Vorbereitung

Inventur im Jahresabschluss – Bestandsaufnahme, Inventar und Verfahren

Die Inventur ist die Bestandsaufnahme, auf der die Bilanz beruht. Die §§ 240 und 241 HGB lassen dabei mehr Vereinfachungen zu, als die meisten Übersichten nennen – und mehrere davon werden falsch wiedergegeben.

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Pflicht, Zeitpunkt und die einzige Ausnahme

Wer ein Inventar aufstellen muss, bis wann – und warum die verbreiteten Fristangaben zu einer anderen Vorschrift gehören.

§ 240 Abs. 1 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei deren Wert anzugeben. Absatz 2 verlangt es erneut für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs und bestimmt zugleich, dass das Geschäftsjahr zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Eine Monatsfrist nennt das Gesetz nicht: Das Inventar ist „innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ aufzustellen (§ 240 Abs. 2 Satz 3 HGB). Die oft zitierten drei beziehungsweise sechs Monate stehen in § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB und gelten dem Jahresabschluss, nicht dem Inventar.

Die Befreiung des § 241a HGB – höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen – gilt nach ihrem Wortlaut allein für Einzelkaufleute. GmbH und UG können sich darauf nicht berufen.

Die drei Verfahren des § 241 HGB

In Übersichten werden sie häufig den falschen Absätzen zugeordnet – die Zuordnung entscheidet aber, was nachzuweisen ist.

NormVerfahrenVoraussetzung
§ 241 Abs. 1StichprobeninventurAnerkannte mathematisch-statistische Methoden; der Aussagewert muss dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommen.
§ 241 Abs. 2Permanente InventurEin anderes Verfahren sichert Art, Menge und Wert zum Stichtag – praktisch eine laufende Lagerbuchführung.
§ 241 Abs. 3Verlegte InventurBesonderes Inventar für einen Tag drei Monate vor bis zwei Monate nach dem Geschäftsjahresende, dazu ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren.

Verbreitet ist zudem der Satz, die Stichtagsinventur dürfe „etwa zehn Tage“ um den Stichtag liegen. Dieses Fenster steht nicht im HGB; es ist aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitete Praxis. Die einzige gesetzliche Verschiebung ist § 241 Abs. 3 HGB – und sie verlangt besonderes Inventar und dokumentierte Rechnung.

Festwert und Gruppenbewertung

Zwei Vereinfachungen des § 240 HGB, die über die Zählung hinaus bis in den Bilanzansatz wirken.

Der Festwert (§ 240 Abs. 3 HGB)

Erfasst Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Drei Merkmale müssen zusammen vorliegen: regelmäßiger Ersatz, nachrangiger Gesamtwert, ein in Größe, Wert und Zusammensetzung nur gering schwankender Bestand. Das Gesetz ergänzt: „Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.“ Zwei Punkte werden überlesen – „in der Regel“ ist keine starre Frist, und Handelswaren sind nicht erfasst.

Die Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB)

Fasst gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden zum gewogenen Durchschnittswert zusammen. Beim Vorratsvermögen genügt Gleichartigkeit; „annähernd gleichwertig“ betrifft nur die anderen beweglichen Gegenstände. Grundstücke scheiden aus – dass auch Schulden gruppiert werden dürfen, wird fast nie erwähnt.

Beides wirkt über die Zählung hinaus: § 256 Satz 2 HGB erklärt § 240 Abs. 3 und 4 HGB auch auf den Jahresabschluss für anwendbar – aus dem Inventurverfahren wird der Bilanzansatz. Die Anhangangabe des § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB knüpft dagegen nur an § 240 Abs. 4 und § 256 Satz 1 HGB an, nicht an den Festwert, und nur bei erheblicher Abweichung vom letzten bekannten Börsen- oder Marktpreis; kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.

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Vom Inventar zur Bilanz

Inventar und Bilanz beruhen auf demselben Bestand – die Vereinfachungen sind Wahlrechte mit eigenen Voraussetzungen.

Inventar und Bilanz beruhen auf demselben Bestand: § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten enthält. Der Grundsatz, von dem die Vereinfachungen abweichen, steht in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: einzeln bewerten, zum Abschlussstichtag. Festwert und Gruppenbewertung sind dabei Wahlrechte – das Gesetz sagt „können“ –, aber keine freien: Sie durchbrechen die Einzelbewertung nur, soweit ihre eigenen Voraussetzungen in § 240 Abs. 3 und 4 HGB vorliegen. § 252 Abs. 2 HGB betrifft die darüber hinausgehenden Abweichungen und lässt sie nur in begründeten Ausnahmefällen zu.

Typische Fehler

Die verlegte Inventur wird gezählt, das Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren fehlt. § 241 Abs. 3 HGB verlangt beides.

Der Festwert läuft jahrelang fort, ohne je körperlich aufgenommen worden zu sein (§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB) – oder er wird auf Handelswaren angewendet, die er nicht erfasst.

Die Inventur wird auf Vorräte verengt. § 240 Abs. 1 HGB nennt auch Grundstücke, Forderungen, Schulden und den Kassenbestand.

Das Inventar wird mit den Belegen nach acht Jahren vernichtet – für es gelten zehn (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB).

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Rechtsgrundlagen

Amtlicher Wortlaut: § 240, § 241, § 241a, § 246, § 252, § 256, § 257, § 284 und § 288 HGB. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

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Nein. § 241 Abs. 3 HGB lässt ein besonderes Inventar für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs zu, wenn zusätzlich durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren gesichert ist, dass der Bestand zum Stichtag ordnungsgemäß bewertet werden kann. Das häufig genannte Zeitfenster von rund zehn Tagen um den Stichtag steht nicht im HGB, sondern beruht auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Nein. § 241a HGB befreit von den §§ 238 bis 241 HGB ausschließlich Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind davon nicht erfasst und bleiben nach § 240 HGB zur Aufstellung eines Inventars verpflichtet.

§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB sieht die körperliche Bestandsaufnahme in der Regel alle drei Jahre vor. Das ist eine Regelvorgabe, keine starre Frist. Der Festwert setzt außerdem voraus, dass die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens oder die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.

Ja. § 256 Satz 2 HGB erklärt § 240 Abs. 3 und 4 HGB ausdrücklich auch auf den Jahresabschluss für anwendbar. Der gewogene Durchschnittswert einer Gruppe ist damit zugleich der Bilanzansatz. Weicht die Bewertung erheblich vom letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurs oder Marktpreis ab, ist der Unterschiedsbetrag nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB pauschal je Gruppe im Anhang auszuweisen; kleine Kapitalgesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.

Zehn Jahre. Inventare zählen nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu denselben Unterlagen wie Handelsbücher, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse, für die § 257 Abs. 4 HGB zehn Jahre vorsieht. Buchungsbelege nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind demgegenüber acht Jahre aufzubewahren; diese verkürzte Frist gilt für Inventare nicht.

Drei: die Stichprobeninventur nach § 241 Abs. 1 HGB mit anerkannten mathematisch-statistischen Methoden, deren Aussagewert dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommen muss; die permanente Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB, bei der die körperliche Bestandsaufnahme zum Stichtag entfällt, weil ein anderes Verfahren Art, Menge und Wert für diesen Zeitpunkt sichert; und die verlegte Inventur nach § 241 Abs. 3 HGB mit einem besonderen Inventar und einem Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren.

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