Wer bilanzieren muss – und wer nicht
Die Pflicht knüpft an Rechtsform und Größenkennzahlen an.
Kraft Rechtsform
Kaufleute nach § 238 HGB
Steuerliche Grenze § 141 AO
Befreiung § 241a HGB
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Die Rechtsgrundlagen im Zusammenspiel
Handelsrecht und Steuerrecht greifen ineinander.
§ 238 HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und seine Handelsgeschäfte in einem Jahresabschluss abzubilden.
§ 241a HGB: Einzelkaufleute unterhalb von 800.000 EUR Umsatz und 80.000 EUR Jahresüberschuss (an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen) sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit.
§ 140 AO: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen muss, hat diese Pflicht auch für die Besteuerung zu erfüllen (abgeleitete Buchführungspflicht).
§ 141 AO: Gewerbliche Unternehmer und Land-/Forstwirte ohne Kaufmannseigenschaft werden ab 800.000 EUR Umsatz oder 80.000 EUR Gewinn eigenständig buchführungspflichtig.
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