Arten von Rücklagen nach HGB
Das Eigenkapital kennt verschiedene Rücklagenarten mit unterschiedlichen Regeln.
Kapitalrücklage
Gesetzliche Rücklage
Satzungsmäßige Rücklagen
Andere Gewinnrücklagen
Rücklage für eigene Anteile
Abgrenzung zu Rückstellungen
Bildung und Auflösung von Rücklagen
Die Regeln für Zuführung und Entnahme unterscheiden sich je nach Rücklagenart.
Die Kapitalrücklage wird von den Gesellschaftern gespeist – sie entsteht bei der Gründung (Agio) oder durch spätere Zuzahlungen. Sie kann nur in besonderen Fällen aufgelöst werden und dient primär dem Gläubigerschutz.
Gewinnrücklagen werden aus dem Jahresüberschuss gebildet. Der Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung bestimmt, wie viel in Rücklagen fließt und wie viel ausgeschüttet wird. Die gesetzliche Rücklage (bei AGs) hat dabei Vorrang.
Die Auflösung von Rücklagen erhöht den Bilanzgewinn und damit den ausschüttungsfähigen Betrag. Bei der GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Auflösung anderer Gewinnrücklagen.
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