Bestandteile und Abgrenzung der Umsatzerlöse
§ 277 HGB definiert genau, was zu den Umsatzerlösen zählt und was nicht.
Warenverkäufe
Dienstleistungen
Vermietung und Verpachtung
Erlösschmälerungen
Umsatzsteuer
Realisationsprinzip
Umsatzerlöse in der GuV
Die Darstellung der Umsatzerlöse hängt vom gewählten GuV-Verfahren ab.
Im Gesamtkostenverfahren (Paragraph 275 Abs. 2 HGB) stehen die Umsatzerlöse als Position 1. Ihnen werden die gesamten Aufwendungen der Periode gegenübergestellt, ergänzt um Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen.
Im Umsatzkostenverfahren (Paragraph 275 Abs. 3 HGB) stehen die Umsatzerlöse ebenfalls an erster Stelle. Von ihnen werden aber nur die Herstellungskosten der verkauften Leistungen abgezogen, sodass direkt ein Bruttoergebnis entsteht.
Die Umsatzerlöse sind auch für die Bestimmung der Größenklasse nach Paragraph 267 HGB relevant: Einer der drei Schwellenwerte bezieht sich auf die Umsatzerlöse der letzten 12 Monate (bis 15 Mio. EUR für klein, bis 50 Mio. EUR für mittelgroß — Fassung ab 17. April 2024, Art. 93 EGHGB).
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