Lexikon: Umsatzerlöse

Umsatzerlöse – Definition, Erfassung und GuV nach HGB

Umsatzerlöse sind die wichtigste Ertragsquelle der meisten Unternehmen und die erste Position in der Gewinn- und Verlustrechnung. Hier erfahren Sie, was nach HGB zu den Umsatzerlösen zählt, wann sie erfasst werden und wie sie von anderen Erträgen abgegrenzt werden.

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Bestandteile und Abgrenzung der Umsatzerlöse

§ 277 HGB definiert genau, was zu den Umsatzerlösen zählt und was nicht.

Warenverkäufe

Erlöse aus dem Verkauf von Handelsware und selbst hergestellten Produkten. Der häufigste Bestandteil der Umsatzerlöse bei produzierenden und handelnden Unternehmen.

Dienstleistungen

Erlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen, z.B. Beratung, Wartung, IT-Services. Die Erfassung erfolgt bei Leistungserbringung, nicht bei Rechnungsstellung.

Vermietung und Verpachtung

Seit dem BilRUG 2015 (§ 277 Abs. 1 HGB) zählen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus Dienstleistungen zu den Umsatzerlösen — die frühere Einschränkung auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ist entfallen; abzuziehen sind Erlösschmälerungen und die Umsatzsteuer.

Erlösschmälerungen

Skonti, Rabatte, Boni und Gutschriften werden von den Bruttoumsätzen abgezogen. Der ausgewiesene Nettoumsatz ist die maßgebliche Größe.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist kein Umsatzerlös, sondern ein durchlaufender Posten. Sie wird von den Bruttoumsätzen abgezogen und separat als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Realisationsprinzip

Umsatzerlöse werden erst erfasst, wenn Leistung erbracht und Risiko übergegangen ist. Vorauszahlungen sind keine Umsatzerlöse, sondern Verbindlichkeiten.

Umsatzerlöse in der GuV

Die Darstellung der Umsatzerlöse hängt vom gewählten GuV-Verfahren ab.

Im Gesamtkostenverfahren (Paragraph 275 Abs. 2 HGB) stehen die Umsatzerlöse als Position 1. Ihnen werden die gesamten Aufwendungen der Periode gegenübergestellt, ergänzt um Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen.

Im Umsatzkostenverfahren (Paragraph 275 Abs. 3 HGB) stehen die Umsatzerlöse ebenfalls an erster Stelle. Von ihnen werden aber nur die Herstellungskosten der verkauften Leistungen abgezogen, sodass direkt ein Bruttoergebnis entsteht.

Die Umsatzerlöse sind auch für die Bestimmung der Größenklasse nach Paragraph 267 HGB relevant: Einer der drei Schwellenwerte bezieht sich auf die Umsatzerlöse der letzten 12 Monate (bis 15 Mio. EUR für klein, bis 50 Mio. EUR für mittelgroß — Fassung ab 17. April 2024, Art. 93 EGHGB).

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Häufige Fragen

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Umsatzerlöse sind nach § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern sowie Erlösschmälerungen.

Umsatzerlöse sind die erste Position in der Gewinn- und Verlustrechnung, sowohl beim Gesamtkostenverfahren als auch beim Umsatzkostenverfahren (§ 275 HGB). Sie bilden den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Jahresergebnisses.

Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) werden Umsatzerlöse erst erfasst, wenn die Leistung erbracht und das Risiko auf den Käufer übergegangen ist. Vorher handelt es sich um Anzahlungen (Verbindlichkeiten).

Erlösschmälerungen (Skonti, Rabatte, Boni, Gutschriften) werden von den Umsatzerlösen abgezogen. Sie mindern den Nettoumsatz und werden in der Buchhaltung auf separaten Konten erfasst.

Nicht zu den Umsatzerlösen zählen: sonstige betriebliche Erträge (z.B. Anlageverkauf), Finanzerträge (Zinsen, Dividenden), außerordentliche Erträge sowie aktivierte Eigenleistungen. Diese haben eigene Positionen in der GuV.

Umsatzerlöse werden immer netto ausgewiesen, also ohne Umsatzsteuer. Auch Erlösschmälerungen (Skonti, Rabatte) werden abgezogen. Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten und kein Ertrag des Unternehmens.

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