaufmann kraft Gewerbe – oder kraft Rechtsform

Ob ein Unternehmen aufstellen muss, entscheidet die Kaufmannseigenschaft – nicht der Umsatz und nicht die Tätigkeit.

Nach § 242 Abs. 1 und 2 HGB stellt der Kaufmann zum Schluss jedes Geschäftsjahrs Bilanz und GuV auf; beide bilden nach Absatz 3 den Jahresabschluss. Wer Kaufmann ist, entscheidet das Handelsgewerbe – oder die Rechtsform: § 6 Abs. 1 HGB erstreckt die Kaufmannsvorschriften auf die Handelsgesellschaften, § 13 Abs. 3 GmbHG erklärt die GmbH zur Handelsgesellschaft, ebenso § 3 Abs. 1 AktG die AG; die Genossenschaft gilt nach § 17 Abs. 2 GenG unmittelbar als Kaufmann.

Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH – ist die Frage beantwortet: Kaufmann kraft Rechtsform, unabhängig von Umsatz und Tätigkeit. Auch eine ruhende Gesellschaft stellt auf; eine kleingewerbliche GbR nicht.

Kapitalgesellschaften

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE und KGaA sind Kaufmann kraft Rechtsform und stellen nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB Bilanz, GuV und Anhang auf.

GmbH & Co. KG

Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter fallen über § 264a Abs. 1 HGB unter dieselben Vorschriften.

Übrige Kaufleute

Einzelkaufleute sowie OHG und KG mit natürlichem Vollhafter stellen nach §§ 238, 242 HGB Bilanz und GuV auf – ohne Anhang.

Nicht betroffen

Wer nicht Kaufmann ist – die kleingewerbliche GbR, Freiberufler ohne Handelsgewerbe – stellt keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss auf.

Was welche Rechtsform aufstellen muss

Die Bestandteile des Jahresabschlusses richten sich nach Rechtsform und Größenklasse.

WerBestandteileNorm
Einzelkaufmann (e. K.)Bilanz und GuV, außer bei Befreiung§§ 242, 241a
OHG/KG mit natürlichem VollhafterBilanz und GuV§§ 238, 242
GmbH, UG, AG, SE, KGaAzusätzlich Anhang und Lagebericht§ 264 Abs. 1 Satz 1
GmbH & Co. KG ohne natürlichen Vollhafterwie Kapitalgesellschaft§ 264a Abs. 1
Eingetragene Genossenschaftwie Kapitalgesellschaft§ 336 Abs. 1 Satz 1

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen den Lagebericht nicht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz); Kleinstkapitalgesellschaften dürfen auch den Anhang weglassen, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben unter der Bilanz machen: Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB) und Organkredite (§ 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB), bei einer Aktiengesellschaft zusätzlich die Angaben nach § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG.

Der einzige echte Ausnahmefall: § 241a HGB

Eine Befreiung von Buchführung und Jahresabschluss gibt es – aber nur für Einzelkaufleute.

§ 241a Satz 1 HGB befreit Einzelkaufleute, „die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen“, von den §§ 238 bis 241 HGB; § 242 Abs. 4 HGB nimmt sie zusätzlich von Bilanz und GuV aus – bei Neugründung schon nach dem ersten Stichtag.

Zwei verbreitete Fehldeutungen: Die Norm gilt nur für Einzelkaufleute – eine GmbH, UG oder GmbH & Co. KG kann sich nie darauf berufen. Und beide Werte müssen an beiden Stichtagen eingehalten sein („jeweils“).

Aufstellungspflicht erfüllen

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Fristen: drei, sechs, fünf Monate

Die Aufstellungsfrist hängt an Rechtsform und Größenklasse – sie ist kein freies Wahlrecht.

WerFristNorm
Kapitalgesellschafterste drei Monate des laufenden Geschäftsjahrs§ 264 Abs. 1 Satz 3
kleine und Kleinstkapitalgesellschaftspäter zulässig, „wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht“, längstens sechs Monate§ 264 Abs. 1 Satz 4, § 267a Abs. 2
eingetragene Genossenschaftfünf Monate, kapitalmarktorientiert vier§ 336 Abs. 1 Satz 2, 3
übrige Kaufleute„innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“§ 243 Abs. 3

Die Sechs-Monats-Frist ist kein freies Wahlrecht: § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB knüpft sie an den ordnungsgemäßen Geschäftsgang und an § 267 Abs. 1 HGB – eine mittelgroße GmbH bleibt bei drei Monaten. Für Genossenschaften wird sie oft mitgenannt, zu Unrecht: § 336 Abs. 2 Nr. 1 HGB übernimmt aus Satz 4 nur den ersten Halbsatz. Welche Größenklasse gilt, ermittelt der Größenklassen-Rechner.

Unterzeichnung nach § 245 HGB

Ohne Unterschrift und Datum ist der Jahresabschluss nicht aufgestellt.

„Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.“ Das Datum ist Pflichtbestandteil und belegt die Fristwahrung. Bei einer GmbH unterschreiben nach herrschender Auffassung alle Geschäftsführer, auch bei Einzelvertretungsbefugnis – nicht die Kanzlei.

Typische Fehler

Aufstellung, Feststellung und Offenlegung werden vermengt. Die Feststellung ist ein Gesellschafterbeschluss (§ 42a Abs. 2 GmbHG: acht, bei kleinen Gesellschaften elf Monate), die Offenlegung ein Vorgang beim Unternehmensregister.

§ 241a HGB wird auf eine kleine GmbH angewandt – oder die Sechs-Monats-Frist auf eine mittelgroße Gesellschaft.

„Es passiert ja nichts.“ Das Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 HGB) hängt am Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung; die Aufstellung erfasst § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB – strafbar nur bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz (§ 283 Abs. 6 StGB). Folgenlos ist das dennoch nicht.

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Rechtsgrundlagen

Wortlaut: § 242 HGB, § 241a HGB, § 245 HGB, § 264 HGB, § 267a HGB, § 336 HGB, § 42a GmbHG. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Weiterführende Seiten

Bilanzierungspflicht | Bilanzierungspflicht GmbH | Fristen | Größenklassen | Kleinstkapitalgesellschaft | Einzelkaufmann | Genossenschaft | GmbH Jahresabschluss | Bilanz | Anhang

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH und gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft, also als Kaufmann. Die Pflicht aus § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht unabhängig von Umsatz oder Tätigkeit. Die Befreiung des § 241a HGB steht nur Einzelkaufleuten offen.

In den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahrs (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften und – über § 267a Abs. 2 HGB – Kleinstkapitalgesellschaften dürfen bis zu sechs Monate brauchen, sofern das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Für mittelgroße und große Gesellschaften bleibt es bei drei Monaten.

Nein. § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB setzt fünf Monate, bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften vier Monate (Satz 3). § 336 Abs. 2 Nr. 1 HGB übernimmt aus § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB ausdrücklich nur den ersten Halbsatz – die Befreiung vom Lagebericht, nicht die Fristverlängerung.

Nach § 245 HGB der Kaufmann selbst, unter Angabe des Datums; sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, unterzeichnen sie alle. Bei einer GmbH handelt die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer – nach herrschender Auffassung unterschreiben alle bestellten Geschäftsführer. Die erstellende Kanzlei unterzeichnet nicht an ihrer Stelle.

Das Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro nach § 335 Abs. 1 HGB betrifft die unterlassene rechtzeitige Offenlegung, nicht die Aufstellung. § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die unterlassene Aufstellung, ist aber nach § 283b Abs. 3 in Verbindung mit § 283 Abs. 6 StGB nur strafbar, wenn Zahlungen eingestellt sind oder ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen wurde. Mittelbar verschieben sich Feststellung, Offenlegung und Steuererklärungen.

Nein. § 241a HGB befreit ausschließlich Einzelkaufleute unterhalb von 800.000 Euro Umsatzerlösen und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen. Eine GmbH, eine UG oder eine GmbH & Co. KG kann sich nie darauf berufen – auch nicht bei null Umsatz.

Ja, sofern keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. § 264a Abs. 1 HGB erstreckt die Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf solche Personenhandelsgesellschaften – der Jahresabschluss ist also um einen Anhang zu erweitern, bei größeren Gesellschaften zusätzlich um einen Lagebericht.

Ja, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben unter der Bilanz macht: Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB) und Organkredite (§ 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB), bei einer Aktiengesellschaft zusätzlich die Angaben nach § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen ohnehin keinen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz HGB).

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