Drei Fristen, nicht eine
§ 257 Abs. 1 HGB zählt vier Gruppen von Unterlagen auf, und § 257 Abs. 4 Satz 1 HGB gibt jeder Gruppe eine eigene Frist.
| Unterlage | Norm | Frist |
|---|---|---|
| Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse | § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB | 10 Jahre |
| Buchungsbelege | § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB | 8 Jahre |
| Empfangene und abgesandte Handelsbriefe | § 257 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB | 6 Jahre |
| Rechnungen im Umsatzsteuerrecht | § 14b Abs. 1 UStG | 8 Jahre |
Handelsbriefe sind nach § 257 Abs. 2 HGB „nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen“. Der Schriftverkehr zu einem Auftrag fällt darunter, die Eingangsrechnung nicht: Sie ist Buchungsbeleg, also acht Jahre. Der Anhang teilt die Frist des Jahresabschlusses.
Acht Jahre für Belege – und die Ausnahme
Die Verkürzung wirkt rückwirkend auf alle Belege, deren alte Frist am 1. Januar 2025 noch lief.
Bis 2024 galten auch für Belege zehn Jahre. Art. 95 EGHGB und Art. 97 § 19a EGAO ordnen an, dass die neue Fassung erstmals für Unterlagen gilt, deren alte Frist noch nicht abgelaufen war. Ein Beleg aus 2016 lief nach altem Recht bis Ende 2026, war am 1. Januar 2025 also noch in der Frist – für ihn gilt die Achtjahresfrist, die Ende 2024 endete. Ganze Jahrgänge wurden so auf einen Schlag frei.
Die Ausnahme steht in § 257 Abs. 4 Satz 2 HGB: Bei Instituten nach § 1 Abs. 1b KWG, bei Unternehmen unter Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG und bei Wertpapierinstituten nach § 2 Abs. 1 WpIG bleiben Belege zehn Jahre aufzubewahren. Für eine gewöhnliche GmbH oder UG gilt das nicht.
Fristbeginn: Feststellung im HGB, Aufstellung in der AO
Keine Frist läuft ab dem Bilanzstichtag – und HGB und AO knüpfen an unterschiedliche Ereignisse an.
Handelsrecht: § 257 Abs. 5 HGB
Steuerrecht: § 147 Abs. 4 AO
Der Unterschied ist kein Redaktionsversehen. Wird ein Abschluss 2026 aufgestellt, aber erst 2027 festgestellt, beginnt die handelsrechtliche Frist ein Jahr später. Maßgeblich ist der spätere Termin.
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Die Ablaufhemmung schlägt die Kalenderrechnung
Auch eine abgelaufene Zehn- oder Achtjahresfrist erlaubt noch keine Vernichtung.
§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO stellt klar: „Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.“ Sie beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre, beginnt wegen § 170 Abs. 2 AO aber erst mit Ablauf des Jahres der Erklärungsabgabe, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Steuerentstehung, und eine Außenprüfung hält sie zusätzlich an.
Elektronisch aufbewahren – mit einer Ausnahme
Bild- und Datenträger sind zulässig, das unterschriebene Original des Abschlusses bleibt es aber trotzdem.
Was elektronisch geht
Die gesetzliche Grundlage der Lesbarmachung
Der Satz beginnt jedoch mit „Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse“; § 147 Abs. 2 AO nimmt Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanz ebenso aus. Weil der Jahresabschluss nach § 245 HGB unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist, bleibt das unterschriebene Stück zehn Jahre aufzubewahren – ein Scan ersetzt es nicht. Wie eine GoBD-konforme Buchhaltung das im Alltag abbildet, steht auf der Seite zur Digitalisierung der Buchhaltung.
Typische Fehler
Alles pauschal zehn Jahre lagern – Belege sind acht Jahre, Handelsbriefe sechs.
Alles pauschal acht Jahre lagern: Die Verkürzung betrifft nur § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
Ab dem Bilanzstichtag rechnen statt ab dem Schluss des Kalenderjahrs (§ 257 Abs. 5 HGB).
Nach Kalenderablauf vernichten, obwohl eine Außenprüfung läuft (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).
Den unterschriebenen Jahresabschluss einscannen und das Original wegwerfen.
Ein Archiv hinterlassen, das ohne die abgelöste Buchhaltungssoftware unlesbar ist.
Rechtsgrundlagen
Stand:
Wortlaut: § 257 HGB, § 239 HGB, § 245 HGB, Art. 95 EGHGB, § 147 AO, Art. 97 § 19a EGAO, § 169 AO, § 170 AO, § 14b UStG. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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