Warum überhaupt umwandeln
Drei Gründe, die in der Praxis zählen, und der Preis, der jeden Monat wiederkommt.
Haftung. Als Einzelunternehmer haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Bei der GmbH haftet den Gläubigern nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen. Das ist der Grund, der sich nicht wegrechnen lässt. Vollständig ist der Schutz nicht: Banken verlangen regelmäßig persönliche Bürgschaften, und bei der Ausgliederung bleiben Sie nach § 156 UmwG weiter in der Haftung, begrenzt durch die Fünf-Jahres-Frist des § 157 Abs. 1 UmwG.
Steuern, wenn der Gewinn im Unternehmen bleibt. Der Gewinn einer GmbH trägt Körperschaftsteuer von 15 Prozent nach § 23 Abs. 1 KStG, den Solidaritätszuschlag darauf und die Gewerbesteuer, bei einem Hebesatz von 400 Prozent zusammen knapp 30 Prozent. Der Gewinn eines Einzelunternehmens unterliegt dem Einkommensteuertarif des § 32a EStG, dessen Spitzensatz von 42 Prozent schon bei 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen beginnt. Wer den Gewinn im Unternehmen lässt, fährt mit der GmbH besser. Wer ihn vollständig braucht, nicht.
Beteiligungen und Nachfolge. Ein Einzelunternehmen hat keine Anteile. Sie können niemanden beteiligen, keinen Investor aufnehmen und das Unternehmen nicht in Teilen übertragen. Geschäftsanteile einer GmbH lassen sich dagegen teilen, verkaufen, verpfänden und vererben.
Der Preis. Die GmbH ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG Handelsgesellschaft und damit über § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daraus folgt doppelte Buchführung ab dem ersten Tag, ein Jahresabschluss nach HGB mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und in aller Regel Anhang, die Offenlegung beim Unternehmensregister, die E-Bilanz nach § 5b EStG sowie Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung als eigene Erklärungen. Die Wahl zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Bilanz entfällt; Bilanz oder EÜR erklärt den Unterschied.
Die drei Wege im Vergleich
Welcher offensteht, entscheidet zuerst ein formales Merkmal: die Eintragung Ihrer Firma im Handelsregister.
| Merkmal | Weg A: Ausgliederung | Weg B: Sachgründung | Weg C: Bargründung und Verkauf |
|---|---|---|---|
| Voraussetzung | Firma im Handelsregister eingetragen, § 152 Satz 1 UmwG | keine; auch ohne Handelsregistereintragung möglich | keine |
| Vermögensübergang | als Gesamtheit mit der Eintragung, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG | jedes Wirtschaftsgut einzeln, Verträge nur mit Zustimmung | jedes Wirtschaftsgut einzeln, wie Weg B |
| Gegenleistung | Geschäftsanteile an der neuen GmbH, § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG | Geschäftsanteile für die Sacheinlage, § 5 Abs. 4 GmbHG | Kaufpreis, meist als Darlehen |
| Werthaltigkeitsnachweis | keine Spaltungsprüfung, § 125 Abs. 1 Satz 2 UmwG | Sachgründungsbericht und Unterlagen, § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 GmbHG | keiner; dafür droht § 19 Abs. 4 GmbHG |
| Steuerneutral möglich | ja, auf Antrag zum Buchwert nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG | ja, auf Antrag zum Buchwert nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG | nein; der Verkauf deckt die stillen Reserven auf |
| Rückwirkung | acht Monate vor der Anmeldung, § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG | acht Monate vor Vertragsschluss und Übergang, § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG | keine |
| Nachhaftung | fünf Jahre für die im Vertrag genannten Schulden, § 157 Abs. 1 UmwG | Schulden bleiben bei Ihnen ohne Zustimmung des Gläubigers | wie Weg B |
| Für wen | eingetragener Kaufmann mit vielen Verträgen oder Mitarbeitern | Kleingewerbe mit überschaubarem Vertragsbestand | nur nach Beratung; sonst der schwächste der drei Wege |
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Weg A: Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz
Nur für eingetragene Kaufleute, dafür geht alles in einem Schritt über.
Ein Einzelkaufmann, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann sein Unternehmen oder Teile davon nach § 152 Satz 1 UmwG ausgliedern, zur Aufnahme durch eine bestehende Gesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft. Die Ausgliederung ist die Spaltungsart, bei der die Anteile nicht an die Gesellschafter, sondern an den übertragenden Rechtsträger selbst gehen; das ergibt sich aus § 123 Abs. 3 UmwG und aus § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 UmwG. Sie bekommen also die Geschäftsanteile. Nicht zulässig ist die Ausgliederung nach § 152 Satz 2 UmwG, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen; das Registergericht hat die Eintragung nach § 154 UmwG auch dann abzulehnen, wenn das offensichtlich ist.
Was Sie brauchen und was entfällt. Nötig sind der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag der neuen GmbH, die Ausgliederungserklärung mit dem Verzeichnis der übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten sowie die Anmeldung zum Handelsregister. Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann ausdrücklich nicht erforderlich; das sagt § 153 UmwG. Eine Spaltungsprüfung findet bei der Ausgliederung ebenfalls nicht statt, § 125 Abs. 1 Satz 2 UmwG. Beides spart Zeit und Geld gegenüber anderen Umwandlungsvorgängen.
Zwei Folgen, die oft übersehen werden. Erfasst die Ausgliederung das gesamte Unternehmen, erlischt Ihre bisherige Firma mit der Eintragung; das Erlöschen wird nach § 155 UmwG von Amts wegen eingetragen. Und die Haftung endet nicht mit dem Übergang: § 156 UmwG stellt klar, dass Sie nicht von der Haftung befreit werden. Begrenzt wird die Nachhaftung durch § 157 Abs. 1 UmwG auf fünf Jahre für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten; die Frist beginnt nach Absatz 2 mit der Bekanntmachung der Eintragung.
Weg B: Sachgründung, die Einbringung in eine neue GmbH
Der Weg für alle, deren Firma nicht im Handelsregister steht. Er funktioniert immer, ist aber Kleinarbeit.
Bei der Sachgründung gründen Sie eine GmbH und leisten Ihre Stammeinlage nicht in Geld, sondern durch Einbringung des Betriebs. Das Stammkapital beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils müssen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Dazu kommt der Sachgründungsbericht nach Satz 2, in dem die Gesellschafter die für die Angemessenheit der Leistungen wesentlichen Umstände darlegen. Wird ein Unternehmen übernommen, sind nach Satz 3 die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
Die Werthaltigkeit ist Ihr Risiko. Der Anmeldung sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die zugrunde liegenden Verträge und der Sachgründungsbericht beizufügen, nach Nr. 5 Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Das Gericht lehnt die Eintragung ab, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind, § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Erreicht der Wert im Zeitpunkt der Anmeldung den Nennbetrag nicht, haben Sie nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG den Fehlbetrag in Geld nachzuschießen; dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach der Eintragung.
Einzelrechtsnachfolge heißt Kleinarbeit. Anders als bei Weg A geht nichts von selbst über. Jedes Wirtschaftsgut wird einzeln übertragen, und jeder Vertrag braucht die Zustimmung des Vertragspartners: Miete, Leasing, Versicherungen, Lieferantenverträge, Softwarelizenzen, Kredite, Domains. Verbindlichkeiten gehen nur mit Zustimmung des Gläubigers über; verweigert er sie, bleiben Sie Schuldner. Planen Sie deshalb zuerst eine vollständige Vertragsliste und danach den Notartermin. Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse sind personengebunden und müssen für die GmbH neu beantragt werden.
Weg C: Bargründung und Verkauf, und die Falle der verdeckten Sacheinlage
Der Weg wirkt einfach und wird deshalb oft gewählt. Er ist der riskanteste der drei.
Die Überlegung klingt bestechend: Sie gründen eine normale GmbH mit 25.000 Euro in bar, weil das schnell geht und keinen Sachgründungsbericht braucht. Danach verkauft das Einzelunternehmen seinen Betrieb an die GmbH, und der Kaufpreis bleibt als Darlehen stehen. Steuerlich ist das ein Verkauf: Die stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert, und § 20 UmwStG hilft nicht, weil Sie Geld gegen Betrieb erhalten und keine Anteile gegen Einbringung. Bei einem eingeführten Unternehmen mit Kundenstamm ist das teuer.
Die gesellschaftsrechtliche Falle. Ist eine Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme getroffenen Abrede ganz oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten, liegt eine verdeckte Sacheinlage vor. § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG sagt dann: Das befreit den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Die Verträge bleiben nach Satz 2 wirksam, und der Wert des Vermögensgegenstands wird nach Satz 3 auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht angerechnet, nach Satz 4 allerdings nicht vor der Eintragung. Entscheidend ist Satz 5: Die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt der Gesellschafter. Im Insolvenzfall müssen Sie also Jahre später belegen, was der Betrieb damals wert war. Dieselbe Vorschrift kennt in Absatz 5 den verwandten Fall des Hin- und Herzahlens: Wer die eingezahlten 25.000 Euro kurz nach der Eintragung als Kaufpreis an sich selbst zurückfließen lässt, wird nur bei einem vollwertigen und jederzeit fälligen Rückgewähranspruch frei, und die Vereinbarung ist in der Anmeldung anzugeben.
Steuern: Buchwertantrag und Sieben-Jahres-Sperrfrist
§ 20 UmwStG macht die Umwandlung steuerneutral. § 22 UmwStG hält sie sieben Jahre lang unter Beobachtung.
Der Grundsatz ist der gemeine Wert. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile, ist das eine Sacheinlage im Sinne von § 20 Abs. 1 UmwStG. Die Norm gilt für Weg A und Weg B, für Weg C nicht. Die übernehmende Gesellschaft hat das Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, und für Sie gilt dieser Wert nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG als Veräußerungspreis. Ohne weiteres Zutun versteuern Sie damit den Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert, einschließlich des selbst geschaffenen Geschäftswerts, der in keiner Bilanz steht.
Die Ausnahme ist ein Antrag. Abweichend davon kann das Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vermögen muss später bei der übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegen, die Passivposten dürfen die Aktivposten nicht übersteigen, wobei das Eigenkapital nicht mitzählt, das deutsche Besteuerungsrecht darf nicht beschränkt werden, und sonstige Gegenleistungen neben den Anteilen sind auf 25 Prozent des Buchwerts oder 500.000 Euro begrenzt. Ein negatives Kapitalkonto sperrt den Buchwertansatz also. Der Antrag ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft zu stellen. Er ist formlos, aber er muss gestellt werden, und zwar von der GmbH. Wird er versäumt, gilt der gemeine Wert, und die Steuer auf die stillen Reserven ist fällig, obwohl niemand etwas verkauft hat.
Die Sperrfrist. Haben Sie unter dem gemeinen Wert eingebracht und veräußern die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt, ist der Gewinn aus der Einbringung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn im Sinne des § 16 EStG zu versteuern. Das ist der Einbringungsgewinn I; der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG sind dabei ausdrücklich nicht anzuwenden. Die Veräußerung gilt nach Satz 2 als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Der Gewinn bemisst sich nach Satz 3 als gemeiner Wert im Einbringungszeitpunkt abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und des Werts, mit dem die GmbH angesetzt hat, vermindert um ein Siebtel für jedes abgelaufene Zeitjahr. Satz 6 stellt weitere Vorgänge gleich, darunter die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Kapitalgesellschaft, die Auflösung der Gesellschaft, eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung und die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. Wer nach drei Jahren eine Holding über die GmbH setzt, rechnet das besser vorher durch; die Grundzüge stehen unter Jahresabschluss der Holding.
Die jährliche Nachweispflicht. § 22 Abs. 3 UmwStG verlangt, dass der Einbringende in den sieben auf den Einbringungszeitpunkt folgenden Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai nachweist, wem die Anteile am maßgebenden Stichtag zuzurechnen sind. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als veräußert. Diese Rechtsfolge tritt allein durch Untätigkeit ein. Setzen Sie sich den Termin für sieben Jahre in den Kalender, zusammen mit den übrigen Steuerfristen 2026.
Die Betriebsaufgabe als teurer Irrweg. Wer den Betrieb nicht überträgt, sondern aufgibt und die GmbH daneben neu aufbaut, löst § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG aus: Die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung, und die Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG hilft nur wenigen. Er beträgt 45.000 Euro, wird nur einmal im Leben und nur ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gewährt, und er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Bei einer Sacheinlage ist er nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ohnehin nur anwendbar, wenn die GmbH den gemeinen Wert ansetzt. Buchwertfortführung und Freibetrag schließen einander also aus.
Rechenbeispiel: 120.000 Euro Gewinn, vor und nach der Umwandlung
Dieselbe Zahl, drei Ergebnisse. Der Unterschied liegt nicht in der Rechtsform, sondern in der Frage, wohin der Gewinn geht.
| Posten | Einzelunternehmen | GmbH, Gewinn bleibt im Unternehmen | GmbH, Gewinn voll ausgeschüttet |
|---|---|---|---|
| Gewinn vor Ertragsteuern | 120.000,00 € | 120.000,00 € | 120.000,00 € |
| Gewerbesteuer | 13.368,00 € | 16.800,00 € | 16.800,00 € |
| Körperschaftsteuer 15 % | entfällt | 18.000,00 € | 18.000,00 € |
| Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer | entfällt | 990,00 € | 990,00 € |
| Einkommensteuer nach Grundtarif | 39.264,00 € | entfällt | entfällt |
| Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG | −13.368,00 € | entfällt | entfällt |
| Einkommensteuer nach Anrechnung | 25.896,00 € | entfällt | entfällt |
| Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer | 659,97 € | entfällt | entfällt |
| Kapitalertragsteuer 25 % auf die Ausschüttung | entfällt | 0,00 € | 21.052,50 € |
| Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer | entfällt | 0,00 € | 1.157,88 € |
| Steuern gesamt | 39.923,97 € | 35.790,00 € | 58.000,38 € |
| Belastung in Prozent des Gewinns | 33,27 % | 29,83 % | 48,33 % |
| Es verbleiben | 80.076,03 € privat | 84.210,00 € in der GmbH | 61.999,62 € privat |
Drei Dinge lassen sich ablesen. Solange der Gewinn im Unternehmen bleibt, ist die GmbH um rund 3,4 Prozentpunkte günstiger, also um gut 4.100 Euro im Jahr. Bei vollständiger Ausschüttung dreht sich das Bild um: Die Gesamtbelastung springt auf 48,33 Prozent, weil auf die bereits versteuerten 84.210 Euro noch einmal 25 Prozent Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag entfallen. Und die Gewerbesteuer ist beim Einzelunternehmen niedriger, weil der Freibetrag von 24.500 Euro nur natürlichen Personen zusteht; zusätzlich wird sie nach § 35 EStG angerechnet und hier vollständig neutralisiert.
Eine Stellschraube lässt die Rechnung bewusst aus, die in der Praxis alles verändert: das Geschäftsführergehalt. Es ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer, wird bei Ihnen aber als Arbeitslohn versteuert. Wer ein angemessenes Gehalt zahlt und den Rest stehen lässt, kombiniert beide Vorteile. Die Rechnung mit Gehalt und Ausschüttungsquote liefert der GmbH-Steuerrechner, die Sicht des Selbständigen der Steuerrechner für Selbständige.
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und der Gewerbeverlust
Drei Nebensteuern, von denen eine harmlos ist, eine teuer werden kann und eine schlicht verloren geht.
| Sachverhalt | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Übertragung des Unternehmens im Ganzen | Geschäftsveräußerung, nicht steuerbar; der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers | § 1 Abs. 1a UStG |
| Ein Grundstück ist im Betriebsvermögen | Grunderwerbsteuer auf das Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet; Satz je Bundesland | § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG |
| Vortragsfähiger Gewerbeverlust des Einzelunternehmens | geht nicht über; der Gewerbebetrieb gilt als eingestellt und neu gegründet | § 2 Abs. 5 GewStG, § 10a Satz 8 GewStG |
| Verlustvortrag zur Einkommensteuer | bleibt bei Ihnen persönlich | § 10d EStG |
| Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | die GmbH ist ein neuer Steuerpflichtiger mit eigenen Nummern | § 138 Abs. 1 und Abs. 1b AO |
Beim Gewerbeverlust ist die Rechtslage eindeutig. Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, gilt er nach § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und nach Satz 2 als durch den anderen neu gegründet. § 10a Satz 8 GewStG schließt daran an: Der andere Unternehmer kann den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge des übergegangenen Unternehmens kürzen. Wer einen hohen Gewerbeverlust vor sich herschiebt, prüft deshalb zuerst, ob er ihn vorher noch nutzen kann.
Arbeitsverhältnisse, Verträge und Bankverbindungen
Der arbeitsrechtliche Teil läuft unabhängig davon, welchen der drei Wege Sie gewählt haben.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Tarifvertragliche Regelungen werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden. Der bisherige Arbeitgeber haftet nach Absatz 2 als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres danach fällig werden.
Die Unterrichtung ist Pflicht und hat Folgen. Nach § 613a Abs. 5 BGB sind die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Jeder kann dem Übergang nach Absatz 6 innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich widersprechen; die Monatsfrist läuft nur bei einer vollständigen und richtigen Unterrichtung. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach Absatz 4 unwirksam, sowohl durch Sie als auch durch die GmbH.
Was Sie daneben anfassen müssen. Die GmbH braucht ein eigenes Geschäftskonto; Lastschriftmandate und Daueraufträge laufen nicht mit. Versicherungen sind umzuschreiben, und bei Berufsgenossenschaft und Sozialversicherung ist der neue Arbeitgeber anzumelden, denn die Betriebsnummer ist eine andere. Rechnungsvorlagen, Geschäftsbedingungen, Impressum und E-Mail-Signatur tragen ab dem Übergang die Pflichtangaben der GmbH. Und die Kundschaft möchte wissen, an wen sie künftig zahlt; eine kurze Mitteilung mit der neuen Bankverbindung erspart wochenlange Zahlungsverzögerungen.
Buchhaltung und Abschluss: von der Schlussbilanz zur Eröffnungsbilanz
An dieser Stelle endet das Rechtliche und beginnt die laufende Arbeit.
Das Einzelunternehmen schließt ab. Auf den steuerlichen Übertragungsstichtag wird eine Schlussbilanz des Einzelunternehmens aufgestellt; sie ist die Grundlage für den Wertansatz bei der GmbH und damit für den Buchwertantrag. Wer bisher eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gemacht hat, muss dafür zur Bilanzierung wechseln, und dabei entsteht ein Übergangsgewinn. Näheres unter Jahresabschluss Einzelunternehmen.
Die GmbH beginnt mit einer Eröffnungsbilanz. Der Kaufmann hat nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftsjahres einen Abschluss aufzustellen, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt; auf die Eröffnungsbilanz sind nach Satz 2 die Vorschriften des Jahresabschlusses entsprechend anzuwenden. Die Befreiung für kleine Einzelkaufleute nach § 242 Abs. 4 HGB gilt für die GmbH nicht, denn sie ist Kaufmann unabhängig von Umsatz und Gewinn. Der Aufbau steht unter Eröffnungsbilanz erstellen. Danach wird jeder Geschäftsvorfall auf Soll und Haben gebucht; am Jahresende stehen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und in aller Regel Anhang, dazu E-Bilanz, beide Steuererklärungen und die Offenlegung. Welche Erleichterungen Ihnen zustehen, hängt an der Größenklasse nach § 267 HGB; der Größenklassen-Rechner ordnet Ihre Zahlen ein.
Steuerliche Erfassung und Voranmeldungen. Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, hat das nach § 138 Abs. 1 Satz 1 AO der Gemeinde mitzuteilen, die das Finanzamt unverzüglich unterrichtet. Darüber hinaus sind nach § 138 Abs. 1b AO weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Das ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Voranmeldungszeitraum ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr nach Satz 2 der Kalendermonat. Für Neugründungen schreibt Satz 4 den Kalendermonat vor; diese Regel ist aber für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 durch Satz 6 ausgesetzt, dann zählt die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres. Übermittelt wird nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums.
Kosten und Zeitplan
Was die Umwandlung kostet, hängt am Geschäftswert. Wie lange sie dauert, an der Acht-Monats-Frist.
Die Notar- und Registergebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich nach dem Geschäftswert des Vorgangs. Sie sind deshalb nicht pauschal zu beziffern. Fragen Sie vor dem Termin nach einem Kostenvoranschlag; Notare rechnen nach fester Gebührenordnung ab und können ihn verlässlich geben. Dazu kommen die Bewertung des Betriebs, wenn der Werthaltigkeitsnachweis bei Weg B eine verlangt, und die Beratung zum Buchwertantrag. Eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer wie bei der Aktiengesellschaft nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG verlangt die GmbH nicht.
| Schritt | Zeitpunkt | Grundlage |
|---|---|---|
| Entscheidung über Weg und Wertansatz | vor dem Stichtag | § 20 Abs. 2 UmwStG, § 152 UmwG |
| Übertragungsstichtag, Schlussbilanz des Einzelunternehmens | 31. Dezember 2026 | § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG |
| Unterrichtung der Beschäftigten in Textform | vor dem tatsächlichen Übergang | § 613a Abs. 5 BGB |
| Notartermin: Vertrag und Ausgliederungserklärung | Januar bis August 2027 | § 2 GmbHG, §§ 123, 152 UmwG |
| Anmeldung zum Handelsregister | spätestens 31. August 2027 | acht Monate nach dem Stichtag, § 20 Abs. 6 UmwStG |
| Eintragung, Erlöschen der bisherigen Firma | Tage bis Wochen nach der Anmeldung | § 131 UmwG, § 155 UmwG |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | nach der Eintragung | § 138 Abs. 1 und 1b AO |
| Erste Umsatzsteuer-Voranmeldung | zehnter Tag nach Ablauf des ersten Zeitraums | § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG |
| Buchwertantrag der GmbH | mit der ersten steuerlichen Schlussbilanz | § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG |
| Erster Nachweis zur Sperrfrist | 31. Mai 2028, danach jährlich bis 2034 | § 22 Abs. 3 UmwStG |
Typische Fehler
Vier davon kosten Geld, einer die Steuerneutralität, und einer wirkt erst Jahre später.
- Den Buchwertantrag nicht stellen. Der gesetzliche Grundsatz ist der gemeine Wert nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Ohne Antrag der GmbH bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz werden sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.
- Die Sperrfrist vergessen. Verkauf der Anteile, Einbringung in eine Holding oder Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto innerhalb von sieben Jahren lösen den Einbringungsgewinn I aus, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 UmwStG.
- Den jährlichen Nachweis versäumen. Bleibt der Nachweis nach § 22 Abs. 3 UmwStG bis zum 31. Mai aus, gelten die Anteile als veräußert, ohne dass irgendetwas geschehen ist.
- Verträge nicht übergeleitet haben. Bei Weg B und Weg C geht nur über, was einzeln übertragen wird. Ein vergessener Mietvertrag bleibt bei Ihnen und fällt erst auf, wenn der Vertragspartner widerspricht.
- Die Eröffnungsbilanz weglassen. Sie ist nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB Pflicht und zugleich der Anfangsbestand jeder späteren Buchung. Fehlt sie, stimmt im ersten Jahresabschluss der GmbH nichts.
- Die verdeckte Sacheinlage in Kauf nehmen. Bargründung mit anschließendem Verkauf des Betriebs an die eigene GmbH bewegt sich in § 19 Abs. 4 GmbHG. Die Einlagepflicht lebt fort, und die Beweislast für die Werthaltigkeit liegt bei Ihnen.
- Mit einem Gewerbeverlust umwandeln, ohne ihn zu rechnen. Der vortragsfähige Fehlbetrag geht nach § 10a Satz 8 GewStG unter. Bei einem nennenswerten Betrag ist das ein eigener Grund, den Zeitpunkt zu verschieben.
- Das Geschäftsführergehalt zu spät regeln. Ohne Anstellungsvertrag und Gesellschafterbeschluss ist jede Zahlung an Sie angreifbar; die Grundlagen stehen unter Geschäftsführergehalt und verdeckte Gewinnausschüttung.
So läuft es in der Software
Die Umwandlung selbst braucht Notar und Register. Alles, was danach jedes Jahr wiederkommt, läuft hier.
Vorweg die Grenze: Den Gesellschaftsvertrag beurkundet ein Notar, die Ausgliederungserklärung und den Einbringungsvertrag entwirft eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater, und welcher der drei Wege für Ihren Betrieb der richtige ist, entscheidet keine Software. Wir sind das Programm für die laufende Arbeit danach.
- Gründung vorbereiten. Das Gründungsmodul sammelt die Unterlagen für GmbH und UG und führt zum Notartermin; der Überblick steht unter Gründung.
- Beide Unternehmen getrennt führen. Das Einzelunternehmen und die GmbH sind zwei Gesellschaften mit eigenen Stammdaten und Geschäftsjahren. Das letzte Jahr des Einzelunternehmens bleibt als eigene Akte bestehen, samt Einnahmenüberschussrechnung mit Anlage EÜR oder Schlussbilanz. Nichts davon wird mit der GmbH vermischt.
- Buchhaltung ab dem ersten Tag. Belege kommen per Upload, über ein Belegpostfach oder über die Bankanbindung. Unsere KI kontiert und schlägt die Buchung vor; ab 85 Prozent Sicherheit bucht der Autopilot selbst, alles andere bestätigen Sie. Dazu gehören Journal, offene Posten, Mahnwesen, SEPA-Zahlläufe, Anlagenbuchhaltung mit Abschreibungen und die GoBD-Festschreibung; Buchungsstapel gehen im Kanzlei Software-Format hinein und hinaus.
- Jahresabschluss aus der Saldenliste. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und bei Bedarf Lagebericht entstehen nach HGB aus der Saldenliste, mit Größenklassen-Prüfung und der Offenlegung beim Unternehmensregister als XML. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis; die Schritte stehen unter GmbH-Jahresabschluss.
- Steuererklärungen der GmbH. Körperschaftsteuererklärung mit Anlagen, Gewerbesteuererklärung, E-Bilanz nach § 5b EStG, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung, Dauerfristverlängerung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung laufen mit amtlicher Prüfung vor dem Versand und werden über das ELSTER-Portal übermittelt. Modul und Berechnung sind kostenlos; bezahlt wird je Übermittlung.
- Ausschüttungen, Beschlüsse und Fristen. Gesellschafterbeschlüsse entstehen im Beschlussmanagement und werden digital unterschrieben; zu einer Ausschüttung gehört die Kapitalertragsteuer-Anmeldung, die Reihenfolge steht unter Gewinnverwendung der GmbH. Das Finanzamt-Cockpit führt Fristen und Bescheide an einer Stelle. Den Nachweis zur Sperrfrist nach § 22 Abs. 3 UmwStG erledigt es nicht für Sie.
- Wenn Sie jemanden dazu brauchen. Für einzelne Stellen gibt es persönliche Begleitung. Sie beginnt mit einer kostenlosen Einschätzung; danach kostet die Stunde 100 Euro. Der Ablauf steht unter Service und Begleitung.
Nicht dabei sind die Einkommensteuererklärung für Sie persönlich, die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Vertretung vor dem Finanzamt und jede Form von Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Was die Software kostet, steht auf der Preisseite.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 152 UmwG Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · § 153 UmwG kein Ausgliederungsbericht · § 154 UmwG Ablehnung der Eintragung · § 155 UmwG Erlöschen der Firma
- § 156 UmwG Haftung des Einzelkaufmanns · § 157 UmwG Fünf-Jahres-Nachhaftung · § 123 UmwG Arten der Spaltung · § 125 UmwG keine Spaltungsprüfung · § 131 UmwG Wirkungen der Eintragung
- § 20 UmwStG Sacheinlage, Buchwertantrag, Rückwirkung · § 22 UmwStG Sperrfrist, Einbringungsgewinn I, Nachweispflicht
- § 5 GmbHG Stammkapital und Sacheinlagen · § 8 GmbHG Inhalt der Anmeldung · § 9 GmbHG Überbewertung der Sacheinlagen · § 9c GmbHG Ablehnung der Eintragung · § 13 GmbHG Haftung und Handelsgesellschaft · § 19 GmbHG verdeckte Sacheinlage
- § 16 EStG Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe · § 32a EStG Einkommensteuertarif · § 35 EStG Anrechnung der Gewerbesteuer · § 5b EStG E-Bilanz · § 10d EStG Verlustabzug
- § 2 GewStG Steuergegenstand und Unternehmerwechsel · § 10a GewStG Gewerbeverlust · § 11 GewStG Steuermesszahl und Freibetrag · § 23 KStG Steuersatz
- § 1 UStG Geschäftsveräußerung im Ganzen · § 18 UStG Voranmeldungszeitraum · § 1 GrEStG Erwerbsvorgänge
- § 613a BGB Betriebsübergang · § 242 HGB Eröffnungsbilanz · § 6 HGB Handelsgesellschaften · § 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit · § 175 AO rückwirkendes Ereignis · § 33 AktG Gründungsprüfung
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