Stand: September 2026 · Rechtsstand StBVV: Fassung seit 1. Juli 2025 (Fünfte Änderungsverordnung vom 31. März 2025)
Wie rechnet der Steuerberater den Jahresabschluss ab?
Wertgebühr nach Tabelle B, Zehntelsätze nach § 35 StBVV, Ermessen nach § 11 StBVV.
Die Vergütung des Steuerberaters richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für Abschlussarbeiten gilt die Wertgebühr: Nach § 10 Abs. 1 StBVV bestimmt sie sich nach dem Wert des Gegenstands und den Tabellen A bis D der Verordnung. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV ordnet der Aufstellung eines Jahresabschlusses aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) zu, Buchst. b der Erstellung des Anhangs 2/10 bis 12/10. Die Tabelle ist gestuft: Es zählt die erste Stufe, deren Obergrenze den Gegenstandswert erreicht – ein Gegenstandswert von 60.000 € fällt in die Stufe bis 62.500 € und damit auf 303 €.
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Kanzlei die Gebühr nach § 11 StBVV nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers; ein besonderes Haftungsrisiko darf einfließen. Die Mitte des Rahmens – 25/10 beim Jahresabschluss, 7/10 beim Anhang – heißt Mittelgebühr und steht für den Fall ohne Besonderheiten. Zwei weitere Regeln schützen den Auftraggeber: In derselben Angelegenheit kann der Berater die Gebühren nur einmal fordern (§ 12 Abs. 2 StBVV), und alle Beträge der Verordnung sind Nettobeträge – die Umsatzsteuer ist nach § 15 StBVV hinzuzurechnen.
Wie wird der Gegenstandswert ermittelt?
Das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung – § 35 Abs. 2 StBVV.
Gegenstandswert der Abschlussarbeiten ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBVV das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung – nicht die Bilanzsumme allein und nicht der Umsatz allein. Die berichtigte Bilanzsumme ist die Summe der Aktivposten zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen (Satz 2). Die betriebliche Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Beteiligungs- und Zinserträge, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und außerordentliche Erträge (Satz 3). Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die Jahresleistung, gilt der Aufwand (Satz 4 und 5); eine negative berichtigte Bilanzsumme wird als positiver Wert angesetzt (Satz 6). Übersteigen Jahresleistung oder Aufwand das Fünffache der berichtigten Bilanzsumme, bleibt der übersteigende Betrag außer Ansatz (Satz 7); liegt eine der beiden Größen unter 3.000 €, besteht der Gegenstandswert nur aus der anderen (Satz 8 und 9).
| Gesellschaft | Berichtigte Bilanzsumme | Betriebliche Jahresleistung | Gegenstandswert (Mittel) |
|---|---|---|---|
| UG (Kleinstkapitalgesellschaft) | 40.000 € | 80.000 € | 60.000 € |
| Kleine GmbH | 200.000 € | 400.000 € | 300.000 € |
| Mittelgroße GmbH | 4.000.000 € | 6.000.000 € | 5.000.000 € |
Die Rechtsform spielt für die Gebühr keine Rolle – eine UG mit 300.000 € Gegenstandswert zahlt dasselbe wie eine GmbH mit 300.000 €. Was sich mit der Größenklasse ändert, sind die Pflichtbestandteile: Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichten, mittelgroße brauchen zusätzlich einen Lagebericht und die Abschlussprüfung.
Kanzleirechnung neben die Tabellen legen
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Beispiele: UG, kleine GmbH, mittelgroße GmbH
Volle Gebühr nach Tabelle B: 303 €, 641 €, 2.328 € – netto, ohne Nebenleistungen.
| Gegenstandswert | Volle Gebühr Tabelle B | Mindestgebühr 10/10 | Mittelgebühr 25/10 | Höchstgebühr 40/10 |
|---|---|---|---|---|
| 60.000 € (UG) | 303,00 € | 303,00 € | 757,50 € | 1.212,00 € |
| 300.000 € (kleine GmbH) | 641,00 € | 641,00 € | 1.602,50 € | 2.564,00 € |
| 5.000.000 € (mittelgroße GmbH) | 2.328,00 € | 2.328,00 € | 5.820,00 € | 9.312,00 € |
Der Anhang nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV (2/10 bis 12/10, Mitte 7/10) kommt hinzu – bei der UG nur, wenn sie ihn freiwillig aufstellt:
| Gegenstandswert | Anhang 2/10 | Anhang 7/10 | Anhang 12/10 |
|---|---|---|---|
| 60.000 € | 60,60 € | 212,10 € | 363,60 € |
| 300.000 € | 128,20 € | 448,70 € | 769,20 € |
| 5.000.000 € | 465,60 € | 1.629,60 € | 2.793,60 € |
Für die mittelgroße GmbH kommen zwei Posten hinzu, die nicht in dieser Tabelle stehen. Erstens der Lagebericht: Die StBVV kennt dafür nur die beratende Mitwirkung (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c StBVV, 2/10 bis 4/10 der Tabelle B); einen Wertgebühren-Tatbestand für die Aufstellung selbst gibt es nicht, der Aufwand ist gesondert zu vereinbaren oder nach Zeit abzurechnen. Zweitens die Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB: Sie ist Sache eines Wirtschaftsprüfers – wer den Abschluss aufgestellt hat, ist nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB als Prüfer ausgeschlossen, und für das Prüfungshonorar gibt es keine Gebührenordnung. Mehr dazu unter Abschlussprüfung GmbH und Wirtschaftsprüfer und Jahresabschluss.
Welche Nebenleistungen stehen zusätzlich auf der Rechnung?
Die Aufstellungsgebühr ist selten die ganze Rechnung.
| Leistung | Norm | Rahmen | Bemessung |
|---|---|---|---|
| Erstellung des Anhangs | § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV | 2/10 bis 12/10 Tabelle B | Gegenstandswert wie Jahresabschluss |
| Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBVV | 2/10 bis 10/10 Tabelle B | Gegenstandswert wie Jahresabschluss |
| Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StBVV | 5/10 bis 12/10 Tabelle B | Gegenstandswert wie Jahresabschluss |
| Schriftlicher Erläuterungsbericht | § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV | 2/10 bis 12/10 Tabelle B | Gegenstandswert der zugrunde liegenden Abschlussarbeiten |
| Beratende Mitwirkung beim Lagebericht | § 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c StBVV | 2/10 bis 4/10 Tabelle B | Gegenstandswert wie Jahresabschluss |
| Körperschaftsteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV | 2/10 bis 8/10 Tabelle A | Einkommen vor Verlustabzug, mindestens 16.000 € |
| Gewerbesteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV | 1/10 bis 6/10 Tabelle A | Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust, mindestens 8.000 € |
| Buchführung einschließlich Kontieren (Monatsgebühr) | § 33 Abs. 1 StBVV | 2/10 bis 12/10 Tabelle C je Monat | Jahresumsatz oder höherer Aufwand (§ 33 Abs. 6) |
| Zeitgebühr | § 13 StBVV | 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde | Zeitaufwand |
| Post- und Telekommunikationspauschale | § 16 StBVV | 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit | Gebühren derselben Angelegenheit |
| Umsatzsteuer | § 15 StBVV | 19 % auf die Vergütung | gesamte Vergütung |
Mit der Buchführungsgebühr nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 StBVV ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits abgegolten (§ 33 Abs. 8 StBVV) – sie darf nicht noch einmal nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV berechnet werden. Wer die Wertgebühren an der eigenen Rechnung nachrechnen will, findet die Tabellen in den Anlagen zur StBVV auf gesetze-im-internet.de.
Pauschale oder Vergütungsvereinbarung: Was darf die Kanzlei vereinbaren?
§ 14 StBVV ist weggefallen – Pauschalen laufen heute über § 4 und § 4a StBVV.
Der frühere § 14 StBVV (Pauschalvergütung) ist in der geltenden Fassung weggefallen. Eine Pauschale für Buchführung und Jahresabschluss ist heute eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBVV. Die Vereinbarung bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, deutlich von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen (Satz 1 bis 3). Der Steuerberater muss den Auftraggeber in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 3 StBVV).
- Höher als die StBVV: zulässig, aber eine unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 StBVV).
- Niedriger als die StBVV: in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig (§ 4a Abs. 1 StBVV); die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4a Abs. 2 StBVV).
- Formfehler: Entspricht die Vereinbarung nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b StBVV). Wer freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt hat, kann das Geleistete nicht allein deshalb zurückfordern (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV).
- Vorschuss: Für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen darf die Kanzlei einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 8 StBVV).
Eine Pauschale ist für beide Seiten planbar, ersetzt aber nicht die Nachvollziehbarkeit: Auch eine Pauschalrechnung muss erkennen lassen, welche Leistungen sie abdeckt – sonst lässt sich nicht prüfen, ob Jahresabschluss und Steuererklärungen darin enthalten sind oder zusätzlich berechnet werden.
Wann ist die Rechnung zu hoch – und wie prüfe ich sie?
§ 9 StBVV verlangt eine prüfbare Berechnung – Position für Position.
Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung in Textform fordern (§ 9 Abs. 1 StBVV). Die Berechnung muss die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die angewandten Vorschriften der Verordnung und bei Wertgebühren den Gegenstandswert enthalten (§ 9 Abs. 2 StBVV). Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung nicht prüfbar – und Sie dürfen die vollständige Berechnung verlangen, auch nachträglich, solange die Kanzlei ihre Handakten aufbewahren muss (§ 9 Abs. 3 StBVV). So gehen Sie Position für Position vor:
- Gegenstandswert nachrechnen: Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV). Steht dort die Bilanzsumme oder der Umsatz allein, ist der Wert zu hoch angesetzt, sobald die andere Größe kleiner ist.
- Tabellenwert prüfen: die erste Stufe der Tabelle B, deren Obergrenze den Gegenstandswert erreicht – und nicht eine höhere.
- Zehntelsatz einordnen: 40/10 ist die Höchstgebühr für einen Fall besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit (§ 11 StBVV); ein Standardfall ohne Besonderheiten liegt bei der Mittelgebühr.
- Tatbestände trennen: Jahresabschluss (Nr. 1 Buchst. a) und Anhang (Nr. 1 Buchst. b) sind zwei Gebühren – ein Anhang, der bei einer Kleinstkapitalgesellschaft gar nicht aufgestellt wurde, darf nicht berechnet werden.
- Doppelabrechnung ausschließen: dieselbe Angelegenheit nur einmal (§ 12 Abs. 2 StBVV); die Umsatzsteuer-Voranmeldung steckt in der Buchführungsgebühr (§ 33 Abs. 8 StBVV).
- Zeitgebühr kontrollieren: Satz zwischen 16,50 € und 41 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV), darüber nur mit Vergütungsvereinbarung; Tätigkeiten mit Wertgebühr dürfen nicht zusätzlich nach Zeit laufen.
- Auslagen und Umsatzsteuer: Pauschale höchstens 20 % der Gebühren und 20 € je Angelegenheit (§ 16 StBVV), Umsatzsteuer 19 % (§ 15 StBVV).
Halten Sie die Gebührenbestimmung für unbillig, ist sie für Sie nicht verbindlich; im Streitfall wird sie nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil getroffen. Eine vereinbarte Vergütung kann nach § 4 Abs. 2 StBVV herabgesetzt werden. Vor einem Gerichtsverfahren steht das Gespräch mit der Kanzlei – und die Steuerberaterkammer, die auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern vermittelt (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).
Was kostet die Alternative?
Der Software-Vergleich steht auf einer eigenen Seite.
Diese Seite betrachtet allein die Kanzleirechnung. Wie sich die Steuerberatergebühr zu einem selbst erstellten Abschluss verhält – inklusive der Variante, den eigenen Abschluss nur durchsehen zu lassen (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StBVV, 2/10 bis 10/10) – steht mit Preistabelle und Vergleich auf der Seite Jahresabschluss Kosten. Ob Ihre Gesellschaft für den Weg ohne Kanzlei geeignet ist, klärt der Check: Steuerberater oder Software; was beim Wechsel zu übergeben ist, die Übergabe-Checkliste. Kanzleien, die ihre Mandanten mit der Software bedienen wollen, finden die Konditionen unter Für Steuerberater.
Quellen
Primärquellen, gegen die diese Seite geprüft wurde.
- Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), Gesamtausgabe – Fassung seit 1. Juli 2025; § 14 weggefallen
- § 35 StBVV – Abschlussarbeiten mit Tabelle B (Anlage 2), § 24 StBVV – Steuererklärungen, § 33 StBVV – Buchführung
- § 4 StBVV – Vergütungsvereinbarung, § 4a StBVV, § 4b StBVV, § 8 StBVV – Vorschuss, § 9 StBVV – Berechnung
- § 10 StBVV – Wertgebühren, § 11 StBVV – Rahmengebühren, § 12 StBVV – Abgeltungsbereich, § 13 StBVV – Zeitgebühr, § 15 StBVV – Umsatzsteuer, § 16 StBVV – Auslagen
- § 76 StBerG – Aufgaben der Steuerberaterkammer, § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei
- § 264 HGB, § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 319 HGB – Auswahl der Abschlussprüfer
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