Pflicht, Zeitpunkt und die einzige Ausnahme
Wer ein Inventar aufstellen muss, bis wann – und warum die verbreiteten Fristangaben zu einer anderen Vorschrift gehören.
§ 240 Abs. 1 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei deren Wert anzugeben. Absatz 2 verlangt es erneut für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs und bestimmt zugleich, dass das Geschäftsjahr zwölf Monate nicht überschreiten darf.
Eine Monatsfrist nennt das Gesetz nicht: Das Inventar ist „innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ aufzustellen (§ 240 Abs. 2 Satz 3 HGB). Die oft zitierten drei beziehungsweise sechs Monate stehen in § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB und gelten dem Jahresabschluss, nicht dem Inventar.
Die Befreiung des § 241a HGB – höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen – gilt nach ihrem Wortlaut allein für Einzelkaufleute. GmbH und UG können sich darauf nicht berufen.
Die drei Verfahren des § 241 HGB
In Übersichten werden sie häufig den falschen Absätzen zugeordnet – die Zuordnung entscheidet aber, was nachzuweisen ist.
| Norm | Verfahren | Voraussetzung |
|---|---|---|
| § 241 Abs. 1 | Stichprobeninventur | Anerkannte mathematisch-statistische Methoden; der Aussagewert muss dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommen. |
| § 241 Abs. 2 | Permanente Inventur | Ein anderes Verfahren sichert Art, Menge und Wert zum Stichtag – praktisch eine laufende Lagerbuchführung. |
| § 241 Abs. 3 | Verlegte Inventur | Besonderes Inventar für einen Tag drei Monate vor bis zwei Monate nach dem Geschäftsjahresende, dazu ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren. |
Verbreitet ist zudem der Satz, die Stichtagsinventur dürfe „etwa zehn Tage“ um den Stichtag liegen. Dieses Fenster steht nicht im HGB; es ist aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitete Praxis. Die einzige gesetzliche Verschiebung ist § 241 Abs. 3 HGB – und sie verlangt besonderes Inventar und dokumentierte Rechnung.
Festwert und Gruppenbewertung
Zwei Vereinfachungen des § 240 HGB, die über die Zählung hinaus bis in den Bilanzansatz wirken.
Der Festwert (§ 240 Abs. 3 HGB)
Die Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB)
Beides wirkt über die Zählung hinaus: § 256 Satz 2 HGB erklärt § 240 Abs. 3 und 4 HGB auch auf den Jahresabschluss für anwendbar – aus dem Inventurverfahren wird der Bilanzansatz. Die Anhangangabe des § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB knüpft dagegen nur an § 240 Abs. 4 und § 256 Satz 1 HGB an, nicht an den Festwert, und nur bei erheblicher Abweichung vom letzten bekannten Börsen- oder Marktpreis; kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.
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Vom Inventar zur Bilanz
Inventar und Bilanz beruhen auf demselben Bestand – die Vereinfachungen sind Wahlrechte mit eigenen Voraussetzungen.
Inventar und Bilanz beruhen auf demselben Bestand: § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten enthält. Der Grundsatz, von dem die Vereinfachungen abweichen, steht in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: einzeln bewerten, zum Abschlussstichtag. Festwert und Gruppenbewertung sind dabei Wahlrechte – das Gesetz sagt „können“ –, aber keine freien: Sie durchbrechen die Einzelbewertung nur, soweit ihre eigenen Voraussetzungen in § 240 Abs. 3 und 4 HGB vorliegen. § 252 Abs. 2 HGB betrifft die darüber hinausgehenden Abweichungen und lässt sie nur in begründeten Ausnahmefällen zu.
Typische Fehler
Die verlegte Inventur wird gezählt, das Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren fehlt. § 241 Abs. 3 HGB verlangt beides.
Der Festwert läuft jahrelang fort, ohne je körperlich aufgenommen worden zu sein (§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB) – oder er wird auf Handelswaren angewendet, die er nicht erfasst.
Die Inventur wird auf Vorräte verengt. § 240 Abs. 1 HGB nennt auch Grundstücke, Forderungen, Schulden und den Kassenbestand.
Das Inventar wird mit den Belegen nach acht Jahren vernichtet – für es gelten zehn (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB).
Wie Jahresabschluss.io die Bestände übernimmt
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Rechtsgrundlagen
Amtlicher Wortlaut: § 240, § 241, § 241a, § 246, § 252, § 256, § 257, § 284 und § 288 HGB. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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