Bilanzierungspflicht des eingetragenen Kaufmanns
Als Kaufmann kraft Eintragung gelten für den e.K. die vollen Buchführungsvorschriften.
Kaufmann kraft Eintragung
Schwelle § 241a HGB
Nur Bilanz und GuV
Keine Offenlegung
E-Bilanz-Pflicht
Freiwillige Bilanz
e.K. oder GmbH – was ändert sich am Abschluss?
Der Einzelkaufmann bilanziert nach denselben Grundsätzen wie eine Kapitalgesellschaft, nur schlanker.
Ansatz und Bewertung folgen beim e.K. exakt den §§ 246–256 HGB, genauso wie bei einer GmbH. Der Unterschied liegt im Umfang: Die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) – Anhang, Lagebericht, Größenklassen, Prüfung und Offenlegung – gelten für den Einzelkaufmann nicht.
In der Praxis heißt das: Wer heute als e.K. bilanziert und morgen in eine GmbH umwandelt, kann denselben Kontenrahmen und dieselbe Saldenliste weiterverwenden. Der Abschluss wächst mit – aus Bilanz und GuV werden bei der Kapitalgesellschaft zusätzlich Anhang und, ab der mittelgroßen Klasse, Lagebericht und Prüfung.
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