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Jahresabschluss Freiberufler – EUeR statt Bilanz

Freiberufler genießen einen wesentlichen Vorteil gegenüber Gewerbetreibenden: Sie sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Die Gewinnermittlung erfolgt per Einnahmenüberschussrechnung (EUeR). Hier erfahren Sie, was das konkret bedeutet und wann sich eine freiwillige Bilanzierung lohnt.

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Gewinnermittlung für Freiberufler

Welche Methoden stehen Freiberuflern zur Verfügung?

EUeR als Standard

Die Einnahmenüberschussrechnung nach Paragraph 4 Abs. 3 EStG ist die Standardmethode für Freiberufler. Einfach, übersichtlich und ohne doppelte Buchführung.

Keine Bilanzpflicht

Freiberufler sind keine Kaufleute und unterliegen weder der handelsrechtlichen (Paragraph 238 HGB) noch der steuerlichen Buchführungspflicht (Paragraph 141 AO).

Freiwillige Bilanzierung

Wer möchte, kann freiwillig bilanzieren. Das ist vor allem für Freiberufler mit hohen Umsätzen, Anlagevermögen oder Kreditbedarf sinnvoll.

Anlage EUeR

Die EUeR wird als Anlage zur Einkommensteuererklärung eingereicht. Ab 22.000 EUR Umsatz (Kleinunternehmergrenze) ist zudem Umsatzsteuer zu beachten.

Aufbewahrungspflicht

Auch ohne Bilanzierungspflicht müssen Freiberufler ihre Aufzeichnungen 10 Jahre und Buchungsbelege seit dem 1.1.2025 noch 8 Jahre aufbewahren (Paragraph 147 AO).

Kein Handelsregister

Freiberufler werden nicht im Handelsregister eingetragen. Die Anmeldung erfolgt beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Freie Berufe nach Paragraph 18 EStG

Welche Berufsgruppen profitieren von der Befreiung?

Das Einkommensteuergesetz nennt in Paragraph 18 konkrete Berufsgruppen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher und ähnliche Berufe.

Entscheidend ist die eigenverantwortliche und persönliche Leistungserbringung. Wer Mitarbeiter beschäftigt, bleibt Freiberufler, solange die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit erhalten bleibt. Bei Zweifeln entscheidet das Finanzamt über die Einordnung.

Achtung: Mischformen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit können zur Gewerblichkeit der gesamten Einnahmen führen (Abfärbetheorie nach Paragraph 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Eine saubere Trennung der Tätigkeitsbereiche ist daher wichtig.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein – Freiberufler sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Sie ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EUeR) nach Paragraph 4 Abs. 3 EStG. Eine freiwillige Bilanzierung ist jedoch möglich.

Freiberufler sind keine Kaufleute im Sinne des HGB und unterliegen nicht der Buchführungspflicht nach Paragraph 238 HGB. Auch die steuerliche Buchführungspflicht nach Paragraph 141 AO greift nicht, da diese nur für gewerbliche Unternehmer gilt.

Die EUeR erfasst alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das Ergebnis ist der Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres. Die EUeR wird als Anlage EUeR der Einkommensteuererklärung beigefügt.

Eine freiwillige Bilanzierung kann sinnvoll sein, wenn der Freiberufler Bankkredite benötigt, Investoren überzeugen möchte oder das Unternehmen für einen Verkauf vorbereiten will. Die Bilanz bietet ein vollständigeres Bild der wirtschaftlichen Lage.

Paragraph 18 EStG nennt unter anderem: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler und ähnliche selbständig ausgeuebte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeiten.

Auch als Freiberufler strukturiert abschließen

Ob EUeR oder freiwillige Bilanz – Jahresabschluss.io hilft Ihnen, Ihre Finanzen sauber und übersichtlich darzustellen.