Rechtsform · Umwandlung

Vom Einzelunternehmen zur GmbH: die drei Wege und ihre Steuerfolgen

Haftung begrenzen, Gewinne günstiger im Unternehmen lassen, Beteiligungen ermöglichen: die Gründe für eine GmbH sind meist schnell klar. Der Weg dorthin ist es nicht. Diese Seite zeigt die drei rechtlich möglichen Wege, was steuerneutral geht und was nicht, welche Fristen gelten und was danach in der Buchhaltung anders läuft.

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Warum überhaupt umwandeln

Drei Gründe, die in der Praxis zählen, und der Preis, der jeden Monat wiederkommt.

Haftung. Als Einzelunternehmer haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Bei der GmbH haftet den Gläubigern nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen. Das ist der Grund, der sich nicht wegrechnen lässt. Vollständig ist der Schutz nicht: Banken verlangen regelmäßig persönliche Bürgschaften, und bei der Ausgliederung bleiben Sie nach § 156 UmwG weiter in der Haftung, begrenzt durch die Fünf-Jahres-Frist des § 157 Abs. 1 UmwG.

Steuern, wenn der Gewinn im Unternehmen bleibt. Der Gewinn einer GmbH trägt Körperschaftsteuer von 15 Prozent nach § 23 Abs. 1 KStG, den Solidaritätszuschlag darauf und die Gewerbesteuer, bei einem Hebesatz von 400 Prozent zusammen knapp 30 Prozent. Der Gewinn eines Einzelunternehmens unterliegt dem Einkommensteuertarif des § 32a EStG, dessen Spitzensatz von 42 Prozent schon bei 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen beginnt. Wer den Gewinn im Unternehmen lässt, fährt mit der GmbH besser. Wer ihn vollständig braucht, nicht.

Beteiligungen und Nachfolge. Ein Einzelunternehmen hat keine Anteile. Sie können niemanden beteiligen, keinen Investor aufnehmen und das Unternehmen nicht in Teilen übertragen. Geschäftsanteile einer GmbH lassen sich dagegen teilen, verkaufen, verpfänden und vererben.

Der Preis. Die GmbH ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG Handelsgesellschaft und damit über § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daraus folgt doppelte Buchführung ab dem ersten Tag, ein Jahresabschluss nach HGB mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und in aller Regel Anhang, die Offenlegung beim Unternehmensregister, die E-Bilanz nach § 5b EStG sowie Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung als eigene Erklärungen. Die Wahl zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Bilanz entfällt; Bilanz oder EÜR erklärt den Unterschied.

Die drei Wege im Vergleich

Welcher offensteht, entscheidet zuerst ein formales Merkmal: die Eintragung Ihrer Firma im Handelsregister.

Ausgliederung, Sachgründung und Bargründung mit Verkauf im Vergleich
MerkmalWeg A: AusgliederungWeg B: SachgründungWeg C: Bargründung und Verkauf
VoraussetzungFirma im Handelsregister eingetragen, § 152 Satz 1 UmwGkeine; auch ohne Handelsregistereintragung möglichkeine
Vermögensübergangals Gesamtheit mit der Eintragung, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwGjedes Wirtschaftsgut einzeln, Verträge nur mit Zustimmungjedes Wirtschaftsgut einzeln, wie Weg B
GegenleistungGeschäftsanteile an der neuen GmbH, § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwGGeschäftsanteile für die Sacheinlage, § 5 Abs. 4 GmbHGKaufpreis, meist als Darlehen
Werthaltigkeitsnachweiskeine Spaltungsprüfung, § 125 Abs. 1 Satz 2 UmwGSachgründungsbericht und Unterlagen, § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 GmbHGkeiner; dafür droht § 19 Abs. 4 GmbHG
Steuerneutral möglichja, auf Antrag zum Buchwert nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStGja, auf Antrag zum Buchwert nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStGnein; der Verkauf deckt die stillen Reserven auf
Rückwirkungacht Monate vor der Anmeldung, § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStGacht Monate vor Vertragsschluss und Übergang, § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStGkeine
Nachhaftungfünf Jahre für die im Vertrag genannten Schulden, § 157 Abs. 1 UmwGSchulden bleiben bei Ihnen ohne Zustimmung des Gläubigerswie Weg B
Für weneingetragener Kaufmann mit vielen Verträgen oder MitarbeiternKleingewerbe mit überschaubarem Vertragsbestandnur nach Beratung; sonst der schwächste der drei Wege
Alle drei Wege enden bei derselben GmbH und unterscheiden sich nur im Übergang. Weg A ist der einzige mit Gesamtrechtsnachfolge und deshalb der einzige, bei dem Verträge und Genehmigungen nicht einzeln angefasst werden müssen. Ist Ihre Firma nicht eingetragen, können Sie sie vorher eintragen lassen; das ist selbst ein Registervorgang mit eigener Dauer.

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Weg A: Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz

Nur für eingetragene Kaufleute, dafür geht alles in einem Schritt über.

Ein Einzelkaufmann, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann sein Unternehmen oder Teile davon nach § 152 Satz 1 UmwG ausgliedern, zur Aufnahme durch eine bestehende Gesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft. Die Ausgliederung ist die Spaltungsart, bei der die Anteile nicht an die Gesellschafter, sondern an den übertragenden Rechtsträger selbst gehen; das ergibt sich aus § 123 Abs. 3 UmwG und aus § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 UmwG. Sie bekommen also die Geschäftsanteile. Nicht zulässig ist die Ausgliederung nach § 152 Satz 2 UmwG, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen; das Registergericht hat die Eintragung nach § 154 UmwG auch dann abzulehnen, wenn das offensichtlich ist.

Was Sie brauchen und was entfällt. Nötig sind der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag der neuen GmbH, die Ausgliederungserklärung mit dem Verzeichnis der übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten sowie die Anmeldung zum Handelsregister. Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann ausdrücklich nicht erforderlich; das sagt § 153 UmwG. Eine Spaltungsprüfung findet bei der Ausgliederung ebenfalls nicht statt, § 125 Abs. 1 Satz 2 UmwG. Beides spart Zeit und Geld gegenüber anderen Umwandlungsvorgängen.

Zwei Folgen, die oft übersehen werden. Erfasst die Ausgliederung das gesamte Unternehmen, erlischt Ihre bisherige Firma mit der Eintragung; das Erlöschen wird nach § 155 UmwG von Amts wegen eingetragen. Und die Haftung endet nicht mit dem Übergang: § 156 UmwG stellt klar, dass Sie nicht von der Haftung befreit werden. Begrenzt wird die Nachhaftung durch § 157 Abs. 1 UmwG auf fünf Jahre für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten; die Frist beginnt nach Absatz 2 mit der Bekanntmachung der Eintragung.

Weg B: Sachgründung, die Einbringung in eine neue GmbH

Der Weg für alle, deren Firma nicht im Handelsregister steht. Er funktioniert immer, ist aber Kleinarbeit.

Bei der Sachgründung gründen Sie eine GmbH und leisten Ihre Stammeinlage nicht in Geld, sondern durch Einbringung des Betriebs. Das Stammkapital beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils müssen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Dazu kommt der Sachgründungsbericht nach Satz 2, in dem die Gesellschafter die für die Angemessenheit der Leistungen wesentlichen Umstände darlegen. Wird ein Unternehmen übernommen, sind nach Satz 3 die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

Die Werthaltigkeit ist Ihr Risiko. Der Anmeldung sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die zugrunde liegenden Verträge und der Sachgründungsbericht beizufügen, nach Nr. 5 Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Das Gericht lehnt die Eintragung ab, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind, § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Erreicht der Wert im Zeitpunkt der Anmeldung den Nennbetrag nicht, haben Sie nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG den Fehlbetrag in Geld nachzuschießen; dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach der Eintragung.

Einzelrechtsnachfolge heißt Kleinarbeit. Anders als bei Weg A geht nichts von selbst über. Jedes Wirtschaftsgut wird einzeln übertragen, und jeder Vertrag braucht die Zustimmung des Vertragspartners: Miete, Leasing, Versicherungen, Lieferantenverträge, Softwarelizenzen, Kredite, Domains. Verbindlichkeiten gehen nur mit Zustimmung des Gläubigers über; verweigert er sie, bleiben Sie Schuldner. Planen Sie deshalb zuerst eine vollständige Vertragsliste und danach den Notartermin. Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse sind personengebunden und müssen für die GmbH neu beantragt werden.

Weg C: Bargründung und Verkauf, und die Falle der verdeckten Sacheinlage

Der Weg wirkt einfach und wird deshalb oft gewählt. Er ist der riskanteste der drei.

Die Überlegung klingt bestechend: Sie gründen eine normale GmbH mit 25.000 Euro in bar, weil das schnell geht und keinen Sachgründungsbericht braucht. Danach verkauft das Einzelunternehmen seinen Betrieb an die GmbH, und der Kaufpreis bleibt als Darlehen stehen. Steuerlich ist das ein Verkauf: Die stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert, und § 20 UmwStG hilft nicht, weil Sie Geld gegen Betrieb erhalten und keine Anteile gegen Einbringung. Bei einem eingeführten Unternehmen mit Kundenstamm ist das teuer.

Die gesellschaftsrechtliche Falle. Ist eine Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme getroffenen Abrede ganz oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten, liegt eine verdeckte Sacheinlage vor. § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG sagt dann: Das befreit den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Die Verträge bleiben nach Satz 2 wirksam, und der Wert des Vermögensgegenstands wird nach Satz 3 auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht angerechnet, nach Satz 4 allerdings nicht vor der Eintragung. Entscheidend ist Satz 5: Die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt der Gesellschafter. Im Insolvenzfall müssen Sie also Jahre später belegen, was der Betrieb damals wert war. Dieselbe Vorschrift kennt in Absatz 5 den verwandten Fall des Hin- und Herzahlens: Wer die eingezahlten 25.000 Euro kurz nach der Eintragung als Kaufpreis an sich selbst zurückfließen lässt, wird nur bei einem vollwertigen und jederzeit fälligen Rückgewähranspruch frei, und die Vereinbarung ist in der Anmeldung anzugeben.

Steuern: Buchwertantrag und Sieben-Jahres-Sperrfrist

§ 20 UmwStG macht die Umwandlung steuerneutral. § 22 UmwStG hält sie sieben Jahre lang unter Beobachtung.

Der Grundsatz ist der gemeine Wert. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile, ist das eine Sacheinlage im Sinne von § 20 Abs. 1 UmwStG. Die Norm gilt für Weg A und Weg B, für Weg C nicht. Die übernehmende Gesellschaft hat das Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, und für Sie gilt dieser Wert nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG als Veräußerungspreis. Ohne weiteres Zutun versteuern Sie damit den Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert, einschließlich des selbst geschaffenen Geschäftswerts, der in keiner Bilanz steht.

Die Ausnahme ist ein Antrag. Abweichend davon kann das Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vermögen muss später bei der übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegen, die Passivposten dürfen die Aktivposten nicht übersteigen, wobei das Eigenkapital nicht mitzählt, das deutsche Besteuerungsrecht darf nicht beschränkt werden, und sonstige Gegenleistungen neben den Anteilen sind auf 25 Prozent des Buchwerts oder 500.000 Euro begrenzt. Ein negatives Kapitalkonto sperrt den Buchwertansatz also. Der Antrag ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft zu stellen. Er ist formlos, aber er muss gestellt werden, und zwar von der GmbH. Wird er versäumt, gilt der gemeine Wert, und die Steuer auf die stillen Reserven ist fällig, obwohl niemand etwas verkauft hat.

Die Sperrfrist. Haben Sie unter dem gemeinen Wert eingebracht und veräußern die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt, ist der Gewinn aus der Einbringung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn im Sinne des § 16 EStG zu versteuern. Das ist der Einbringungsgewinn I; der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG sind dabei ausdrücklich nicht anzuwenden. Die Veräußerung gilt nach Satz 2 als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Der Gewinn bemisst sich nach Satz 3 als gemeiner Wert im Einbringungszeitpunkt abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und des Werts, mit dem die GmbH angesetzt hat, vermindert um ein Siebtel für jedes abgelaufene Zeitjahr. Satz 6 stellt weitere Vorgänge gleich, darunter die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Kapitalgesellschaft, die Auflösung der Gesellschaft, eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung und die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. Wer nach drei Jahren eine Holding über die GmbH setzt, rechnet das besser vorher durch; die Grundzüge stehen unter Jahresabschluss der Holding.

Die jährliche Nachweispflicht. § 22 Abs. 3 UmwStG verlangt, dass der Einbringende in den sieben auf den Einbringungszeitpunkt folgenden Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai nachweist, wem die Anteile am maßgebenden Stichtag zuzurechnen sind. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als veräußert. Diese Rechtsfolge tritt allein durch Untätigkeit ein. Setzen Sie sich den Termin für sieben Jahre in den Kalender, zusammen mit den übrigen Steuerfristen 2026.

Die Betriebsaufgabe als teurer Irrweg. Wer den Betrieb nicht überträgt, sondern aufgibt und die GmbH daneben neu aufbaut, löst § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG aus: Die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung, und die Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG hilft nur wenigen. Er beträgt 45.000 Euro, wird nur einmal im Leben und nur ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gewährt, und er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Bei einer Sacheinlage ist er nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ohnehin nur anwendbar, wenn die GmbH den gemeinen Wert ansetzt. Buchwertfortführung und Freibetrag schließen einander also aus.

Rechenbeispiel: 120.000 Euro Gewinn, vor und nach der Umwandlung

Dieselbe Zahl, drei Ergebnisse. Der Unterschied liegt nicht in der Rechtsform, sondern in der Frage, wohin der Gewinn geht.

Steuerbelastung 2026 bei 120.000 Euro Gewinn und einem Hebesatz von 400 Prozent
PostenEinzelunternehmenGmbH, Gewinn bleibt im UnternehmenGmbH, Gewinn voll ausgeschüttet
Gewinn vor Ertragsteuern120.000,00 €120.000,00 €120.000,00 €
Gewerbesteuer13.368,00 €16.800,00 €16.800,00 €
Körperschaftsteuer 15 %entfällt18.000,00 €18.000,00 €
Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerentfällt990,00 €990,00 €
Einkommensteuer nach Grundtarif39.264,00 €entfälltentfällt
Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG−13.368,00 €entfälltentfällt
Einkommensteuer nach Anrechnung25.896,00 €entfälltentfällt
Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer659,97 €entfälltentfällt
Kapitalertragsteuer 25 % auf die Ausschüttungentfällt0,00 €21.052,50 €
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuerentfällt0,00 €1.157,88 €
Steuern gesamt39.923,97 €35.790,00 €58.000,38 €
Belastung in Prozent des Gewinns33,27 %29,83 %48,33 %
Es verbleiben80.076,03 € privat84.210,00 € in der GmbH61.999,62 € privat
Veranlagungszeitraum 2026 nach den Werten des § 32a EStG, ohne Geschäftsführergehalt, nach dem Grundtarif, ohne Kirchensteuer, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, ohne Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG, ohne Sparer-Pauschbetrag und ohne die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu, nicht der GmbH. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.

Drei Dinge lassen sich ablesen. Solange der Gewinn im Unternehmen bleibt, ist die GmbH um rund 3,4 Prozentpunkte günstiger, also um gut 4.100 Euro im Jahr. Bei vollständiger Ausschüttung dreht sich das Bild um: Die Gesamtbelastung springt auf 48,33 Prozent, weil auf die bereits versteuerten 84.210 Euro noch einmal 25 Prozent Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag entfallen. Und die Gewerbesteuer ist beim Einzelunternehmen niedriger, weil der Freibetrag von 24.500 Euro nur natürlichen Personen zusteht; zusätzlich wird sie nach § 35 EStG angerechnet und hier vollständig neutralisiert.

Eine Stellschraube lässt die Rechnung bewusst aus, die in der Praxis alles verändert: das Geschäftsführergehalt. Es ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer, wird bei Ihnen aber als Arbeitslohn versteuert. Wer ein angemessenes Gehalt zahlt und den Rest stehen lässt, kombiniert beide Vorteile. Die Rechnung mit Gehalt und Ausschüttungsquote liefert der GmbH-Steuerrechner, die Sicht des Selbständigen der Steuerrechner für Selbständige.

Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und der Gewerbeverlust

Drei Nebensteuern, von denen eine harmlos ist, eine teuer werden kann und eine schlicht verloren geht.

Weitere Steuerfolgen der Übertragung
SachverhaltFolgeGrundlage
Übertragung des Unternehmens im GanzenGeschäftsveräußerung, nicht steuerbar; der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers§ 1 Abs. 1a UStG
Ein Grundstück ist im BetriebsvermögenGrunderwerbsteuer auf das Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet; Satz je Bundesland§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Vortragsfähiger Gewerbeverlust des Einzelunternehmensgeht nicht über; der Gewerbebetrieb gilt als eingestellt und neu gegründet§ 2 Abs. 5 GewStG, § 10a Satz 8 GewStG
Verlustvortrag zur Einkommensteuerbleibt bei Ihnen persönlich§ 10d EStG
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummerdie GmbH ist ein neuer Steuerpflichtiger mit eigenen Nummern§ 138 Abs. 1 und Abs. 1b AO
Die Grunderwerbsteuersätze sind Landesrecht; prüfen Sie den Satz Ihres Landes, bevor Sie ein Betriebsgrundstück mitübertragen. Bei Grundstücken lohnt regelmäßig die Überlegung, sie im Privatvermögen zu belassen und an die GmbH zu vermieten. Das ist allerdings eine Gestaltung mit eigenen Folgen und gehört in eine Beratung.

Beim Gewerbeverlust ist die Rechtslage eindeutig. Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, gilt er nach § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und nach Satz 2 als durch den anderen neu gegründet. § 10a Satz 8 GewStG schließt daran an: Der andere Unternehmer kann den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge des übergegangenen Unternehmens kürzen. Wer einen hohen Gewerbeverlust vor sich herschiebt, prüft deshalb zuerst, ob er ihn vorher noch nutzen kann.

Arbeitsverhältnisse, Verträge und Bankverbindungen

Der arbeitsrechtliche Teil läuft unabhängig davon, welchen der drei Wege Sie gewählt haben.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Tarifvertragliche Regelungen werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden. Der bisherige Arbeitgeber haftet nach Absatz 2 als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres danach fällig werden.

Die Unterrichtung ist Pflicht und hat Folgen. Nach § 613a Abs. 5 BGB sind die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Jeder kann dem Übergang nach Absatz 6 innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich widersprechen; die Monatsfrist läuft nur bei einer vollständigen und richtigen Unterrichtung. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach Absatz 4 unwirksam, sowohl durch Sie als auch durch die GmbH.

Was Sie daneben anfassen müssen. Die GmbH braucht ein eigenes Geschäftskonto; Lastschriftmandate und Daueraufträge laufen nicht mit. Versicherungen sind umzuschreiben, und bei Berufsgenossenschaft und Sozialversicherung ist der neue Arbeitgeber anzumelden, denn die Betriebsnummer ist eine andere. Rechnungsvorlagen, Geschäftsbedingungen, Impressum und E-Mail-Signatur tragen ab dem Übergang die Pflichtangaben der GmbH. Und die Kundschaft möchte wissen, an wen sie künftig zahlt; eine kurze Mitteilung mit der neuen Bankverbindung erspart wochenlange Zahlungsverzögerungen.

Buchhaltung und Abschluss: von der Schlussbilanz zur Eröffnungsbilanz

An dieser Stelle endet das Rechtliche und beginnt die laufende Arbeit.

Das Einzelunternehmen schließt ab. Auf den steuerlichen Übertragungsstichtag wird eine Schlussbilanz des Einzelunternehmens aufgestellt; sie ist die Grundlage für den Wertansatz bei der GmbH und damit für den Buchwertantrag. Wer bisher eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gemacht hat, muss dafür zur Bilanzierung wechseln, und dabei entsteht ein Übergangsgewinn. Näheres unter Jahresabschluss Einzelunternehmen.

Die GmbH beginnt mit einer Eröffnungsbilanz. Der Kaufmann hat nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftsjahres einen Abschluss aufzustellen, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt; auf die Eröffnungsbilanz sind nach Satz 2 die Vorschriften des Jahresabschlusses entsprechend anzuwenden. Die Befreiung für kleine Einzelkaufleute nach § 242 Abs. 4 HGB gilt für die GmbH nicht, denn sie ist Kaufmann unabhängig von Umsatz und Gewinn. Der Aufbau steht unter Eröffnungsbilanz erstellen. Danach wird jeder Geschäftsvorfall auf Soll und Haben gebucht; am Jahresende stehen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und in aller Regel Anhang, dazu E-Bilanz, beide Steuererklärungen und die Offenlegung. Welche Erleichterungen Ihnen zustehen, hängt an der Größenklasse nach § 267 HGB; der Größenklassen-Rechner ordnet Ihre Zahlen ein.

Steuerliche Erfassung und Voranmeldungen. Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, hat das nach § 138 Abs. 1 Satz 1 AO der Gemeinde mitzuteilen, die das Finanzamt unverzüglich unterrichtet. Darüber hinaus sind nach § 138 Abs. 1b AO weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Das ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Voranmeldungszeitraum ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr nach Satz 2 der Kalendermonat. Für Neugründungen schreibt Satz 4 den Kalendermonat vor; diese Regel ist aber für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 durch Satz 6 ausgesetzt, dann zählt die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres. Übermittelt wird nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums.

Kosten und Zeitplan

Was die Umwandlung kostet, hängt am Geschäftswert. Wie lange sie dauert, an der Acht-Monats-Frist.

Die Notar- und Registergebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich nach dem Geschäftswert des Vorgangs. Sie sind deshalb nicht pauschal zu beziffern. Fragen Sie vor dem Termin nach einem Kostenvoranschlag; Notare rechnen nach fester Gebührenordnung ab und können ihn verlässlich geben. Dazu kommen die Bewertung des Betriebs, wenn der Werthaltigkeitsnachweis bei Weg B eine verlangt, und die Beratung zum Buchwertantrag. Eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer wie bei der Aktiengesellschaft nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG verlangt die GmbH nicht.

Musterzeitplan bei einem steuerlichen Übertragungsstichtag zum 31. Dezember 2026 (Weg A)
SchrittZeitpunktGrundlage
Entscheidung über Weg und Wertansatzvor dem Stichtag§ 20 Abs. 2 UmwStG, § 152 UmwG
Übertragungsstichtag, Schlussbilanz des Einzelunternehmens31. Dezember 2026§ 20 Abs. 5 und 6 UmwStG
Unterrichtung der Beschäftigten in Textformvor dem tatsächlichen Übergang§ 613a Abs. 5 BGB
Notartermin: Vertrag und AusgliederungserklärungJanuar bis August 2027§ 2 GmbHG, §§ 123, 152 UmwG
Anmeldung zum Handelsregisterspätestens 31. August 2027acht Monate nach dem Stichtag, § 20 Abs. 6 UmwStG
Eintragung, Erlöschen der bisherigen FirmaTage bis Wochen nach der Anmeldung§ 131 UmwG, § 155 UmwG
Fragebogen zur steuerlichen Erfassungnach der Eintragung§ 138 Abs. 1 und 1b AO
Erste Umsatzsteuer-Voranmeldungzehnter Tag nach Ablauf des ersten Zeitraums§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG
Buchwertantrag der GmbHmit der ersten steuerlichen Schlussbilanz§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG
Erster Nachweis zur Sperrfrist31. Mai 2028, danach jährlich bis 2034§ 22 Abs. 3 UmwStG
Bei Weg B läuft die Acht-Monats-Frist nicht ab der Anmeldung, sondern nach § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG ab dem Abschluss des Einbringungsvertrags und ab dem tatsächlichen Übergang. Planen Sie in beiden Fällen Puffer ein: Eine Zwischenverfügung des Registergerichts kostet mehrere Wochen.

Typische Fehler

Vier davon kosten Geld, einer die Steuerneutralität, und einer wirkt erst Jahre später.

  • Den Buchwertantrag nicht stellen. Der gesetzliche Grundsatz ist der gemeine Wert nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Ohne Antrag der GmbH bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz werden sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.
  • Die Sperrfrist vergessen. Verkauf der Anteile, Einbringung in eine Holding oder Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto innerhalb von sieben Jahren lösen den Einbringungsgewinn I aus, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 UmwStG.
  • Den jährlichen Nachweis versäumen. Bleibt der Nachweis nach § 22 Abs. 3 UmwStG bis zum 31. Mai aus, gelten die Anteile als veräußert, ohne dass irgendetwas geschehen ist.
  • Verträge nicht übergeleitet haben. Bei Weg B und Weg C geht nur über, was einzeln übertragen wird. Ein vergessener Mietvertrag bleibt bei Ihnen und fällt erst auf, wenn der Vertragspartner widerspricht.
  • Die Eröffnungsbilanz weglassen. Sie ist nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB Pflicht und zugleich der Anfangsbestand jeder späteren Buchung. Fehlt sie, stimmt im ersten Jahresabschluss der GmbH nichts.
  • Die verdeckte Sacheinlage in Kauf nehmen. Bargründung mit anschließendem Verkauf des Betriebs an die eigene GmbH bewegt sich in § 19 Abs. 4 GmbHG. Die Einlagepflicht lebt fort, und die Beweislast für die Werthaltigkeit liegt bei Ihnen.
  • Mit einem Gewerbeverlust umwandeln, ohne ihn zu rechnen. Der vortragsfähige Fehlbetrag geht nach § 10a Satz 8 GewStG unter. Bei einem nennenswerten Betrag ist das ein eigener Grund, den Zeitpunkt zu verschieben.
  • Das Geschäftsführergehalt zu spät regeln. Ohne Anstellungsvertrag und Gesellschafterbeschluss ist jede Zahlung an Sie angreifbar; die Grundlagen stehen unter Geschäftsführergehalt und verdeckte Gewinnausschüttung.

So läuft es in der Software

Die Umwandlung selbst braucht Notar und Register. Alles, was danach jedes Jahr wiederkommt, läuft hier.

Vorweg die Grenze: Den Gesellschaftsvertrag beurkundet ein Notar, die Ausgliederungserklärung und den Einbringungsvertrag entwirft eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater, und welcher der drei Wege für Ihren Betrieb der richtige ist, entscheidet keine Software. Wir sind das Programm für die laufende Arbeit danach.

  1. Gründung vorbereiten. Das Gründungsmodul sammelt die Unterlagen für GmbH und UG und führt zum Notartermin; der Überblick steht unter Gründung.
  2. Beide Unternehmen getrennt führen. Das Einzelunternehmen und die GmbH sind zwei Gesellschaften mit eigenen Stammdaten und Geschäftsjahren. Das letzte Jahr des Einzelunternehmens bleibt als eigene Akte bestehen, samt Einnahmenüberschussrechnung mit Anlage EÜR oder Schlussbilanz. Nichts davon wird mit der GmbH vermischt.
  3. Buchhaltung ab dem ersten Tag. Belege kommen per Upload, über ein Belegpostfach oder über die Bankanbindung. Unsere KI kontiert und schlägt die Buchung vor; ab 85 Prozent Sicherheit bucht der Autopilot selbst, alles andere bestätigen Sie. Dazu gehören Journal, offene Posten, Mahnwesen, SEPA-Zahlläufe, Anlagenbuchhaltung mit Abschreibungen und die GoBD-Festschreibung; Buchungsstapel gehen im Kanzlei Software-Format hinein und hinaus.
  4. Jahresabschluss aus der Saldenliste. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und bei Bedarf Lagebericht entstehen nach HGB aus der Saldenliste, mit Größenklassen-Prüfung und der Offenlegung beim Unternehmensregister als XML. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis; die Schritte stehen unter GmbH-Jahresabschluss.
  5. Steuererklärungen der GmbH. Körperschaftsteuererklärung mit Anlagen, Gewerbesteuererklärung, E-Bilanz nach § 5b EStG, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung, Dauerfristverlängerung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung laufen mit amtlicher Prüfung vor dem Versand und werden über das ELSTER-Portal übermittelt. Modul und Berechnung sind kostenlos; bezahlt wird je Übermittlung.
  6. Ausschüttungen, Beschlüsse und Fristen. Gesellschafterbeschlüsse entstehen im Beschlussmanagement und werden digital unterschrieben; zu einer Ausschüttung gehört die Kapitalertragsteuer-Anmeldung, die Reihenfolge steht unter Gewinnverwendung der GmbH. Das Finanzamt-Cockpit führt Fristen und Bescheide an einer Stelle. Den Nachweis zur Sperrfrist nach § 22 Abs. 3 UmwStG erledigt es nicht für Sie.
  7. Wenn Sie jemanden dazu brauchen. Für einzelne Stellen gibt es persönliche Begleitung. Sie beginnt mit einer kostenlosen Einschätzung; danach kostet die Stunde 100 Euro. Der Ablauf steht unter Service und Begleitung.

Nicht dabei sind die Einkommensteuererklärung für Sie persönlich, die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Vertretung vor dem Finanzamt und jede Form von Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Was die Software kostet, steht auf der Preisseite.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

GmbH und UG gründen · Eröffnungsbilanz erstellen · Jahresabschluss Einzelunternehmen · GmbH-Jahresabschluss · GmbH-Steuerrechner · Steuerrechner für Selbständige · UG oder GmbH · Bilanz oder EÜR · Steuern der GmbH · Buchhaltung

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein. Eine Umfirmierung ändert nur den Namen, nicht die Rechtsform, und ein Einzelunternehmen ist keine Gesellschaft, sondern Sie selbst. Das Vermögen muss deshalb in einem eigenen Vorgang auf die GmbH übergehen: durch Ausgliederung nach § 152 UmwG, durch Einbringung als Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH oder durch Verkauf an eine bar gegründete GmbH. Alle drei Wege brauchen einen Notar, weil der Gesellschaftsvertrag der GmbH notariell zu beurkunden ist.

Nur, wenn Sie den Buchwertantrag nicht stellen oder seine Voraussetzungen nicht erfüllen. Der gesetzliche Grundsatz ist der Ansatz zum gemeinen Wert nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG, und dann ist der Unterschied zum Buchwert ein steuerpflichtiger Gewinn. Abweichend davon kann die GmbH das Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert ansetzen, wenn die vier Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt sind. Der Antrag ist spätestens mit der erstmaligen steuerlichen Schlussbilanz zu stellen.

Haben Sie unter dem gemeinen Wert eingebracht und verkaufen die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt, wird der Einbringungsgewinn I rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung versteuert, § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. Er bemisst sich nach dem gemeinen Wert abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs und des Werts, mit dem die GmbH angesetzt hat, vermindert um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung des § 34 EStG gelten dabei nicht.

Ja. Nach § 22 Abs. 3 UmwStG haben Sie in den sieben auf den Einbringungszeitpunkt folgenden Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile am maßgebenden Stichtag zuzurechnen sind. Bleibt der Nachweis aus, gelten die Anteile als veräußert, und die rückwirkende Besteuerung greift, obwohl Sie nichts verkauft haben.

In den Grenzen von § 20 Abs. 6 UmwStG ja. Bei einer Ausgliederung nach § 123 UmwG darf der Stichtag der Schlussbilanz höchstens acht Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister liegen, § 20 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1. In den übrigen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Abschluss des Einbringungsvertrags und vor dem tatsächlichen Übergang liegt.

Nein. Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, gilt er nach § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und nach Satz 2 als durch den anderen neu gegründet. § 10a Satz 8 GewStG sagt dazu ausdrücklich, dass der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge des übergegangenen Unternehmens kürzen kann.

In aller Regel nicht. Wird ein Unternehmen im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht, ist das eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG, und diese Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist eine Veräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; der Erwerber tritt dabei an die Stelle des Veräußerers. Ein Umsatzsteuerausweis im Einbringungsvertrag wäre also falsch.

Die Arbeitsverhältnisse gehen mit über: Der neue Inhaber tritt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sie müssen Ihre Beschäftigten vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB. Jeder kann dem Übergang binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen, Absatz 6. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach Absatz 4 unwirksam.

Nein. Bei der Aktiengesellschaft schreibt § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG bei einer Gründung mit Sacheinlagen eine Prüfung durch Gründungsprüfer vor; die GmbH kennt das nicht. Sie reichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG Unterlagen darüber ein, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht, und das Gericht lehnt die Eintragung nur ab, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind, § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG.

Das hängt fast vollständig davon ab, ob der Gewinn im Unternehmen bleibt. Bleibt er in der GmbH, liegt die Belastung bei rund 30 Prozent. Wird er vollständig ausgeschüttet, kommt die Kapitalertragsteuer hinzu, und die Gesamtbelastung liegt deutlich über der des Einzelunternehmens, weil dort die Gewerbesteuer nach § 35 EStG angerechnet wird. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.

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