Fristen

Jahresabschluss Frist 2024 – Termine und Nachholung

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2024 ist der 31. Dezember 2025. Hier finden Sie alle Fristen und erfahren, was Sie bei Versäumnis tun können.

Stand:

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Fristen für den Jahresabschluss 2024 (Stichtag 31.12.2024)

Überblick über Aufstellung, Feststellung und Offenlegung.

Aufstellung

Klein/Kleinst: bis 30.06.2025. Mittelgross/Gross: bis 31.03.2025.

Feststellung

Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB): bis 30.11.2025. Sonstige GmbHs: bis 31.08.2025.

Offenlegung

Alle Größenklassen: bis 31.12.2025 beim Unternehmensregister.

Frist verpasst? So holen Sie nach

Erstellen Sie den Jahresabschluss 2024 so schnell wie möglich – auch nach Fristablauf.

Legen Sie den Abschluss beim Unternehmensregister offen, sobald er fertig ist.

Bei Ordnungsgeldandrohung: Innerhalb von 6 Wochen nachreichen, um das Ordnungsgeld abzuwenden.

Kleinstkapitalgesellschaften zahlen bei schneller Nachholung nur 500 EUR statt 2.500 EUR.

Nutzen Sie Jahresabschluss.io, um den Abschluss in wenigen Stunden statt Wochen fertigzustellen.

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Gesellschafterbeschluss zur Feststellung fassen

Beim Unternehmensregister offenlegen

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Stand und amtliche Quellen

Stand:

Amtliche Quellen: § 42a GmbHG (Feststellung und Ergebnisverwendung), § 264 HGB (Aufstellung) und § 325 HGB (Offenlegung).

Weiterführende Seiten

Jahresabschluss Fristen | Frist 2025 | Offenlegungsfrist | Ordnungsgeld | Frist verpasst

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften hatten bis zum 30. Juni 2025 Zeit. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften mussten bis zum 31. März 2025 aufstellen.

Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen (12 Monate nach dem Bilanzstichtag 31.12.2024).

Das BfJ wird ein Ordnungsgeld androhen. Sie haben dann 6 Wochen Zeit, den Jahresabschluss nachzuholen. Holen Sie die Offenlegung so schnell wie möglich nach, um das Ordnungsgeld zu minimieren.

Ja, Sie können den Jahresabschluss jederzeit nachträglich erstellen und offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung besteht unabhängig von der Frist weiter.

Mindestens 2.500 EUR (bzw. 500 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften bei schneller Nachholung). Das Ordnungsgeld wird so lange wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt ist.

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