Kostenloser Rechner · StBVV in der Fassung seit 01.07.2025

Steuerberater-Kosten-Rechner: Was Buchführung, Abschluss und Steuererklärungen nach StBVV kosten

Steuerberater rechnen nicht frei ab, sondern nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Jede Leistung hat einen eigenen Gegenstandswert, eine eigene Gebührentabelle und einen eigenen Rahmen in Zehnteln. Geben Sie Umsatz, Bilanzsumme, Gewinn, Mitarbeiter und Ihren Leistungsumfang ein. Der Rechner zeigt jede Position einzeln mit Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr, addiert die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer und stellt daneben, was dieselbe Arbeit kostet, wenn Sie sie mit unserer Software selbst erledigen.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Rechner: Ihr Honorar nach StBVV

Der Rechner setzt für jede Leistung den Gegenstandswert der einschlägigen Vorschrift an, liest die volle Gebühr aus der zugehörigen Tabelle und rechnet Mindestgebühr, Mittelgebühr und Höchstgebühr des gesetzlichen Rahmens. Alle Beträge netto, sofern nicht anders bezeichnet.

Ihre Eckdaten und Ihr Leistungsumfang

Mindestgebühr im Jahr, netto

3.336,40 €

Mittelgebühr im Jahr, netto

9.788,00 €

Höchstgebühr im Jahr, netto

16.239,60 €

Ihre Positionen nach StBVV, hochgerechnet auf ein volles Jahr
LeistungGegenstandswertSatzMindestgebührMittelgebührHöchstgebühr
Buchführung einschließlich Kontieren der Belege (Monatsgebühr)
§ 33 Abs. 1 StBVV, Tabelle C, 2/10 bis 12/10, 12 Monatsgebühren
500.000,00 €
Jahresumsatz (§ 33 Abs. 6 StBVV)
7/101.228,80 €4.300,80 €7.372,80 €
Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV)
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV, Tabelle B, 10/10 bis 40/10, einmal je Geschäftsjahr
450.000,00 €
Mittel aus Bilanzsumme und Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV)
25/10791,00 €1.977,50 €3.164,00 €
Erstellung eines Anhangs
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV, Tabelle B, 2/10 bis 12/10, einmal je Geschäftsjahr
450.000,00 €
Mittel aus Bilanzsumme und Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV)
7/10158,20 €553,70 €949,20 €
Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV, Tabelle A, 1/10 bis 6/10, 12 Voranmeldungen
4.166,67 €
10 % der Entgelte je Zeitraum (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV)
3,5/10abgegolten§ 33 Abs. 80,00 €
Körperschaftsteuererklärung
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV, Tabelle A, 2/10 bis 8/10, einmal je Veranlagungszeitraum
80.000,00 €
Einkommen vor Verlustabzug (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV)
5/10299,20 €748,00 €1.196,80 €
Gewerbesteuererklärung
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV, Tabelle A, 1/10 bis 6/10, einmal je Erhebungszeitraum
80.000,00 €
Gewerbeertrag vor Freibetrag (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV)
3,5/10149,60 €523,60 €897,60 €
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV, Tabelle A, 1/10 bis 8/10, einmal je Kalenderjahr
50.000,00 €
10 % der Entgelte (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV)
4,5/10130,40 €586,80 €1.043,20 €
Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung
§ 34 Abs. 2 StBVV, 6,00 € bis 30,00 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum, 3 Arbeitnehmer × 12 Abrechnungen
—
kein Gegenstandswert (Betragsrahmen)
18,00 €216,00 €648,00 €1.080,00 €
Summe der Gebühren2.973,20 €9.338,40 €15.703,60 €
Auslagenpauschale
§ 16 Satz 2 StBVV, 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit, 28 Angelegenheiten
363,20 €449,60 €536,00 €
Übliche Jahreskosten netto3.336,40 €9.788,00 €16.239,60 €
Umsatzsteuer 19 %
§ 15 StBVV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG
1.859,72 €
Übliche Jahreskosten brutto (Mittelgebühr)11.647,72 €
Auf den Monat umgerechnet815,67 € netto · 970,64 € brutto
Die Spalte Satz zeigt die angesetzte Mittelgebühr als Bruchteil der vollen Gebühr. Mindest- und Höchstgebühr sind die Grenzen des gesetzlichen Rahmens, innerhalb dessen der Steuerberater nach § 11 Satz 1 StBVV nach billigem Ermessen bestimmt.

§ 33 Abs. 8 StBVV: Wer die laufende Buchführung beauftragt, zahlt die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht zusätzlich. Sie sind mit der Buchführungsgebühr abgegolten.

Selbst erledigen mit Jahresabschluss.io

Nach Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeitern liegen Ihre Werte bei den Schwellenwerten des § 267 HGB in der Stufe Kleinst (§ 267a HGB). Danach richtet sich der Monatspreis. Verbindlich ist die Preisseite.

Buchhaltungs-Gesamtpaket je Monat125 €
Im Jahr1.500,00 €
Erster Jahresabschluss je Arbeitsbereichkostenlos
Persönliche Begleitung, wenn Sie sie brauchen100 € je Stunde

Im Gesamtpaket enthalten sind die laufende Buchhaltung, ein HGB-Jahresabschluss je Gesellschaft und zwölf Monate, die unterstützten Steuerprozesse einschließlich Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung sowie die E-Bilanz. Das Steuer-Modul und die Berechnung sind kostenlos; für die Übermittlung je Erklärung fällt außerhalb des Gesamtpakets ein Entgelt an, das auf der Preisseite steht.

Differenz im Jahr: 7.510,40 € weniger mit der Software.

Verglichen wird der Leistungsumfang, den das Gesamtpaket wirklich abdeckt: 9.010,40 € StBVV-Mittelgebühr gegen 1.500,00 € Paketpreis. Beide Seiten ohne Umsatzsteuer; ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen trägt sie nicht. Die Lohnabrechnung über 777,60 € einschließlich ihrer Auslagenpauschale bleibt außen vor: Sie ist nicht Teil des Buchhaltungs-Gesamtpakets, sondern ein eigenes Modul.

Was hier nicht steht, ist Ihre eigene Zeit. Belege einreichen, Vorschläge bestätigen und Rückfragen klären bleibt Ihre Arbeit, und wie lange das dauert, hängt von Ihrem Geschäft ab. Die Software ersetzt außerdem keine Beratung im Einzelfall und keine Vertretung gegenüber dem Finanzamt.

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Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung. Der Rechner setzt die Mittelgebühr als arithmetisches Mittel des gesetzlichen Rahmens an; § 11 Satz 1 StBVV verlangt eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Einzelfall. Nach § 4 StBVV kann eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden.

Wie die StBVV rechnet

Drei Größen bestimmen jede Gebühr: der Gegenstandswert, die Tabelle und der Zehntelsatz.

Der Gegenstandswert ist der Wert, auf den sich die Arbeit bezieht. § 10 Abs. 1 StBVV bestimmt, dass sich die Wertgebühren nach den Tabellen A bis D und nach dem Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit richten; maßgebend ist der Wert des Interesses, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Fast jede Einzelvorschrift bestimmt aber etwas anderes, und genau dort entstehen die Unterschiede. Die Buchführung bemisst sich nach § 33 Abs. 6 StBVV am höheren Betrag aus Aufwand oder Jahresumsatz. Der Jahresabschluss nimmt nach § 35 Abs. 2 StBVV das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung. Die Körperschaftsteuererklärung nimmt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV das Einkommen vor Verlustabzug, die Umsatzsteuererklärung nach Nr. 8 zehn Prozent der Entgelte.

Die Tabelle ordnet dem Gegenstandswert eine volle Gebühr zu, die sogenannte 10/10-Gebühr. Es gibt drei geldwertbasierte Tabellen: Tabelle A ist die Beratungstabelle und trägt die Steuererklärungen, Tabelle B ist die Abschlusstabelle für Jahresabschluss, Anhang und Einnahmenüberschussrechnung, Tabelle C ist die Buchführungstabelle. Die Tabellen sind gestuft, nicht linear: Jede Zeile gilt bis zu einer Obergrenze, und Zwischenwerte springen auf die nächste Stufe. Sie steigen außerdem degressiv. Wer doppelt so viel Umsatz macht, zahlt nicht doppelt so viel Gebühr.

Der Zehntelsatz ist der Bruchteil der vollen Gebühr, den der Steuerberater ansetzt. Die Rahmen sind weit. Beim Jahresabschluss reichen sie von 10/10 bis 40/10, bei der Buchführung von 2/10 bis 12/10 je Monat, bei der Körperschaftsteuererklärung von 2/10 bis 8/10. § 11 Satz 1 StBVV verlangt eine Bestimmung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko darf nach Satz 2 herangezogen werden. Die Mittelgebühr, also der rechnerische Mittelwert des Rahmens, steht nicht im Gesetz. Sie ist die Konvention der Praxis für einen durchschnittlichen Fall und der Wert, mit dem dieser Rechner arbeitet.

Hinzu kommen zwei Posten, die in jeder Rechnung stehen. Nach § 16 Satz 2 StBVV kann der Steuerberater statt der tatsächlichen Post- und Telekommunikationskosten eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühren fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro. Der Deckel gilt also je Angelegenheit, nicht je Rechnung: Zwölf Monatsrechnungen für die Buchführung tragen zwölf Pauschalen. Und nach § 15 StBVV kommt die Umsatzsteuer hinzu, derzeit 19 Prozent. Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist sie ein durchlaufender Posten, für eine Praxis oder einen Kleinunternehmer nicht.

Leistung, Vorschrift, Rahmen und Gegenstandswert im Überblick
LeistungVorschriftTabelleRahmenGegenstandswert
Buchführung mit Kontieren der Belege§ 33 Abs. 1 StBVVC2/10 bis 12/10 je Monathöherer Betrag aus Aufwand oder Jahresumsatz (Abs. 6)
Buchführung nach kontierten Belegen des Auftraggebers§ 33 Abs. 3 StBVVC1/10 bis 6/10 je Monatwie Abs. 6
Jahresabschluss aufstellen (Bilanz und GuV)§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVVB10/10 bis 40/10Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (Abs. 2)
Anhang erstellen§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVVB2/10 bis 12/10wie Abs. 2
Einnahmenüberschussrechnung§ 25 Abs. 1 StBVVB5/10 bis 30/10höherer Betrag aus Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, mindestens 17.500 €
Körperschaftsteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVVA2/10 bis 8/10Einkommen vor Verlustabzug, mindestens 16.000 €
Gewerbesteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVVA1/10 bis 6/10Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust, mindestens 8.000 €
Umsatzsteuer-Jahreserklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVVA1/10 bis 8/1010 % der Entgelte, mindestens 8.000 €
Umsatzsteuer-Voranmeldung§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVVA1/10 bis 6/10 je Zeitraum10 % der Entgelte des Zeitraums, mindestens 650 €
Einkommensteuererklärung ohne Einkünfteermittlung§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVVA1/10 bis 6/10Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €
Gesonderte Feststellung der Einkünfte§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVVA1/10 bis 5/10Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €
Lohnkonten führen und Lohnabrechnung§ 34 Abs. 2 StBVVkein Wert6,00 € bis 30,00 €je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum
Zeitgebühr§ 13 StBVVkein Wert16,50 € bis 41,00 €je angefangene viertel Stunde
Die Tabelle nennt die Vorschriften, die ein gewöhnliches Mandat einer kleinen Gesellschaft auslöst. Die StBVV kennt darüber hinaus rund achtzig weitere Gebührentatbestände, etwa für Gutachten (§ 22), Einsprüche (§ 40) und Betriebsprüfungen (§ 29).

Buchhaltung, Abschluss und Steuererklärungen selbst erledigen

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Zwei Beispiele, vollständig durchgerechnet

Beide Beispiele kommen aus derselben Berechnung wie der Rechner oben. Alle Beträge sind Mittelgebühren und verstehen sich netto.

UG mit 80.000 € Umsatz

Bilanzsumme 40.000 €, Gewinn 20.000 €, keine Mitarbeiter, Voranmeldung vierteljährlich. Beauftragt sind Buchführung, Jahresabschluss mit Anhang und die Jahreserklärungen.

Buchführung, 12 Monatsgebühren (§ 33 Abs. 1)1.461,60 €
Jahresabschluss (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)757,50 €
Anhang (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)212,10 €
Körperschaftsteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)402,50 €
Gewerbesteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 5)281,75 €
Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 8)231,30 €
Auslagenpauschale (§ 16)320,00 €
Jahreskosten netto3.666,75 €
Brutto, auf den Monat umgerechnet363,62 €

Die vier Umsatzsteuer-Voranmeldungen kosten nichts zusätzlich, weil sie nach § 33 Abs. 8 StBVV mit der Buchführungsgebühr abgegolten sind.

GmbH mit 500.000 € Umsatz

Bilanzsumme 400.000 €, Gewinn 80.000 €, drei Mitarbeiter mit monatlicher Abrechnung, Voranmeldung monatlich. Beauftragt ist das volle Paket einschließlich Lohnbuchführung.

Buchführung, 12 Monatsgebühren (§ 33 Abs. 1)4.300,80 €
Jahresabschluss (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)1.977,50 €
Anhang (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)553,70 €
Körperschaftsteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)748,00 €
Gewerbesteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 5)523,60 €
Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 8)586,80 €
Lohnbuchführung, 3 × 12 Abrechnungen (§ 34 Abs. 2)648,00 €
Auslagenpauschale (§ 16)449,60 €
Jahreskosten netto9.788,00 €
Brutto, auf den Monat umgerechnet970,64 €

Zur Mindestgebühr wären es 3.336,40 €, zur Höchstgebühr 16.239,60 € netto im Jahr. Die Spanne ist der Grund, warum zwei Angebote für dieselbe Gesellschaft weit auseinanderliegen können, ohne dass eines davon falsch wäre.

Was ein Steuerberater je Rechtsform abrechnet

Die Rechtsform entscheidet über die Gewinnermittlung, und die Gewinnermittlung entscheidet über den Leistungskatalog.

GmbH und UG führen doppelte Buchführung und stellen einen Jahresabschluss nach Handelsrecht auf. Abgerechnet werden deshalb die Buchführung nach § 33 Abs. 1 StBVV, die Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV und der Anhang nach Buchst. b. Auf der Steuerseite kommen Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung dazu. Häufig berechnet der Berater zusätzlich die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBVV mit 2/10 bis 10/10 und einen Erläuterungsbericht. Beide Positionen sind im Rechner nicht enthalten, weil nicht jedes Mandat sie braucht.

Einzelunternehmen und Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung zahlen statt der Abschlussgebühr die Gebühr des § 25 Abs. 1 StBVV: 5/10 bis 30/10 aus Tabelle B auf den höheren Betrag aus Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, mindestens aber auf 17.500 Euro. Statt der Körperschaftsteuererklärung fällt die Einkommensteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV an. Eine Gewerbesteuererklärung braucht nur, wer ein gewerbliches Unternehmen betreibt: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer der stehende Gewerbebetrieb, und das ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG gehört nicht dazu.

Personengesellschaften zahlen selbst keine Einkommensteuer. Der Gewinn wird gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet. Statt der Körperschaftsteuererklärung rechnet der Berater deshalb die Feststellungserklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVV ab, mit dem engeren Rahmen 1/10 bis 5/10. Gewerbesteuer fällt bei gewerblicher Tätigkeit auf Ebene der Gesellschaft an. Die Einkommensteuererklärungen der einzelnen Gesellschafter sind eigene Mandate und im Rechner nicht enthalten.

Einen Unterschied übersehen viele Kostenvergleiche: Ob Sie bilanzieren oder eine Einnahmenüberschussrechnung machen, entscheidet nicht die Rechtsform allein, sondern auch § 141 AO. Welche Gewinnermittlung für Sie gilt und was das an Aufwand bedeutet, steht auf der Seite Bilanz oder EÜR.

Vergütungsvereinbarung, Pauschale und Zeitgebühr

Die StBVV ist der Rahmen, nicht der Preis. Drei Vorschriften bestimmen, wie weit man davon abweichen darf.

§ 4 StBVV erlaubt, eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Die Vereinbarung braucht Textform, muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und den Auftragsumfang bezeichnen; in einer Vollmacht darf sie nicht enthalten sein. Ist eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Nach Absatz 3 muss der Steuerberater in Textform darauf hinweisen, dass eine abweichende Vergütung zulässig ist. § 4a StBVV regelt das Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung, § 4b eine fehlerhafte Vereinbarung.

Eine Monatspauschale ist damit möglich und in der Praxis verbreitet. Sie hat keinen eigenen Paragrafen mehr: Der frühere § 14 StBVV zur Pauschalvergütung ist weggefallen, Pauschalen laufen heute über § 4 StBVV. Wer eine Pauschale vereinbart, sollte den Umfang genau beschreiben, weil sonst strittig bleibt, was darin enthalten ist und was gesondert abgerechnet wird. Ein guter Prüfstein ist der Rechner oben: Liegt die Pauschale deutlich unter der Mindestgebühr des gesetzlichen Rahmens, ist wahrscheinlich weniger enthalten, als Sie annehmen.

Die Zeitgebühr des § 13 StBVV beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde. Sie greift in den Fällen, in denen die Verordnung sie ausdrücklich vorsieht, und wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen. Die praktisch wichtigsten Fälle sind Inventurarbeiten und Abschlussvorarbeiten nach § 35 Abs. 3 StBVV, erhebliche Vorarbeiten zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 25 Abs. 2 StBVV und Nebenleistungen der Buchführung nach § 33 Abs. 7 StBVV. Wer unsortierte Belege abgibt, zahlt diese Zeit. Wer vorkontiert und abgestimmt abgibt, zahlt sie nicht, und für die reine Buchführung nach vorkontierten Belegen gilt nach § 33 Abs. 3 StBVV ohnehin der halbierte Rahmen von 1/10 bis 6/10.

Zwei Abgeltungsregeln sparen bares Geld, und sie werden in Angeboten selten erwähnt. Nach § 33 Abs. 8 StBVV sind mit der Buchführungsgebühr die Gebühren für die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten. Nach § 34 Abs. 6 StBVV ist mit der Lohnbuchführungsgebühr die Lohnsteuer-Anmeldung abgegolten. Wer beides beauftragt hat und trotzdem Positionen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 15 StBVV auf der Rechnung findet, sollte nachfragen. § 12 Abs. 2 StBVV sagt zusätzlich, dass der Steuerberater die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann.

Was nicht in der StBVV steht

Die Verordnung deckt die Regelarbeit ab. Alles Besondere wird gesondert verhandelt oder nach Zeit abgerechnet.

Beratung im Einzelfall hat zwar einen Paragrafen, aber keinen berechenbaren Preis. § 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV sieht für einen Rat oder eine Auskunft 1/10 bis 10/10 aus Tabelle A vor, und der Gegenstandswert ist der Wert des Interesses. Was das Interesse an einer Gestaltungsfrage wert ist, lässt sich vorher selten beziffern, weshalb solche Gespräche in der Praxis meistens nach Zeit oder über eine Vereinbarung abgerechnet werden. Für Verbraucher deckelt § 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV das erste Beratungsgespräch auf 190 Euro. Für ein Unternehmen gilt dieser Deckel nicht.

Gutachten und verbindliche Auskünfte nach § 22 Abs. 1 StBVV liegen bei 10/10 bis 30/10 aus Tabelle A. Eine Betriebsprüfung wird nach § 29 StBVV abgerechnet, ein Einspruch nach § 40 StBVV; die frühere Rechtsbehelfstabelle E ist zum 30.06.2020 aufgehoben worden, seither verweist § 40 StBVV auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nichts davon ist im Rechner enthalten, weil es nicht zum laufenden Jahr gehört. Es ist aber der Grund, warum die tatsächliche Jahresrechnung einer Gesellschaft in einem Prüfungsjahr weit über dem Modell liegen kann.

Was ebenfalls fehlt, sind Ihre eigenen Kosten. Der Kostenvergleich zwischen Kanzlei und Software ist unvollständig, wenn er nur Honorare gegen Lizenzpreise stellt. Belege sammeln, Kontoauszüge bereitstellen, Rückfragen beantworten und Fristen im Blick behalten bleibt in beiden Fällen Ihre Arbeit; sie verschiebt sich nur. Ehrlich ist deshalb der Satz: Mit einer Kanzlei zahlen Sie mehr Geld und weniger Zeit, ohne Kanzlei umgekehrt.

Steuerberater oder selbst mit Software

Vier Punkte entscheiden die Frage, und nur einer davon ist der Preis.

Steuerberater und Selbermachen im Vergleich
PunktMit SteuerberaterSelbst mit Software
KostenGebühren nach StBVV je Leistung, im Beispiel der GmbH rund 9.788,00 € netto im Jahr zur Mittelgebühr.Fester Monatspreis je Gesellschaft nach Größenklasse, der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich kostenlos.
ZeitBelege abgeben, Rückfragen beantworten, Unterlagen nachreichen.Belege einreichen, Vorschläge der KI bestätigen, Abschluss freigeben. Mehr Kontrolle, mehr eigene Arbeit.
HaftungDer Steuerberater haftet für seine Arbeit; die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung bleibt nach § 150 Abs. 2 AO bei Ihnen.Die Verantwortung liegt vollständig bei Ihnen. Die Software prüft und meldet, entscheidet aber nicht.
AbgabefristNach § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres, für den Veranlagungszeitraum 2025 also bis zum 28.02.2027, der auf einen Sonntag fällt und sich damit nach § 108 Abs. 3 AO auf den 01.03.2027 verschiebt.Nach § 149 Abs. 2 AO sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für den Veranlagungszeitraum 2025 also bis zum 31.07.2026. Das ist der klare Nachteil des Selbermachens.
Beratung im EinzelfallGestaltungsfragen, Betriebsprüfung, Vertretung gegenüber dem Finanzamt.Nicht enthalten. Für Einzelfragen bleibt die Kanzlei richtig; auf Wunsch gibt es die persönliche Begleitung zu 100 € je Stunde.
Die verlängerte Frist des § 149 Abs. 3 AO gilt nur, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Erklärung erstellt. Die Corona-Verlängerungen des Art. 97 § 36 EGAO laufen mit dem Veranlagungszeitraum 2024 aus.

Viele Gesellschaften wählen einen Mittelweg. Die laufende Buchhaltung läuft in der eigenen Software, der Jahresabschluss wird selbst erstellt, und die Kanzlei prüft nur noch. Das senkt die Gebühren der laufenden Positionen nach § 33 StBVV und lässt die Beratung dort, wo sie hingehört. Wie der Wechsel praktisch abläuft, steht unter Steuerberater kündigen und Steuerberaterpflicht.

So rechnet der Rechner

Die Formeln folgen der Verordnung. Die Vereinfachungen sind bewusst gewählt und hier offengelegt.

Gesetzliche Grundlagen

Wertgebühren nach den Tabellen A bis D und nach dem Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 StBVV). Die Tabellenwerte sind vollständig aus den Anlagen 1 bis 3 der Fassung seit 01.07.2025 übernommen, einschließlich der Staffelung für Beträge über dem letzten Tabellenwert.

Rahmen und Gegenstandswerte je Leistung: § 33 Abs. 1 und 6, § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 34 Abs. 2 StBVV. Die Mindestgegenstandswerte der jeweiligen Nummer werden angewandt und in der Tabelle ausgewiesen.

Abgeltung: § 33 Abs. 8 StBVV setzt die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf null, sobald die Buchführung beauftragt ist; § 34 Abs. 6 StBVV tut dasselbe für die Lohnsteuer-Anmeldung.

Auslagenpauschale 20 Prozent, höchstens 20 Euro je Angelegenheit (§ 16 Satz 2 StBVV), Umsatzsteuer 19 Prozent (§ 15 StBVV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG). Gerechnet wird durchgehend in ganzen Cent mit kaufmännischer Rundung.

Bewusste Vereinfachungen

Die Mittelgebühr wird als arithmetisches Mittel des Rahmens angesetzt. Das Gesetz kennt sie nicht; § 11 Satz 1 StBVV verlangt eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Einzelfall.

Bei § 33 Abs. 6 StBVV wird der Jahresumsatz angesetzt und nicht der möglicherweise höhere Aufwand. Bei § 35 Abs. 2 StBVV steht die eingegebene Bilanzsumme für die berichtigte Bilanzsumme und der Jahresumsatz für die betriebliche Jahresleistung; Privatentnahmen, offene Ausschüttungen, Einlagen und Wertberichtigungen bleiben außen vor.

Bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 StBVV steht der eingegebene Gewinn für das Einkommen vor Verlustabzug und für den Gewerbeertrag; Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG bleiben außen vor.

Nicht enthalten sind die Zeitgebühren nach § 13 StBVV, der Erläuterungsbericht, die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses, Einsprüche, Betriebsprüfungen und jede Beratung im Einzelfall. Für die Auslagenpauschale zählt der Rechner jeden Monat der Buchführung und der Lohnabrechnung als eigene Angelegenheit; bündelt Ihre Kanzlei mehrere Monate in einer Angelegenheit, sind es weniger.

Das Ergebnis ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.

So läuft es in der Software

Was in der StBVV als Buchführung, Abschluss und Erklärungen abgerechnet wird, erledigen Sie hier selbst.

Die laufende Buchhaltung beginnt beim Beleg. Rechnungen kommen per Upload, über ein eigenes Postfach oder über die Bankanbindung herein, die KI kontiert sie und schlägt Konto und Steuerschlüssel vor, und Sie bestätigen. Ab 85 Prozent Sicherheit bucht der Autopilot selbst, wenn Sie ihn eingeschaltet haben. Dazu kommen Journal, offene Posten, Mahnwesen, SEPA-Zahlläufe, Anlagenbuchhaltung mit Abschreibungen und die Festschreibung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Ein Export aus Kanzlei Software und der Import von Buchungsstapeln sind vorhanden, damit der Wechsel in beide Richtungen offen bleibt.

Der Jahresabschluss entsteht aus der Saldenliste: Bilanz, GuV, Anhang und, wo er verlangt ist, der Lagebericht nach Handelsrecht. Die Vorjahreszahlen lassen sich aus einem PDF übernehmen, die Größenklasse wird geprüft, und für die Offenlegung beim Unternehmensregister erzeugt die Software die Einreichungsdatei. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos.

Auf der Steuerseite laufen Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung, Dauerfristverlängerung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung, dazu die Körperschaftsteuererklärung mit ihren Anlagen, die Gewerbesteuererklärung, die E-Bilanz nach § 5b EStG, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung und für Personengesellschaften die Feststellungserklärung. Jede Datei wird vor dem Versand amtlich geprüft und über das ELSTER-Portal beziehungsweise über die amtliche Schnittstelle übermittelt. Das Steuer-Modul und die Berechnung sind kostenlos; die Übermittlung je Erklärung ist kostenpflichtig, im Buchhaltungs-Gesamtpaket sind die unterstützten Verfahren enthalten.

Rund um die Gesellschaft gibt es das Beschlussmanagement für Gesellschafterbeschlüsse samt digitaler Unterschrift und ein Finanzamt-Cockpit mit Fristen und Bescheiden. Wenn Sie an einer Stelle nicht weiterkommen, gibt es die persönliche Begleitung: Sie schildern den Fall, wir schätzen kostenlos ein, und erst danach buchen Sie Stunden zu 100 € je Stunde. Mehr dazu steht unter Service und Begleitung. Nicht dabei sind die Einkommensteuererklärung natürlicher Personen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bank- und Versicherungsbilanzen, die Vertretung vor dem Finanzamt und jede Rechts- oder Steuerberatung.

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 20. September 2026 gegen den Wortlaut auf gesetze-im-internet.de. Die StBVV gilt in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 31.03.2025, in Kraft seit 01.07.2025.

Weiterführende Seiten

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Die Vergütung folgt der Steuerberatervergütungsverordnung. Für eine UG mit 80.000 € Umsatz, 40.000 € Bilanzsumme und 20.000 € Gewinn ergibt die Mittelgebühr für Buchführung, Jahresabschluss mit Anhang und die drei Jahreserklärungen rund 3.666,75 € netto im Jahr. Bei 500.000 € Umsatz, 400.000 € Bilanzsumme, 80.000 € Gewinn und drei Lohnabrechnungen sind es rund 9.788,00 € netto. Der gesetzliche Rahmen reicht in beiden Fällen etwa vom Vierfachen zwischen Mindest- und Höchstgebühr, weshalb ein Angebot immer die angesetzten Zehntel nennen sollte.

In drei Schritten. Erstens bestimmt die jeweilige Vorschrift den Gegenstandswert, etwa den Jahresumsatz bei der Buchführung nach § 33 Abs. 6 StBVV oder das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung beim Jahresabschluss nach § 35 Abs. 2 StBVV. Zweitens wird zu diesem Wert die volle Gebühr aus Tabelle A, B oder C abgelesen. Drittens wählt der Steuerberater den Zehntelsatz innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach billigem Ermessen (§ 11 Satz 1 StBVV). Hinzu kommen die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV und die Umsatzsteuer nach § 15 StBVV.

Die Mittelgebühr ist der rechnerische Mittelwert zwischen unterer und oberer Rahmengrenze, beim Jahresabschluss also 25/10 aus dem Rahmen 10/10 bis 40/10. Im Verordnungstext steht sie nicht. § 11 Satz 1 StBVV verlangt eine Bestimmung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Mittelgebühr ist deshalb der übliche Ausgangspunkt der Praxis für einen durchschnittlichen Fall, nicht der gesetzliche Normalfall.

Nein, wenn die laufende Buchführung beim selben Berater liegt. Nach § 33 Abs. 8 StBVV sind mit der Buchführungsgebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 die Gebühren für die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV abgegolten. Dasselbe gilt für die Lohnsteuer-Anmeldung: Nach § 34 Abs. 6 StBVV ist sie mit der Lohnbuchführungsgebühr abgegolten. Der Rechner setzt beide Positionen deshalb auf null, sobald die zugehörige laufende Leistung beauftragt ist. Wer eine Rechnung mit beiden Positionen erhält, sollte nachfragen.

Ja. § 4 Abs. 1 StBVV erlaubt eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung, verlangt dafür aber Textform, eine deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen und die Bezeichnung des Auftragsumfangs; in einer Vollmacht darf sie nicht stehen. § 4 Abs. 3 StBVV verpflichtet zum Hinweis in Textform, dass eine abweichende Vergütung zulässig ist. Der frühere § 14 StBVV zur Pauschalvergütung ist weggefallen; Pauschalen laufen heute über § 4 StBVV. § 4a StBVV regelt das Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung, § 4b eine fehlerhafte Vereinbarung.

Die Zeitgebühr des § 13 StBVV beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde. Sie gilt in den Fällen, in denen die Verordnung sie ausdrücklich vorsieht, und wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen. Typische Fälle sind Inventurarbeiten und Abschlussvorarbeiten (§ 35 Abs. 3 StBVV), erhebliche Vorarbeiten zur Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 2 StBVV) und Nebenleistungen der Buchführung (§ 33 Abs. 7 StBVV). Diese Zeitgebühren sind im Rechner nicht enthalten.

Die Vergleichskarte unter dem Rechner stellt die StBVV-Mittelgebühr dem Preis des Buchhaltungs-Gesamtpakets gegenüber, in dem laufende Buchhaltung, ein HGB-Jahresabschluss je Gesellschaft und zwölf Monate, die unterstützten Steuerprozesse und die E-Bilanz enthalten sind. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos. Was der Vergleich nicht abbildet, ist Ihre eigene Zeit: Belege sortieren, Zuordnungen bestätigen, Rückfragen klären. Die Software ersetzt außerdem keine Beratung im Einzelfall und keine Vertretung gegenüber dem Finanzamt.

Nein. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung. Der Rechner setzt die Rahmensätze der StBVV in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung mit der üblichen Mittelwert-Annahme um und vereinfacht die Gegenstandswerte: Der Jahresumsatz steht für den Aufwand nach § 33 Abs. 6 StBVV, die eingegebene Bilanzsumme für die berichtigte Bilanzsumme nach § 35 Abs. 2 StBVV und der Gewinn für Einkommen und Gewerbeertrag. Das tatsächliche Honorar hängt vom Einzelfall und von einer etwaigen Vergütungsvereinbarung ab.

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