Aktiengesellschaft

Jahresabschluss AG – Pflichten und Besonderheiten

Die Aktiengesellschaft unterliegt strengeren Publizitätspflichten als die GmbH. Von der Abschlussprüfung über die Billigung durch den Aufsichtsrat bis zur Hauptversammlung – hier erfahren Sie alles Wichtige zum Jahresabschluss der AG.

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Beteiligte Organe und ihre Aufgaben

Beim AG-Jahresabschluss wirken drei Organe zusammen.

Vorstand

Stellt den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag auf (§ 264 HGB). Erstellt auch den Lagebericht und legt alles dem Aufsichtsrat vor.

Aufsichtsrat

Prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag. Billigt den Abschluss – damit gilt er als festgestellt (§ 172 AktG).

Hauptversammlung

Beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Kann in Sonderfällen auch die Feststellung des Jahresabschlusses übernehmen (§ 173 AktG).

Besonderheiten gegenüber der GmbH

Die AG unterliegt zusätzlichen Anforderungen.

Prüfungspflicht: Grundsätzlich muss jede AG ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen – auch kleine AGs (mit Ausnahmen nach § 316 HGB).

Aufstellungsfrist: Der Vorstand hat nur 3 Monate Zeit (nicht 6 wie bei kleinen GmbHs). Börsennotierte AGs sogar nur 90 Tage.

Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel sind für große und kapitalmarktorientierte AGs Pflichtbestandteile.

Die HV muss innerhalb der ersten 8 Monate nach dem Bilanzstichtag stattfinden (§ 175 Abs. 1 AktG).

Börsennotierte AGs müssen zusätzlich internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) für den Konzernabschluss anwenden.

Offenlegungspflichten der AG

Bundesanzeiger

Der festgestellte Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Prüfungsbericht

Der Bestätigungsvermerk (oder Versagungsvermerk) des Abschlussprüfers wird zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt.

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Weiterführende Seiten

Größenklassen HGB | Offenlegung Bundesanzeiger | GmbH Jahresabschluss | Bestandteile Jahresabschluss

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Der Jahresabschluss einer AG besteht mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Große AGs müssen zusätzlich einen Lagebericht, eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erstellen.

Ja, grundsätzlich sind alle Aktiengesellschaften prüfungspflichtig – unabhängig von ihrer Größe. Ausnahme: Kleine AGs, die nicht börsennotiert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen befreit sein (§ 316 Abs. 1 HGB).

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn dem Aufsichtsrat vor. Der Aufsichtsrat prüft den Abschluss und billigt ihn. Erst mit der Billigung durch den Aufsichtsrat gilt der Jahresabschluss als festgestellt (§ 172 AktG).

Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt, oder wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen, kann die Feststellung der Hauptversammlung übertragen werden (§ 173 AktG). Zudem beschließt die HV über die Gewinnverwendung.

Innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Börsennotierte AGs müssen den Abschluss sogar innerhalb von 4 Monaten veröffentlichen.

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