Ansatz: der Stichtag entscheidet, nicht die Zahlung
Eine Forderung entsteht mit der Erfüllung – und trägt Risiken, die erst nach dem Stichtag sichtbar werden.
Eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen entsteht mit der Erfüllung – nicht mit der Rechnung, nicht mit dem Geldeingang. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verlangt, alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen vorhersehbaren Risiken zu berücksichtigen, ausdrücklich auch dann, wenn sie erst zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt werden. Ein nach dem Stichtag bekannt gewordener Insolvenzfall wirkt also zurück, wenn die Ursache am Stichtag angelegt war.
Bewertungsobergrenze sind nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB die Anschaffungskosten – der Nennbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Mahngebühren, Verzugszinsen oder Beitreibungskosten erhöhen diesen Buchwert nicht; sie sind eigene Erträge bzw. Aufwendungen.
Gliederung nach § 266 Abs. 2 B. II. HGB
Vier Posten – aber nicht jede Gesellschaft schuldet diese Tiefe.
| Posten | Inhalt |
|---|---|
| B. II. 1. | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
| B. II. 2. | Forderungen gegen verbundene Unternehmen |
| B. II. 3. | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
| B. II. 4. | sonstige Vermögensgegenstände |
Diese Tiefe schuldet nach § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB nur, wer mittelgroß oder groß ist: Eine kleine Kapitalgesellschaft braucht nach Satz 3 nur „B. II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen, eine Kleinstkapitalgesellschaft nach Satz 4 nur „B. Umlaufvermögen“ – eine tiefere Gliederung bleibt freiwillig möglich.
Strenges Niederstwertprinzip: § 253 Abs. 4 HGB
Kein Wahlrecht, keine Dauerhaftigkeit – und steuerlich genau umgekehrt.
Satz 2 regelt den Regelfall einer Kundenforderung ohne Marktpreis: Übersteigen die Anschaffungskosten den Wert, der ihr am Abschlussstichtag beizulegen ist, „so ist auf diesen Wert abzuschreiben“. Zwei Einschränkungen stehen dort nicht. Erstens kein Wahlrecht – „sind Abschreibungen vorzunehmen“ (Satz 1). Zweitens keine Dauerhaftigkeit: § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB verlangt die außerplanmäßige Abschreibung nur „bei voraussichtlich dauernder Wertminderung“, und diese Voraussetzung fehlt in Absatz 4.
Handelsbilanz (§ 253 Abs. 4 HGB)
Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG)
Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB)
Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Forderungen im Jahresabschluss korrekt bewerten
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Einzel- und Pauschalwertberichtigung
Die eine bemisst das konkrete Risiko, die andere das des übrigen Bestands.
Die Einzelwertberichtigung setzt § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB um – einzeln bewerten – und wird an der konkreten Forderung bemessen: Mahnstand, Bestreiten, Insolvenzantrag, Sicherheiten. Die Pauschalwertberichtigung erfasst das Ausfallrisiko des übrigen Bestands; sie durchbricht die Einzelbewertung nicht, sondern ermittelt sie pauschaliert – eine Abweichung ließe § 252 Abs. 2 HGB nur „in begründeten Ausnahmefällen“ zu.
Einen Prozentsatz nennt das HGB an keiner Stelle. Verbreitete Sätze stammen aus der Praxis: Abzuleiten ist er aus der eigenen Ausfallhistorie und nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig beizubehalten. Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag – die enthaltene Umsatzsteuer wird nicht wertberichtigt, sondern gesondert berichtigt.
Uneinbringlich: Umsatzsteuer nach § 17 UStG
Die Berichtigung folgt dem Eintritt der Uneinbringlichkeit, nicht dem Umsatz.
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG stellt es der Änderung der Bemessungsgrundlage gleich, wenn „das vereinbarte Entgelt … uneinbringlich geworden ist“. Berichtigt wird nach Absatz 1 Satz 8 im Zeitraum des Eintritts, nicht rückwirkend.
| Zustand | Handelsbilanz | Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| einwandfrei | Nennbetrag | keine Berichtigung |
| zweifelhaft | Wertberichtigung, bemessen am Nettobetrag | keine – § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verlangt Uneinbringlichkeit |
| uneinbringlich | Ausbuchung in voller Höhe | Steuerbetrag berichtigen, im Zeitraum des Eintritts |
| später doch vereinnahmt | Ertrag im Jahr des Eingangs | erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG) |
Geht die abgeschriebene Forderung später doch ein, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen; handelsrechtlich entsteht ein Ertrag im Jahr des Zahlungseingangs.
Restlaufzeitvermerk § 268 Abs. 4 HGB – zwei verbreitete Irrtümer
Der Wortlaut von Satz 1 räumt beide aus.
Satz 1 lautet: „Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.“ Daraus folgt zweierlei:
Nur ein Band, nicht zwei
Kleine Kapitalgesellschaften sind nicht befreit
Typische Fehler
Wertberichtigung vom Bruttobetrag und zusätzlich Umsatzsteuerkorrektur – der Ausfall wird doppelt erfasst.
Umsatzsteuer schon bei zweifelhaften Forderungen berichtigt; § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG setzt Uneinbringlichkeit voraus.
Restlaufzeitvermerk unterlassen, weil die Gesellschaft klein ist – § 274a Nr. 1 HGB befreit nur von Satz 2.
Wertberichtigung beibehalten, obwohl der Kunde gezahlt hat – § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB verbietet das.
Pauschalwertberichtigungssatz jedes Jahr neu gegriffen, statt ihn nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig beizubehalten.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Amtlicher Wortlaut: § 252 HGB, § 253 HGB, § 266 HGB, § 268 HGB, § 274a HGB, § 17 UStG und § 6 EStG. In Jahresabschluss.io werden die Forderungskonten der Saldenliste den Posten des § 266 HGB zugeordnet; der erste Jahresabschluss ist gratis. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Bewertung nach HGB | Anlagevermögen | Umlaufvermögen | Verbindlichkeiten | Rückstellungen | Handels- vs. Steuerbilanz | HGB-Bilanzgliederung | Bilanz erstellen | Anhang | Jahresabschluss