Steuerkalender 2026: erstes Halbjahr
Jede Zeile nennt den Tag, an dem wirklich abzugeben oder zu zahlen ist, und darunter den gesetzlichen Tag, wenn die Werktagsregel greift.
| Termin | Steuer oder Pflicht | Norm | Wer betroffen ist |
|---|---|---|---|
12.01.2026Montag · gesetzlich 10.01.2026 (Samstag) | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: Dezember 2025 (monatlich), IV. Quartal 2025 (vierteljährlich) | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
12.01.2026Montag · gesetzlich 10.01.2026 (Samstag) | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: Dezember 2025, IV. Quartal 2025 oder Kalenderjahr 2025 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
12.01.2026Montag · gesetzlich 10.01.2026 (Samstag) | Kapitalertragsteuer-Anmeldung und Abführung für Ausschüttungen im Dezember 2025 | § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG | GmbH und UG nach einer Gewinnausschüttung |
26.01.2026Montag · gesetzlich 25.01.2026 (Sonntag) | Zusammenfassende Meldung: Dezember 2025 oder das IV. Quartal 2025 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
10.02.2026Dienstag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: Januar 2026; mit Dauerfristverlängerung stattdessen Dezember 2025 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.02.2026Dienstag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: Januar 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
10.02.2026Dienstag | Antrag auf Dauerfristverlängerung 2026 und Anmeldung der Sondervorauszahlung (ein Elftel der Vorauszahlungen 2025) | § 46, § 47, § 48 Abs. 1 und 2 UStDV | Monatszahler, die einen Monat länger Zeit wollen |
16.02.2026Montag · gesetzlich 15.02.2026 (Sonntag) | Gewerbesteuer-Vorauszahlung I. Quartal 2026 | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG | Gewerbebetriebe mit Vorauszahlungsbescheid |
25.02.2026Mittwoch | Zusammenfassende Meldung: Januar 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
10.03.2026Dienstag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: Februar 2026 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.03.2026Dienstag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: Februar 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
10.03.2026Dienstag | Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung I. Quartal 2026 | § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG | Alle mit Vorauszahlungsbescheid |
25.03.2026Mittwoch | Zusammenfassende Meldung: Februar 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
31.03.2026Dienstag | Jahresabschluss 2025 aufstellen (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) | § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB | Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften |
10.04.2026Freitag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: März 2026 (monatlich), I. Quartal 2026 (vierteljährlich) | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.04.2026Freitag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: März 2026 oder das I. Quartal 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
27.04.2026Montag · gesetzlich 25.04.2026 (Samstag) | Zusammenfassende Meldung: März 2026 oder das I. Quartal 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
30.04.2026Donnerstag | Steuererklärungen 2024 mit Steuerberater: Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatzsteuer, Feststellung | Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e EGAO | Beratene mit offenem Jahr 2024 |
11.05.2026Montag · gesetzlich 10.05.2026 (Sonntag) | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: April 2026 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
11.05.2026Montag · gesetzlich 10.05.2026 (Sonntag) | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: April 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
15.05.2026Freitag | Gewerbesteuer-Vorauszahlung II. Quartal 2026 | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG | Gewerbebetriebe mit Vorauszahlungsbescheid |
26.05.2026Dienstag · gesetzlich 25.05.2026 (Montag) | Zusammenfassende Meldung: April 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
10.06.2026Mittwoch | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: Mai 2026 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.06.2026Mittwoch | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: Mai 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
10.06.2026Mittwoch | Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung II. Quartal 2026 | § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG | Alle mit Vorauszahlungsbescheid |
25.06.2026Donnerstag | Zusammenfassende Meldung: Mai 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
30.06.2026Dienstag | Jahresabschluss 2025 aufstellen (kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften) | § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB, § 267a Abs. 2 HGB | Kleine GmbH und UG, Kleinstkapitalgesellschaften |
Auffällig ist der Januar: Der 10. Januar 2026 ist ein Samstag, der Termin rutscht auf Montag, den 12. Januar. An diesem einen Tag treffen sich die Voranmeldung für Dezember 2025 oder das vierte Quartal 2025, die Lohnsteuer-Anmeldung für denselben Zeitraum und, falls im Dezember ausgeschüttet wurde, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Wer im Januar außerdem die Dauerfristverlängerung beantragen will, hat dafür bis zum 10. Februar Zeit.
Der 31. März und der 30. Juni sind keine Abgabetermine gegenüber dem Finanzamt, sondern handelsrechtliche Aufstellungsfristen. Sie werden nicht überwacht und nicht angemahnt, und genau deshalb werden sie übersehen. Sie sind trotzdem der Taktgeber des ganzen Jahres: Ohne aufgestellten Abschluss gibt es keine Feststellung, ohne Feststellung keine Offenlegung, und ohne fertige Zahlen keine Körperschaftsteuererklärung.
Steuerkalender 2026: zweites Halbjahr
Ab Juli laufen die Erklärungs- und Abschlussfristen mit den laufenden Anmeldungen zusammen.
| Termin | Steuer oder Pflicht | Norm | Wer betroffen ist |
|---|---|---|---|
10.07.2026Freitag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: Juni 2026 (monatlich), II. Quartal 2026 (vierteljährlich) | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.07.2026Freitag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: Juni 2026 oder das II. Quartal 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
27.07.2026Montag · gesetzlich 25.07.2026 (Samstag) | Zusammenfassende Meldung: Juni 2026 oder das II. Quartal 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
31.07.2026Freitag | Steuererklärungen 2025 ohne Steuerberater: Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Feststellung | § 149 Abs. 2 Satz 1 AO | Alle ohne Steuerberater |
10.08.2026Montag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: Juli 2026 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.08.2026Montag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: Juli 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
17.08.2026Montag · gesetzlich 15.08.2026 (Samstag) | Gewerbesteuer-Vorauszahlung III. Quartal 2026 | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG | Gewerbebetriebe mit Vorauszahlungsbescheid |
25.08.2026Dienstag | Zusammenfassende Meldung: Juli 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
31.08.2026Montag | Jahresabschluss 2025 feststellen (GmbH, die nicht klein ist) | § 42a Abs. 2 GmbHG | Gesellschafter mittelgroßer und großer GmbH |
10.09.2026Donnerstag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: August 2026 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.09.2026Donnerstag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: August 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
10.09.2026Donnerstag | Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung III. Quartal 2026 | § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG | Alle mit Vorauszahlungsbescheid |
25.09.2026Freitag | Zusammenfassende Meldung: August 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
12.10.2026Montag · gesetzlich 10.10.2026 (Samstag) | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: September 2026 (monatlich), III. Quartal 2026 (vierteljährlich) | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
12.10.2026Montag · gesetzlich 10.10.2026 (Samstag) | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: September 2026 oder das III. Quartal 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
26.10.2026Montag · gesetzlich 25.10.2026 (Sonntag) | Zusammenfassende Meldung: September 2026 oder das III. Quartal 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
10.11.2026Dienstag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: Oktober 2026 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.11.2026Dienstag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: Oktober 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
16.11.2026Montag · gesetzlich 15.11.2026 (Sonntag) | Gewerbesteuer-Vorauszahlung IV. Quartal 2026 | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG | Gewerbebetriebe mit Vorauszahlungsbescheid |
25.11.2026Mittwoch | Zusammenfassende Meldung: Oktober 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
30.11.2026Montag | Jahresabschluss 2025 feststellen (kleine GmbH und UG) | § 42a Abs. 2 GmbHG | Gesellschafter kleiner GmbH und UG |
10.12.2026Donnerstag | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung: November 2026 | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG | Voranmeldungspflichtige Unternehmen |
10.12.2026Donnerstag | Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung: November 2026 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG | Arbeitgeber |
10.12.2026Donnerstag | Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung IV. Quartal 2026 | § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG | Alle mit Vorauszahlungsbescheid |
28.12.2026Montag · gesetzlich 25.12.2026 (Freitag) | Zusammenfassende Meldung: November 2026 | § 18a Abs. 1 UStG | Unternehmen mit EU-Umsätzen |
31.12.2026Donnerstag | Jahresabschluss 2025 beim Unternehmensregister offenlegen | § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB | Offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaften |
Das zweite Halbjahr trägt die drei Termine, die über das Jahr entscheiden. Am 31. Juli endet die Erklärungsfrist für alle, die ihre Steuern selbst abgeben. Am 31. August beziehungsweise 30. November muss der Jahresabschluss 2025 festgestellt sein. Am 31. Dezember ist die Offenlegung fällig, und dieser Termin ist der einzige, bei dem ein Versäumnis automatisch und ohne Ermessen zu einem Verfahren führt.
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Laufende Anmeldungen: der 10. und der 25.
Fünf Anmeldungen, zwei Stichtage im Monat und eine Verlängerung, die nur für eine davon gilt.
| Anmeldung | Frist | Zeitraum | Norm |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig | Kalendervierteljahr im Regelfall; Kalendermonat bei mehr als 9.000 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr; Befreiung möglich bis 2.000 Euro | § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 UStG |
| Lohnsteuer-Anmeldung | spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums; die Lohnsteuer ist am selben Tag abzuführen | Kalendermonat; Kalendervierteljahr bei mehr als 1.080 und höchstens 5.000 Euro Lohnsteuer im Vorjahr; Kalenderjahr bis 1.080 Euro | § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG |
| Zusammenfassende Meldung | 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums | Kalendermonat; Kalendervierteljahr, solange die Warenlieferungen weder im laufenden noch in den vier vorangegangenen Quartalen 50.000 Euro überschreiten | § 18a Abs. 1 UStG |
| Kapitalertragsteuer-Anmeldung | bis zum 10. des Folgemonats abzuführen | Kalendermonat, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind | § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG |
| Sondervorauszahlung Umsatzsteuer | bis zu dem Tag, an dem die erste Voranmeldung des Jahres zu übermitteln wäre, 2026 also der 10. Februar | einmal im Kalenderjahr, nur bei Dauerfristverlängerung und nur für Monatszahler | § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2 UStDV |
Die Dauerfristverlängerung wirkt nur auf die Umsatzsteuer. § 46 UStDV verlängert wörtlich die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Die Zusammenfassende Meldung steht in einer eigenen Norm und bleibt beim 25.; die Lohnsteuer-Anmeldung steht im Einkommensteuergesetz und bleibt beim 10. Wer mit Dauerfristverlängerung arbeitet, meldet seine innergemeinschaftlichen Umsätze also, bevor er die dazugehörige Voranmeldung abgibt. Das ist gewollt und kein Widerspruch, führt in der Praxis aber regelmäßig zu verspäteten Meldungen.
Die Sondervorauszahlung ist keine zusätzliche Steuer. Sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV) und wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres angerechnet (§ 48 Abs. 4 UStDV). Wirtschaftlich ist sie ein zinsloses Darlehen an den Fiskus im Tausch gegen einen Monat Luft. Bei Neugründung wird sie auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen des laufenden Jahres berechnet (§ 47 Abs. 3 UStDV). Vierteljahreszahler bekommen die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung, weil § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV sie nur Monatszahlern auferlegt.
Eine Ausschüttung löst einen eigenen Termin aus, der in keinem Standardkalender steht: Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist bis zum zehnten des folgenden Monats abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 5 EStG). Wer im Juni ausschüttet, hat den Termin also am 10. Juli, unabhängig von allem anderen. Was von einer Ausschüttung netto übrig bleibt, rechnet der Ausschüttungsrechner; den Beschluss dazu und seine Fallstricke behandelt Gewinnverwendung in der GmbH.
Vorauszahlungen: acht Termine im Jahr
Vier Termine für Einkommen- und Körperschaftsteuer, vier für die Gewerbesteuer. Beide Reihen liegen bewusst versetzt.
| Steuer | Gesetzliche Termine | Tatsächliche Termine 2026 | Norm |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer | 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember | 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. (keine Verschiebung) | § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Körperschaftsteuer | dieselben vier Termine über den Verweis auf das Einkommensteuergesetz | 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. (keine Verschiebung) | § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 EStG |
| Gewerbesteuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November | 16.02., 15.05., 17.08., 16.11. | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG |
| Grundsteuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November | 16.02., 15.05., 17.08., 16.11. | § 28 Abs. 1 GrStG |
Vorauszahlungen sind kein Vorschlag. Sie werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG) und bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat; bei der Gewerbesteuer ist jede Vorauszahlung ein Viertel dieser Steuer (§ 19 Abs. 2 GewStG). Das hat eine unangenehme Folge: Ein einmalig gutes Jahr zieht vier Quartale mit hohen Vorauszahlungen nach sich, auch wenn das laufende Jahr schlechter läuft. Der Weg dagegen ist die Anpassung der Vorauszahlungen. Das Finanzamt kann sie bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG); ein begründeter Antrag mit einer aktuellen Ergebnisrechnung ist dafür der Normalfall, nicht die Ausnahme.
Bei einer GmbH oder UG kommen zwei Reihen zusammen, und das ist beabsichtigt: Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung liegt jeweils am 10. des Quartalsschlussmonats, die Gewerbesteuer-Vorauszahlung sechs Wochen davor am 15. des Vormonats. Wer nur eine der beiden Reihen im Kalender hat, wird viermal im Jahr überrascht. Wie sich die beiden Steuern zusammen auf den Gewinn auswirken, steht unter GmbH-Steuern und, für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, unter UG-Steuern.
Jahreserklärungen für 2025 und der Rest aus 2024
Sieben Monate ohne Berater, dreizehn Monate mit Berater. Dazu ein letzter Corona-Termin am 30. April 2026.
| Veranlagungszeitraum | Ohne Steuerberater | Mit Steuerberater | Norm |
|---|---|---|---|
| 2024 | 31.07.2025 (abgelaufen) | 30.04.2026 | § 149 Abs. 2 Satz 1 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e EGAO |
| 2025 | 31.07.2026 (Freitag) | 01.03.2027, weil der 28.02.2027 ein Sonntag ist | § 149 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 108 Abs. 3 AO |
| 2026 | 02.08.2027, weil der 31.07.2027 ein Samstag ist | 29.02.2028, Schaltjahr | § 149 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 108 Abs. 3 AO |
Wer selbst abgibt, hat die kürzere Frist. Das ist der Preis des Selbermachens, und er ist real: sieben statt dreizehn Monate. Die Software nimmt Ihnen die Arbeit ab, nicht den Termin. Wer den 31. Juli sicher halten will, sollte den Jahresabschluss im Frühjahr fertig haben, nicht im Juli. Umgekehrt gilt: Die beratene Frist gilt nur, solange der Auftrag besteht. Wer im Herbst wechselt und die Erklärung am Ende selbst abgibt, fällt nicht automatisch auf die kurze Frist zurück, verliert aber jede Sicherheit darüber, welche Frist das Finanzamt zugrunde legt. Mehr dazu unter Steuerberaterpflicht und Steuerberater kündigen.
Das Finanzamt kann früher anfordern. § 149 Abs. 4 AO erlaubt eine Vorabanforderung der beratenen Erklärung, unter anderem wenn für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden, wenn nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt oder Vorauszahlungen herabgesetzt wurden oder wenn die Veranlagung des Vorjahres zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent geführt hat. Die Anordnung setzt eine eigene Frist, und ab deren Ablauf läuft die Verspätung.
Die E-Bilanz hängt an der Körperschaftsteuererklärung. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt, den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln, nennt dafür aber keine eigene Frist. Maßgeblich ist deshalb die Frist der Steuererklärung, zu der die E-Bilanz gehört. Die Einzelheiten stehen unter E-Bilanz-Fristen.
Personengesellschaften geben zusätzlich eine Feststellungserklärung ab. Die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte werden gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt sind (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Für diese Erklärung gelten dieselben Fristen wie für die übrigen Jahreserklärungen, denn § 149 Abs. 3 Nr. 5 AO nennt sie ausdrücklich. Der Verspätungszuschlag ist hier anders bemessen: 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte je angefangenen Monat, mindestens 25 Euro (§ 152 Abs. 7 AO).
Jahresabschluss 2025: aufstellen, feststellen, offenlegen
Drei Fristen und drei Adressaten. Nur die letzte wird von einer Behörde überwacht.
| Schritt | Kleine GmbH und UG, Kleinstkapitalgesellschaft | Mittelgroß und groß | Norm |
|---|---|---|---|
| Aufstellen durch die Geschäftsführung | 30.06.2026 (sechs Monate, sofern dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht) | 31.03.2026 (drei Monate) | § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB, § 267a Abs. 2 HGB |
| Feststellen durch die Gesellschafter | 30.11.2026 (elf Monate) | 31.08.2026 (acht Monate) | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegen beim Unternehmensregister | 31.12.2026 | 31.12.2026 | § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB |
| Folge bei Versäumnis der Offenlegung | Ordnungsgeldverfahren; nach Nachholung erst nach der Sechswochenfrist 500 Euro (Kleinst) beziehungsweise 1.000 Euro (klein) | Ordnungsgeldverfahren; Ordnungsgeld mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro | § 335 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 HGB |
Die drei Fristen haben drei verschiedene Adressaten, und nur die dritte hat eine Behörde hinter sich. Die Aufstellungsfrist richtet sich an die Geschäftsführung, die Feststellungsfrist an die Gesellschafter, die Offenlegungsfrist an das Unternehmensregister. Weil niemand die ersten beiden überwacht, gelten sie im Alltag als weich. Sie sind es nicht: Ein nicht rechtzeitig aufgestellter Abschluss ist eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung, und ein nicht festgestellter Abschluss trägt keine wirksame Ergebnisverwendung. Welche Größenklasse gilt, entscheidet § 267 HGB; die Merkmale prüft der Größenklassen-Rechner.
Beim Ordnungsgeld lohnt der Blick auf den Ablauf. Das Bundesamt für Justiz setzt nicht sofort fest: Es droht zunächst ein Ordnungsgeld an und gibt sechs Wochen Zeit, die Offenlegung nachzuholen oder die Unterlassung mit einem Einspruch zu rechtfertigen (§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB). Erst danach wird festgesetzt. Die Androhung selbst ist bereits kostenpflichtig, und die Sechswochenfrist läuft ab Zugang, nicht ab Absendung. Wer die Frist zum 31. Dezember reißt, sollte deshalb nicht auf die Androhung warten, sondern sofort offenlegen. Mehr dazu unter Offenlegungsfrist und Jahresabschluss-Frist 2026.
Was passiert, wenn eine Frist verstreicht
Vier verschiedene Folgen, die nebeneinander laufen können: Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zinsen und Ordnungsgeld.
| Folge | Wofür | Höhe | Norm |
|---|---|---|---|
| Verspätungszuschlag | zu späte oder nicht abgegebene Steuererklärung | 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Abzugsbeträge verminderten Steuer je angefangenen Monat, mindestens 25 Euro je Monat, höchstens 25.000 Euro; zwingend nach 14 Monaten | § 152 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 10 AO |
| Säumniszuschlag | zu späte Zahlung einer festgesetzten oder angemeldeten Steuer | 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags je angefangenen Monat; drei Tage Schonfrist bei Überweisung | § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AO |
| Nachzahlungszinsen | Steuernachzahlung nach der Karenzzeit | 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr; Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für 2025 also am 01.04.2027 | § 233a Abs. 1 und 2 AO, § 238 Abs. 1a AO |
| Ordnungsgeld | nicht offengelegter Jahresabschluss | mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro; bei Nachholung nach der Sechswochenfrist 500 Euro (Kleinst) beziehungsweise 1.000 Euro (klein) | § 335 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 HGB |
Verspätung und Säumnis sind zwei verschiedene Dinge. Der Verspätungszuschlag bestraft die zu späte Erklärung, der Säumniszuschlag die zu späte Zahlung. Beide können nebeneinander anfallen, und beide laufen je angefangenem Monat, nicht taggenau. Ein Tag Verspätung kostet deshalb genauso viel wie 29 Tage. Bei der Zahlung gibt es eine echte Schonfrist: Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Sie gilt nicht bei Bar- oder Scheckzahlung und ist keine Zahlungsfrist, sondern eine Nichterhebungsregel.
Rechenbeispiel. Eine GmbH gibt ihre Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2025 nicht bis zum 31. Juli 2026 ab, sondern erst am 15. November 2026. Festgesetzt werden 30.000 Euro Körperschaftsteuer, auf die 24.000 Euro Vorauszahlungen angerechnet werden. Weil die Erklärung vor Ablauf von 14 Monaten eingeht, steht die Festsetzung noch im Ermessen des Finanzamts (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Setzt es einen Zuschlag fest, ist die Bemessungsgrundlage die Differenz von 6.000 Euro. Die Verspätung umfasst vier angefangene Monate, nämlich August, September, Oktober und November. 0,25 Prozent von 6.000 Euro sind 15 Euro je Monat; weil der Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenen Monat höher ist, gilt dieser, und der Verspätungszuschlag beträgt 100 Euro (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO). Für die Gewerbesteuererklärung kommen feste 25 Euro je angefangenen Monat hinzu, also weitere 100 Euro (§ 152 Abs. 6 Satz 2 AO). Zahlt die GmbH die Abschlusszahlung von 6.000 Euro außerdem einen Monat zu spät, fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent auf 6.000 Euro an, also 60 Euro (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Nachzahlungszinsen entstehen in diesem Beispiel nicht, weil der Zinslauf für 2025 erst am 1. April 2027 beginnt. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.
Zwei Ausnahmen entschärfen den zwingenden Verspätungszuschlag: Er greift nicht, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird, und nicht, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Abzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO). Wer durchgehend hohe Vorauszahlungen leistet, kommt also mit einer verspäteten Erklärung häufiger ohne Zuschlag davon als jemand mit einer großen Abschlusszahlung. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Die Ermessensfestsetzung nach § 152 Abs. 1 AO bleibt in jedem Fall möglich.
Fristverlängerung: wann sie geht und wann nicht
§ 109 AO ist großzügig bei Erklärungsfristen und eng bei der beratenen Frist.
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können verlängert werden; ist die Frist bereits abgelaufen, kann sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 109 Abs. 1 AO). Ein Antrag ist an keine Form gebunden. Er sollte den Grund nennen, ein konkretes neues Datum vorschlagen und vor Ablauf der Frist gestellt werden, denn eine rückwirkende Verlängerung steht im Ermessen der Behörde, eine rechtzeitig beantragte wird in der Praxis meist gewährt.
Eng wird es bei der beratenen Frist. Über den letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres hinaus darf nur verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Erklärungsfrist einzuhalten; das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird ihm zugerechnet (§ 109 Abs. 2 AO). Überlastung der Kanzlei ist damit kein tragfähiger Grund. Eine wirksam nach § 109 AO verlängerte Frist hat einen zweiten Vorteil: Der zwingende Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO gilt dann nicht (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).
Zahlungstermine sind keine Erklärungsfristen. Wer die Steuer nicht rechtzeitig zahlen kann, braucht eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub, keine Fristverlängerung. Und die Werktagsregel ist keine Verlängerung, sondern eine Rechenregel: Sie verschiebt das Ende einer Frist, wenn es auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt (§ 108 Abs. 3 AO). Für Zahlungstermine folgt dasselbe aus § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 193 BGB. Aus einem Samstag wird damit ein Montag, nie ein Freitag.
Frist je Rechtsform
Dieselben Steuertermine, aber unterschiedliche Pflichtenbündel.
| Pflicht | GmbH und UG | Einzelunternehmen und Freiberufler | Personengesellschaft |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer-Voranmeldung am 10. | ja, sofern nicht befreit | ja, sofern nicht befreit oder Kleinunternehmer | ja, sofern nicht befreit |
| Lohnsteuer-Anmeldung am 10. | ja, sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden; der Geschäftsführer zählt dazu | ja, sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden; der Inhaber selbst nicht | ja, sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden |
| Vorauszahlungen 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. | Körperschaftsteuer der Gesellschaft | Einkommensteuer des Inhabers | Einkommensteuer der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft |
| Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. | ja, kraft Rechtsform | nur bei Gewerbebetrieb; Freiberufler nicht | nur bei gewerblicher Tätigkeit |
| Jahreserklärungen zum 31.07.2026 | Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer | Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer, Umsatzsteuer | Feststellungserklärung, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer |
| Jahresabschluss aufstellen, feststellen, offenlegen | ja, alle drei Schritte | nur bei Buchführungspflicht und ohne Offenlegung | Offenlegung nur bei haftungsbeschränkten Formen wie der GmbH & Co. KG |
| E-Bilanz nach § 5b EStG | ja | ja bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; bei Einnahmenüberschussrechnung stattdessen die Anlage EÜR | ja bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich |
Der wichtigste Unterschied liegt nicht bei den Terminen, sondern bei der Frage, wer erklärt. Bei einer GmbH ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet; die Gewerbesteuer schuldet die Gesellschaft, die Einkommensteuer schulden die Gesellschafter. Ein Einzelunternehmer hat nur eine Erklärung, aber dieselben Zahlungstermine. Was daraus je Rechtsform folgt, steht unter Jahresabschluss Einzelunternehmen und Bilanz oder EÜR.
So läuft es in der Software
Termine an einer Stelle, Übermittlung über ELSTER, Nachweis im Vorgang.
- Steuerkalender je Gesellschaft. Das Finanzamt-Cockpit führt die Termine je Gesellschaft und Jahr: laufende Anmeldungen, Vorauszahlungen und Jahreserklärungen. Der Kalender rechnet dabei mit der Werktagsregel des § 108 Abs. 3 AO und berücksichtigt die Feiertage des Bundeslandes, in dem die Gesellschaft sitzt.
- Der Turnus kommt aus den eigenen Zahlen. Ob Sie monatlich oder vierteljährlich voranmelden, leitet sich aus der Umsatzsteuer des Vorjahres ab (§ 18 Abs. 2 UStG), nicht aus einer Einstellung, die jemand einmal gesetzt hat. Eine aktive Dauerfristverlängerung verschiebt die Termine der Voranmeldung um einen Monat und lässt die Zusammenfassende Meldung stehen.
- Voranmeldung aus dem Journal. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wird aus den gebuchten Umsätzen abgeleitet, jede Kennzahl lässt sich bis auf die einzelnen Buchungen aufreißen. Vor dem Versand läuft die amtliche Prüfung; erst danach geht die Anmeldung über ELSTER hinaus, und das Transferticket bleibt am Vorgang.
- Zusammenfassende Meldung und Dauerfristverlängerung. Beide werden im selben Modul erstellt und übermittelt. Die Sondervorauszahlung wird aus den Vorauszahlungen des Vorjahres berechnet.
- Jahresabschluss aus der Saldenliste. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und, wo nötig, Lagebericht entstehen aus der Saldenliste nach HGB. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Die Offenlegung beim Unternehmensregister wird als XML erzeugt.
- Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Beide bauen auf dem festgestellten Abschluss auf, rechnen die Steuer und werden nach amtlicher Prüfung über ELSTER übermittelt. Modul und Berechnung kosten nichts; bezahlt wird je Übermittlung. Die Einzelheiten stehen unter Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung.
- E-Bilanz nach § 5b EStG. Sie wird aus demselben Abschluss erzeugt und getrennt übermittelt. Der Weg dorthin steht unter E-Bilanz.
- Ausschüttung und Beschluss. Wird ausgeschüttet, entsteht der Termin für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung im Folgemonat. Der Gesellschafterbeschluss lässt sich im Beschlussmanagement erstellen und digital unterschreiben; die Anmeldung der Kapitalertragsteuer läuft ebenfalls über ELSTER. Siehe Beschlussmanagement.
- Bescheide und Einsprüche. Eingehende Bescheide werden im Finanzamt-Cockpit gegen die eigene Berechnung abgeglichen, und die Einspruchsfrist steht als eigener Termin daneben.
- Wenn es eng wird. Für eine persönliche Begleitung gibt es eine kostenlose Einschätzung; danach kostet die Stunde 100 Euro. Was dabei abgedeckt ist, steht unter Service und Begleitung. Die Preise der Module stehen unter Preise.
Was die Software nicht tut: Sie gibt keine Steuerberatung, vertritt Sie nicht vor dem Finanzamt und erstellt keine Einkommensteuererklärung für natürliche Personen. Sie beantragt auch keine Fristverlängerung für Sie. Den Antrag nach § 109 AO schreiben Sie selbst, formlos, an Ihr Finanzamt. Einen Überblick über das Steuermodul gibt die Produktseite Steuern, den Einstieg in den ganzen Ablauf Steuern mit KI.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 108 AO Fristen und Termine · § 193 BGB Sonn- und Feiertag, Sonnabend · § 109 AO Verlängerung von Fristen
- § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen · Art. 97 § 36 EGAO Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie · § 180 AO Gesonderte Feststellung
- § 18 UStG Besteuerungsverfahren · § 18a UStG Zusammenfassende Meldung · § 46 UStDV, § 47 UStDV und § 48 UStDV Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung
- § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung · § 41a EStG Lohnsteuer-Anmeldung · § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer · § 5b EStG Elektronische Übermittlung von Bilanzen
- § 31 KStG Steuererklärungspflicht und Veranlagung · § 19 GewStG Gewerbesteuer-Vorauszahlungen · § 28 GrStG Fälligkeit der Grundsteuer · § 23 SGB IV Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
- § 152 AO Verspätungszuschlag · § 240 AO Säumniszuschläge · § 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen · § 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen
- § 264 HGB Aufstellungsfrist · § 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften · § 42a GmbHG Feststellung · § 325 HGB Offenlegung · § 335 HGB Ordnungsgeld
Weiterführende Seiten
Fristenrechner Jahresabschluss · Jahresabschluss-Frist 2026 · Jahresabschluss-Fristen · E-Bilanz-Fristen · Offenlegungsfrist · Finanzamt-Cockpit · Umsatzsteuer-Software · Steuerberaterpflicht