Anlagevermögen – Lexikon

Anlagevermögen im HGB: Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und Finanzanlagen erklärt.

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Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Es gliedert sich in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.

Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische Werte wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Software. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen aktiviert werden (Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB), entgeltlich erworbene müssen aktiviert werden.

Sachanlagen umfassen nach § 266 Abs. 2 HGB: Grundstücke und Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen/Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Der Anlagespiegel (Anlagegitter) zeigt die Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr. Er weist Anschaffungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, kumulierte Abschreibungen und den Restbuchwert aus. Er ist nach § 284 Abs. 3 HGB Pflichtbestandteil des Anhangs.

Finanzanlagen umfassen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Wertpapiere des Anlagevermögens. Sie dienen der langfristigen Kapitalanlage oder der Sicherung von Geschäftsbeziehungen.

Anlagevermögen – Sachanlagen, immaterielle VG und Finanzanlagen nach HGB

Anlagevermögen nach HGB: Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen. Gliederung, Bewertung und Anlagespiegel nach § 266 HGB.

Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Es bildet bei vielen Unternehmen den größten Aktivposten und gliedert sich in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.