Rechtsform

Jahresabschluss KG – Pflichten der Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) vereint einen persönlich haftenden Komplementär mit beschränkt haftenden Kommanditisten. Als Handelsgesellschaft muss die KG bilanzieren – profitiert aber von Erleichterungen gegenüber Kapitalgesellschaften, solange ein natürlicher Vollhafter vorhanden ist.

Stand:

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Besonderheiten im KG-Jahresabschluss

Was unterscheidet den Jahresabschluss der KG von anderen Rechtsformen?

Bilanzierungspflicht

Die KG ist als Handelsgesellschaft nach Paragraph 161 i.V.m. Paragraph 238 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Bilanz und GuV sind Pflicht.

Komplementaer-Kapital

Der persönlich haftende Gesellschafter führt ein variables Kapitalkonto. Einlagen, Entnahmen und Gewinnanteile werden hier verbucht.

Kommanditisten-Kapital

Kommanditisten haben ein Kapitalkonto in Höhe ihrer Einlage. Der Gewinnanteil wird gutgeschrieben, Verluste belasten das Konto bis maximal auf null.

Kein Anhang nötig

Sofern Paragraph 264a HGB nicht greift, muss die KG keinen Anhang und keinen Lagebericht erstellen.

Keine Offenlegung

Bei mindestens einem natürlichen Komplementär besteht keine Pflicht zur Offenlegung im Unternehmensregister.

Gewinnverteilung

Gesellschaftsvertrag und §§ 161 Absatz 2, 120 HGB in Verbindung mit § 709 Absatz 3 BGB bestimmen die Gewinnanteile.

Sonderfall: KG ohne natürlichen Vollhafter

Wann wird die KG wie eine Kapitalgesellschaft behandelt?

Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person – wie bei der GmbH & Co. KG, der UG & Co. KG oder der AG & Co. KG – greift Paragraph 264a HGB. Die KG muss dann wie eine Kapitalgesellschaft bilanzieren: Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht sind Pflicht.

Zusätzlich gelten die Offenlegungspflichten im Unternehmensregister sowie die Größenklassen nach Paragraph 267 HGB. Mittelgroße und große Gesellschaften unterliegen zudem der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Praxistipp: Prüfen Sie genau, ob Ihre KG unter Paragraph 264a fällt. Bereits die Rechtsformgestaltung kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegungspflichten haben.

Steuererklärungen der Personengesellschaft

Was nach dem Jahresabschluss noch ansteht — und hier direkt erledigt wird.

Feststellungserklärung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO): Beteiligte mit stabiler Beteiligtennummer, Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag, Sondervergütungen, § 15a EStG für Kommanditisten, § 35 EStG aus der Gewerbesteuer — erstellen, freigeben und direkt an ELSTER übermitteln, mit einer Mitteilung je Gesellschafter für dessen Einkommensteuer.

E-Bilanz (§ 5b EStG) mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter — getrennt nach festem Kapitalkonto, variablem Kapitalkonto, Verlustvortragskonto und Darlehenskonto.

Gewerbesteuererklärung mit dem Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG) und Umsatzsteuer-Jahreserklärung — beide direkt aus der Buchhaltung.

Unterhalb der Buchführungspflicht: Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit den Anlagen SE, AVSE und ER je Beteiligtem als Beilage zur Feststellungserklärung.

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Rechtsgrundlagen: § 709 BGB, § 120 HGB, § 141 AO und § 264a HGB.

Häufige Fragen

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Ja. Die Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft und unterliegt der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach Paragraph 238 ff. HGB. Sie muss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.

Nein – sofern mindestens ein Komplementär eine natürliche Person ist. Dann besteht keine Offenlegungspflicht im Unternehmensregister; nur sehr große Gesellschaften fallen unter das Publizitätsgesetz. Greift Paragraph 264a HGB (kein natürlicher Vollhafter), gelten die Vorschriften für Kapitalgesellschaften.

Kapitalanteile und Gesellschafterkonten richten sich nach den maßgeblichen Ausweisregeln und dem Gesellschaftsvertrag. Beim Kommanditisten sind Haftsumme, geleistete Einlage und Kapitalkonto zu unterscheiden. Verluste, Entnahmen und Einlagenrückzahlungen haben unterschiedliche Folgen; §§ 171 und 172 HGB sowie steuerlich § 15a EStG sind gesondert zu prüfen.

Maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Auffangregeln folgen aus §§ 161 Absatz 2, 120 HGB und § 709 Absatz 3 BGB: Beteiligungsverhältnisse, danach vereinbarte Beitragswerte, erst nachrangig gleiche Anteile. Eine pauschale gesetzliche Vier-Prozent-Verzinsung gilt nicht mehr.

Wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist – typisch bei der GmbH & Co. KG. Dann greift Paragraph 264a HGB, und die KG muss Anhang, Offenlegung und ggf. Abschlussprüfung wie eine Kapitalgesellschaft leisten.

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