Bilanz nach HGB

Bilanz erstellen – von der Saldenliste zum fertigen Zahlenwerk

Die Bilanz einer Kapitalgesellschaft folgt dem Gliederungsschema des § 266 HGB: auf der Aktivseite Anlage- und Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung und aktive latente Steuern, auf der Passivseite Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzung. Kleine Gesellschaften dürfen sie nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten verkürzen, Kleinstgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB auf die Buchstabenebene. Zu jedem Posten ist nach § 265 Abs. 2 HGB der Vorjahresbetrag anzugeben.

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Wer eine Bilanz erstellen muss

Die Bilanzierungspflicht folgt aus der Kaufmannseigenschaft – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Ausnahme, nicht die Alternative.

Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss – die Bilanz – aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB). Kapitalgesellschaften sind Kaufleute kraft Rechtsform (§ 6 HGB); für sie gelten zusätzlich die §§ 264 bis 289 HGB. Einzelkaufleute sind befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen (§ 241a HGB); sie dürfen dann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wählen. Freiberufler und die GbR ohne Handelsgewerbe sind keine Kaufleute und bilanzieren nur freiwillig oder nach Aufforderung des Finanzamts (§ 141 AO). Der Unterschied beider Verfahren im Detail: Bilanz oder EÜR; die Pflicht je Rechtsform: Bilanzierungspflicht.

Die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB

Kontoform, Aktiva links, Passiva rechts – die Posten und ihre Reihenfolge sind vorgegeben.

§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt die Aufstellung in Kontoform; Absatz 2 gibt die Gliederung der Aktivseite vor, Absatz 3 die der Passivseite. Die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten sind die Gruppen, die arabischen Zahlen die Einzelposten. Die Reihenfolge ist fest (§ 265 Abs. 1 HGB); leere Posten entfallen, sofern im Vorjahr kein Betrag stand (§ 265 Abs. 8 HGB); Posten dürfen weiter untergliedert werden (§ 265 Abs. 5 HGB).

Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB (Kapitalgesellschaften, vollständig)
AktivaPassiva
A. AnlagevermögenA. Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. selbst geschaffene Schutzrechte, 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, Schutzrechte, Lizenzen, 3. Geschäfts- oder Firmenwert, 4. geleistete AnzahlungenI. Gezeichnetes Kapital (abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen, § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB)
II. Sachanlagen: 1. Grundstücke und Bauten, 2. technische Anlagen und Maschinen, 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im BauII. Kapitalrücklage
III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen, 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen, 3. Beteiligungen, 4. Ausleihungen an Beteiligungsunternehmen, 5. Wertpapiere des Anlagevermögens, 6. sonstige AusleihungenIII. Gewinnrücklagen: 1. gesetzliche Rücklage, 2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden Unternehmen, 3. satzungsmäßige Rücklagen, 4. andere Gewinnrücklagen
B. UmlaufvermögenIV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag
I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. unfertige Erzeugnisse und Leistungen, 3. fertige Erzeugnisse und Waren, 4. geleistete AnzahlungenV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 2. gegen verbundene Unternehmen, 3. gegen Beteiligungsunternehmen, 4. sonstige VermögensgegenständeB. Rückstellungen: 1. Pensionsrückstellungen, 2. Steuerrückstellungen, 3. sonstige Rückstellungen
III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen, 2. sonstige WertpapiereC. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen, 2. gegenüber Kreditinstituten, 3. erhaltene Anzahlungen, 4. aus Lieferungen und Leistungen, 5. aus Wechseln, 6. gegenüber verbundenen Unternehmen, 7. gegenüber Beteiligungsunternehmen, 8. sonstige Verbindlichkeiten (davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit)
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und SchecksD. Rechnungsabgrenzungsposten
C. RechnungsabgrenzungspostenE. Passive latente Steuern
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
(F.) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB)
Bei jedem Posten der Forderungen ist der Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, bei jedem Posten der Verbindlichkeiten der Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr zu vermerken (§ 268 Abs. 4 und 5 HGB). Die vollständige Erläuterung jedes Postens: /hgb-bilanz-gliederung.

Posten für Posten erklärt: Bilanzgliederung nach HGB; wie man eine fertige Bilanz liest: Bilanz lesen.

Bilanz aus der Saldenliste erstellen

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Wie weit die Bilanz verkürzt werden darf

Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften stellen weniger Posten dar; mittelgroße verkürzen nur bei der Offenlegung.

Gliederungstiefe der Bilanz je Größenklasse
GrößenklasseAufstellungOffenlegungNorm
Kleinst (§ 267a HGB)nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten (A. bis E. der Aktiva, A. bis E. der Passiva)Hinterlegung der verkürzten Bilanz§ 266 Abs. 1 Satz 4, § 326 Abs. 2 HGB
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB)Buchstaben und römische Ziffern (z. B. A. II. Sachanlagen ohne Einzelposten)wie aufgestellt, mit Anhang ohne GuV-Angaben§ 266 Abs. 1 Satz 3, § 326 Abs. 1 HGB
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB)vollständigverkürzt wie klein, aber mit den Posten A. I. 1, A. I. 2, A. II. 1–4, A. III. 1–6, B. I. 1–4, B. II. 1–4, B. III. 1–2, C. 1–8 und den Restlaufzeitvermerken§ 327 Nr. 1 HGB
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB)vollständigvollständig§ 266 Abs. 2 und 3, § 325 HGB
Die Verkürzung ist ein Wahlrecht: Wer die vollständige Gliederung aufstellt, darf sie beibehalten. Die E-Bilanz an das Finanzamt folgt in jeder Klasse der amtlichen Taxonomie, nicht der verkürzten Handelsbilanz.

Bilanz erstellen in sieben Schritten

Von der Saldenliste zur festgestellten Bilanz – mit der Norm zu jedem Schritt und der Prüfung, die eine Software dort leisten kann.

  1. Summen- und Saldenliste abstimmen. Soll- und Habensumme müssen gleich sein, Bank und Kasse mit den Auszügen übereinstimmen, Durchlaufkonten und Verrechnungskonten leer sein. Eine Saldenliste, die nicht aufgeht, ergibt keine Bilanz, die aufgeht. Prüfung: der Import weist eine unausgeglichene Liste benannt ab und zeigt Konten mit Saldo ohne Zuordnung.
  2. Inventur zum Stichtag. Vorräte werden gezählt und bewertet, Forderungen auf Werthaltigkeit geprüft, Anlagegüter mit dem Anlagenverzeichnis abgeglichen (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Differenzen zwischen Inventur und Buchbestand werden gebucht.
  3. Abschlussbuchungen erfassen. Sie machen aus der Saldenliste einen Abschluss – die Tabelle unten führt die wichtigsten mit Zweck und Norm. Steuerrückstellungen entstehen aus dem eigenen Ergebnis, nicht aus dem Vorjahr.
  4. Konten den Bilanzposten zuordnen. Jedes Bestandskonto erhält einen Posten nach § 266 HGB; bei SKR03 und SKR04 ist die Zuordnung weitgehend vorgegeben, bei individuellen Konten entscheidet der Kontoinhalt, nicht die Kontonummer. Personenkonten (Debitoren, Kreditoren) werden über ihr Sammelkonto zugeordnet, Gesellschafterkonten gesondert (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Prüfung: unsere KI schlägt je Konto den Posten vor; Ober- neben Unterposten, ignorierte Konten mit Saldo und Personenkonten werden benannt.
  5. Eigenkapital nach § 272 HGB bilden. Gezeichnetes Kapital mit der Vorspalte für nicht eingeforderte ausstehende Einlagen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB) und eigene Anteile (§ 272 Abs. 1a HGB), Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB), Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), Vortrag und Jahresergebnis – oder nach Ergebnisverwendung der Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB).
  6. Bilanzgleichung prüfen, Fehlbetrag ausweisen. Summe Aktiva = Summe Passiva ist keine Rechenregel, sondern die Folge der doppelten Buchführung; geht sie nicht auf, fehlt eine Zuordnung. Ist das Eigenkapital negativ, steht der Betrag als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ am Schluss der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB). Prüfung: beide Regeln werden deterministisch geprüft, der Fehlbetrag wird automatisch ausgewiesen, und das GuV-Ergebnis muss dem Posten A. V. entsprechen.
  7. Vorjahresspalte und Vermerke. Zu jedem Posten ist der Vorjahresbetrag anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB); die Restlaufzeitvermerke nach § 268 Abs. 4 und 5 HGB und die davon-Vermerke der sonstigen Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C. 8. HGB) stehen bei den Posten. Dann unterschreiben alle gesetzlichen Vertreter mit Datum (§ 245 HGB).
Abschlussbuchungen, die aus einer Saldenliste eine Bilanz machen
AbschlussbuchungZweckNorm
Planmäßige AbschreibungenAnschaffungskosten des Anlagevermögens über die Nutzungsdauer verteilen§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB
Außerplanmäßige AbschreibungenDauernde Wertminderung im Anlagevermögen, jede Wertminderung im Umlaufvermögen§ 253 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 HGB
RückstellungenUngewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste, unterlassene Instandhaltung§ 249 Abs. 1 HGB
Aktive und passive RechnungsabgrenzungAusgaben und Einnahmen vor dem Stichtag, die Aufwand oder Ertrag danach sind§ 250 Abs. 1 und 2 HGB
Wertberichtigung auf ForderungenZweifelhafte Forderungen einzeln, das allgemeine Ausfallrisiko pauschal§ 253 Abs. 4 HGB
BestandsveränderungenInventurwert der unfertigen und fertigen Erzeugnisse gegen den Vorjahresbestand§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB
ZinsabgrenzungAufgelaufene, noch nicht fällige Zinsen auf Darlehen§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
SteuerrückstellungenKörperschaft- und Gewerbesteuer des Jahres abzüglich Vorauszahlungen§ 249 Abs. 1 Satz 1, § 266 Abs. 3 B. 2. HGB
Ergebnisverwendung des VorjahresGewinnvortrag, Rücklagen, Ausschüttung nach dem Gesellschafterbeschluss§ 29 GmbHG, § 268 Abs. 1 HGB

Die Abschlussbuchungen setzen eine geführte Buchhaltung voraus; wie die Bilanz aus einer Saldenliste eines Kanzlei- oder Buchhaltungsprogramms importiert wird: Summen- und Saldenliste, Saldenliste aus Kanzlei-Software importieren.

Bewertung: die Regeln, die jeden Posten bestimmen

§§ 252 bis 256 HGB – Grundsätze, Wertmaßstäbe und Vereinfachungen.

Bewertungsregeln des HGB für die Bilanz
Posten oder GrundsatzBewertungsmaßstabNorm
Allgemeine GrundsätzeBilanzidentität, Fortführung, Einzelbewertung, Stichtagsprinzip, Vorsicht (Realisations- und Imparitätsprinzip), Periodenabgrenzung, Stetigkeit§ 252 Abs. 1 Nr. 1–6 HGB
Anlagevermögen, abnutzbarAnschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen; außerplanmäßig bei dauernder Wertminderung§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HGB
Geschäfts- oder FirmenwertÜber die Nutzungsdauer; ist sie nicht verlässlich schätzbar, über zehn Jahre§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB
FinanzanlagenAnschaffungskosten; außerplanmäßige Abschreibung auch bei nicht dauernder Wertminderung zulässig§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB
UmlaufvermögenAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder niedrigerer Börsen-, Marktpreis bzw. beizulegender Wert am Stichtag (strenges Niederstwertprinzip)§ 253 Abs. 4 HGB
AnschaffungskostenAnschaffungspreis plus Nebenkosten und nachträgliche Kosten, abzüglich Preisminderungen§ 255 Abs. 1 HGB
HerstellungskostenMaterial- und Fertigungseinzelkosten plus angemessene Gemeinkosten; Vertriebskosten nie§ 255 Abs. 2 HGB
Verbrauchsfolge bei VorrätenFifo oder Lifo als Vereinfachung, sonst Durchschnitt oder Einzelbewertung§ 256 HGB
RückstellungenErfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung; Laufzeit über ein Jahr abgezinst§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB
VerbindlichkeitenErfüllungsbetrag§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
FremdwährungspostenDevisenkassamittelkurs am Stichtag; bei Restlaufzeit über ein Jahr mit Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip§ 256a HGB
WertaufholungEntfällt der Grund einer außerplanmäßigen Abschreibung, ist zuzuschreiben – außer beim Firmenwert§ 253 Abs. 5 HGB
Bewertungswahlrechte (etwa die Einbeziehung von Gemeinkosten in die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB) sind Entscheidungen der Gesellschaft, die im Anhang zu erläutern sind (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Diese Seite empfiehlt keine Wahl.

Die Bewertungsvorschriften im Detail: Bewertung in der Bilanz nach HGB.

Eigenkapital: die Posten, die am häufigsten Fehler tragen

§ 272, § 268 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, § 5a GmbHG – hier entscheidet sich, ob eine Bilanz richtig ist.

  • Gezeichnetes Kapital und ausstehende Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind vom gezeichneten Kapital offen abzusetzen, der verbleibende Betrag ist als „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte auszuweisen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB); eingeforderte, aber nicht eingezahlte Einlagen stehen unter den Forderungen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB). Ein Ausweis der ausstehenden Einlagen als Aktivposten ist seit dem BilMoG nicht mehr zulässig.
  • Eigene Anteile. Der Nennbetrag eigener Anteile ist in der Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1a HGB) – nie als Wertpapier zu aktivieren.
  • Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen. Agio und Zuzahlungen der Gesellschafter gehören in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB), Beträge aus dem Ergebnis in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB); bei der UG ist die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG zwingend.
  • Jahresergebnis oder Bilanzgewinn. Vor Ergebnisverwendung stehen Vortrag und Jahresüberschuss getrennt; nach teilweiser Verwendung tritt der Bilanzgewinn an ihre Stelle, der enthaltene Vortrag ist anzugeben (§ 268 Abs. 1 HGB). Beides zugleich ist ein Fehler.
  • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Übersteigen die Passivposten ohne Eigenkapital die Aktivposten, ist der Unterschiedsbetrag am Schluss der Aktivseite gesondert auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB); das Eigenkapital steht dann mit null, nicht mit Minus. Für die GmbH ist das der Anlass, die Überschuldung nach § 19 InsO zu prüfen.
  • Gesellschafterkonten. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG) – ein Gesellschafterdarlehen im Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ ohne Vermerk ist unvollständig.

Wie der Bilanzgewinn aus Jahresüberschuss, Vortrag und Rücklagen entsteht: Bilanzgewinn berechnen; die Vorspalte und der Fehlbetrag werden in Jahresabschluss.io aus den festgestellten Zahlen abgeleitet und in Bilanz, Offenlegungsdatei und E-Bilanz gleich ausgewiesen.

Beispiel: verkürzte Bilanz einer kleinen GmbH

Fiktive, ausgeglichene Zahlen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB – Buchstaben und römische Ziffern, mit Vorjahresspalte.

Beispielbilanz zum 31. Dezember 2025 (kleine GmbH, verkürzt; fiktive Beträge in Euro)
Aktiva31.12.202531.12.2024Passiva31.12.202531.12.2024
A. AnlagevermögenA. Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände4.0006.000I. Gezeichnetes Kapital25.00025.000
II. Sachanlagen86.00072.000II. Kapitalrücklage10.00010.000
III. Finanzanlagen00III. Gewinnrücklagen15.00010.000
B. UmlaufvermögenIV. Gewinnvortrag8.0003.000
I. Vorräte41.00038.000V. Jahresüberschuss22.00018.000
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (davon Restlaufzeit über ein Jahr: 0)63.00055.000B. Rückstellungen19.00014.000
III. Wertpapiere00C. Verbindlichkeiten (davon Restlaufzeit bis ein Jahr: 98.000 / 92.000)137.000137.000
IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten44.00046.000D. Rechnungsabgrenzungsposten3.0002.000
C. Rechnungsabgrenzungsposten1.0002.000
Summe Aktiva239.000219.000Summe Passiva239.000219.000
Rein fiktives Beispiel ohne Bezug zu einem Unternehmen. Der Jahresüberschuss von 22.000 Euro muss dem Ergebnis der GuV entsprechen; die Restlaufzeitvermerke nach § 268 Abs. 4 und 5 HGB stehen bei den Posten, die sie betreffen.

Vorlagen mit dieser Gliederung: Bilanz-Vorlage GmbH, Bilanz-Vorlage UG; die erste Bilanz nach der Gründung: Eröffnungsbilanz erstellen.

Typische Fehler bei der Bilanzerstellung

Nicht die Rechnung geht schief, sondern die Zuordnung.

  • Ober- und Unterposten doppelt gefüllt. Ein Konto auf „B. II.“ und ein zweites auf „B. II. 1.“ – die Summe stimmt, die Gliederung nicht.
  • Personenkonten einzeln zugeordnet. Debitoren und Kreditoren gehören über ihr Sammelkonto in einen Posten; ein Kreditor mit Sollsaldo ist eine Forderung, kein negativer Kreditor.
  • Vorsteuer und Umsatzsteuer brutto ausgewiesen. Saldierung ist nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Voranmeldungszeitraum bezieht; sonst stehen Forderung und Verbindlichkeit getrennt (§ 246 Abs. 2 HGB).
  • Vorjahresspalte fehlt oder passt nicht. § 265 Abs. 2 HGB verlangt zu jedem Posten den Vorjahresbetrag; bei geänderter Gliederung ist das im Anhang anzugeben.
  • Fehlbetrag als negatives Eigenkapital. § 268 Abs. 3 HGB verlangt den gesonderten Ausweis auf der Aktivseite.
  • Restlaufzeitvermerke vergessen. Sie stehen bei jedem Posten, auch in der verkürzten Bilanz (§ 268 Abs. 4 und 5 HGB).
  • Steuerrückstellung aus dem Vorjahr fortgeschrieben, statt aus dem eigenen Ergebnis gerechnet.
  • Größenklasse an einem Stichtag gemessen. Die Verkürzung setzt die Klasse an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen voraus (§ 267 Abs. 4 HGB) – der Größenklassen-Rechner rechnet beide.

Handelsbilanz, Steuerbilanz, E-Bilanz

Drei Begriffe, ein Ausgangspunkt: die Handelsbilanz ist maßgeblich, die Abweichungen werden übergeleitet.

Die Handelsbilanz nach HGB ist die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, Maßgeblichkeitsgrundsatz). Wo das Steuerrecht anderes vorschreibt – etwa bei der Abzinsung von Rückstellungen, bei Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) oder bei Abschreibungen –, wird die Handelsbilanz in einer Überleitungsrechnung angepasst oder eine eigene Steuerbilanz aufgestellt (§ 60 Abs. 2 EStDV). Die E-Bilanz nach § 5b EStG übermittelt Bilanz und GuV samt Überleitung elektronisch an das Finanzamt – in der amtlichen Taxonomie, die feiner gliedert als § 266 HGB. Für kleine Gesellschaften ist die Einheitsbilanz üblich: Handels- und Steuerbilanz sind identisch, die Überleitung leer. Details: E-Bilanz erstellen, Steuerbilanz erstellen.

Fristen und Kosten

Kurz gefasst – die Details stehen auf den verlinkten Seiten.

Kapitalgesellschaften stellen die Bilanz innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag auf, kleine und Kleinstkapitalgesellschaften innerhalb von sechs (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB) – für das Geschäftsjahr 2025 bis zum 31. März beziehungsweise 30. Juni 2026; festgestellt wird bei der GmbH bis zum 31. August beziehungsweise 30. November 2026 (§ 42a Abs. 2 GmbHG), offengelegt bis zum 31. Dezember 2026 (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Der Steuerberater rechnet die Aufstellung von Bilanz und GuV nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV mit 10/10 bis 40/10 der Tabelle B ab – bei 500.000 Euro Gegenstandswert 832 bis 3.328 Euro netto. Mit Jahresabschluss.io ist der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich gratis, danach kostet er 250 Euro (Kleinst), 500 Euro (klein), 2.500 Euro (mittelgroß) oder 5.000 Euro (groß). Alle Termine: Jahresabschluss Fristen; alle Preise: Jahresabschluss Kosten.

So entsteht die Bilanz mit Jahresabschluss.io

Die sieben Schritte oben sind die Reihenfolge der Software – mit den Prüfungen, die dort laufen.

  • Saldenliste importieren – CSV, Excel, PDF oder der Export eines Kanzlei- oder Buchhaltungsprogramms (SKR03, SKR04); Soll und Haben werden geprüft, zweizeilige Kopfzeilen und Kontrollsummen gelesen.
  • Zuordnung je Konto – unsere KI schlägt den Posten nach § 266 HGB vor, Sie bestätigen oder korrigieren; Gesellschafterkonten werden für § 42 Abs. 3 GmbHG erkannt, Restlaufzeiten aus den Kontenbezeichnungen abgeleitet.
  • Bilanz mit Vorjahresspalte – aus dem Vorjahresabschluss (PDF), dem Register oder der Plattform; die Gliederung folgt der Größenklasse, die aus zwei Stichtagen berechnet wird.
  • Deterministische Prüfungen – Bilanzgleichung, Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3, Vorspalte nach § 272, GuV-Ergebnis gleich A. V., Restlaufzeit- und davon-Vermerke; Abweichungen werden benannt, nicht überdeckt.
  • Handkorrekturen – Umgliederungen und Nachbuchungen werden als Overrides festgehalten und wirken auf Bilanz, Anhang, Offenlegungsdatei und E-Bilanz gleich.
  • Feststellen und exportieren – PDF, Word, XML für das Unternehmensregister in der Fassung Ihrer Klasse; die E-Bilanz nach ERiC-Prüfung direkt an ELSTER.

Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Die GuV dazu: GuV erstellen; der Anhang: Anhang nach HGB erstellen; der Funktionsumfang: Produktseite Jahresabschluss.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

GuV erstellen · Anhang nach HGB erstellen · Bilanzgliederung nach HGB · Bilanz lesen · Bewertung in der Bilanz · Bilanz oder EÜR · Bilanz-Vorlage GmbH · Eröffnungsbilanz erstellen · Bilanzgewinn berechnen · Bilanz hinterlegen · E-Bilanz erstellen · Jahresabschluss erstellen

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Summen- und Saldenliste abstimmen, Inventur nach § 240 HGB durchführen, Abschlussbuchungen erfassen (Abschreibungen nach § 253 Abs. 3, Rückstellungen nach § 249, Rechnungsabgrenzung nach § 250, Wertberichtigungen nach § 253 Abs. 4 HGB), jedes Konto einem Posten der Gliederung nach § 266 HGB zuordnen, die Eigenkapitalposten nach § 272 HGB bilden, die Bilanzgleichung prüfen und zu jedem Posten den Vorjahresbetrag angeben (§ 265 Abs. 2 HGB). Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften dürfen verkürzt gliedern (§ 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB).

Die Summen- und Saldenliste zum Stichtag mit Eröffnungswerten und Schlusssalden, das Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten und Abschreibungen, die Inventurlisten für Vorräte, die offenen Posten der Debitoren und Kreditoren, Bank- und Kassenbestände laut Auszug, Darlehens-, Miet- und Leasingverträge für Abgrenzungen und Rückstellungen sowie den Vorjahresabschluss für die Vergleichsspalte nach § 265 Abs. 2 HGB.

Wer Kaufmann ist, führt Bücher und stellt zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Bilanz auf (§ 238, § 242 Abs. 1 HGB) – Kapitalgesellschaften immer, Einzelkaufleute nur, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse oder 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen (§ 241a HGB). Steuerlich kann das Finanzamt Gewerbetreibende ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn zur Buchführung verpflichten (§ 141 AO); die Pflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung.

Alle Kaufleute im Sinne der §§ 1 bis 6 HGB: eingetragene Kaufleute, OHG, KG, GmbH, UG, AG, SE, KGaA und Genossenschaften. Nicht bilanzierungspflichtig sind Freiberufler, nicht eingetragene Kleingewerbetreibende, die GbR ohne Handelsgewerbe und Einzelkaufleute unter den Schwellen des § 241a HGB – sie ermitteln den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Das ist keine freie Wahl: Wer buchführungspflichtig ist, bilanziert; wer es nicht ist, darf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen oder freiwillig bilanzieren. Die Bilanz erfasst Vermögen und Schulden zum Stichtag und periodisiert Erträge und Aufwendungen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB); die EÜR erfasst Zahlungen bei Zufluss und Abfluss (§ 11 EStG). Eine GmbH oder UG bilanziert immer.

Zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1 HGB). Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB) und entspricht meist dem Kalenderjahr; ein abweichendes Geschäftsjahr steht im Gesellschaftsvertrag. Bei Gründung, Umstellung oder Liquidation entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr mit eigenem Stichtag. Zusätzlich ist bei Gründung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Ja. Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; bei einer GmbH von allen Geschäftsführern, bei Personenhandelsgesellschaften von allen persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 245 HGB). Die Unterschrift dokumentiert die Aufstellung; die Feststellung erfolgt bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss (§ 42a, § 46 Nr. 1 GmbHG).

Das Ergebnis der GuV – Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag – ist zugleich der Eigenkapitalposten A. V. der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB). Wird die Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt, tritt an seine Stelle der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust (§ 268 Abs. 1 HGB). Stimmen beide Zahlen nicht überein, fehlt eine Buchung oder die Ergebnisverwendung ist vermischt; die Software prüft die Übereinstimmung vor dem Feststellen.

Die elektronische Übermittlung des Inhalts von Bilanz und GuV an das Finanzamt im XBRL-Format nach § 5b EStG. Sie folgt der amtlichen Taxonomie, die feiner gliedert als § 266 HGB, und enthält entweder eine Steuerbilanz oder die Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV. Jahresabschluss.io erzeugt die E-Bilanz aus der festgestellten Handelsbilanz, prüft sie mit ERiC und übermittelt sie nach Ihrer Freigabe direkt an ELSTER (20 Euro je Wirtschaftsjahr).

Die Aufstellung von Bilanz und GuV wird nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV mit 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr aus Tabelle B abgerechnet; Gegenstandswert ist das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung. Bei 500.000 Euro Gegenstandswert liegt die volle Gebühr bei 832 Euro, der Rahmen also bei 832 bis 3.328 Euro netto. Mit Jahresabschluss.io ist der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich gratis, danach kostet er 250 bis 5.000 Euro je Größenklasse.

Bilanz aus der Saldenliste erstellen

Saldenliste hochladen, Zuordnung je Konto prüfen, Bilanzgleichung und Vorjahresspalte automatisch. Der erste Jahresabschluss ist gratis.