Worauf die Gesellschafter Anspruch haben
Der Anspruch knüpft an den Jahresüberschuss – der Bilanzgewinn ist die Ausnahme, nicht die Regel.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gibt den Gesellschaftern Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit er nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist. Häufig liest man, GmbH-Gesellschafter hätten Anspruch auf den Bilanzgewinn. Das ist die Ausnahme: Nach Satz 2 tritt er nur an diese Stelle, wenn die Bilanz die teilweise Ergebnisverwendung berücksichtigt oder Rücklagen aufgelöst werden.
Verteilt wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG); einen anderen Maßstab lässt Satz 2 nur zu, wenn der Gesellschaftsvertrag ihn festsetzt.
Der Beschluss und seine Frist
Feststellung und Ergebnisverwendung werden in einem Zuge beschlossen – innerhalb einer Frist, die die Satzung nicht dehnen kann.
Feststellung und Ergebnisverwendung unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG) und werden nach § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG in einem Zuge beschlossen: binnen acht Monaten des folgenden Geschäftsjahres, bei kleinen Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) binnen elf. Satz 2 wird selten zitiert und ist entscheidend: Der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern. Verkürzen darf er sie; sonst genügt die einfache Stimmenmehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Siehe Feststellung.
Acht bzw. elf Monate
Zuständigkeit und Mehrheit
Thesaurieren oder ausschütten
§ 29 Abs. 2 GmbHG stellt Rücklage, Vortrag und Ausschüttung in denselben Beschluss.
§ 29 Abs. 2 GmbHG erlaubt es, im Verwendungsbeschluss Beträge in Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen – „wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt“. Eine allgemeine Rücklagenpflicht kennt das GmbH-Recht nicht; Ausnahme ist die Unternehmergesellschaft, für die § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklage aus einem Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses verlangt.
Ausschüttung
Einstellung in Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag
UG: gesetzliche Rücklage
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Ausschüttungssperren
Zwei Sperren wirken unabhängig vom Beschluss; sie kürzen den ausschüttbaren Betrag, nicht das Ergebnis.
| Norm | Gesperrter Betrag |
|---|---|
| § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB | Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter, abzüglich passiver latenter Steuern |
| § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB | Aktive latente Steuern, soweit sie die passiven übersteigen |
| § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB | Deckungsvermögen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), soweit über den Anschaffungskosten, abzüglich passiver latenter Steuern |
| § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB | Pensionsrückstellungen: Unterschied zwischen Zehn- und Siebenjahreszins |
Der Test ist stets derselbe: Die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag, abzüglich Verlustvortrag müssen den gesperrten Betrag erreichen.
§ 30 GmbHG und Vorabausschüttung
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen ist tabu – gemessen am Tag der Auszahlung.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden – Maßstab ist der Zeitpunkt der Auszahlung, nicht der Vorjahresgewinn. Verbotene Zahlungen sind nach § 31 Abs. 1 GmbHG zu erstatten; der Anspruch verjährt erst in zehn Jahren (Abs. 5). Die Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG; Satz 3 nimmt ihnen das, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, auch dann nicht ab, wenn sie einem Gesellschafterbeschluss gefolgt sind – das Risiko jeder Vorabausschüttung.
Erstattung und Verjährung
Haftung der Geschäftsführung
Ausweis und Offenlegung
Wo die Verwendung im Abschluss erscheint – und warum sie das Jahresergebnis nie verändert.
Das Eigenkapital endet nach § 266 Abs. 3 HGB mit Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Berücksichtigt die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB die teilweise Ergebnisverwendung, tritt an deren Stelle „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“, in den ein Vortrag einzubeziehen ist. Veränderungen der Rücklagen dürfen nach § 275 Abs. 4 HGB erst nach dem Jahresergebnis erscheinen – die Verwendung verändert es also nie.
Im Anhang verlangt § 285 Nr. 34 HGB den Vorschlag für die Ergebnisverwendung oder den Beschluss darüber. Für kleine Kapitalgesellschaften entfällt das: § 288 Abs. 1 HGB nennt Nummer 34 in seiner Ausnahmeliste, § 326 Abs. 1 HGB beschränkt die Übermittlung auf Bilanz und Anhang. Die verbreitete Aussage, der Beschluss werde stets offengelegt, trifft auf sie nicht zu.
Bilanz: Das Eigenkapital endet nach § 266 Abs. 3 HGB mit Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag.
Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung: An deren Stelle tritt nach § 268 Abs. 1 HGB der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust, in den ein Vortrag einzubeziehen ist.
GuV: Veränderungen der Rücklagen dürfen nach § 275 Abs. 4 HGB erst nach dem Jahresergebnis ausgewiesen werden.
Anhang: § 285 Nr. 34 HGB verlangt den Vorschlag oder den Beschluss über die Ergebnisverwendung – für kleine Kapitalgesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB nicht.
Kapitalertragsteuer
Der Steuerabzug entsteht mit dem Zufluss – der Beschluss sollte deshalb ein Auszahlungsdatum nennen.
Die Ausschüttung unterliegt dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: 25 Prozent (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 SolzG 1995). Sie entsteht mit dem Zufluss und ist bis zum zehnten des Folgemonats abzuführen (§ 44 Abs. 1 Sätze 2 und 5 EStG) – der Beschluss sollte daher ein Auszahlungsdatum nennen.
Satz und Zuschlag
Entstehung und Abführung
Wie Ausschüttung, Steuerabzug und Auszahlung im Buchungsstoff abgebildet werden, zeigt die Seite Gewinnausschüttung buchen; eine Beschlussvorlage steht unter Gewinnausschüttung: Beschluss-Muster.
Typische Fehler
Drei Muster, die in der Praxis regelmäßig auffallen.
Der Beschluss verteilt „den Bilanzgewinn“, obwohl die Bilanz vor Ergebnisverwendung aufgestellt ist.
Die Satzung „verlängert“ die Frist des § 42a Abs. 2 GmbHG; Satz 2 schließt das aus.
Die Sperrbeträge nach § 268 Abs. 8 HGB bleiben ungeprüft, weil die Bilanz Gewinn zeigt.
In Jahresabschluss.io greifen Verwendungsvorschlag und Eigenkapitalausweis auf denselben Datenstand zu wie Bilanz und GuV; der erste Jahresabschluss ist gratis.
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Wortlaut: § 29, § 30, § 42a und § 5a GmbHG sowie § 268, § 253, § 285, § 288 und § 326 HGB. Keine Beratung im Einzelfall.
Feststellung | Bilanzgewinn | Beschluss-Muster | Buchung | GmbH-Abschluss | Eigenkapital | Bilanz erstellen | Anhang-Checkliste | Bestandteile