Arten von Rückstellungen nach § 249 HGB
Das HGB unterscheidet mehrere Kategorien von Rückstellungen.
Pensionsrückstellungen
Steuerrückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Drohende Verluste
Unterlassene Instandhaltung
Aufwandsrückstellungen
Bewertung und Abzinsung
Die Bewertung von Rückstellungen folgt besonderen Regeln.
Rückstellungen werden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Das bedeutet: nicht der historische Betrag, sondern der voraussichtlich zur Erfüllung nötige Betrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit ist massgeblich (Paragraph 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Abzinsung: Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst werden (Paragraph 253 Abs. 2 HGB). Die Zinssätze veröffentlicht die Deutsche Bundesbank.
Im Anhang sind die wesentlichen Rückstellungen zu erläutern. Dazu gehören Angaben zum Grund der Bildung, zur Bewertungsmethode und zu wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.
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