Die Kette im Überblick
Acht Pflichten, jede mit eigener Norm und eigener Voraussetzung – von der Buchführung bis zur Aufbewahrung.
| Pflicht | Norm | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Buchführung | § 238 HGB | Kaufmannseigenschaft |
| Inventar | § 240 HGB | wie Buchführung; Geschäftsjahr höchstens zwölf Monate |
| Aufstellung | §§ 242, 264 HGB | Bilanz und GuV für jeden Kaufmann, Anhang und Lagebericht für Kapitalgesellschaften |
| Feststellung | § 42a GmbHG | Gesellschafterbeschluss über Feststellung und Ergebnisverwendung |
| Prüfung | § 316 HGB | Größenklasse ab mittelgroß |
| Offenlegung | § 325 HGB | Rechtsform; Umfang nach Größenklasse |
| E-Bilanz | § 5b EStG | Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG |
| Aufbewahrung | § 257 HGB | wie Buchführung; Frist je Unterlagenart |
Wo die Kette beginnt – und wer aussteigen darf
Anknüpfungspunkt ist die Kaufmannseigenschaft, nicht die Rechtsform.
Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Daraus folgen Inventar (§ 240 HGB) und Jahresabschluss (§ 242 HGB).
Die Befreiung des § 241a HGB wird oft zu weit gelesen. Sie gilt nur für Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 Euro Umsatzerlösen und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen; § 242 Abs. 4 HGB nimmt sie auch von der Aufstellung aus. Weder OHG oder KG noch GmbH oder UG können sich darauf berufen.
Für Nichtkaufleute kann die Pflicht steuerlich entstehen (§ 141 Abs. 1 AO: über 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn) – nach § 141 Abs. 2 AO aber erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt.
GmbH / UG / AG
GmbH & Co. KG
Einzelkaufleute
OHG / KG mit Vollhafter
Freiberufler und Kleingewerbe
Kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB)
Drei Fristen, die regelmäßig verwechselt werden
Aufstellung, Feststellung und Offenlegung laufen getrennt – die eine verlängert die andere nicht.
| Schritt | Regelfall | Kleine Gesellschaft | Norm |
|---|---|---|---|
| Aufstellung | 3 Monate | bis zu 6 Monate bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang | § 264 Abs. 1 S. 3, 4 HGB |
| Feststellung (GmbH) | 8 Monate | 11 Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegung | 1 Jahr nach dem Stichtag; kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB) längstens 4 Monate | ebenso 1 Jahr | § 325 Abs. 1a, 4 HGB |
Die Feststellungsfrist verlängert die Aufstellungsfrist nicht, und der Gesellschaftsvertrag darf sie nach § 42a Abs. 2 GmbHG nicht ausdehnen. Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB kleine Kapitalgesellschaften – die elf Monate gelten auch für sie. Stichtage rechnet der Fristenrechner aus (Übersicht).
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Prüfung: erst ab mittelgroß, dann mit harter Folge
Ohne die vorgeschriebene Prüfung steht die ganze Kette still.
§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften zur Abschlussprüfung, die „nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1“ sind. Klein ist, wer mindestens zwei der Merkmale 7.500.000 Euro Bilanzsumme, 15.000.000 Euro Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer nicht überschreitet. Der Wechsel tritt nach § 267 Abs. 4 HGB erst nach zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen ein, bei Umwandlung oder Neugründung sofort.
Satz 2 wird häufig überlesen: „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“ Das blockiert auch Feststellung und Offenlegung. Ob die Pflicht greift, zeigt der Größenklassen-Rechner (Größenklassen).
E-Bilanz und Offenlegung sind zwei Vorgänge
Zwei Adressaten, zwei Voraussetzungen – die eine Übermittlung erledigt die andere nicht.
Die E-Bilanz geht an das Finanzamt, die Offenlegung an das Unternehmensregister. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft nicht an Rechtsform oder Größenklasse an, sondern an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG; zu übermitteln sind Bilanz und GuV „einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel“. Verzichten kann die Finanzbehörde nur auf Antrag (§ 5b Abs. 2 EStG).
Wird die Offenlegungsfrist versäumt, droht das Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 HGB mit sechs Wochen Nachfrist ein Ordnungsgeld an; der Rahmen beträgt nach § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB 2.500 bis 25.000 Euro. Wer vor der Entscheidung nachholt, zahlt nach § 335 Abs. 4 HGB nur 500 Euro (Kleinst-) oder 1.000 Euro (klein).
Aufbewahrung: zehn, acht oder sechs Jahre
§ 257 Abs. 4 HGB staffelt nach Unterlagenart – „zehn Jahre für alle Belege“ ist überholt.
| Frist | Unterlagen |
|---|---|
| 10 Jahre | Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte |
| 8 Jahre | Buchungsbelege |
| 6 Jahre | empfangene und abgesandte Handelsbriefe |
§ 147 Abs. 3 AO trägt dieselbe Achtjahresfrist für Buchungsbelege. Für Institute nach § 1 Abs. 1b KWG, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute bleibt es nach § 257 Abs. 4 Satz 2 HGB bei zehn Jahren. Die Frist beginnt nach § 257 Abs. 5 HGB erst mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Beleg entstanden ist – Einzelheiten auf der Seite zur Aufbewahrungsfrist.
Typische Fehler
- § 241a HGB wird auf eine GmbH oder KG übertragen – er befreit nur Einzelkaufleute.
- Die Feststellung gilt als Formsache. Ohne Beschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG gibt es nichts offenzulegen.
- Die Offenlegung gilt als erledigt, weil die E-Bilanz übermittelt wurde – zwei getrennte Adressaten.
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Rechtsgrundlagen
Amtlicher Wortlaut: § 238, § 241a, § 257, § 264, § 267, § 316, § 325 und § 335 HGB, § 42a GmbHG, § 5b EStG sowie § 141 und § 147 AO. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Jahresabschluss | Bestandteile | Abschlussprüfung | Offenlegungsfrist | GmbH | UG | Kleinstkapitalgesellschaft