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Jahresabschluss aendern: Korrektur, Berichtigung und Nachtragsbuchungen

Fehler im Jahresabschluss können schwerwiegende Folgen haben - von falschen Steuererklärungen bis zu Ordnungswidrigkeiten. Hier erfahren Sie, wann eine Änderung möglich ist, wie Nachtragsbuchungen funktionieren und welchen Ablauf die Korrektur eines bereits festgestellten Abschlusses erfordert.

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Wann darf der Jahresabschluss geändert werden?

Die Möglichkeiten hängen davon ab, in welchem Stadium sich der Abschluss befindet.

Vor Feststellung

Vor dem Feststellungsbeschluss kann der Abschluss jederzeit geändert werden. Nachtragsbuchungen werden einfach eingearbeitet.

Nach Feststellung

Nach der Feststellung ist eine Änderung nur bei wesentlichen Fehlern möglich. Die Gesellschafter müssen einen neuen Beschluss fassen.

Nach Offenlegung

Auch nach der Veröffentlichung kann korrigiert werden. Der korrigierte Abschluss muss erneut beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Häufige Gründe für Korrekturen

Diese Fehler erfordern eine nachträgliche Änderung des Abschlusses.

Falsche Bewertungen

Vermögenswerte oder Schulden wurden falsch bewertet - z.B. fehlende Abschreibungen oder falsche Rückstellungen.

Fehlende Positionen

Wichtige Bilanzpositionen oder GuV-Posten wurden vergessen oder nicht korrekt zugeordnet.

Wertaufhellende Ereignisse

Nach dem Stichtag werden Sachverhalte bekannt, die am Stichtag bereits bestanden haben.

Rechenfehler

Summen stimmen nicht, Übertragungsfehler oder falsche Aggregationen von Einzelposten.

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Häufige Fragen

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Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein bereits festgestellter Abschluss kann durch einen Nachtragsbeschluss der Gesellschafter korrigiert werden, wenn wesentliche Fehler vorliegen.

Nachtragsbuchungen sind Korrekturen, die nach dem Bilanzstichtag aber vor der Feststellung vorgenommen werden. Sie berücksichtigen Sachverhalte, die am Stichtag bereits bestanden, aber erst später bekannt wurden.

Eine Korrektur ist nötig bei wesentlichen Fehlern: falsche Bewertungen, fehlende Positionen, Rechenfehler oder wenn wertaufhellende Ereignisse nach dem Stichtag bekannt werden.

Eine Berichtigung korrigiert Fehler im bestehenden Abschluss. Eine Änderung kann auch aufgrund neuer Erkenntnisse erfolgen. Beide erfordern bei festgestellten Abschlüssen einen erneuten Gesellschafterbeschluss.

Ja. Wenn der bereits offengelegte Abschluss wesentlich geändert wird, muss die korrigierte Fassung erneut beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

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