Lexikon: Umlaufvermögen

Umlaufvermögen in der Bilanz nach § 266 HGB

Das Umlaufvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und liquide Mittel. Es wird nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Hier lesen Sie, wie sich Umlaufvermögen vom Anlagevermögen abgrenzt und bewertet wird.

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Die vier Posten des Umlaufvermögens

Gliederung der Aktivseite unter B nach § 266 Abs. 2 HGB.

B.I. Vorräte

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren sowie geleistete Anzahlungen. Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

B.II. Forderungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gegen verbundene und Beteiligungsunternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände — angesetzt zum Nennwert.

B.III. Wertpapiere

Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere, die nicht dauernd gehalten werden.

B.IV. Liquide Mittel

Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks — zum Nennwert, Fremdwährung nach § 256a HGB.

Zweckbestimmung entscheidet

Nicht die Art, sondern die geplante Verwendung ordnet einen Gegenstand zu: Was nicht dauernd dem Betrieb dient, ist Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB).

Strenges Niederstwertprinzip

Umlaufvermögen ist bei jeder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB) — strenger als beim Anlagevermögen.

Abgrenzung zum Anlagevermögen

Die Zweckbestimmung im Unternehmen entscheidet über die Zuordnung.

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (Paragraph 247 Abs. 2 HGB). Alles übrige Vermögen ist Umlaufvermögen. Massgeblich ist also nicht die Beschaffenheit eines Gegenstands, sondern seine Zweckbestimmung: Ein Grundstück, das als Betriebsgrundstück genutzt wird, ist Anlagevermögen; dasselbe Grundstück im Bestand eines Bauträgers ist Vorrat und damit Umlaufvermögen.

Die saubere Trennung wirkt sich unmittelbar auf die Bewertung aus: Anlagevermögen wird planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben und folgt dem gemilderten Niederstwertprinzip; Umlaufvermögen wird nicht planmäßig abgeschrieben, unterliegt aber dem strengen Niederstwertprinzip. Eine Umgliederung zwischen beiden Bereichen ist bei geänderter Zweckbestimmung vorzunehmen.

Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip

Paragraph 253 Abs. 4 HGB verlangt die Abschreibung bei jeder Wertminderung.

Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (Paragraph 253 Abs. 4 Satz 1 HGB). Ist ein solcher Preis nicht feststellbar und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, ist auf diesen abzuschreiben (Satz 2).

Der Unterschied zum Anlagevermögen liegt in der Dauerhaftigkeit: Beim Anlagevermögen sind außerplanmäßige Abschreibungen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Pflicht (Paragraph 253 Abs. 3 HGB), beim Umlaufvermögen dagegen bei jeder Wertminderung. Steigt der Wert später wieder, gilt in beiden Bereichen das Wertaufholungsgebot (Paragraph 253 Abs. 5 HGB), ausgenommen ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert.

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Häufige Fragen

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Zum Umlaufvermögen zählen nach § 266 Abs. 2 B HGB die Vorräte (B.I.), Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (B.II.), Wertpapiere (B.III.) sowie Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (B.IV.). Es sind die Gegenstände, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen.

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Alles übrige Vermögen ist Umlaufvermögen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung im Unternehmen, nicht die Art des Gegenstands: Ein Fahrzeug im Fuhrpark ist Anlagevermögen, dasselbe Fahrzeug beim Händler ist Ware (Umlaufvermögen).

Umlaufvermögen wird nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet (§ 253 Abs. 4 HGB): Es ist stets auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis beziehungsweise den niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag abzuschreiben — auch bei nur vorübergehender Wertminderung.

Anders als beim Anlagevermögen (gemildertes Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB, außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauernder Wertminderung) verlangt § 253 Abs. 4 HGB die Abschreibung bei jeder Wertminderung. Das folgt dem Vorsichtsprinzip: Verluste sind vorwegzunehmen, sobald sie drohen.

Ja. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks stehen unter B.IV. der Aktivseite und sind Teil des Umlaufvermögens. Sie werden zum Nennwert angesetzt; Fremdwährungsbestände sind nach § 256a HGB zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen.

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