Fristen

Jahresabschluss Frist 2025 – alle Termine im Ueberblick

Wann muss der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 aufgestellt und offengelegt werden? Hier finden Sie alle Fristen, geordnet nach Größenklasse, inklusive Ordnungsgeld-Informationen.

Stand:

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Fristen für den Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025)

Alle Termine für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung im Überblick.

Aufstellung

Klein/Kleinst: bis 30.06.2026. Mittelgross/Gross: bis 31.03.2026.

Feststellung

Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB): bis 30.11.2026. Sonstige GmbHs: bis 31.08.2026.

Offenlegung

Alle Größenklassen: bis 31.12.2026 beim Unternehmensregister.

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Androhung durch das BfJ mit 6-Wochen-Nachfrist zur Offenlegung.

Kleinstkapitalgesellschaften: 500 EUR bei schneller Nachholung, sonst mindestens 2.500 EUR.

Alle anderen: 2.500–25.000 EUR pro Versäumnis – das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.

Tipp: Auch wenn der Jahresabschluss noch nicht fertig ist, sollten Sie zunächst offenlegen und später berichtigen, um das Ordnungsgeld zu vermeiden.

Checkliste: So halten Sie die Frist 2025 ein

Buchhaltung für 2025 bis März 2026 abschließen

Saldenliste exportieren und auf Jahresabschluss.io hochladen

KI-Mapping prüfen und Bilanz + GuV generieren

Anhang erstellen und PDF exportieren

Jahresabschluss festellen lassen (Gesellschafterbeschluss)

Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026

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Stand und amtliche Quellen

Stand:

Amtliche Quellen: § 42a GmbHG (Feststellung und Ergebnisverwendung), § 264 HGB (Aufstellung) und § 325 HGB (Offenlegung).

Weiterführende Seiten

Jahresabschluss Fristen | Frist 2024 | Offenlegungsfrist | Offenlegung Bundesanzeiger | Ordnungsgeld

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften haben bis zum 30. Juni 2026 Zeit (6 Monate nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen bis zum 31. März 2026 aufstellen.

Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen – also bis zum 31. Dezember 2026 für das Geschäftsjahr 2025.

Regulär gibt es keine Fristverlängerung. In Sondersituationen (z. B. Pandemie) hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit Fristen verlängert, aktuell gilt dies für 2025 jedoch nicht.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) droht ein Ordnungsgeld an – 2.500 bis 25.000 EUR (§ 335 Abs. 1 HGB) – und setzt eine 6-Wochen-Frist. Wer darin nachholt, zahlt nur die Verfahrenskosten. Danach gilt die Staffel des § 335 Abs. 4 HGB: 500 EUR für hinterlegende Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften, 2.500 EUR sonst.

Nein. Alle Fristen berechnen sich ab dem Ende Ihres Geschäftsjahres. Wenn Ihr Geschäftsjahr z. B. am 30.06.2025 endet, läuft die Offenlegungsfrist bis zum 30.06.2026.

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