Rechtsform: e.K.

Jahresabschluss e.K. – Bilanz für den eingetragenen Kaufmann

Der eingetragene Kaufmann ist Kaufmann kraft Eintragung und damit nach § 238 HGB voll buchführungs- und bilanzierungspflichtig – aber ohne die Zusatzpflichten einer Kapitalgesellschaft. Kein Anhang, kein Lagebericht, keine Offenlegung. Die KI von Jahresabschluss.io erstellt Bilanz und GuV automatisch aus Ihrer Saldenliste. Hier erfahren Sie, wann Sie als e.K. bilanzieren müssen und wie der Abschluss aufgebaut ist.

Stand:

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Bilanzierungspflicht des eingetragenen Kaufmanns

Als Kaufmann kraft Eintragung gelten für den e.K. die vollen Buchführungsvorschriften.

Kaufmann kraft Eintragung

Mit der Eintragung im Handelsregister (Abt. A) wird der e.K. zum Kaufmann nach §§ 1, 2 HGB und unterliegt der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht des § 238 HGB.

Schwelle § 241a HGB

Bis 800.000 EUR Umsatz und 80.000 EUR Jahresüberschuss an zwei Stichtagen ist der e.K. von der Bilanzierung befreit und darf die EÜR nutzen.

Nur Bilanz und GuV

Der Abschluss des e.K. umfasst allein Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB) – kein Anhang, kein Lagebericht.

Keine Offenlegung

Der e.K. ist von der Publizität beim Bundesanzeiger befreit. Der Abschluss bleibt intern und geht nur ans Finanzamt.

E-Bilanz-Pflicht

Ist der e.K. bilanzierungspflichtig, ist die Bilanz zusätzlich als E-Bilanz nach § 5b EStG elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln.

Freiwillige Bilanz

Auch unterhalb der Schwellen kann der e.K. freiwillig bilanzieren – etwa für Bankgespräche oder eine spätere Umwandlung in eine GmbH.

e.K. oder GmbH – was ändert sich am Abschluss?

Der Einzelkaufmann bilanziert nach denselben Grundsätzen wie eine Kapitalgesellschaft, nur schlanker.

Ansatz und Bewertung folgen beim e.K. exakt den §§ 246–256 HGB, genauso wie bei einer GmbH. Der Unterschied liegt im Umfang: Die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) – Anhang, Lagebericht, Größenklassen, Prüfung und Offenlegung – gelten für den Einzelkaufmann nicht.

In der Praxis heißt das: Wer heute als e.K. bilanziert und morgen in eine GmbH umwandelt, kann denselben Kontenrahmen und dieselbe Saldenliste weiterverwenden. Der Abschluss wächst mit – aus Bilanz und GuV werden bei der Kapitalgesellschaft zusätzlich Anhang und, ab der mittelgroßen Klasse, Lagebericht und Prüfung.

Jahresabschluss.io führt den e.K. in der günstigsten Preisstufe (Festpreis ab 250 EUR pro Geschäftsjahr): Die KI erzeugt aus der Saldenliste automatisch die HGB-konforme Handelsbilanz sowie – bei Bilanzierungspflicht – die passende E-Bilanz.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Ja. Wer als e.K. im Handelsregister eingetragen ist, gilt als Kaufmann und ist nach § 238 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB). Ausnahme: die Größenbefreiung nach § 241a HGB.

Wenn der e.K. an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 EUR Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 EUR Jahresüberschuss aufweist, ist er von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Dann genügt eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.

Nein. Anhang und Lagebericht sind nach §§ 264 ff. HGB nur für Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG vorgeschrieben. Der Einzelkaufmann erstellt ausschließlich Bilanz und GuV. Das macht seinen Abschluss deutlich schlanker als den einer GmbH.

Nein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Der e.K. muss seinen Abschluss weder beim Bundesanzeiger noch beim Unternehmensregister einreichen – er dient intern und für das Finanzamt.

Ja. Ist der e.K. bilanzierungspflichtig, muss er die Bilanz elektronisch als E-Bilanz nach § 5b EStG an das Finanzamt übermitteln. Jahresabschluss.io erstellt aus derselben Saldenliste sowohl die Handelsbilanz als auch die E-Bilanz im passenden ELSTER-Taxonomieprofil.

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