Fristberechnung im Überblick
Die Offenlegungsfrist ist für alle Größenklassen gleich: 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.
Regelfall: Stichtag 31.12.
Abweichendes Geschäftsjahr
Offenlegungspflicht nach Größenklasse
Was genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe Ihrer Kapitalgesellschaft ab.
Kleinstkapitalgesellschaft
Bilanz kann hinterlegt statt offengelegt werden. Kein GuV, kein Anhang nötig.
Kleine Kapitalgesellschaft
Verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang offenlegen. GuV muss nicht veröffentlicht werden.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
Verkürzte GuV möglich. Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht offenlegen.
Große Kapitalgesellschaft
Vollständiger Jahresabschluss mit Lagebericht, Prüfungsbericht und Entsprechenserklärung.
Ordnungsgeld bei versäumter Offenlegung
Das BfJ prüft automatisch, ob die Offenlegung fristgerecht erfolgt ist.
Bei Versäumnis: Androhung eines Ordnungsgeldes mit 6-Wochen-Nachfrist.
Mindestordnungsgeld: 2.500 EUR (Kleinstkapitalgesellschaften: 500 EUR bei schneller Nachholung).
Das Ordnungsgeld wird wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt – es gibt keine Obergrenze.
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