Bilanzschema der UG nach § 266 HGB
Als Kleinstkapitalgesellschaft genügt der UG die verkürzte Gliederung mit Hauptposten.
Aktivseite
A. Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen)
B. Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Kassenbestand, Bankguthaben)
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
Passivseite
A. Eigenkapital (gezeichnetes Kapital, gesetzliche Rücklage nach § 5a, Ergebnisvortrag, Jahresüberschuss)
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
Überschreitet Ihre UG die Schwellen des § 267a HGB, gilt die volle Gliederung wie bei der GmbH-Bilanz.
Die Besonderheit: § 5a-Rücklage im Eigenkapital
Diese gesetzliche Rücklage unterscheidet die UG-Bilanz von der GmbH-Bilanz.
Ein Viertel des Jahresüberschusses
Nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen.
Bis 25.000 € Stammkapital
Die Pflicht endet, sobald die Rücklage zusammen mit dem gezeichneten Kapital 25.000 € erreicht – dann kann die UG in eine GmbH umfirmieren.
Ausweis unter Gewinnrücklagen
In der Bilanz erscheint die § 5a-Rücklage im Eigenkapital als Teil der Gewinnrücklagen, nicht als Kapitalrücklage.
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