Lexikon: Rückstellungen

Rückstellungen – Definition, Arten und Bilanzierung nach HGB

Rückstellungen gehören zu den wichtigsten Bilanzposten und haben erheblichen Einfluss auf den Gewinn. Sie erfassen künftige Ausgaben, die wirtschaftlich dem abgelaufenen Jahr zuzurechnen sind. Hier erfahren Sie, welche Arten es gibt, wann sie gebildet werden müssen und wie die Bewertung funktioniert.

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Arten von Rückstellungen nach § 249 HGB

Das HGB unterscheidet mehrere Kategorien von Rückstellungen.

Pensionsrückstellungen

Für Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern. Oft der größte Einzelposten. Werden versicherungsmathematisch berechnet und jährlich angepasst.

Steuerrückstellungen

Für erwartete Steuernachzahlungen, z.B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer. Werden nach der voraussichtlichen Steuerlast bemessen.

Sonstige Rückstellungen

Sammelbecken für alle übrigen ungewissen Verbindlichkeiten: Gewährleistungen, Prozessrisiken, Jahresabschlusskosten, Urlaubsrückstellungen, Abfindungen.

Drohende Verluste

Rückstellungen für schwebende Geschäfte, bei denen der zu erwartende Aufwand den Ertrag übersteigt. Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 HGB.

Unterlassene Instandhaltung

Für Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen Jahr unterlassen wurden und innerhalb von drei Monaten des Folgejahres nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).

Aufwandsrückstellungen

Für im Folgejahr nachzuholende Abraumbeseitigung. Weitere Aufwandsrückstellungen sind seit BilMoG (2009) nicht mehr zulässig.

Bewertung und Abzinsung

Die Bewertung von Rückstellungen folgt besonderen Regeln.

Rückstellungen werden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Das bedeutet: nicht der historische Betrag, sondern der voraussichtlich zur Erfüllung nötige Betrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit ist massgeblich (Paragraph 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Abzinsung: Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst werden (Paragraph 253 Abs. 2 HGB). Die Zinssätze veröffentlicht die Deutsche Bundesbank.

Im Anhang sind die wesentlichen Rückstellungen zu erläutern. Dazu gehören Angaben zum Grund der Bildung, zur Bewertungsmethode und zu wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

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Häufige Fragen

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Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach, der Höhe nach oder dem Zeitpunkt nach ungewiss sind. Sie werden in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen und dienen der periodengerechten Erfassung von künftigen Ausgaben, die wirtschaftlich dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.

§ 249 HGB unterscheidet: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie Aufwandsrückstellungen (z.B. für unterlassene Instandhaltung).

Rückstellungen sind Pflicht, wenn eine Verbindlichkeit wahrscheinlich ist und der Betrag schätzbar. Es besteht ein Passivierungsgebot – das Unternehmen hat kein Wahlrecht, sondern muss die Rückstellung bilden (§ 249 Abs. 1 HGB).

Rückstellungen werden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit über ein Jahr) sind abzuzinsen.

Verbindlichkeiten stehen dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach fest. Bei Rückstellungen ist mindestens eine dieser Komponenten ungewiss. Beispiel: Eine Rechnung ist eine Verbindlichkeit, eine erwartete Gewährleistung eine Rückstellung.

Rückstellungen stehen auf der Passivseite der Bilanz zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten. Nach § 266 Abs. 3 HGB werden sie unterteilt in Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen.

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