Bilanzierung

Verbindlichkeiten bilanzieren nach HGB – Ausweis, Bewertung und Verbindlichkeitenspiegel

Verbindlichkeiten sind Schulden, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Im Kern genügen drei Normen: § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB für die Bewertung, § 266 Abs. 3 C HGB für die Gliederung und § 268 Abs. 5 HGB für den Restlaufzeitvermerk. Gerade die dritte wird häufig falsch zitiert – und der Fehler wandert dann in jede Bilanz und jeden Anhang weiter.

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Bewertung: Erfüllungsbetrag, keine Abzinsung

§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die Bewertungsnorm – und sie sagt weniger, als ihr häufig unterstellt wird.

§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB lautet: „Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.“ Der Zusatz zur kaufmännischen Beurteilung gehört zur Rückstellung. Bei der Verbindlichkeit ist der Erfüllungsbetrag der Betrag, der zur Tilgung aufzuwenden ist – bei einem Darlehen der Rückzahlungsbetrag, nicht der ausgezahlte Betrag.

Abgezinst wird nicht. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ordnet die Abzinsung nur für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr an; Satz 3 erstreckt sie ausschließlich auf „auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist“. Ein langfristiges unverzinsliches Gesellschafterdarlehen steht handelsrechtlich also mit vollem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz – anders, als es die Faustregel „langfristig, also abzinsen“ nahelegt.

Liegt der Erfüllungsbetrag über dem Ausgabebetrag (Damnum), darf der Unterschiedsbetrag nach § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden – ein Ansatzwahlrecht, keine Pflicht. Wer es nutzt, ist an Satz 2 gebunden: der Unterschiedsbetrag ist dann durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen; wahlweise ist nur, ob sie auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Fremdwährungsschulden werden nach § 256a HGB zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags umgerechnet; bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gilt das Realisationsprinzip dort nicht, ein Kursgewinn schlägt also durch. Eine Verrechnung mit Forderungen verbietet § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB.

Gliederung nach § 266 Abs. 3 C HGB

Der Passivposten C. hat acht mit arabischen Zahlen bezeichnete Unterposten. Zwei davon tragen bereits im Gesetzestext einen Vermerk.

PostenBezeichnung nach dem Gesetzeswortlaut
C.1.Anleihen, davon konvertibel
C.2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
C.3.erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
C.4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
C.5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
C.6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C.7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
C.8.sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

Wie tief gegliedert wird, entscheidet § 266 Abs. 1 HGB. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften weisen alle acht Posten aus. Eine kleine Kapitalgesellschaft nimmt nach Satz 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten auf – unterhalb von C. gibt es keine römische Ebene, es bleibt also die eine Zeile „C. Verbindlichkeiten“; für Kleinstkapitalgesellschaften gilt dasselbe. Eine freiwillig tiefere Untergliederung lässt § 265 Abs. 5 HGB zu. Für die GmbH kommt § 42 Abs. 3 GmbHG hinzu: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; stehen sie unter einem anderen Posten – meist C.8 –, ist diese Eigenschaft zu vermerken.

Restlaufzeitvermerk: § 268 Abs. 5, nicht Abs. 4

Die meistzitierte falsche Norm dieser Seite – und was Satz 1 tatsächlich verlangt.

Der Restlaufzeitvermerk für Verbindlichkeiten wird oft auf § 268 Abs. 4 HGB gestützt. Das ist die falsche Norm: Absatz 4 betrifft Forderungen („Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr …“). Für Verbindlichkeiten gilt Absatz 5 Satz 1.

§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB verlangt zwei Beträge: „Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.“ Wer nur das kurzfristige Band vermerkt, erfüllt den Satz nicht.

„Bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten“ knüpft an die tatsächliche Gliederung an: Eine kleine Kapitalgesellschaft vermerkt beide Bänder an ihrer einen Zeile „C. Verbindlichkeiten“. Befreit ist sie davon nicht – § 274a Nr. 2 HGB nimmt sie ausschließlich von § 268 Abs. 5 Satz 3 aus, der Erläuterung im Anhang für Beträge größeren Umfangs an Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen. Im Anhang verlangt § 285 Nr. 1 HGB den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit über fünf Jahren und den Gesamtbetrag der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; § 285 Nr. 2 HGB verlangt die Aufgliederung je Posten – den Verbindlichkeitenspiegel.

AngabeKleinMittelgroß / groß
Beide Restlaufzeitbänder je Posten (§ 268 Abs. 5 Satz 1)PflichtPflicht
Über fünf Jahre und gesicherte Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1)PflichtPflicht
Aufgliederung je Posten – Verbindlichkeitenspiegel (§ 285 Nr. 2)befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1)Pflicht
Antizipative Verbindlichkeiten erläutern (§ 268 Abs. 5 Satz 3)befreit (§ 274a Nr. 2)Pflicht

„Kleine Gesellschaften brauchen keine Restlaufzeitangaben“ ist damit falsch: § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB zählt die befreiten Nummern einzeln auf und nennt Nummer 2 – Nummer 1 steht nicht darunter. Welche Klasse für Ihre Gesellschaft gilt, klärt der Größenklassen-Rechner.

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Die davon-Vermerke bei C.8 und die Grenze zur Rückstellung

Zwei Vermerke stehen im Gesetzestext selbst – und eine Norm entscheidet, ob eine Schuld überhaupt unter C. gehört.

„davon aus Steuern“ und „davon im Rahmen der sozialen Sicherheit“ gehören zur gesetzlichen Postenbezeichnung von C.8, sie sind keine Anhangangabe. Gemeint sind die betragsmäßig feststehenden Steuerschulden – etwa die Umsatzsteuer-Zahllast oder einzubehaltende Lohnsteuer – und die noch abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Weist eine kleine Kapitalgesellschaft nur den Buchstabenposten C. aus, entfällt der Vermerk an dieser Stelle; gezeigt werden darf er gleichwohl.

Die Grenze zur Rückstellung zieht § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Steht die Schuld dem Grunde und der Höhe nach fest, gehört sie unter C. – auch wenn die Rechnung erst im neuen Jahr eintrifft. Ist Eintritt oder Höhe ungewiss, ist es eine Rückstellung, mit eigener Bewertung und Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB. Mehr dazu auf der Seite Rückstellungen bilanzieren.

Typische Fehler

Der Restlaufzeitvermerk wird auf § 268 Abs. 4 HGB gestützt – der gilt für Forderungen.

Nur das Band „bis zu einem Jahr“ wird vermerkt; verlangt sind beide Beträge je Posten.

Langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten werden abgezinst; § 253 Abs. 2 HGB ordnet die Abzinsung für Rückstellungen an und erfasst nach Satz 3 von den Verbindlichkeiten nur die auf Rentenverpflichtungen beruhenden, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist.

Das Damnum wird zwingend aktiviert, obwohl § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht ist.

Verbindlichkeiten werden mit Forderungen gegen denselben Partner saldiert – Verstoß gegen § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB.

Der Vorjahresbetrag fehlt oder wird durch eine Null ersetzt; § 265 Abs. 2 HGB verlangt ihn zu jedem Posten.

Wie Jahresabschluss.io die Verbindlichkeiten aufbereitet

Von der Summen- und Saldenliste bis zum Verbindlichkeitenspiegel im Anhang – ein Datenstand.

Aus der Summen- und Saldenliste werden die Konten den Posten C.1 bis C.8 zugeordnet; Steuer- und Sozialversicherungskonten speisen die davon-Vermerke bei C.8. Die Restlaufzeitbänder stehen auf der Bilanz selbst und speisen zugleich den Verbindlichkeitenspiegel, sodass Bilanz und Anhang denselben Datenstand nutzen. Welche Angaben Pflicht sind, leitet die Software aus Rechtsform und Größenklasse ab. Der erste Jahresabschluss ist gratis.

Zuordnung je Posten

Konten aus SKR03 oder SKR04 werden den acht Unterposten des § 266 Abs. 3 C HGB zugeordnet; die Zuordnung bleibt nachvollziehbar und ist jederzeit korrigierbar.

Beide Restlaufzeitbänder

Bis zu einem Jahr und mehr als ein Jahr werden je gesondert ausgewiesenem Posten geführt – so, wie § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB es verlangt.

Spiegel aus derselben Quelle

Der Verbindlichkeitenspiegel nach § 285 Nr. 2 HGB entsteht aus denselben Werten wie die Bilanz; Bilanz und Anhang können nicht auseinanderlaufen.

Rechtsgrundlagen

Amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de.

§ 253 HGB, § 266 HGB, § 268 HGB, § 285 HGB, § 288 HGB, § 274a HGB, § 250 HGB, § 249 HGB, § 256a HGB, § 246 HGB, § 42 GmbHG. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Weiterführende Seiten

Verbindlichkeiten im Lexikon | Verbindlichkeitenspiegel | Rückstellungen bilanzieren | Forderungen bilanzieren | Bilanz erstellen | Anhang nach HGB | HGB-Bilanzgliederung | Größenklassen-Rechner | Jahresabschluss

Häufige Fragen

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§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB. Absatz 4 derselben Vorschrift betrifft Forderungen und wird oft irrtümlich zitiert. Satz 1 verlangt bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten beide Beträge: den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und den Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.

Nein. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ordnet die Abzinsung für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr an; nach Satz 3 gilt sie entsprechend nur für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Im Übrigen bleibt es beim Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, unabhängig von der Laufzeit.

Ja. Der Vermerk nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB gilt für jeden gesondert ausgewiesenen Posten, bei einer verkürzten Bilanz also für die eine Zeile „C. Verbindlichkeiten“. Auch § 285 Nr. 1 HGB bleibt Pflicht. Befreit ist die kleine Kapitalgesellschaft nur von der Aufgliederung je Posten nach § 285 Nr. 2 HGB (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und von der Erläuterung nach § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB (§ 274a Nr. 2 HGB).

Die betragsmäßig feststehenden Steuerschulden innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 3 C. 8. HGB, etwa die Umsatzsteuer-Zahllast oder einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Ungewisse Steuerschulden gehören nicht dorthin, sondern in die Steuerrückstellungen nach § 266 Abs. 3 B. 2. HGB.

Der Betrag, der zur Tilgung der Schuld aufzuwenden ist. Bei einem Darlehen ist das der Rückzahlungsbetrag, nicht der ausgezahlte Betrag. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nennt den Zusatz „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ nur für Rückstellungen – bei Verbindlichkeiten steht der Betrag fest.

Nein. Liegt der Erfüllungsbetrag über dem Ausgabebetrag, darf der Unterschiedsbetrag nach § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden – ein Ansatzwahlrecht. Wer es nutzt, ist an Satz 2 gebunden: der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen; wahlweise ist nur, ob sie auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden.

Nach § 256a HGB zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags. Bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gilt das Realisationsprinzip dort nicht – ein Kursgewinn schlägt also durch und wird erfolgswirksam erfasst.

Nein. § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB verbietet die Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite. Auch gegenüber demselben Geschäftspartner sind Forderung und Verbindlichkeit getrennt auszuweisen, solange keine Aufrechnung erklärt und wirksam ist.

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