Offenlegungsfrist Jahresabschluss
Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss: 12 Monate, Fristberechnung und Konsequenzen bei Versäumnis.
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Wie lange ist die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss?
Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei einem Geschäftsjahr, das am 31.12. endet, muss die Offenlegung also bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen.
Wie berechne ich die Offenlegungsfrist bei abweichendem Geschäftsjahr?
Die 12-Monats-Frist beginnt immer am Tag nach dem Bilanzstichtag. Endet Ihr Geschäftsjahr z. B. am 30.06., läuft die Offenlegungsfrist bis zum 30.06. des Folgejahres.
Nein, eine Fristverlängerung für die Offenlegung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nur in Ausnahmesituationen (z. B. Pandemie) hat der Gesetzgeber temporär Fristen verschoben.
Die Offenlegung erfolgt elektronisch beim Unternehmensregister (unternehmensregister.de). Früher war der Bundesanzeiger zuständig – seit 2022 ist das Unternehmensregister die zentrale Stelle.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein und droht 2.500 bis 25.000 EUR an (§ 335 Abs. 1 HGB), verbunden mit einer Sechswochenfrist. Wer darin nachholt, zahlt nur die Verfahrenskosten; danach wird nach § 335 Abs. 4 HGB herabgesetzt – 500 EUR für hinterlegende Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften, 2.500 EUR in allen übrigen Fällen.
Offenlegungsfrist Jahresabschluss – 12 Monate nach Stichtag
Offenlegungsfrist fuer den Jahresabschluss: 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Fristberechnung, Ordnungsgeld und Tipps zur fristgerechten Offenlegung.
Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Hier erfahren Sie, wie Sie die Frist berechnen, was bei Versäumnis passiert und wie Sie rechtzeitig offenlegen.