Umlaufvermögen in der Bilanz nach § 266 HGB

Umlaufvermögen nach § 266 B HGB: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, liquide Mittel, Abgrenzung zum Anlagevermögen (§ 247 II) und Niederstwertprinzip (§ 253 IV).

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Zum Umlaufvermögen zählen nach § 266 Abs. 2 B HGB die Vorräte (B.I.), Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (B.II.), Wertpapiere (B.III.) sowie Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (B.IV.). Es sind die Gegenstände, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen.

Was ist der Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen?

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Alles übrige Vermögen ist Umlaufvermögen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung im Unternehmen, nicht die Art des Gegenstands: Ein Fahrzeug im Fuhrpark ist Anlagevermögen, dasselbe Fahrzeug beim Händler ist Ware (Umlaufvermögen).

Umlaufvermögen wird nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet (§ 253 Abs. 4 HGB): Es ist stets auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis beziehungsweise den niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag abzuschreiben — auch bei nur vorübergehender Wertminderung.

Warum ist das Niederstwertprinzip beim Umlaufvermögen strenger?

Anders als beim Anlagevermögen (gemildertes Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB, außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauernder Wertminderung) verlangt § 253 Abs. 4 HGB die Abschreibung bei jeder Wertminderung. Das folgt dem Vorsichtsprinzip: Verluste sind vorwegzunehmen, sobald sie drohen.

Ja. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks stehen unter B.IV. der Aktivseite und sind Teil des Umlaufvermögens. Sie werden zum Nennwert angesetzt; Fremdwährungsbestände sind nach § 256a HGB zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen.