Rücklagen – Lexikon

Rücklagen im HGB: Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, satzungsmäßige und freie Rücklagen.

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Rücklagen sind Bestandteile des Eigenkapitals, die über das gezeichnete Kapital hinaus im Unternehmen gebunden werden. Sie dienen der Stärkung der Eigenkapitalbasis und dem Schutz vor Verlusten. Man unterscheidet Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen.

Was ist der Unterschied zwischen Kapitalrücklage und Gewinnrücklage?

Die Kapitalrücklage entsteht durch Einzahlungen der Gesellschafter (z.B. Agio bei Kapitalerhöhung). Gewinnrücklagen werden aus einbehaltenen Gewinnen des Unternehmens gebildet – sie stammen also aus erwirtschafteten Mitteln.

Nach § 266 Abs. 3 HGB: gesetzliche Rücklage, Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

Satzungsmäßige Rücklagen werden aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) gebildet. Die Satzung legt fest, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen Gewinne in diese Rücklage eingestellt werden müssen.

Die Auflösung hängt von der Art der Rücklage ab. Gesetzliche Rücklagen dürfen nur zum Verlustausgleich verwendet werden. Satzungsmäßige Rücklagen unterliegen den Satzungsbestimmungen. Andere Gewinnrücklagen können durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden.

Rücklagen – Kapitalrücklage, Gewinnrücklage und satzungsmäßige Rücklage nach HGB

Rücklagen nach HGB: Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen. Definition, Bildung und Auflösung im Eigenkapital.

Rücklagen stärken das Eigenkapital und schützen das Unternehmen vor Verlusten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Eigenkapitalstruktur und unterliegen unterschiedlichen Bildungs- und Auflösungsregeln.