Teilwertabschreibung

Steuerliches Wahlrecht bei dauernder Wertminderung, handelsrechtliche Abschreibungspflicht und das Wertaufholungsgebot.

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Die Teilwertabschreibung ist die steuerliche Abschreibung eines Wirtschaftsguts auf den niedrigeren Teilwert. Sie ist nur zulaessig bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und ist ein Wahlrecht (Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG).

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises fuer das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wuerde, wobei er den Betrieb fortfuehrt (Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In der Praxis entspricht er meist den Wiederbeschaffungskosten.

Bei abnutzbarem Anlagevermoegen, wenn der Wert mindestens waehrend der halben Restnutzungsdauer unter dem planmaessigen Restbuchwert liegt. Bei boersennotierten Wertpapieren wird nach der BFH-Rechtsprechung eine Bagatellgrenze von 5 Prozent unter dem Erwerbskurs am Bilanzstichtag angewendet.

Handelsrechtlich besteht bei dauernder Wertminderung im Anlagevermoegen eine Abschreibungspflicht (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), im Umlaufvermoegen gilt das strenge Niederstwertprinzip auch bei voruebergehender Wertminderung (Paragraph 253 Abs. 4 HGB). Steuerlich ist die Teilwertabschreibung dagegen ein Wahlrecht — hier koennen Handels- und Steuerbilanz auseinanderfallen.

Steigt der Wert spaeter wieder, muss steuerlich zugeschrieben werden: Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass der niedrigere Teilwert weiterhin gerechtfertigt ist — sonst gilt wieder der urspruengliche Wert abzueglich planmaessiger AfA (Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Auch handelsrechtlich gilt ein Wertaufholungsgebot (Paragraph 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) — einzige Ausnahme ist der Geschaefts- oder Firmenwert.