Personengesellschaften
GbR: EÜR oder Bilanz? Buchführungspflicht prüfen
Ob eine GbR eine EÜR oder eine Bilanz erstellt, hängt von Tätigkeit, Buchführungspflicht und Gewinnermittlung ab. Umsatz allein beantwortet die Frage nicht. Dieser Leitfaden trennt die Entscheidungen und zeigt, welche Unterlagen Sie brauchen.
Stand: 2026-09-09
EÜR ist möglich, wenn keine Buchführungspflicht besteht
Eine gewerbliche oder freiberufliche GbR kann ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, wenn sie nicht gesetzlich Bücher führen und Abschlüsse erstellen muss und dies auch nicht freiwillig tut. Die EÜR ist eine steuerliche Gewinnermittlung. Sie ist kein handelsrechtlicher Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Zunächst ist die Tätigkeit zu bestimmen: Eine Beratungs-GbR mit freiberuflichen Einkünften ist anders einzuordnen als ein gewerblicher Onlinehandel. Eine rein vermögensverwaltende Immobilien-GbR kann wiederum Überschusseinkünfte erzielen; für sie ist die betriebliche Anlage EÜR nicht automatisch das richtige Verfahren. Klären Sie diese Einordnung vor der Auswahl eines Softwaremoduls.
800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn richtig einordnen
§ 141 AO erfasst insbesondere gewerbliche Unternehmer, die nicht schon nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind. Bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr kann eine steuerliche Buchführungspflicht entstehen. Die Werte sind keine allgemeine Bilanzgrenze für jede GbR und gelten insbesondere nicht pauschal für freiberufliche Tätigkeiten.
Der Beginn richtet sich nach der Mitteilung des Finanzamts: Die Pflicht ist grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf deren Bekanntgabe folgt. Eine einzelne Umsatzüberschreitung macht die bereits erstellte EÜR deshalb nicht automatisch rückwirkend falsch. Prüfen Sie Bescheid, Bekanntgabedatum und Wirtschaftsjahr gemeinsam. Besteht bereits eine handelsrechtliche Pflicht, hilft die Schwellenprüfung nicht weiter.
Handelsgewerbe und Wechsel zur Bilanz
Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, kommt die Einordnung als OHG nach § 105 HGB in Betracht. Entscheidend sind Art und Umfang des Betriebs, nicht allein die steuerlichen Schwellenwerte. Eine OHG erstellt Bilanz und GuV; die Befreiung nach § 241a HGB richtet sich an Einzelkaufleute und steht einer OHG nicht offen.
Beim Wechsel von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich reicht es nicht, dieselben Einnahmen und Ausgaben in andere Spalten zu schreiben. Forderungen, Verbindlichkeiten, Vorräte und weitere Positionen sind für die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Die Übergangsrechnung verhindert, dass Geschäftsvorfälle doppelt oder gar nicht in die Gewinnermittlung eingehen. Stichtag und steuerliche Auswirkungen sollten vor der Umstellung feststehen.
Unterlagen für den Abschluss der GbR
Bereiten Sie Bank- und Kassenbewegungen, Ausgangs- und Eingangsrechnungen sowie das Anlagenverzeichnis vor. Bei Bilanzierung kommen offene Posten, Inventurwerte, Darlehensstände und die Anfangsbestände hinzu. Halten Sie betriebliche Zahlungen der Gesellschaft und private Einlagen oder Entnahmen der Gesellschafter getrennt. Eine private Entnahme ist nicht allein deshalb eine Betriebsausgabe, weil sie vom Geschäftskonto bezahlt wurde.
Die Gewinnermittlung der Gesellschaft und die Zurechnung an ihre Gesellschafter sind getrennte Aufgaben. Dokumentieren Sie den Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsquoten und Änderungen während des Jahres. Sondervergütungen und Sonderbetriebsausgaben sind gesellschafterbezogen zu prüfen. Der Gewinnanteil entspricht nicht zwingend dem Geldbetrag, den ein Gesellschafter im Jahr entnommen hat.
Was Sie in der Software vorbereiten können
Die Leistungsübersicht unter „Für wen“ unterscheidet Bilanz, E-Bilanz, EÜR und Steuerverfahren je Rechtsform. Feststellungserklärung und EÜR-Direktversand für geeignete GbR und PartG sind für 2024 und 2025 in den unterstützten Profilen verfügbar. Die EÜR wird nach Prüfung und Freigabe als Beilage zur Feststellung übermittelt; erforderliche Anlagen SE, AVSE und ER gehören dazu. Die Feststellung muss zuvor übermittelt oder ihre anderweitige Abgabe bestätigt sein. Die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter ist kein Bestandteil der Software.
Für den Einstieg wählen Sie die tatsächliche Rechtsform und das richtige Wirtschaftsjahr. Prüfen Sie anschließend die Gewinnermittlungsart und den vorgesehenen Einreichungsweg, bevor Sie Daten importieren. So vermeiden Sie, eine Bilanz aufzubauen, obwohl eine EÜR genügt, oder einen EÜR-Arbeitsstand mit einer bereits übermittelten Erklärung zu verwechseln.
Häufige Fragen
Muss jede GbR bilanzieren?
Nein. Bei betrieblichen Einkünften kann unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 EStG eine EÜR genügen. Tätigkeit, handelsrechtliche Einordnung und eine mögliche Mitteilung des Finanzamts sind getrennt zu prüfen.
Wird eine GbR bei 800.000 Euro Umsatz automatisch zur OHG?
Nein. § 141 AO und die handelsrechtliche Einordnung haben unterschiedliche Voraussetzungen. Für das Handelsgewerbe kommt es auf Art und Umfang des Betriebs an.
Ändert die Eintragung als eGbR die Gewinnermittlung?
Die Eintragung im Gesellschaftsregister begründet für sich allein keine handelsrechtliche Bilanzierungspflicht. Die Tätigkeit und sonstige gesetzliche Pflichten bleiben maßgeblich.
Sind Gewinnanteil und Entnahme dasselbe?
Nein. Der Gewinn wird nach den maßgeblichen Beteiligungsregeln zugerechnet. Eine Entnahme ist eine Vermögensbewegung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; sie ersetzt die Gewinnverteilung nicht.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
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