Rechtsform

Jahresabschluss OHG – Bilanzpflicht und Besonderheiten

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft mit persönlicher Haftung aller Gesellschafter. Als Handelsgesellschaft ist sie buchführungs- und bilanzierungspflichtig – profitiert aber von Erleichterungen gegenüber Kapitalgesellschaften.

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Pflichten der OHG im Überblick

Welche Rechnungslegungspflichten gelten für die OHG?

Bilanzierungspflicht

Jede OHG ist als Handelsgesellschaft nach Paragraph 6 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Bilanz und GuV sind Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses.

Keine Anhang-Pflicht

Anders als Kapitalgesellschaften muss die OHG keinen Anhang erstellen – es sei denn, Paragraph 264a HGB greift (kein natürlicher Vollhafter).

Keine Offenlegung

Solange mindestens ein natürlicher Vollhafter vorhanden ist, besteht grundsätzlich keine HGB-Offenlegungspflicht im Unternehmensregister; das Publizitätsgesetz ist gesondert zu prüfen.

Gesellschafterkonten

Für jeden Gesellschafter werden separate Kapitalkonten geführt: Kapitalanteil, Entnahmen, Einlagen und Gewinn-/Verlustanteile.

Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung folgt dem Gesellschaftsvertrag und §§ 120 HGB, 709 Absatz 3 BGB: Beteiligungsverhältnisse, danach vereinbarte Beitragswerte, erst nachrangig gleiche Anteile.

Sonderfall Paragraph 264a

Wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. OHG), gelten die Vorschriften für Kapitalgesellschaften.

Eigenkapitalausweis und Gewinnverteilung

So wird das Eigenkapital der OHG im Jahresabschluss dargestellt.

Das Eigenkapital der OHG wird nicht als einheitlicher Posten ausgewiesen, sondern nach den Kapitalanteilen der einzelnen Gesellschafter aufgeschlüsselt. Jeder Gesellschafter hat ein variables Kapitalkonto, auf dem Einlagen, Entnahmen und sein Gewinn- bzw. Verlustanteil verbucht werden.

Seit dem MoPeG verweist § 120 HGB auf § 709 Absatz 3 BGB. Vorrangig zählen die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse, danach die vereinbarten Beitragswerte und erst nachrangig gleiche Anteile. Die frühere pauschale Vier-Prozent-Regel ist nicht mehr die gesetzliche Standardverteilung.

Bei Verlusten wird analog verfahren: § 120 Absatz 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 709 Absatz 3 BGB gilt für Gewinn und Verlust gleichermaßen — der Verlustanteil folgt den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise den Beitragswerten und erst nachrangig gleichen Anteilen; er wird vom Kapitalanteil abgeschrieben (§ 120 Absatz 2 HGB). Negative Kapitalkonten sind möglich und müssen im Jahresabschluss ausgewiesen werden.

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Rechtsgrundlagen: § 709 BGB, § 120 HGB, § 141 AO und § 264a HGB.

Häufige Fragen

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Ja. Die OHG ist als Handelsgesellschaft unterliegt der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach Paragraph 238 ff. HGB. Jede OHG muss einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen.

Nein – sofern mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Dann gelten die allgemeinen Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften ohne Publizitätspflicht. Nur wenn kein Vollhafter eine natürliche Person ist, greift Paragraph 264a HGB.

Die OHG unterliegt nicht den strengen Gliederungsvorschriften der Paragraphen 266 und 275 HGB für Kapitalgesellschaften. Es gelten die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Zudem entfällt die Anhang-Pflicht, und eine Offenlegung im Unternehmensregister ist nicht erforderlich.

Das Eigenkapital wird in der Regel nach Kapitalanteilen der einzelnen Gesellschafter getrennt dargestellt. Entnahmen, Einlagen und Gewinnanteile der Gesellschafter werden auf den jeweiligen Kapitalkonten verbucht (Paragraph 120 ff. HGB).

Ja, da die OHG mit natürlichen Personen als Vollhafter nicht unter Paragraph 264a HGB fällt, gelten ohnehin weniger strenge Vorschriften als für Kapitalgesellschaften. Die Bilanzpflicht bleibt auch bei kleinem Umsatz bestehen; § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute. Besondere Prüfungs- und Offenlegungspflichten nach dem Publizitätsgesetz sind gesondert zu prüfen.

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