Offenlegung

Offenlegungsfrist Jahresabschluss – Fristberechnung und Pflichten

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Hier erfahren Sie, wie Sie die Frist berechnen, was bei Versäumnis passiert und wie Sie rechtzeitig offenlegen.

Stand:

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Fristberechnung im Überblick

Die Offenlegungsfrist ist für alle Größenklassen gleich: 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.

Regelfall: Stichtag 31.12.

Offenlegungsfrist: bis 31.12. des Folgejahres. Beispiel: Stichtag 31.12.2024 → Offenlegung bis 31.12.2025.

Abweichendes Geschäftsjahr

Die 12-Monats-Frist beginnt am Tag nach Ihrem Bilanzstichtag. Stichtag 30.06.2025 → Offenlegung bis 30.06.2026.

Offenlegungspflicht nach Größenklasse

Was genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe Ihrer Kapitalgesellschaft ab.

Kleinstkapitalgesellschaft

Bilanz kann hinterlegt statt offengelegt werden. Kein GuV, kein Anhang nötig.

Kleine Kapitalgesellschaft

Verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang offenlegen. GuV muss nicht veröffentlicht werden.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Verkürzte GuV möglich. Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht offenlegen.

Große Kapitalgesellschaft

Vollständiger Jahresabschluss mit Lagebericht, Prüfungsbericht und Entsprechenserklärung.

Ordnungsgeld bei versäumter Offenlegung

Das BfJ prüft automatisch, ob die Offenlegung fristgerecht erfolgt ist.

Bei Versäumnis: Androhung eines Ordnungsgeldes mit 6-Wochen-Nachfrist.

Mindestordnungsgeld: 2.500 EUR (Kleinstkapitalgesellschaften: 500 EUR bei schneller Nachholung).

Das Ordnungsgeld wird wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt – es gibt keine Obergrenze.

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Weiterführende Seiten

Offenlegung Bundesanzeiger | Ordnungsgeld | Jahresabschluss Fristen | Frist 2025 | Frist 2024

Häufige Fragen

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Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei einem Geschäftsjahr, das am 31.12. endet, muss die Offenlegung also bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen.

Die 12-Monats-Frist beginnt immer am Tag nach dem Bilanzstichtag. Endet Ihr Geschäftsjahr z. B. am 30.06., läuft die Offenlegungsfrist bis zum 30.06. des Folgejahres.

Nein, eine Fristverlängerung für die Offenlegung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nur in Ausnahmesituationen (z. B. Pandemie) hat der Gesetzgeber temporär Fristen verschoben.

Die Offenlegung erfolgt elektronisch beim Unternehmensregister (unternehmensregister.de). Früher war der Bundesanzeiger zuständig – seit 2022 ist das Unternehmensregister die zentrale Stelle.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein und droht 2.500 bis 25.000 EUR an (§ 335 Abs. 1 HGB), verbunden mit einer Sechswochenfrist. Wer darin nachholt, zahlt nur die Verfahrenskosten; danach wird nach § 335 Abs. 4 HGB herabgesetzt – 500 EUR für hinterlegende Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften, 2.500 EUR in allen übrigen Fällen.

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