Bilanzierung

Umlaufvermoegen in der Bilanz – Vorraete, Forderungen und Kassenbestand nach HGB

Das Umlaufvermögen umfasst alle kurzfristig im Unternehmen gebundenen Werte. Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und liquide Mittel bilden zusammen den wesentlichen Teil der Aktivseite und sind ein zentraler Indikator für die Liquidität.

Stand:

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Bestandteile des Umlaufvermögens

Die vier Hauptgruppen nach Paragraph 266 Abs. 2 HGB.

Vorraete

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren sowie geleistete Anzahlungen. Bewertung nach Anschaffungs-/Herstellungskosten mit strengem Niederstwertprinzip.

Forderungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gegenüber verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und sonstige Vermögensgegenstände. Wertberichtigung ist Pflicht.

Wertpapiere

Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere, die nicht dem Anlagevermögen zugeordnet sind. Bewertung zum strengen Niederstwert.

Kassenbestand und Bankguthaben

Flüssige Mittel in Form von Bargeld, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten. Fremdwährungsbestände zum Stichtagskurs umrechnen.

Geleistete Anzahlungen

Vorauszahlungen für noch nicht erhaltene Lieferungen oder Leistungen. Ausweis unter Vorräten oder als sonstiger Vermögensgegenüber.

Bewertung des Umlaufvermögens

Strenges Niederstwertprinzip und Verbrauchsfolgeverfahren.

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Liegt der Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss zwingend auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Für gleichartige Vorräte sind Verbrauchsfolgeverfahren zulässig. Das HGB erlaubt Fifo (First in, First out), Lifo (Last in, First out) und die Durchschnittsmethode. Das gewählte Verfahren ist stetig anzuwenden und im Anhang anzugeben.

Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Zum Umlaufvermögen gehören Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Dazu zählen Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und liquide Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben).

Vorräte werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Am Bilanzstichtag gilt das strenge Niederstwertprinzip: Ist der Marktwert niedriger, muss auf diesen abgeschrieben werden. Zulässige Verbrauchsfolgeverfahren sind Fifo und Lifo.

Die Abgrenzung richtet sich nach der Zweckbestimmung: Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, sind Anlagevermögen. Alle anderen – insbesondere zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zum Verkauf bestimmte – gehören zum Umlaufvermögen.

Ja. Nach dem strengen Niederstwertprinzip sind zweifelhafte Forderungen einzelwertzuberichtigen und das allgemeine Ausfallrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung abzudecken.

Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit ihren Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsenkurs am Stichtag zu bewerten (strenges Niederstwertprinzip). Eine Zuschreibung ist bei Wertaufholung Pflicht.

Umlaufvermögen im Jahresabschluss korrekt abbilden

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