Lexikon: Bewertungseinheit

Bewertungseinheit nach § 254 HGB

Sichert ein Unternehmen ein Risiko — etwa aus Zinsen, Währungen oder Preisen — mit einem Finanzinstrument ab, dürfen Grund- und Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Dann heben sich gegenläufige Wertänderungen bilanziell auf. Hier lesen Sie, wie § 254 HGB wirkt und was der Anhang verlangt.

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Bewertungseinheit im Überblick

Wie § 254 HGB Grund- und Sicherungsgeschäft verbindet.

Grund- und Sicherungsgeschäft

Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder erwartete Transaktionen werden mit Finanzinstrumenten zur Absicherung zusammengefasst (§ 254 HGB).

Ausgleich gegenläufiger Effekte

Soweit sich Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen, bleiben Einzelbewertung, Imparität und Fremdwährungsregeln insoweit unangewandt.

Micro-Hedge

Ein einzelnes Grundgeschäft wird mit einem einzelnen Sicherungsgeschäft abgesichert — die einfachste und häufigste Form im Mittelstand.

Portfolio- und Macro-Hedge

Gleichartige Geschäfte werden im Portfolio, ganze Risikopositionen als Macro-Hedge zusammengefasst. Die Einteilung ist eine anerkannte Systematik, keine gesetzliche Vorgabe.

Typische KMU-Anlässe

Zins-Swap zur Absicherung eines variabel verzinsten Darlehens oder Devisentermingeschäft zur Sicherung einer Fremdwährungsforderung.

Anhangangabe § 285 Nr. 23

Art und Betrag der einbezogenen Geschäfte, abgesicherte Risiken, Wirksamkeit und Methode sowie eine Erläuterung erwarteter Transaktionen sind anzugeben.

Wirkung des Paragraph 254 HGB und die Grenzen

Nur der wirksame Teil der Sicherung wird bilanziell zusammengefasst.

Werden Grund- und Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst, sind Paragraph 249 Abs. 1, Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Paragraph 253 Abs. 1 Satz 1 und Paragraph 256a HGB in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen (Paragraph 254 HGB). Praktisch bedeutet das: Für den wirksamen (effektiven) Teil der Sicherung wird auf die Bildung von Drohverlustrückstellungen und auf die imparitätische Einzelbewertung verzichtet — die Sicherungswirkung schlägt sonst nicht durch.

Für den unwirksamen Teil (Ineffektivität) gelten die allgemeinen Grundsätze fort; ein etwaiger Verlustüberhang ist nach dem Imparitätsprinzip zu berücksichtigen. Typische Anlässe im Mittelstand sind ein Zins-Swap zur Absicherung eines variabel verzinsten Darlehens oder ein Devisentermingeschäft zur Sicherung einer Fremdwährungsforderung. Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung sollte Grundgeschäft, Sicherungsinstrument, abgesichertes Risiko und die Methode der Wirksamkeitsmessung festhalten.

Anhangangaben nach Paragraph 285 Nr. 23 HGB

Drei inhaltliche Blöcke sind offenzulegen.

Bestehen Bewertungseinheiten, verlangt Paragraph 285 Nr. 23 HGB im Anhang drei Angaben. Erstens: mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der abgesicherten Risiken. Zweitens: warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Effekte künftig voraussichtlich ausgleichen, einschließlich der Methode der Ermittlung. Drittens: eine Erläuterung der einbezogenen, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen.

Kleine Gesellschaften sind von einem Teil der Anhangangaben befreit; die Angaben zu Bewertungseinheiten gehören jedoch zu den Punkten, die im Einzelfall zu prüfen sind. Jahresabschluss.io führt Sie durch den Anhang-Fragebogen und stellt die erforderlichen Textbausteine bereit.

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Häufige Fragen

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Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen mit Finanzinstrumenten zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme zusammengefasst, entsteht eine Bewertungseinheit (§ 254 HGB). In dem Umfang und für den Zeitraum, in dem sich die gegenläufigen Effekte ausgleichen, werden einzelne Bewertungsgrundsätze nicht angewandt.

Grundgeschäfte können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen sein. Als Sicherungsinstrumente dienen Finanzinstrumente, etwa Termingeschäfte. Beide werden zur Absicherung vergleichbarer Risiken (Zins-, Währungs-, Preis- oder Ausfallrisiko) zusammengefasst.

Soweit sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen (effektiver Teil), sind § 249 Abs. 1 (Rückstellung für drohende Verluste), § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Einzelbewertung, Imparität), § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a HGB (Fremdwährungsumrechnung) nicht anzuwenden. Ein unwirksamer Teil (Ineffektivität) bleibt nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen.

In der Praxis werden qualitativ Micro-Hedges (ein Grundgeschäft, ein Sicherungsgeschäft), Portfolio-Hedges (gleichartige Grund- und Sicherungsgeschäfte in einem Portfolio) und Macro-Hedges (Absicherung einer ganzen Risikoposition) unterschieden. Diese Einteilung ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine anerkannte Systematisierung.

Nach § 285 Nr. 23 HGB sind anzugeben: mit welchem Betrag welche Grundgeschäfte zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der abgesicherten Risiken; warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Effekte künftig ausgleichen einschließlich der Ermittlungsmethode; sowie eine Erläuterung der einbezogenen erwarteten Transaktionen.

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