Jahresabschluss Freiberufler

Jahresabschluss für Freiberufler: EUeR, Bilanzierungspflicht und wann ein Jahresabschluss nötig ist.

Jahresabschluss | Jahresabschluss mit KI | GmbH | Bilanz | Anhang

Fachlicher Inhalt dieser Seite

Nein – Freiberufler sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Sie ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EUeR) nach Paragraph 4 Abs. 3 EStG. Eine freiwillige Bilanzierung ist jedoch möglich.

Freiberufler sind keine Kaufleute im Sinne des HGB und unterliegen nicht der Buchführungspflicht nach Paragraph 238 HGB. Auch die steuerliche Buchführungspflicht nach Paragraph 141 AO greift nicht, da diese nur für gewerbliche Unternehmer gilt.

Die EUeR erfasst alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das Ergebnis ist der Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres. Die EUeR wird als Anlage EUeR der Einkommensteuererklärung beigefügt.

Wann kann sich eine freiwillige Bilanzierung für Freiberufler lohnen?

Eine freiwillige Bilanzierung kann sinnvoll sein, wenn der Freiberufler Bankkredite benötigt, Investoren überzeugen möchte oder das Unternehmen für einen Verkauf vorbereiten will. Die Bilanz bietet ein vollständigeres Bild der wirtschaftlichen Lage.

Paragraph 18 EStG nennt unter anderem: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler und ähnliche selbständig ausgeuebte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeiten.

Jahresabschluss fuer Freiberufler: Keine Bilanzierungspflicht, EUeR als Gewinnermittlungsmethode, freiwillige Bilanzierung und Besonderheiten fuer freie Berufe.

Jahresabschluss fuer Freiberufler: Keine Bilanzierungspflicht, EUeR als Standardmethode, freiwillige Bilanzierung und steuerliche Besonderheiten erklaert.