Gliederung des Anlagevermögens nach § 266 HGB
Das Anlagevermögen gliedert sich in drei Hauptkategorien.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Technische Anlagen und Maschinen
Grundstücke und Gebäude
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Anlagen im Bau
Finanzanlagen
Bewertung und Abschreibungen
Die Bewertung des Anlagevermögens folgt dem Anschaffungskostenprinzip.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben (Paragraph 253 Abs. 3 HGB). Die Nutzungsdauern orientieren sich an den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Fällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weg, besteht ein Zuschreibungsgebot (Paragraph 253 Abs. 5 HGB) – außer beim Geschäfts- oder Firmenwert.
Der Anlagespiegel im Anhang dokumentiert die Entwicklung aller Anlagepositionen und ist nach Paragraph 284 Abs. 3 HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Pflicht.
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