Forderungen bilanzieren
Forderungen im HGB-Jahresabschluss: Bewertung, Einzelwertberichtigung und Pauschalwertberichtigung.
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Forderungen sind grundsätzlich zum Nennwert anzusetzen. Bei zweifelhaften Forderungen ist eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen. Für das allgemeine Ausfallrisiko wird zusätzlich eine Pauschalwertberichtigung gebildet.
Die Einzelwertberichtigung (EWB) berücksichtigt das konkrete Ausfallrisiko einzelner Forderungen. Liegen Anzeichen vor, dass ein Schuldner nicht zahlen kann (z. B. Insolvenzantrag, Zahlungsverzug), wird die Forderung auf den voraussichtlich einbringlichen Betrag abgeschrieben.
Die Pauschalwertberichtigung (PWB) deckt das allgemeine Kreditrisiko ab, das nicht durch Einzelwertberichtigungen erfasst wird. Sie wird als Prozentsatz auf den Nettoforderungsbestand (abzüglich bereits einzelwertberichtigter Forderungen) berechnet.
Forderungen müssen abgeschrieben werden, wenn sie uneinbringlich sind (z. B. nach erfolgloser Zwangsvollstreckung oder Insolvenz des Schuldners). Dies ist eine Pflicht nach dem strengen Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen.
Fremdwährungsforderungen werden am Bilanzstichtag zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet. Bei kurzfristigen Forderungen (Restlaufzeit bis ein Jahr) sind Kurssteigerungen zu berücksichtigen. Bei langfristigen Forderungen gilt das Niederstwertprinzip.
Forderungen bilanzieren – Bewertung, Einzel- und Pauschalwertberichtigung nach HGB
Forderungen korrekt bilanzieren: Nennwertprinzip, Einzelwertberichtigung, Pauschalwertberichtigung und Abschreibung nach HGB.
Forderungen bilanzieren – Bewertung und Wertberichtigung nach HGB – Jahresabschluss.io