Die Rechtslage: jede Pflicht trifft das Unternehmen selbst
Sieben Normen regeln Buchführung, Abschluss, Offenlegung und Erklärungen. Keine davon nennt einen Steuerberater.
Buchführung. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Satz 2 nennt den Maßstab: Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Der Maßstab ist die Verständlichkeit des Ergebnisses, nicht der Berufsstand der Person, die bucht. Bei der GmbH konkretisiert § 41 GmbHG die Pflicht in einem einzigen Satz: „Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.“ Sorgen heißt organisieren und überwachen, nicht zwingend selbst buchen und erst recht nicht beauftragen.
Jahresabschluss. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht aufzustellen. Satz 3 setzt die Regelfrist von drei Monaten, Satz 4 befreit kleine Kapitalgesellschaften vom Lagebericht und erlaubt ihnen die Aufstellung innerhalb der ersten sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Unterschrieben wird von den gesetzlichen Vertretern mit Angabe des Datums (§ 245 HGB). Offengelegt wird durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs beim Unternehmensregister, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Jeder dieser Schritte ist ein Akt der Gesellschaft.
Steuererklärungen. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO weist die steuerlichen Pflichten der juristischen Person ihren gesetzlichen Vertretern zu; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Erklärung selbst ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO), und die Angaben sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ist sogar nur eingeschränkt zulässig, nämlich wenn der Steuerpflichtige durch seinen körperlichen oder geistigen Zustand oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Erklärung ist also ihrer Anlage nach eine Erklärung des Steuerpflichtigen.
E-Bilanz. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt, dass der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das ihm zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Adressat ist der Steuerpflichtige, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird. Die Norm schreibt ein Format vor, keinen Absender mit Berufsexamen.
Vertretung. § 80 Abs. 1 Satz 1 AO formuliert die Vertretung als Möglichkeit und nicht als Pflicht. Für Steuerberater und die übrigen in § 3 StBerG genannten Personen wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet (§ 80 Abs. 2 AO), was die Zusammenarbeit erleichtert, aber nichts darüber sagt, ob sie erforderlich ist. Umgekehrt kann die Finanzbehörde Bevollmächtigte zurückweisen, die geschäftsmäßig ohne Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. Das schützt den Steuerpflichtigen vor unbefugten Vertretern, es verpflichtet ihn nicht zu einem befugten.
Was nur Steuerberater dürfen, und warum es Ihr Unternehmen nicht betrifft
Das Steuerberatungsgesetz regelt die Hilfe in FREMDEN Angelegenheiten. Die eigene Gesellschaft ist keine fremde Angelegenheit.
Der Irrtum um die vermeintliche Pflicht entsteht fast immer am Steuerberatungsgesetz. § 2 Abs. 1 StBerG sagt: „Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.“ Entscheidend ist der Absatz darunter. § 2 Abs. 2 StBerG definiert Hilfeleistung in Steuersachen als jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das Gesetz regelt damit die Hilfe für andere. Wer die Bücher seiner eigenen Gesellschaft führt, ihren Abschluss aufstellt und ihre Erklärungen abgibt, wird nicht in fremden Angelegenheiten tätig, sondern erfüllt eine Pflicht, die ihm § 34 Abs. 1 AO ausdrücklich auferlegt.
Das Verbot. § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG stellt es kurz fest: Andere als die dort aufgezählten Befugten, namentlich die nach § 3 Satz 1, § 3a Abs. 1 Satz 1 sowie den §§ 3c und 3d StBerG berechtigten Personen, dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Zur unbeschränkten Hilfeleistung befugt sind nach § 3 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Nr. 1), Berufsausübungsgesellschaften (Nr. 2) sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und Gesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO (Nr. 3). Diese Aufzählung sagt, wer fremden Unternehmen helfen darf. Sie sagt nichts darüber, was ein Unternehmen für sich selbst tun darf.
Die Ausnahmen. § 6 Abs. 1 StBerG nimmt zwei Bereiche aus dem Verbot aus. Nr. 1 erlaubt das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, wenn die Person nach einer kaufmännischen Ausbildung mindestens drei Jahre praktisch im Buchhaltungswesen tätig war. Nr. 2 erlaubt die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, wobei § 6 Abs. 2 StBerG für die Hilfe außerhalb von Angehörigenverhältnissen eine Anleitung durch befugte Personen verlangt. Für Ihr eigenes Unternehmen brauchen Sie keine dieser Ausnahmen; für einen selbstständigen Buchhalter, der Ihre laufenden Geschäftsvorfälle bucht, ist Nr. 1 die tragende Norm.
Die Abschlussprüfung ist eine andere Baustelle. Sie wird häufig mit der Steuerberatung in einen Topf geworfen, gehört aber nicht dorthin. Nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein; bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (§ 319 Abs. 1 HGB). Ein Steuerberater ist als solcher kein Abschlussprüfer. Hat keine Prüfung stattgefunden, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften trifft diese Pflicht nicht, und selbst eine prüfungspflichtige Gesellschaft darf ihren Abschluss selbst aufstellen. Der Prüfer prüft ihn, er stellt ihn nicht auf. Welche Klasse für Sie gilt, rechnet der Größenklassen-Rechner.
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Aufgabe für Aufgabe: wer darf was
Elf Pflichten eines Unternehmens, die Frage nach der Beauftragung und die Frist, die daran hängt.
| Aufgabe | Pflicht zur Beauftragung? | Wer darf es erledigen | Frist ohne / mit Berater | In der Software |
|---|---|---|---|---|
| Laufende Buchführung | nein (§ 238 Abs. 1 HGB, § 41 GmbHG) | Geschäftsführung, eigene Angestellte, selbstständige Buchhalter im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, Steuerberater | laufend, kein Unterschied | ja, mit KI-Kontierung und GoBD-Festschreibung |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | nein (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) | der Unternehmer selbst, ein Bevollmächtigter | 10. Tag nach dem Voranmeldungszeitraum, kein Unterschied | ja, aus dem Journal, amtlich prüfbar |
| Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldung | nein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nennt beides ausdrücklich) | Geschäftsführung, Angestellte, Buchhalter mit drei Jahren Praxis, Steuerberater | monatlich, kein Unterschied | ja, Lohnabrechnung als eigenes Modul |
| Jahresabschluss aufstellen | nein (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) | die gesetzlichen Vertreter | drei Monate, klein bis sechs Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB) | ja, Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht aus der Saldenliste |
| Jahresabschluss unterschreiben | nein, im Gegenteil: nur die Vertreter dürfen | alle gesetzlichen Vertreter mit Datum | mit der Aufstellung | ja, Unterzeichner werden erfasst und gedruckt |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | nein (§ 325 Abs. 1 HGB) | die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs | ein Jahr nach dem Abschlussstichtag | ja, die Einreichungsdatei entsteht in der Software; eingereicht wird von Ihnen |
| E-Bilanz | nein (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG) | der Steuerpflichtige | mit der Steuererklärung | ja, amtlich vorgeprüft und direkt übermittelt |
| Körperschaftsteuererklärung | nein (§ 34 Abs. 1 AO, § 150 AO) | die gesetzlichen Vertreter, ein Bevollmächtigter | 31.07. des Folgejahres / Ende Februar des übernächsten Jahres | ja, Berechnung kostenlos, Direktversand kostenpflichtig |
| Gewerbesteuererklärung | nein | die gesetzlichen Vertreter, ein Bevollmächtigter | 31.07. des Folgejahres / Ende Februar des übernächsten Jahres | ja, Berechnung kostenlos, Direktversand kostenpflichtig |
| Abschlussprüfung | ja, wenn nicht klein (§ 316 Abs. 1 HGB) | nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer (§ 319 HGB) | vor der Feststellung | nein, der Prüfer arbeitet außerhalb; die Software liefert ihm die Unterlagen |
| Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren | nein, aber fachlich oft ratsam | der Steuerpflichtige selbst, sonst ein Befugter nach § 3 StBerG | ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids | Einspruch elektronisch über das Finanzamt-Cockpit |
Aus der Tabelle folgt eine einfache Linie. Rechenwerk, Gliederung, Format und Übermittlung darf das Unternehmen selbst erledigen; vorbehalten sind allein die Abschlussprüfung und die geschäftsmäßige Beratung anderer. Die Grenze verläuft also nicht zwischen Steuerberater und Selbermachen, sondern zwischen Erstellen und Beraten.
Was sich ohne Steuerberater wirklich ändert: die Abgabefrist
Der einzige gesetzliche Nachteil. Er ist planbar, aber er ist real.
§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO gibt die Grundfrist vor: Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind spätestens sieben Monate nach dessen Ablauf abzugeben. § 149 Abs. 3 AO verlängert diese Frist, sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 bis 4d StBerG mit der Erstellung beauftragt sind; dann läuft sie bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
| Veranlagungszeitraum | Ohne Berater (§ 149 Abs. 2 AO) | Mit beauftragtem Berater (§ 149 Abs. 3 AO) | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 2024 | 31. Juli 2025 (Donnerstag) | 30. April 2026 (Donnerstag) | letzter Zeitraum mit verlängerten Fristen nach Art. 97 § 36 EGAO |
| 2025 | 31. Juli 2026 (Freitag) | 28. Februar 2027 (Sonntag), daher 1. März 2027 (§ 108 Abs. 3 AO) | wieder die regulären Fristen |
| 2026 | 31. Juli 2027 (Samstag), daher 2. August 2027 (§ 108 Abs. 3 AO) | 29. Februar 2028 (Dienstag, Schaltjahr) | regulär |
| 2027 | 31. Juli 2028 (Montag) | 28. Februar 2029 (Mittwoch) | regulär |
Ein Zusatz, der oft übersehen wird. Die verlängerte Frist knüpft nach dem Wortlaut des § 149 Abs. 3 AO daran an, dass ein Befugter mit der Erstellung beauftragt ist. Wer den Abschluss selbst aufstellt und einen Steuerberater lediglich bittet, einmal darüberzuschauen, erfüllt diese Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht. Das ist kein Argument gegen die Durchsicht, aber ein Grund, die Rollenverteilung mit dem Berater ausdrücklich zu klären, bevor Sie den Kalender nach der langen Frist planen.
Verspätungszuschlag, Vorabanforderung und Fristverlängerung
Die drei Folgen, die an der Frist hängen. Eine davon ist im selbst erklärenden Fall günstiger als im beratenen.
Verspätungszuschlag. Wer seiner Pflicht zur Abgabe nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann einen Verspätungszuschlag erhalten (§ 152 Abs. 1 AO). Abweichend davon muss ein Zuschlag festgesetzt werden, wenn eine Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 AO); § 152 Abs. 3 AO nennt die Ausnahmen davon. Die Höhe steht im Gesetz: Für Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, beträgt der Zuschlag je angefangenem Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro je angefangenem Monat (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO). Nach oben ist er auf 25.000 Euro begrenzt (§ 152 Abs. 10 AO).
Rechenbeispiel. Eine GmbH gibt die Körperschaftsteuererklärung 2025 erst im Januar 2027 ab, also fünf Monate nach dem 31. Juli 2026. Die festgesetzte Körperschaftsteuer beträgt 12.000 Euro, die geleisteten Vorauszahlungen 8.000 Euro. Bemessungsgrundlage sind damit 4.000 Euro. 0,25 Prozent davon sind 10 Euro je Monat, der gesetzliche Mindestbetrag von 25 Euro greift also. Fünf angefangene Monate ergeben 125 Euro. Bei derselben Verspätung, aber einer festgesetzten Steuer von 200.000 Euro ohne Vorauszahlungen, sind es 0,25 Prozent von 200.000 Euro gleich 500 Euro je Monat und damit 2.500 Euro. Der Zuschlag skaliert also mit der Nachzahlung, nicht mit dem Umsatz.
Vorabanforderung. Auch die lange Frist des § 149 Abs. 3 AO ist nicht sicher. Das Finanzamt kann die Erklärung vorab anfordern, etwa nach Säumnis im Vorjahr, nach nachträglich herabgesetzten Vorauszahlungen, bei einer hohen Abschlusszahlung im Vorjahr, vor einer geplanten Außenprüfung sowie bei Eröffnung oder Aufgabe eines Betriebs (§ 149 Abs. 4 AO). Die Erklärung ist dann innerhalb einer Frist abzugeben, die mindestens vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung endet. Wer selbst erklärt und ohnehin im Juli fertig ist, wird von einer Vorabanforderung praktisch nie überrascht.
Fristverlängerung. Hier liegt der selbst erklärende Fall sogar günstiger. Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die Verschärfung des § 109 Abs. 2 AO, wonach eine Verlängerung nur in Betracht kommt, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert ist oder war, gilt ausdrücklich nur für die Fälle des § 149 Abs. 3 und Abs. 4 AO. Wer unter § 149 Abs. 2 AO fällt, stellt einen gewöhnlichen Antrag, über den das Finanzamt nach Ermessen entscheidet. Praktisch heißt das: Die kürzere Frist ist nicht starr. Den Antrag stellt das Finanzamt-Cockpit elektronisch, zusammen mit dem Nachweis über das Transferticket.
Verantwortung und Haftung bleiben in jedem Modell bei der Geschäftsführung
Der Unterschied liegt im Rückgriff, nicht in der Pflicht.
Gesellschaftsrechtlich haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden; verletzen sie ihre Obliegenheiten, haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG). Die Buchführungspflicht nach § 41 GmbHG und die Aufstellungspflicht nach § 264 Abs. 1 HGB gehören zu diesen Obliegenheiten. Steuerlich haften die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen nach § 69 Satz 1 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; die Haftung umfasst nach Satz 2 auch die verwirkten Säumniszuschläge.
Die Beauftragung eines Steuerberaters ändert daran nichts. Sie verlagert die Aufgabe, nicht die Pflicht. Die Geschäftsführung muss den Berater sorgfältig auswählen, ihm vollständige Unterlagen geben und sein Ergebnis plausibilisieren. Was sie gewinnt, ist ein vertraglicher Rückgriffsanspruch für den Fall, dass der Berater fehlerhaft arbeitet. Was sie nicht gewinnt, ist eine Entlastung von der eigenen Verantwortung. Umgekehrt verliert, wer selbst erstellt, genau diesen Rückgriff und sonst nichts. Der Jahresabschluss hat in beiden Fällen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB), und eine bewusst unrichtige Darstellung ist auch in beiden Fällen strafbar (§ 331 HGB).
Daraus folgt der eigentliche Maßstab für die Entscheidung. Die Frage ist nicht, ob Sie dürfen, sondern ob Sie die Richtigkeit verantworten können. Software kann dabei helfen, indem sie Prüfungen sichtbar macht, die sonst niemand rechnet: Bilanzgleichung, Abstimmung der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Bilanzergebnis, Konten ohne Zuordnung, fehlende Pflichtangaben im Anhang, Größenklasse aus zwei Stichtagen, amtliche Prüfung des Steuerdatensatzes vor dem Versand. Entscheiden müssen Sie.
Wann Beratung fachlich sinnvoll bleibt
Eine ehrliche Liste. Die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
- Umwandlungen und Einbringungen. Formwechsel, Verschmelzung und die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft hängen an Wahlrechten, Rückwirkungszeiträumen und Sperrfristen des Umwandlungssteuergesetzes. Dazu kommt der Notar. Die Wege im Überblick: UG in GmbH umwandeln und Einzelunternehmen in GmbH umwandeln.
- Betriebsprüfung. Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO bei jedem gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb zulässig. Wer geprüft wird, verhandelt über Sachverhalte und Rechtsfolgen; das ist Beratungsarbeit, nicht Rechenarbeit.
- Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen. Ein Gesellschafterwechsel kann Verlustvorträge ganz oder teilweise entfallen lassen (§ 8c KStG). Vor jeder Anteilsübertragung gehört diese Frage auf den Tisch.
- Organschaft und Ergebnisabführungsvertrag. Der Abschluss trägt die entsprechenden Zeilen, die Gestaltung und die Einhaltung der Mindestlaufzeit brauchen Beratung.
- Auslandsbezug. Betriebsstätten, Verrechnungspreise und Quellensteuern sind Spezialgebiete, in denen ein Fehler teuer und schwer korrigierbar ist.
- Streit um verdeckte Gewinnausschüttungen. Geschäftsführergehalt, Pensionszusage, Darlehen an Gesellschafter und Mietverträge mit dem Gesellschafter sind die klassischen Angriffspunkte. Vorbeugend hilft der Beschluss: Geschäftsführergehalt und vGA.
- Prüfungspflicht. Ab der mittelgroßen Größenklasse ist der Abschlussprüfer Pflicht (§ 316 Abs. 1 HGB); die Vorbereitung durch einen Berater ist dann oft sinnvoll.
- Insolvenznähe. Fortführungsprognose und Antragspflichten sind Beratungsfälle, in denen es um die persönliche Haftung der Geschäftsführung geht.
Alles andere, also die laufende Buchhaltung einer kleinen GmbH, der Abschluss nach HGB, die E-Bilanz und die beiden Ertragsteuererklärungen im gewöhnlichen Fall, ist Rechenwerk mit klaren Regeln. Genau dafür wurden die Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften geschaffen.
Der Hybridweg: selbst erledigen, punktuell Rat holen
Zwischen „alles abgeben“ und „alles allein“ liegt der Weg, den die meisten kleinen Gesellschaften tatsächlich gehen.
Begleitung statt Mandat. Wer die laufende Arbeit selbst macht, braucht meist keinen dauerhaften Vertrag, sondern Antworten an drei oder vier Stellen im Jahr. Dafür gibt es bei uns die persönliche Begleitung: Sie beschreiben Ihren Fall, bekommen zuerst eine kostenlose Einschätzung und buchen danach Stunden zu 100 Euro je Stunde. Was das umfasst, steht unter Service und Begleitung.
Der Steuerberater als Prüfer. Die zweite Spielart behält den Berater, dreht aber die Rollen um. Die Gesellschaft bucht und stellt auf, der Berater sieht die festgestellten Zahlen, den Anhang und die Prüfhinweise, stellt Rückfragen und gibt frei. Dafür kennt die Steuerberatervergütungsverordnung mit der beratenden Mitwirkung bei der Aufstellung einen eigenen Gebührentatbestand mit 2/10 bis 10/10 der Tabelle B (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StBVV) statt 10/10 bis 40/10 für die vollständige Aufstellung. In der Software hat der Prüfer eine eigene Rolle mit Kommentaren, Änderungsvorschlägen und Freigabe je Kapitel. Beachten Sie dabei die Frist: Eine reine Durchsicht ist keine Beauftragung mit der Erstellung im Sinne des § 149 Abs. 3 AO.
Und der Wechsel zurück ist offen. Sie können ein Jahr selbst abschließen und im nächsten wieder abgeben, ohne die Datenbasis zu verlieren. Die Handakten des Steuerberaters und die Herausgabe der überlassenen Unterlagen regelt § 66 StBerG. Wie der Übergang praktisch läuft, steht unter Steuerberater kündigen und Von Kanzlei Software wechseln.
Was der Verzicht kostet und was er spart
Die Steuerberatervergütungsverordnung gibt Rahmen vor, keine Marktpreise. Die Rahmen sind nachrechenbar.
| Leistung | Rahmen nach StBVV | Gegenstandswert nach StBVV | Selbst mit Jahresabschluss.io |
|---|---|---|---|
| Aufstellung Bilanz und GuV | 10/10 bis 40/10 der Tabelle B (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) | Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 Nr. 1) | erster Jahresabschluss je Arbeitsbereich gratis, danach nach Größenklasse |
| Erstellung des Anhangs | 2/10 bis 12/10 der Tabelle B (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) | wie vor | im Jahresabschluss enthalten |
| Beratende Mitwirkung bei der Aufstellung | 2/10 bis 10/10 der Tabelle B (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) | wie vor | Prüfer-Rolle im Arbeitsbereich, ohne Zusatzkosten |
| Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 der Tabelle A (§ 24 Abs. 1 Nr. 3) | Einkommen vor Verlustabzug, mindestens 16.000 Euro | Modul und Berechnung 0 Euro, Direktversand 50 Euro |
| Gewerbesteuererklärung | 1/10 bis 6/10 der Tabelle A (§ 24 Abs. 1 Nr. 5) | Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust, mindestens 8.000 Euro | Modul und Berechnung 0 Euro, Direktversand 50 Euro |
| Umsatzsteuer-Jahreserklärung | 1/10 bis 8/10 der Tabelle A (§ 24 Abs. 1 Nr. 8) | mindestens 8.000 Euro | in der Buchhaltung enthalten |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | 1/10 bis 6/10 der Tabelle A (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) | mindestens 650 Euro | in der Buchhaltung enthalten |
| Laufende Buchführung | 2/10 bis 12/10 der Tabelle C je Monat (§ 33 Abs. 1) | Jahresumsatz oder höhere Summe der Aufwendungen | monatliches Paket je Gesellschaft, siehe Preisseite |
| Offenlegung, Schriftverkehr, Sonstiges | Zeitgebühr 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13) | keiner, Abrechnung nach Zeit | Einreichungsdatei enthalten, Registergebühr gesondert |
Rechenbeispiel. Für eine kleine GmbH mit einem Gegenstandswert von 500.000 Euro beträgt die volle Gebühr der Tabelle B 832 Euro. Die Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung liegt damit zwischen 832 Euro und 3.328 Euro netto; die Mittelgebühr von 25/10 ergibt 2.080 Euro. Die beratende Mitwirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StBVV liegt bei denselben 500.000 Euro zwischen 166 Euro und 832 Euro netto. Die Spanne zwischen beiden Wegen ist also größer als der Preis der Software. Ihre eigenen Werte rechnet der Steuerberater-Kosten-Rechner; die Gegenrechnung nur für den Abschluss steht im Jahresabschluss-Kosten-Rechner. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.
Neun Sätze, die man oft hört, und was davon stimmt
Jede Zeile mit der Norm, an der sie sich messen lassen muss.
| Satz | Richtig oder falsch | Norm |
|---|---|---|
| „Eine GmbH muss einen Steuerberater haben.“ | falsch. Buchführung und Aufstellung sind Aufgabe der Geschäftsführung; die Vertretung ist freigestellt. | § 41 GmbHG, § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 80 Abs. 1 Satz 1 AO |
| „Das Finanzamt nimmt nur Erklärungen vom Steuerberater an.“ | falsch. Die Erklärung ist vom Steuerpflichtigen nach amtlichem Vordruck oder elektronisch abzugeben. | § 150 Abs. 1 und Abs. 2 AO, § 34 Abs. 1 AO |
| „Die E-Bilanz darf nur ein Steuerberater übermitteln.“ | falsch. Die Pflicht trifft den Steuerpflichtigen; die Norm schreibt das Format vor, nicht den Absender. | § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG |
| „Ohne Steuerberater gilt dieselbe Abgabefrist.“ | falsch, und das ist der einzige echte Unterschied: sieben Monate statt Ende Februar des übernächsten Jahres. | § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO |
| „Ohne Steuerberater bekomme ich keine Fristverlängerung.“ | falsch. Der strengere Maßstab gilt gerade nur für beratene Fälle und die Vorabanforderung. | § 109 Abs. 1 und Abs. 2 AO |
| „Ohne Steuerberater wird man eher geprüft.“ | im Gesetz steht davon nichts. Die Zulässigkeit der Außenprüfung knüpft an den Betrieb an, nicht an einen Berater. | § 193 Abs. 1 AO |
| „Der Jahresabschluss braucht die Unterschrift des Steuerberaters.“ | falsch. Unterschrieben wird von den gesetzlichen Vertretern mit Angabe des Datums. | § 245 HGB |
| „Jede GmbH muss ihren Abschluss prüfen lassen.“ | falsch. Prüfungspflichtig sind nur Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind. | § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 267 Abs. 1 HGB |
| „Ein angestellter Buchhalter verstößt gegen das Steuerberatungsgesetz.“ | falsch. Das Verbot betrifft die geschäftsmäßige Hilfe in fremden Angelegenheiten. | § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG |
So läuft es in der Software
Was Sie ohne Steuerberater selbst erledigen, und an welcher Stelle geprüft wird.
- Buchhaltung mit KI-Kontierung. Belege kommen per Upload, über ein eigenes Belegpostfach oder aus der Bankanbindung. Unsere KI schlägt Konto und Steuerschlüssel vor, Sie bestätigen; ab einer Sicherheit von 85 Prozent bucht der Autopilot selbst, wenn Sie ihn einschalten. Offene Posten, Mahnwesen, SEPA-Zahlläufe, Anlagenbuchhaltung mit Abschreibung und die GoBD-Festschreibung gehören dazu. Details unter Buchhaltung mit KI.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung. Sie entsteht aus dem Journal, zeigt je Kennzahl die Belege dahinter und wird vor dem Versand amtlich geprüft. Dauerfristverlängerung und Zusammenfassende Meldung laufen denselben Weg.
- Jahresabschluss aus der Saldenliste. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und, wo nötig, Lagebericht entstehen nach HGB aus der Saldenliste. Der Vorjahresabschluss lässt sich als PDF übernehmen, damit die Vergleichsspalte stimmt. Die Größenklasse wird über zwei Stichtage geprüft. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis.
- Offenlegung. Die Software erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister im geforderten Umfang Ihrer Größenklasse. Eingereicht wird von Ihnen.
- E-Bilanz. Aus den festgestellten Zahlen entsteht der amtliche Datensatz. Er wird kostenlos vorgeprüft und nach Ihrer Freigabe mit dem ELSTER-Zertifikat der Gesellschaft übermittelt. Preis: 20 Euro je Wirtschaftsjahr, im Gesamtpaket der Buchhaltung enthalten.
- Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Beide entstehen aus demselben Zahlenwerk. Modul und Berechnung kosten nichts; der Direktversand über ELSTER kostet 50 Euro je Erklärung, und er wird nur angeboten, wenn der gespeicherte Sachverhalt die fachliche und die amtliche Prüfung besteht. Mehr unter Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung.
- Beschlüsse und Ausschüttungen. Gesellschafterbeschlüsse zur Ergebnisverwendung entstehen als Vorlage und werden digital unterschrieben; die Kapitalertragsteuer-Anmeldung schließt sich an. Der Ablauf steht unter Gewinnverwendung der GmbH.
- Finanzamt-Cockpit. Fristen, Bescheide, Fristverlängerungs- und Stundungsanträge, Anpassung der Vorauszahlungen und der Einspruch laufen elektronisch, jeweils mit Transferticket als Nachweis.
- Persönliche Begleitung, wenn Sie sie brauchen. Für die Stellen, an denen Sie eine Einschätzung wollen, gibt es die Begleitung zu 100 Euro je Stunde, nach einer kostenlosen Ersteinschätzung. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Nicht enthalten sind die Einkommensteuererklärung natürlicher Personen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bank- und Versicherungsbilanzen sowie die Vertretung vor dem Finanzamt. Die Preise je Größenklasse stehen auf der Preisseite.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 2 StBerG Geschäftsmäßige Hilfeleistung in fremden Angelegenheiten · § 3 StBerG Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung · § 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung · § 6 StBerG Ausnahmen · § 66 StBerG Handakten
- § 238 HGB Buchführungspflicht · § 245 HGB Unterzeichnung · § 264 HGB Aufstellung durch die gesetzlichen Vertreter · § 316 HGB Pflicht zur Prüfung · § 325 HGB Offenlegung · § 331 HGB Unrichtige Darstellung
- § 41 GmbHG Buchführung · § 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer
- § 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter · § 69 AO Haftung der Vertreter · § 80 AO Bevollmächtigte · § 109 AO Verlängerung von Fristen · § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen · § 150 AO Form und Inhalt · § 152 AO Verspätungszuschlag · § 193 AO Zulässigkeit der Außenprüfung
- § 5b EStG E-Bilanz · § 18 UStG Besteuerungsverfahren · § 24 StBVV Steuererklärungen · § 33 StBVV Buchführung · § 35 StBVV Abschlussarbeiten · § 4 StBVV Vereinbarung der Vergütung
Weiterführende Seiten
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