Bilanzierung

Forderungen bilanzieren – Bewertung, Einzel- und Pauschalwertberichtigung nach HGB

Der Ansatz einer Forderung ist selten strittig, ihre Bewertung fast immer. Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip – abgeschrieben wird ohne Rücksicht auf die Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Steuerbilanz und Umsatzsteuer folgen jeweils eigenen Regeln.

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Ansatz: der Stichtag entscheidet, nicht die Zahlung

Eine Forderung entsteht mit der Erfüllung – und trägt Risiken, die erst nach dem Stichtag sichtbar werden.

Eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen entsteht mit der Erfüllung – nicht mit der Rechnung, nicht mit dem Geldeingang. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verlangt, alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen vorhersehbaren Risiken zu berücksichtigen, ausdrücklich auch dann, wenn sie erst zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt werden. Ein nach dem Stichtag bekannt gewordener Insolvenzfall wirkt also zurück, wenn die Ursache am Stichtag angelegt war.

Bewertungsobergrenze sind nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB die Anschaffungskosten – der Nennbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Mahngebühren, Verzugszinsen oder Beitreibungskosten erhöhen diesen Buchwert nicht; sie sind eigene Erträge bzw. Aufwendungen.

Gliederung nach § 266 Abs. 2 B. II. HGB

Vier Posten – aber nicht jede Gesellschaft schuldet diese Tiefe.

PostenInhalt
B. II. 1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
B. II. 2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B. II. 3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B. II. 4.sonstige Vermögensgegenstände

Diese Tiefe schuldet nach § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB nur, wer mittelgroß oder groß ist: Eine kleine Kapitalgesellschaft braucht nach Satz 3 nur „B. II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen, eine Kleinstkapitalgesellschaft nach Satz 4 nur „B. Umlaufvermögen“ – eine tiefere Gliederung bleibt freiwillig möglich.

Strenges Niederstwertprinzip: § 253 Abs. 4 HGB

Kein Wahlrecht, keine Dauerhaftigkeit – und steuerlich genau umgekehrt.

Satz 2 regelt den Regelfall einer Kundenforderung ohne Marktpreis: Übersteigen die Anschaffungskosten den Wert, der ihr am Abschlussstichtag beizulegen ist, „so ist auf diesen Wert abzuschreiben“. Zwei Einschränkungen stehen dort nicht. Erstens kein Wahlrecht – „sind Abschreibungen vorzunehmen“ (Satz 1). Zweitens keine Dauerhaftigkeit: § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB verlangt die außerplanmäßige Abschreibung nur „bei voraussichtlich dauernder Wertminderung“, und diese Voraussetzung fehlt in Absatz 4.

Handelsbilanz (§ 253 Abs. 4 HGB)

Abschreibungspflicht auf den beizulegenden Wert am Abschlussstichtag – unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist. Ein Ermessen räumt die Norm nicht ein.

Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG)

Der niedrigere Teilwert darf nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angesetzt werden – und auch dann nur als Wahlrecht („kann“). Die Abweichung ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB)

Der niedrigere Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe entfallen sind: Zahlt der Schuldner doch, ist zuzuschreiben – höchstens bis zu den Anschaffungskosten.

Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

Bewertet wird jede Forderung für sich. Die Pauschalwertberichtigung durchbricht das nicht, sie ermittelt die Einzelbewertung nur pauschaliert.

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Einzel- und Pauschalwertberichtigung

Die eine bemisst das konkrete Risiko, die andere das des übrigen Bestands.

Die Einzelwertberichtigung setzt § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB um – einzeln bewerten – und wird an der konkreten Forderung bemessen: Mahnstand, Bestreiten, Insolvenzantrag, Sicherheiten. Die Pauschalwertberichtigung erfasst das Ausfallrisiko des übrigen Bestands; sie durchbricht die Einzelbewertung nicht, sondern ermittelt sie pauschaliert – eine Abweichung ließe § 252 Abs. 2 HGB nur „in begründeten Ausnahmefällen“ zu.

Einen Prozentsatz nennt das HGB an keiner Stelle. Verbreitete Sätze stammen aus der Praxis: Abzuleiten ist er aus der eigenen Ausfallhistorie und nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig beizubehalten. Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag – die enthaltene Umsatzsteuer wird nicht wertberichtigt, sondern gesondert berichtigt.

Uneinbringlich: Umsatzsteuer nach § 17 UStG

Die Berichtigung folgt dem Eintritt der Uneinbringlichkeit, nicht dem Umsatz.

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG stellt es der Änderung der Bemessungsgrundlage gleich, wenn „das vereinbarte Entgelt … uneinbringlich geworden ist“. Berichtigt wird nach Absatz 1 Satz 8 im Zeitraum des Eintritts, nicht rückwirkend.

ZustandHandelsbilanzUmsatzsteuer
einwandfreiNennbetragkeine Berichtigung
zweifelhaftWertberichtigung, bemessen am Nettobetragkeine – § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verlangt Uneinbringlichkeit
uneinbringlichAusbuchung in voller HöheSteuerbetrag berichtigen, im Zeitraum des Eintritts
später doch vereinnahmtErtrag im Jahr des Eingangserneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG)

Geht die abgeschriebene Forderung später doch ein, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen; handelsrechtlich entsteht ein Ertrag im Jahr des Zahlungseingangs.

Restlaufzeitvermerk § 268 Abs. 4 HGB – zwei verbreitete Irrtümer

Der Wortlaut von Satz 1 räumt beide aus.

Satz 1 lautet: „Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.“ Daraus folgt zweierlei:

Nur ein Band, nicht zwei

Zu vermerken ist allein der Betrag über einem Jahr; die Zweiteilung „bis / über ein Jahr“ steht in § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB und gilt für Verbindlichkeiten.

Kleine Kapitalgesellschaften sind nicht befreit

§ 274a Nr. 1 HGB nimmt sie nur von § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB aus; Satz 1 bleibt, bezogen auf den Posten B. II.

Typische Fehler

Wertberichtigung vom Bruttobetrag und zusätzlich Umsatzsteuerkorrektur – der Ausfall wird doppelt erfasst.

Umsatzsteuer schon bei zweifelhaften Forderungen berichtigt; § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG setzt Uneinbringlichkeit voraus.

Restlaufzeitvermerk unterlassen, weil die Gesellschaft klein ist – § 274a Nr. 1 HGB befreit nur von Satz 2.

Wertberichtigung beibehalten, obwohl der Kunde gezahlt hat – § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB verbietet das.

Pauschalwertberichtigungssatz jedes Jahr neu gegriffen, statt ihn nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig beizubehalten.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Amtlicher Wortlaut: § 252 HGB, § 253 HGB, § 266 HGB, § 268 HGB, § 274a HGB, § 17 UStG und § 6 EStG. In Jahresabschluss.io werden die Forderungskonten der Saldenliste den Posten des § 266 HGB zugeordnet; der erste Jahresabschluss ist gratis. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

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Ja. § 253 Abs. 4 HGB kennt im Umlaufvermögen keine Einschränkung auf dauerhafte Wertminderungen; die Beschränkung auf voraussichtlich dauernde Wertminderung steht nur in § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB für das Anlagevermögen – deshalb heißt das Prinzip streng. Steuerlich ist es umgekehrt: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG lässt den niedrigeren Teilwert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zu, und auch nur als Wahlrecht.

Das HGB nennt keinen Prozentsatz. Der Satz ist aus den tatsächlichen Forderungsverlusten der Vorjahre im Verhältnis zum durchschnittlichen Forderungsbestand abzuleiten und nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag der nicht bereits einzelwertberichtigten Forderungen.

Erst wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Berichtigung erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt, nicht rückwirkend im Zeitraum des Umsatzes. Geht die Zahlung später doch ein, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen.

Ja. § 274a Nr. 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften ausdrücklich nur von § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB. Der Vermerk nach Satz 1 über Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt bestehen, in der verkürzten Bilanz bezogen auf den Posten B. II. Anders als bei Verbindlichkeiten ist nur ein Band zu vermerken, nämlich der Betrag über einem Jahr.

Unter B. II. in vier Posten: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und sonstige Vermögensgegenstände. Diese Tiefe schulden nach § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften; kleine brauchen nach Satz 3 nur die römische Zahl auszuweisen, Kleinstkapitalgesellschaften nach Satz 4 nur B. Umlaufvermögen.

Mit der Erfüllung der eigenen Leistung – nicht mit dem Schreiben der Rechnung und nicht mit dem Geldeingang. Maßgeblich ist der Abschlussstichtag: Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen vorhersehbaren Risiken zu berücksichtigen, ausdrücklich auch dann, wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung bekannt geworden sind. Ein später bekannt gewordener Insolvenzfall wirkt deshalb zurück, wenn seine Ursache am Stichtag bereits angelegt war.

Vom Nettobetrag. Bewertungsobergrenze der Forderung sind nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB die Anschaffungskosten, also der Nennbetrag einschließlich Umsatzsteuer; die enthaltene Umsatzsteuer wird aber nicht wertberichtigt, sondern – erst bei Uneinbringlichkeit – nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gesondert berichtigt. Wer brutto wertberichtigt und zusätzlich die Umsatzsteuer korrigiert, erfasst denselben Ausfall zweimal.

Ja. Nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Entfällt das Ausfallrisiko – etwa weil der Schuldner zahlt oder eine Sicherheit gestellt wird –, ist die Wertberichtigung erfolgswirksam aufzulösen, höchstens bis zu den Anschaffungskosten.

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