Rückstellungen
Definition, Arten und Bilanzierung von Rückstellungen nach HGB.
Fachlicher Inhalt dieser Seite
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach, der Höhe nach oder dem Zeitpunkt nach ungewiss sind. Sie werden in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen und dienen der periodengerechten Erfassung von künftigen Ausgaben, die wirtschaftlich dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.
§ 249 HGB unterscheidet: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie Aufwandsrückstellungen (z.B. für unterlassene Instandhaltung).
Rückstellungen sind Pflicht, wenn eine Verbindlichkeit wahrscheinlich ist und der Betrag schätzbar. Es besteht ein Passivierungsgebot – das Unternehmen hat kein Wahlrecht, sondern muss die Rückstellung bilden (§ 249 Abs. 1 HGB).
Rückstellungen werden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit über ein Jahr) sind abzuzinsen.
Was ist der Unterschied zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten?
Verbindlichkeiten stehen dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach fest. Bei Rückstellungen ist mindestens eine dieser Komponenten ungewiss. Beispiel: Eine Rechnung ist eine Verbindlichkeit, eine erwartete Gewährleistung eine Rückstellung.
Rückstellungen stehen auf der Passivseite der Bilanz zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten. Nach § 266 Abs. 3 HGB werden sie unterteilt in Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen.