Das Kündigungsrecht: jederzeit, aber nicht in jedem Vertrag
Vier Normen entscheiden, wie schnell Sie aus dem Vertrag kommen und was Sie dafür noch zahlen.
Der Regelfall ist die fristlose Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB. Die Norm erlaubt die Kündigung eines Dienstverhältnisses auch ohne wichtigen Grund, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Ein allgemeiner Steuerberatungsvertrag wird genau so eingeordnet. Sie brauchen also weder einen Grund noch eine Frist noch eine besondere Form.
Eine Voraussetzung steht im Wortlaut selbst. § 627 Abs. 1 BGB gilt nur, wenn der Berater nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ein monatliches Pauschalhonorar, das über Jahre unverändert fließt und nicht nach einzelnen Aufträgen abrechnet, kann genau ein solches Verhältnis begründen. Dann richtet sich die Kündigung nach § 621 BGB: Bei einer nach Monaten bemessenen Vergütung ist sie spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zulässig, bei einer nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessenen Vergütung mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Prüfen Sie deshalb zuerst, wie Ihre Vergütung vereinbart ist.
Einzelaufträge sind oft ein anderer Vertragstyp. Wer nur die Aufstellung eines bestimmten Jahresabschlusses beauftragt hat, hat je nach Ausgestaltung einen Werkvertrag geschlossen. Dort kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen, der Unternehmer behält aber die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt; für den nicht erbrachten Teil werden zugunsten des Unternehmers 5 Prozent vermutet (§ 648 BGB). Die Kündigung ist also auch hier frei, sie ist nur teurer als beim Dienstvertrag.
| Konstellation | Kündigungsrecht | Frist | Was noch zu zahlen ist |
|---|---|---|---|
| Laufende Beratung, Abrechnung nach einzelnen Aufträgen oder nach der StBVV | Jederzeit, ohne Grund (§ 627 Abs. 1 BGB) | keine | Teil der Vergütung für die bisherigen Leistungen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Festes Pauschalhonorar, das ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen begründet | § 627 BGB greift nicht, stattdessen § 621 BGB | monatliche Vergütung: bis zum 15. zum Monatsende; vierteljährliche: sechs Wochen zum Quartalsende | Vergütung bis zum Ende der Frist |
| Einzelauftrag über ein bestimmtes Werk, etwa die Aufstellung eines Abschlusses | Jederzeit bis zur Vollendung (§ 648 Satz 1 BGB) | keine | vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; für den offenen Teil werden 5 Prozent vermutet (§ 648 Satz 2 und 3 BGB) |
| Schwerwiegende Pflichtverletzung des Beraters | Außerordentlich aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) | Kündigung nur binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB) | Teilvergütung entfällt, soweit die bisherige Leistung infolge der Kündigung kein Interesse mehr hat (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB); daneben Schadensersatz (§ 628 Abs. 2 BGB) |
Weil der Zugang über die Wirksamkeit entscheidet, lohnt ein nachweisbarer Weg. Eine E-Mail genügt rechtlich, ist aber im Streitfall schwerer zu beweisen als ein Einwurf-Einschreiben oder ein Bote. Wer auf Nummer sicher gehen will, schickt beides am selben Tag und notiert das Datum.
Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel
Nicht der Vertrag bestimmt den Termin, sondern der Stand Ihrer Jahresarbeiten.
Der saubere Schnitt liegt hinter einem vollständig erledigten Jahr. Ist der Jahresabschluss festgestellt, die E-Bilanz übermittelt, die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung abgegeben und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch, dann beginnt Ihre eigene Buchführung mit einer Eröffnungsbilanz, die auf geprüften Zahlen steht. Es liegt keine halbfertige Erklärung in der Kanzlei, und die Abgrenzung der Gebühren ist unstrittig. Wie diese Eröffnungswerte zustande kommen, steht auf Eröffnungsbilanz erstellen.
Ein Wechsel mitten im Jahr ist trotzdem möglich und in der Praxis häufig. Er verlangt drei zusätzliche Handgriffe. Erstens brauchen Sie den Buchungsstapel des laufenden Jahres, nicht nur den letzten Jahresabschluss, sonst fehlen Ihnen alle Bewegungen seit dem 1. Januar. Zweitens müssen Sie wissen, bis zu welchem Voranmeldungszeitraum der bisherige Berater die Umsatzsteuer übermittelt hat, und die nächste Voranmeldung selbst abgeben. Drittens müssen die offenen Posten der Debitoren und Kreditoren mit Stand des Übergabetags überliefert werden, sonst beginnt Ihre Buchhaltung ohne Forderungen und ohne Verbindlichkeiten.
Angefangene Erklärungen sind der kritische Punkt. Fragen Sie vor der Kündigung schriftlich ab, welche Erklärungen für welche Jahre bereits übermittelt wurden und welche angefangen sind. Ein Jahr, das beide Seiten für erledigt halten, ist der häufigste Grund für einen Verspätungszuschlag nach dem Wechsel. Belastbar ist am Ende nur das Steuerkonto des Finanzamts.
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Die Fristfalle: mit dem Berater endet die lange Frist
§ 149 Abs. 3 AO hängt am Auftrag, nicht am Steuerpflichtigen. Wer selbst erklärt, verliert sieben Monate.
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon gibt es eine wichtige Ausnahme: Sofern Personen und Gesellschaften im Sinne der §§ 3 und 4 bis 4d des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO aufgezählten Erklärungen beauftragt sind, läuft die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Aufzählung umfasst unter anderem die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und die gesonderte und einheitliche Feststellung.
Diese Verlängerung ist an den Auftrag geknüpft. Erstellen Sie die Erklärung selbst, greift sie nicht mehr, und es bleibt bei den sieben Monaten. Der Unterschied beträgt für den Veranlagungszeitraum 2025 rund sieben Monate. Wer im Herbst kündigt und erst im Januar merkt, dass die Frist im Juli endet, hat ein halbes Jahr verloren, das er eingeplant hatte.
| Veranlagungszeitraum | Selbst erklärt (§ 149 Abs. 2 AO) | Von einem Berater erstellt (§ 149 Abs. 3 AO) | Verspätungszuschlag zwingend (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO) |
|---|---|---|---|
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e EGAO) | wenn nicht binnen 16 Monaten abgegeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. d EGAO) |
| 2025 | 31. Juli 2026 (Freitag) | 1. März 2027 (28. Februar ist ein Sonntag, § 108 Abs. 3 AO) | wenn nicht binnen 14 Monaten abgegeben |
| 2026 | 2. August 2027 (31. Juli ist ein Samstag, § 108 Abs. 3 AO) | 29. Februar 2028 | wenn nicht binnen 14 Monaten abgegeben |
Der Verspätungszuschlag ist kein Ermessen mehr, sobald die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben ist (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro je angefangenen Monat (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO), und höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 10 AO). Für die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sind es feste 25 Euro je angefangenen Monat (§ 152 Abs. 6 Satz 2 AO). Nicht festgesetzt wird er unter anderem, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und Abzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO).
Wird die Zeit knapp, hilft § 109 AO. Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können verlängert werden, und sind sie bereits abgelaufen, auch rückwirkend, insbesondere wenn es unbillig wäre, die eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 109 Abs. 1 AO). Eine Grenze gibt es: Für Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres ist die Verlängerung in den Fällen des § 149 Abs. 3 AO nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert war (§ 109 Abs. 2 AO). Wer die reguläre Sieben-Monats-Frist nach § 149 Abs. 2 AO verlängern lassen will, steht dagegen im normalen Ermessen der Finanzbehörde und sollte den Antrag vor Fristablauf und mit einer knappen Begründung stellen.
Eine dritte Möglichkeit sollten Sie kennen, auch wenn sie unangenehm ist: Das Finanzamt kann anordnen, dass eine Erklärung im Sinne des § 149 Abs. 3 AO vorzeitig abzugeben ist (§ 149 Abs. 4 AO), etwa wenn für den vorangegangenen Zeitraum verspätet abgegeben wurde, die Veranlagung zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent oder mehr als 10.000 Euro geführt hat oder eine Außenprüfung vorgesehen ist. Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe zu setzen (§ 149 Abs. 4 Satz 2 AO). Solche Anordnungen erreichen Sie nur, wenn die Bekanntgabe funktioniert. Alle Termine eines Jahres im Überblick: Steuerfristen 2026.
Unterlagen anfordern: was Ihnen zusteht und was Sie erbitten
§ 66 StBerG trennt zwischen Ihren Dokumenten und den Arbeitspapieren der Kanzlei. Diese Grenze bestimmt den Ton Ihres Schreibens.
Der Steuerberater muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können und diese Handakten zehn Jahre aufbewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 66 Abs. 1 StBerG). Für die Herausgabe gilt ein eigener Absatz: Dokumente, die der Berater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von Ihnen oder für Sie erhalten hat, hat er Ihnen auf Verlangen herauszugeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG). Das gilt entsprechend, wenn er sich dafür der elektronischen Datenverarbeitung bedient (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StBerG).
Drei Gruppen sind ausdrücklich ausgenommen (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG): die Korrespondenz zwischen Berater und Auftraggeber, Dokumente, die Sie bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten haben, und die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Der Buchungsstapel, die Kontenblätter und die Auswertungen der Kanzlei sind Arbeitsergebnisse aus Ihren Belegen. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein bestimmtes Datenformat lässt sich aus § 66 StBerG nicht herleiten. In der Praxis geben die meisten Kanzleien den Bestand trotzdem heraus, häufig gegen eine Zeitgebühr. Formulieren Sie diesen Teil deshalb als Bitte mit klarer Formatangabe und Termin.
| Unterlage | Wofür Sie sie brauchen | Rechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| Summen- und Saldenliste zum Übergabestichtag | Eröffnungswerte je Konto für die eigene Buchhaltung | Arbeitsergebnis, auf Bitte |
| Buchungsstapel oder Journal des laufenden Jahres | alle Bewegungen seit dem 1. Januar, damit das Jahr lückenlos bleibt | Arbeitsergebnis, auf Bitte; Format benennen |
| Kontenplan mit individuell angelegten Sachkonten | damit die neuen Buchungen auf dieselben Konten laufen | Arbeitsergebnis, auf Bitte |
| Anlagenverzeichnis mit Anschaffungsdaten, Nutzungsdauern und bisheriger Abschreibung | Fortführung der Abschreibung ohne Bruch | Arbeitsergebnis, auf Bitte; ohne sie ist die Abschreibung nicht fortführbar |
| Offene Posten der Debitoren und Kreditoren zum Stichtag | Forderungen und Verbindlichkeiten in Bilanz und Mahnwesen | Arbeitsergebnis, auf Bitte |
| Belege, Verträge und Originale, die Sie eingereicht haben | Aufbewahrungspflicht und Nachweis in einer Außenprüfung | Herausgabe auf Verlangen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG) |
| Letzte Jahresabschlüsse, E-Bilanz-Datensätze und Erläuterungsberichte | Vorjahreszahlen und Vergleichsspalte im nächsten Abschluss | bereits übergeben, kein erneuter Anspruch (§ 66 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StBerG) |
| Steuerbescheide, Steuerkontoauszug, offene Einsprüche | Stand der Veranlagung, Vorauszahlungen, laufende Einsprüche | für Sie erhalten, Herausgabe auf Verlangen |
| Lohnkonten, Lohnsteuerbescheinigungen, Meldungen zur Sozialversicherung | Fortführung der Lohnabrechnung, Nachweise für Prüfungen | aus Ihren Daten geführt, Herausgabe auf Verlangen |
| Dauerfristverlängerung, angemeldete Sondervorauszahlung, Vollmachten | Fristen und Zuständigkeiten nach dem Wechsel | für Sie erhalten, Herausgabe auf Verlangen |
| Fristenkalender der Kanzlei zu Ihrem Mandat | Übersicht über offene Erklärungen und Termine | internes Arbeitspapier, kein Anspruch; Abgleich über das Steuerkonto |
Umgekehrt gibt es eine Frist, die gegen Sie läuft. Verlangen Sie die Dokumente nicht heraus, muss der Berater sie zwar für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist aufbewahren, diese Pflicht entfällt jedoch, wenn er Sie aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und Sie dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen sind (§ 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 StBerG). Eine Abholaufforderung sollten Sie also nicht liegen lassen.
Wenn der Berater die Herausgabe verweigert
Das Zurückbehaltungsrecht des § 66 Abs. 3 StBerG hat eine Grenze im Gesetz selbst.
Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente nach § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Satz 2 zieht die Grenze: Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist. Das Gesetz stellt damit nicht auf ein Alles oder Nichts ab, sondern auf das Verhältnis zwischen der offenen Forderung und dem, was zurückgehalten wird.
In der Praxis lösen drei Schritte die meisten Fälle. Erstens: Verlangen Sie eine Berechnung in Textform, die je Posten den Gebührentatbestand, die angewandte Vorschrift und bei Wertgebühren den Gegenstandswert ausweist (§ 9 Abs. 1 und 2 StBVV). Ohne diese Angaben lässt sich gar nicht beurteilen, worüber gestritten wird. Zweitens: Zahlen Sie den unstrittigen Teil und benennen Sie den streitigen Teil schriftlich. Drittens: Verlangen Sie die Herausgabe erneut und nennen Sie die Frist, die ohne die Unterlagen zu reißen droht.
Sind Originalbelege betroffen, die Sie für eine laufende Außenprüfung oder eine fällige Erklärung brauchen, lohnt der ausdrückliche Hinweis darauf. Das Argument liegt genau auf der Linie des § 66 Abs. 3 Satz 2 StBerG. Kommen Sie nicht weiter, ist die zuständige Steuerberaterkammer die nächste Adresse; eine gerichtliche Durchsetzung ist möglich, dauert aber und hilft bei einer Frist in zwei Wochen nicht.
Vollmacht, Zugänge und die Bekanntgabe an das Finanzamt
Der Widerruf gegenüber der Kanzlei genügt nicht. Das Finanzamt braucht ihn ebenfalls.
Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis dahin soll sich das Finanzamt an den Bevollmächtigten wenden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 AO), und ein Bescheid geht dorthin, wo die Empfangsvollmacht liegt. Hat der Berater die Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Landesfinanzbehörden übermittelt, muss er den Widerruf seinerseits unverzüglich melden (§ 80a Abs. 1 Satz 4 AO). Darauf allein sollten Sie sich nicht verlassen. Schreiben Sie das Finanzamt selbst an, mit Steuernummer, dem Datum des Widerrufs und der Bitte, künftige Bescheide und Nachrichten unmittelbar an die Gesellschaft zu richten.
Die Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung gehört Ihnen, nicht der Kanzlei. Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 46 Satz 1 UStDV); widerrufen wird sie nur, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Satz 2 UStDV). Der Wechsel des Beraters beendet sie also nicht. Eine Pflicht geht dabei auf Sie über: Während der Geltungsdauer hat der Unternehmer, der monatlich voranmeldet, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV). Die festgesetzte Sondervorauszahlung wird bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres berücksichtigt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 UStDV).
Ohne eigenen elektronischen Zugang geht nichts. Bisher lief jede Übermittlung über das Zertifikat der Kanzlei. Beantragen Sie deshalb rechtzeitig ein eigenes Organisationszertifikat für Ihre Gesellschaft über das ELSTER-Portal. Es ist die Voraussetzung dafür, dass Umsatzsteuer-Voranmeldung, E-Bilanz, Jahreserklärungen und Anträge ans Finanzamt aus Ihrer eigenen Software herausgehen können. Die Beantragung dauert einige Tage, weil der Aktivierungscode auf dem Postweg kommt. Setzen Sie diesen Schritt deshalb vor die Kündigung, nicht danach.
Ein letzter Punkt betrifft das Geld. Prüfen Sie, welche Bankverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist und ob ein SEPA-Lastschriftmandat für Erstattungen und Zahlungen besteht. Läuft der Zahlungsverkehr über ein Konto der Kanzlei, muss das geändert werden, bevor die nächste Erstattung fällig wird.
Die Schlussrechnung prüfen
Vier Zahlen entscheiden über die Höhe: Gegenstandswert, Zehntelsatz, Zeitgebühr und Auslagen.
Gibt es keine Vergütungsvereinbarung, rechnet der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung ab. Eine Vereinbarung bedarf der Textform, muss als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 4 Abs. 1 StBVV). Ist sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit bis zur Höhe der Vergütung nach der Verordnung herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 StBVV).
Die vorzeitige Beendigung schützt nicht vor entstandenen Gebühren. Auf bereits entstandene Gebühren ist es ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist (§ 12 Abs. 4 StBVV). Eine Gebühr, die vor der Kündigung entstanden ist, bleibt also geschuldet. Umgekehrt gilt: Ist für die Gebühr ein Rahmen vorgesehen, bestimmt der Steuerberater sie im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und den Verhältnissen des Auftraggebers (§ 11 Satz 1 StBVV). Die sogenannte Mittelgebühr steht in keinem Gesetz; sie ist lediglich das rechnerische Mittel des Rahmens und ein üblicher Ausgangspunkt für das Gespräch über die Höhe.
| Prüfpunkt | Norm | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Form und Inhalt der Berechnung | § 9 Abs. 1 und 2 StBVV | Textform; je Posten Betrag, Gebührentatbestand, angewandte Vorschrift, bei Wertgebühren der Gegenstandswert; Vorschüsse ausgewiesen |
| Gegenstandswert der Buchführung | § 33 Abs. 6 Nr. 1 StBVV | der höhere Betrag aus Summe des Aufwands und Jahresumsatz; Jahresumsatz ist die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge und Zinserträge |
| Gegenstandswert der Abschlussarbeiten | § 35 Abs. 2 StBVV | Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung; übersteigt die Jahresleistung das Fünffache der berichtigten Bilanzsumme, bleibt der übersteigende Betrag außer Ansatz |
| Zehntelsatz innerhalb des Rahmens | § 11 StBVV | billiges Ermessen; ein Satz am oberen Rand des Rahmens braucht eine Begründung aus Umfang, Schwierigkeit oder Haftungsrisiko |
| Zeitgebühr | § 13 StBVV | 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde; nur in den Fällen, die die Verordnung vorsieht, oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen |
| Doppelt berechnete Voranmeldungen | § 33 Abs. 8 StBVV | mit der Buchführungsgebühr sind die Gebühren für die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten |
| Auslagen für Post und Telekommunikation | § 16 StBVV | tatsächliche Kosten oder ein Pauschsatz von 20 Prozent der Gebühren, in derselben Angelegenheit höchstens 20 Euro |
| Umsatzsteuer und Vorschüsse | § 15 und § 8 StBVV | Umsatzsteuer wird der Vergütung hinzugerechnet; geleistete Vorschüsse müssen abgezogen sein |
Rechenbeispiel. Eine kleine GmbH mit Kalenderwirtschaftsjahr kündigt zum 31. Mai 2026. Der Berater hat die laufende Buchführung für Januar bis April 2026 erledigt und mit dem Jahresabschluss 2025 begonnen, ihn aber nicht aufgestellt. Der Jahresumsatz beträgt 300.000 Euro, die Summe des Aufwands 270.000 Euro. Eine Vergütungsvereinbarung gibt es nicht.
- Buchführung nach § 33 Abs. 1 StBVV. Gegenstandswert ist der höhere der beiden Beträge, hier 300.000 Euro. Die volle Gebühr nach Tabelle C beträgt auf dieser Stufe 359,00 Euro. Der Rahmen reicht von 2/10 bis 12/10 je Monat, in der Mitte liegen 7/10, also 251,30 Euro je Monat. Für vier Monate ergibt das 1.005,20 Euro. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dieser Monate sind damit abgegolten.
- Abschlussvorarbeiten nach § 35 Abs. 3 StBVV. Für die Vorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz nennt die Verordnung die Zeitgebühr. Sechs Stunden sind 24 angefangene Viertelstunden. Im Mittel des Rahmens von 16,50 bis 41,00 Euro liegen 28,75 Euro, also 690,00 Euro.
- Auslagen nach § 16 StBVV. Der Pauschsatz von 20 Prozent liegt bei beiden Angelegenheiten über der Kappungsgrenze von 20,00 Euro. Es bleiben zweimal 20,00 Euro, also 40,00 Euro. Wie viele Angelegenheiten die Rechnung ausweist, richtet sich nach dem Zuschnitt des Auftrags; hier sind zwei angesetzt.
- Summe. 1.005,20 Euro plus 690,00 Euro plus 40,00 Euro ergeben 1.735,20 Euro netto. Zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer nach § 15 StBVV sind das 329,69 Euro, in Summe 2.064,89 Euro. Davon sind bereits gezahlte Vorschüsse nach § 8 StBVV abzuziehen.
Eine Wertgebühr für die Aufstellung des Jahresabschlusses selbst enthält diese Rechnung bewusst nicht, weil der Abschluss nicht aufgestellt wurde. Ob und in welcher Höhe sie bei einem weit fortgeschrittenen Stand daneben entsteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung. Wie sich die Gebühren der StBVV zu einem Festpreis verhalten, rechnet der Steuerberater-Kosten-Rechner; die Spanne für den Abschluss allein steht unter Steuerberater-Kosten für den Jahresabschluss.
Muster für das Kündigungsschreiben
Kurz, sachlich, ohne Begründung. Der Ton entscheidet darüber, wie schnell die Unterlagen kommen.
Das folgende Muster enthält nur das Nötige: die Kündigung, das Verlangen nach den Unterlagen, die Bitte um den Datenbestand und den Widerruf der Vollmacht. Passen Sie den Stichtag an Ihren Vertrag an, wenn eine Kündigungsfrist gilt. Prüfen Sie vor dem Versand, wer für die Gesellschaft vertretungsberechtigt ist.
Muster-Kündigungsschreiben
Betreff: Kündigung des Steuerberatungsvertrags, Mandat [Name der Gesellschaft], Steuernummer [Steuernummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrag der [Name der Gesellschaft] kündigen wir den zwischen Ihnen und der Gesellschaft bestehenden Steuerberatungsvertrag mit Wirkung zum [Datum]. Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Wir bitten Sie, alle Unterlagen herauszugeben, die Sie von der Gesellschaft oder für sie erhalten haben. Darüber hinaus bitten wir um den Buchungsbestand: Summen- und Saldenliste zum [Stichtag], Buchungsjournal des laufenden Jahres, Kontenplan, Anlagenverzeichnis sowie die offenen Posten der Debitoren und Kreditoren. Falls dafür eine gesonderte Vergütung anfällt, teilen Sie uns diese bitte vorab mit.
Bitte teilen Sie uns außerdem mit, welche Steuererklärungen und Anmeldungen für welche Zeiträume bereits übermittelt wurden und welche Arbeiten begonnen, aber nicht abgeschlossen sind.
Die Ihnen erteilte Vollmacht widerrufen wir mit sofortiger Wirkung. Bitte melden Sie den Widerruf der Finanzverwaltung. Das Finanzamt informieren wir gesondert.
Ihre Schlussrechnung erbitten wir mit einer Berechnung, die je Posten den Gebührentatbestand, die angewandte Vorschrift und bei Wertgebühren den Gegenstandswert ausweist.
Mit freundlichen Grüßen
[Name], [Funktion]
Drei Formulierungen darin haben einen Zweck. Vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt fängt den Fall ab, dass doch eine Frist gilt, etwa nach § 621 BGB bei einem festen Pauschalhonorar. Die Eingangszeile namens und im Auftrag der Gesellschaft macht die Vertretung sichtbar; unterschreibt jemand, der nicht im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragen ist, gehört eine Vollmachtsurkunde dazu (§ 174 BGB). Und die Bitte um die Mitteilung über begonnene Arbeiten schafft die Grundlage, auf der Sie später die Schlussrechnung prüfen und Ihre eigenen Fristen planen.
Wann ein anderer Berater die bessere Wahl ist
Selbermachen trägt die laufende Arbeit. Es trägt nicht jede Sonderlage.
Die eigene Buchführung und die eigenen Erklärungen dürfen Sie ohne Weiteres selbst erledigen. Das Steuerberatungsgesetz regelt die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, und Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 und 2 StBerG). Wer in eigener Sache arbeitet, fällt nicht darunter. Die Frage ist deshalb nicht, ob Sie dürfen, sondern ob Ihr Fall gewöhnlich ist.
Gewöhnlich heißt in der Praxis: eine GmbH oder UG mit einer Tätigkeit, ohne Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ohne Auslandssachverhalte, ohne Organschaft, ohne Umwandlung im Jahr, ohne Beteiligungserwerb mit Verlustvorträgen. Diese Gesellschaften machen den größten Teil des Bestands aus, und für sie ist die laufende Arbeit gut abbildbar. Umgekehrt bleibt die Beratung sinnvoll bei einer Betriebsprüfung, bei einer Umwandlung oder Einbringung, bei der Organschaft, bei der Zinsschranke, bei Verlustvorträgen nach einem Anteilsübergang, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug und immer dann, wenn eine Entscheidung vor dem Finanzamt vertreten werden soll.
Auch der Mittelweg funktioniert. Viele Gesellschaften führen die Buchhaltung und die laufenden Anmeldungen selbst und lassen nur den Jahresabschluss oder einzelne Fragen prüfen. Das reduziert die Gebühren deutlich, weil die Buchführungsgebühr nach § 33 StBVV monatlich anfällt und über das Jahr den größten Block bildet. Was dabei jeweils bei wem liegt, vergleicht Jahresabschluss selbst erstellen oder Steuerberater. Ob für Ihre Rechtsform überhaupt eine Pflicht zur Beratung besteht, klärt Steuerberater-Pflicht.
So läuft der Übergang in der Software
Von der letzten Saldenliste des alten Beraters bis zur ersten eigenen Übermittlung.
- Mit der letzten Saldenliste beginnen. Die Summen- und Saldenliste oder die Schlussbilanz des bisherigen Beraters wird hochgeladen, unsere KI ordnet jedes Konto einer Bilanzposition zu und fasst die Erfolgskonten zum Ergebnis zusammen. Sie prüfen und bestätigen, danach stehen die Eröffnungswerte. Der Weg im Einzelnen: Summen- und Saldenliste.
- Das laufende Jahr nachziehen. Wer mitten im Jahr wechselt, reicht den Buchungsstapel des laufenden Jahres ein; er wird geprüft und eingerichtet, weil solche Stapel je nach Herkunftsprogramm keine Eröffnungswerte und eigene Steuerschlüssel tragen. Hintergrund unter Buchungsstapel in eine Saldenliste umwandeln und Import aus Kanzlei Software.
- Anlagenverzeichnis und offene Posten übernehmen. Die Anlagenbuchhaltung führt die Abschreibung mit Anschaffungsdaten und Nutzungsdauern fort, die offenen Posten der Debitoren und Kreditoren stehen mit ihrem Stichtagsstand in der Buchhaltung und im Mahnwesen.
- Laufende Buchhaltung aufsetzen. Belege kommen per Upload, über ein eigenes Belegpostfach oder aus der Bankanbindung. Unsere KI schlägt die Kontierung nach SKR03 oder SKR04 vor, Sie bestätigen; ab einer Sicherheit von 85 Prozent bucht sie auf Wunsch selbst. Journal, offene Posten, SEPA-Zahlläufe und die GoBD-Festschreibung gehören dazu.
- Umsatzsteuer selbst anmelden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung entsteht aus dem Journal und wird vor dem Versand amtlich geprüft. Dazu kommen Zusammenfassende Meldung, Dauerfristverlängerung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Was das Modul umfasst, steht unter Umsatzsteuer.
- Jahresabschluss aus der Saldenliste erstellen. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und bei Bedarf der Lagebericht entstehen nach HGB aus den zugeordneten Konten; die Vorjahreszahlen lassen sich aus dem PDF des bisherigen Abschlusses übernehmen. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis.
- E-Bilanz und Erklärungen abgeben. Die E-Bilanz nach § 5b EStG entsteht aus denselben Zahlen. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung werden vorbereitet und gerechnet; das Modul und die Berechnung kosten nichts, die Übermittlung je Erklärung ist kostenpflichtig. Alle Beträge stehen auf der Preisseite.
- Fristen und Bescheide im Blick behalten. Das Finanzamt-Cockpit führt Fristen und Bescheide und stellt Anträge elektronisch, darunter die Fristverlängerung nach § 109 AO, die Anpassung der Vorauszahlungen und den Einspruch. Übersicht unter Finanzamt-Cockpit.
- Beschlüsse und Ausschüttungen dokumentieren. Ergebnisverwendung und Gesellschafterbeschlüsse entstehen im Beschlussmanagement und lassen sich digital unterschreiben; die Kapitalertragsteuer-Anmeldung liegt im Steuer-Modul. Einordnung unter Gewinnverwendung der GmbH.
- Hilfe holen, ohne das Ruder abzugeben. Wer beim Umzug oder beim ersten Abschluss Begleitung möchte, bekommt sie zu 100 Euro je Stunde nach einer kostenlosen Einschätzung des Aufwands. Die Einsatzfelder stehen unter Service und Begleitung. Steuerberatung im Einzelfall gehört ausdrücklich nicht dazu; dafür stellen wir auf Wunsch den Kontakt her.
Was die Software nicht übernimmt, sagt sie an derselben Stelle: die Einkommensteuererklärung natürlicher Personen, die Vertretung vor dem Finanzamt und die steuerliche Würdigung eines Einzelfalls. Den laufenden Betrieb ohne Kanzlei beschreibt Buchhaltung ohne Steuerberater, die Wege im Vergleich Buchhaltung auslagern.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung · § 628 BGB Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung · § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund · § 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers · § 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung · § 130 BGB Wirksamwerden gegenüber Abwesenden · § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 66 StBerG Handakten, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht · § 2 StBerG Geschäftsmäßige Hilfeleistung · § 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung
- § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen · § 109 AO Verlängerung von Fristen · § 152 AO Verspätungszuschlag · § 108 AO Fristen und Termine
- § 80 AO Bevollmächtigte und Beistände · § 80a AO Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten · § 147 AO Aufbewahrung von Unterlagen
- § 4 StBVV Vergütungsvereinbarung · § 9 StBVV Berechnung · § 11 StBVV Rahmengebühren · § 12 StBVV Abgeltungsbereich · § 13 StBVV Zeitgebühr · § 16 StBVV Auslagen für Post und Telekommunikation
- § 33 StBVV Buchführung · § 35 StBVV Abschlussarbeiten · § 46 UStDV Fristverlängerung · § 48 UStDV Verfahren der Dauerfristverlängerung
Weiterführende Seiten
Steuerberater-Pflicht · Steuerberater-Kosten-Rechner · Von Kanzlei Software wechseln · Import aus Kanzlei Software · Buchhaltung ohne Steuerberater · Jahresabschluss ohne Steuerberater · Steuerfristen 2026 · Alternative zum Steuerberater · Steuern der GmbH · Produktseite Buchhaltung · Produktseite Steuern