Gewinnermittlung für Freiberufler
Welche Methoden stehen Freiberuflern zur Verfügung?
EUeR als Standard
Keine Bilanzpflicht
Freiwillige Bilanzierung
Anlage EUeR
Aufbewahrungspflicht
Kein Handelsregister
Freie Berufe nach Paragraph 18 EStG
Welche Berufsgruppen profitieren von der Befreiung?
Das Einkommensteuergesetz nennt in Paragraph 18 konkrete Berufsgruppen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher und ähnliche Berufe.
Entscheidend ist die eigenverantwortliche und persönliche Leistungserbringung. Wer Mitarbeiter beschäftigt, bleibt Freiberufler, solange die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit erhalten bleibt. Bei Zweifeln entscheidet das Finanzamt über die Einordnung.
Achtung: Mischformen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit können zur Gewerblichkeit der gesamten Einnahmen führen (Abfärbetheorie nach Paragraph 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Eine saubere Trennung der Tätigkeitsbereiche ist daher wichtig.
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