Rechnungslegung der GbR
Die Pflichten hängen von der Größe und der Art des Geschäftsbetriebs ab.
EÜR als Standard
Schwellenwerte
Übergang zur OHG
Gewinnverteilung
Gesonderte Feststellung
eGbR seit 2024
GbR, OHG oder GmbH – Rechnungslegung im Vergleich
So unterscheiden sich die Pflichten je nach Rechtsform.
Die GbR hat die geringsten Rechnungslegungspflichten: In der Regel genügt eine EÜR, es gibt keine Offenlegungspflicht und keine Prüfungspflicht. Wächst das Unternehmen, kann ein Übergang zur OHG oder eine Umwandlung in eine GmbH sinnvoll sein.
Die OHG als Handelsgesellschaft muss bilanzieren, profitiert aber noch von Erleichterungen gegenüber Kapitalgesellschaften (kein Anhang, keine Offenlegung). Die GmbH unterliegt den strengsten Vorschriften: Bilanz, GuV, Anhang, Offenlegung und ab mittlerer Größe Abschlussprüfung.
Tipp: Planen Sie die Rechtsformwahl vorausschauend. Die Rechnungslegungspflichten sind ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung – neben Haftung, Steuerlast und Außenwahrnehmung.
Was Jahresabschluss.io für Ihre GbR erledigt
Von der laufenden Buchhaltung bis zur Erklärung beim Finanzamt — je nach Gewinnermittlung.
- Einnahmenüberschussrechnung: Anlage EÜR mit AVEÜR sowie bei Bedarf je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER — direkt an ELSTER übermittelt.
- Bilanz und GuV nach Paragraph 247 HGB: aus Ihrer Saldenliste, mit den Kapitalkonten je Gesellschafter (Festkapital, variables Kapital, Verlustvortrag, Darlehen).
- E-Bilanz nach Paragraph 5b EStG: mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt.
- Feststellungserklärung (Paragraph 180 Abs. 1 Nr. 2a AO): Anlage FB je Beteiligtem, FE-G bei gewerblicher, FE-S bei freiberuflicher Tätigkeit, FE-V bei Vermietung — samt Mitteilung für die Einkommensteuererklärung jedes Gesellschafters.
- Gewerbesteuer und Umsatzsteuer: GewSt 1 A mit Freibetrag und Anlage EMU, Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung.
Eine rein vermögensverwaltende GbR (Vermietung und Verpachtung) erstellt keine Bilanz und keine Anlage EÜR: ihre Einkünfte sind ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Paragraph 21 EStG) und werden mit der Anlage FE-V festgestellt.
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Rechtsgrundlagen: § 709 BGB, § 120 HGB, § 141 AO und § 264a HGB.