Die vier Posten des Umlaufvermögens
Gliederung der Aktivseite unter B nach § 266 Abs. 2 HGB.
B.I. Vorräte
B.II. Forderungen
B.III. Wertpapiere
B.IV. Liquide Mittel
Zweckbestimmung entscheidet
Strenges Niederstwertprinzip
Abgrenzung zum Anlagevermögen
Die Zweckbestimmung im Unternehmen entscheidet über die Zuordnung.
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (Paragraph 247 Abs. 2 HGB). Alles übrige Vermögen ist Umlaufvermögen. Massgeblich ist also nicht die Beschaffenheit eines Gegenstands, sondern seine Zweckbestimmung: Ein Grundstück, das als Betriebsgrundstück genutzt wird, ist Anlagevermögen; dasselbe Grundstück im Bestand eines Bauträgers ist Vorrat und damit Umlaufvermögen.
Die saubere Trennung wirkt sich unmittelbar auf die Bewertung aus: Anlagevermögen wird planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben und folgt dem gemilderten Niederstwertprinzip; Umlaufvermögen wird nicht planmäßig abgeschrieben, unterliegt aber dem strengen Niederstwertprinzip. Eine Umgliederung zwischen beiden Bereichen ist bei geänderter Zweckbestimmung vorzunehmen.
Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip
Paragraph 253 Abs. 4 HGB verlangt die Abschreibung bei jeder Wertminderung.
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (Paragraph 253 Abs. 4 Satz 1 HGB). Ist ein solcher Preis nicht feststellbar und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, ist auf diesen abzuschreiben (Satz 2).
Der Unterschied zum Anlagevermögen liegt in der Dauerhaftigkeit: Beim Anlagevermögen sind außerplanmäßige Abschreibungen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Pflicht (Paragraph 253 Abs. 3 HGB), beim Umlaufvermögen dagegen bei jeder Wertminderung. Steigt der Wert später wieder, gilt in beiden Bereichen das Wertaufholungsgebot (Paragraph 253 Abs. 5 HGB), ausgenommen ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert.
Umlaufvermögen korrekt gliedern und bewerten
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