Gewinnverwendung GmbH – Ergebnisverwendung im Jahresabschluss
Ausschütten, thesaurieren oder vortragen – die Gesellschafter entscheiden über das Jahresergebnis.
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Bei kleinen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen die GmbH-Gesellschafter spätestens bis zum Ablauf der ersten elf Monate, bei sonstigen GmbHs bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung und Ergebnisverwendung beschließen (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Was ist der Unterschied zwischen Bilanzgewinn und Jahresüberschuss?
Der Jahresüberschuss ist das Ergebnis des Geschäftsjahres aus der GuV. Der Bilanzgewinn ergibt sich aus dem Jahresüberschuss plus/minus Gewinn-/Verlustvortrag und Rücklagenveränderungen – er ist die Basis für die Gewinnverwendung.
Ja. Die Ergebnisverwendung ist eine Pflichtangabe im Anhang (§ 285 Nr. 34 HGB). Alternativ kann sie direkt in der Bilanz dargestellt werden.
Ein Verlustvortrag wird in den Folgejahren mit künftigen Gewinnen verrechnet. Solange ein Verlustvortrag besteht, können keine Ausschüttungen erfolgen.
Gewinnverwendung und Ergebnisverwendung bei der GmbH: Bilanzgewinn, Gewinnvortrag, Ausschüttung und Thesaurierung im Jahresabschluss.
Nach Aufstellung des Jahresabschlusses muss die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Ergebnisses entscheiden: Ausschütten, thesaurieren oder vortragen.
Jahresabschluss.io berücksichtigt die Gewinnverwendung in Bilanz und Anhang automatisch.
Die Gesellschafter entscheiden, was mit dem Jahresergebnis geschieht.
Der Gewinn wird ganz oder teilweise an die Gesellschafter ausgezahlt. Kapitalertragsteuer (25 % + Soli) wird einbehalten.
Der Gewinn bleibt im Unternehmen und wird in Rücklagen eingestellt. Stärkt das Eigenkapital und die Liquidität.