Umsatzerlöse

Definition, Erfassung und Ausweis von Umsatzerlösen in der GuV nach HGB.

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Umsatzerlöse sind nach § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern sowie Erlösschmälerungen.

Umsatzerlöse sind die erste Position in der Gewinn- und Verlustrechnung, sowohl beim Gesamtkostenverfahren als auch beim Umsatzkostenverfahren (§ 275 HGB). Sie bilden den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Jahresergebnisses.

Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) werden Umsatzerlöse erst erfasst, wenn die Leistung erbracht und das Risiko auf den Käufer übergegangen ist. Vorher handelt es sich um Anzahlungen (Verbindlichkeiten).

Erlösschmälerungen (Skonti, Rabatte, Boni, Gutschriften) werden von den Umsatzerlösen abgezogen. Sie mindern den Nettoumsatz und werden in der Buchhaltung auf separaten Konten erfasst.

Nicht zu den Umsatzerlösen zählen: sonstige betriebliche Erträge (z.B. Anlageverkauf), Finanzerträge (Zinsen, Dividenden), außerordentliche Erträge sowie aktivierte Eigenleistungen. Diese haben eigene Positionen in der GuV.

Umsatzerlöse werden immer netto ausgewiesen, also ohne Umsatzsteuer. Auch Erlösschmälerungen (Skonti, Rabatte) werden abgezogen. Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten und kein Ertrag des Unternehmens.

Umsatzerlöse nach HGB: Definition nach § 277, Realisationsprinzip, Abgrenzung und Bedeutung in der GuV. Alles Wichtige erklärt.

Umsatzerlöse sind die wichtigste Ertragsquelle der meisten Unternehmen und die erste Position in der Gewinn- und Verlustrechnung. Hier erfahren Sie, was nach HGB zu den Umsatzerlösen zählt, wann sie erfasst werden und wie sie von anderen Erträgen abgegrenzt werden.