Frist verpasst

Jahresabschluss Frist verpasst – was jetzt zu tun ist

Die Offenlegungsfrist ist abgelaufen und der Jahresabschluss wurde noch nicht eingereicht? Keine Panik – aber schnelles Handeln ist gefragt. Hier erfahren Sie, was droht und wie Sie am besten vorgehen.

Stand:

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So läuft das Ordnungsgeldverfahren ab

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) geht in drei Stufen vor.

1. Androhung

Das BfJ stellt fest, dass keine Offenlegung erfolgt ist, und droht ein Ordnungsgeld an. Sie erhalten eine Verfügung mit 6-Wochen-Frist zur Nachholung.

2. Festsetzung

Wird innerhalb der 6 Wochen nicht nachgeholt, wird das Ordnungsgeld festgesetzt: 2.500 € bis 25.000 € (§ 335 Abs. 1 HGB). Holen Sie die Offenlegung danach nach, wird herabgesetzt – auf 500 € bei hinterlegenden Kleinstgesellschaften, 1.000 € bei kleinen Kapitalgesellschaften, 2.500 € in allen übrigen Fällen (§ 335 Abs. 4 HGB).

3. Wiederholung

Das Verfahren wird wiederholt, bis die Offenlegung erfolgt. Jede weitere Androhung und Festsetzung kann höhere Beträge vorsehen – bis zu 25.000 €.

Was Sie jetzt tun sollten

Schnelles Handeln minimiert die Konsequenzen.

Sofort handeln: Je schneller Sie den Jahresabschluss nachholen und offenlegen, desto geringer die Konsequenzen. Innerhalb der 6-Wochen-Frist kann das Ordnungsgeld oft noch abgewendet werden.

Jahresabschluss erstellen: Wenn Ihr Abschluss noch nicht fertig ist, erstellen Sie ihn jetzt. Mit Jahresabschluss.io geht das in wenigen Minuten – Saldenliste hochladen, zuordnen, fertig.

Beim Bundesanzeiger einreichen: Nutzen Sie den Publikations-Manager des Bundesanzeigers, um den Abschluss elektronisch einzureichen. Die Hinterlegung (Kleinstkapitalgesellschaft) ist am schnellsten.

Rückstände aufholen: Wenn mehrere Jahre fehlen, reichen Sie alle ausstehenden Abschlüsse ein. Für jedes fehlende Jahr kann ein eigenes Ordnungsgeldverfahren laufen.

Einspruch prüfen: Falls die Fristversäumnis unverschuldet war (z. B. schwere Krankheit), können Sie innerhalb von 6 Wochen Einspruch gegen die Androhung einlegen.

Ordnungsgeld nach Größenklasse

Kleinstkapitalgesellschaft

500 € bei Nachholung innerhalb der 6-Wochen-Frist. 2.500 € wenn die Frist verstreicht. Mehrfache Festsetzung möglich.

Alle anderen Größenklassen

Mindestens 2.500 € pro Festsetzung. Bei wiederholter Versäumnis bis zu 25.000 €. Richtet sich gegen die Geschäftsführer persönlich.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein. Sie erhalten eine Androhungsverfügung mit einer 6-Wochen-Frist zur Nachholung. Verstreicht auch diese Frist, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Das Mindestordnungsgeld beträgt 2.500 €. Bei Kleinstkapitalgesellschaften kann es auf 500 € reduziert werden, wenn innerhalb der 6-Wochen-Frist nachgeholt wird. Das Maximum liegt bei 25.000 € pro Verstoß.

Ja, das Ordnungsgeld wird so lange wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt ist. Es kann also mehrere Androhungen und Festsetzungen geben – jeweils mit steigenden Beträgen.

Ja, eine Nachholung ist jederzeit möglich. Je früher Sie nachreichen, desto geringer die Konsequenzen. Innerhalb der 6-Wochen-Frist nach Androhung kann das Ordnungsgeld noch abgewendet werden.

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft – also die Geschäftsführer bei der GmbH. Es ist eine persönliche Verpflichtung, nicht der Gesellschaft.

Gegen die Androhung kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch eingelegt werden. Gegen die Festsetzung ist ein Rechtsbehelf möglich. Ohne triftige Gründe (z. B. nachweisbare Unmöglichkeit) haben Einsprüche aber wenig Aussicht auf Erfolg.

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