Bewertungseinheit nach § 254 HGB
Bewertungseinheit nach § 254 HGB: Grund- und Sicherungsgeschäft, Micro-, Portfolio- und Macro-Hedge, Anhangangaben nach § 285 Nr. 23 und typische KMU-Anlässe.
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Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen mit Finanzinstrumenten zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme zusammengefasst, entsteht eine Bewertungseinheit (§ 254 HGB). In dem Umfang und für den Zeitraum, in dem sich die gegenläufigen Effekte ausgleichen, werden einzelne Bewertungsgrundsätze nicht angewandt.
Grundgeschäfte können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen sein. Als Sicherungsinstrumente dienen Finanzinstrumente, etwa Termingeschäfte. Beide werden zur Absicherung vergleichbarer Risiken (Zins-, Währungs-, Preis- oder Ausfallrisiko) zusammengefasst.
Welche Bilanzierungsgrundsätze werden bei der Bewertungseinheit ausgesetzt?
Soweit sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen (effektiver Teil), sind § 249 Abs. 1 (Rückstellung für drohende Verluste), § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Einzelbewertung, Imparität), § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a HGB (Fremdwährungsumrechnung) nicht anzuwenden. Ein unwirksamer Teil (Ineffektivität) bleibt nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen.
In der Praxis werden qualitativ Micro-Hedges (ein Grundgeschäft, ein Sicherungsgeschäft), Portfolio-Hedges (gleichartige Grund- und Sicherungsgeschäfte in einem Portfolio) und Macro-Hedges (Absicherung einer ganzen Risikoposition) unterschieden. Diese Einteilung ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine anerkannte Systematisierung.