Jahresabschluss Baugewerbe

Jahresabschluss für Bauunternehmen: Unfertige Bauleistungen, Teilgewinnrealisierung und Bürgschaften.

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Wie werden unfertige Bauleistungen im Jahresabschluss bilanziert?

Unfertige Bauleistungen werden als Vorräte (unfertige Erzeugnisse/Leistungen) auf der Aktivseite erfasst. Die Bewertung erfolgt zu Herstellungskosten: Materialkosten, Fertigungslöhne, Maschinenkosten und anteilige Gemeinkosten. Erhaltene Abschlagszahlungen werden offen abgesetzt.

Nach HGB gilt grundsätzlich das Realisationsprinzip: Gewinn wird erst bei Abnahme realisiert. Eine Teilgewinnrealisierung während der Bauphase ist nach HGB nur eingeschränkt möglich. In der Praxis werden Teilgewinne erst bei Teilabnahmen oder klar abgrenzbaren Bauabschnitten erfasst.

Eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft) ist ein Zusammenschluss mehrerer Bauunternehmen für ein gemeinsames Bauprojekt. Die Beteiligung an einer ARGE wird als Forderung (Vermögenswert) bilanziert. Gewinnanteile werden anteilig erfasst, Verluste sofort per Rückstellung.

Welche Bürgschaften müssen im Baugewerbe ausgewiesen werden?

Vertragserfüllungsbürgschaften, Gewährleistungsbürgschaften und Anzahlungsbürgschaften sind als Haftungsverhältnisse unter der Bilanz (Vermerk) oder im Anhang auszuweisen. Sie stellen Eventualverbindlichkeiten dar, die bei Inanspruchnahme zu echten Verbindlichkeiten werden.

Für abgenommene Bauleistungen, bei denen Mängelansprüche bestehen, müssen Rückstellungen gebildet werden. Die Höhe orientiert sich an Erfahrungswerten (z. B. 0,5-2 % des Auftragswerts). Die Gewährleistungsfrist im Bau beträgt nach VOB 4 Jahre, nach BGB 5 Jahre.

Jahresabschluss Baugewerbe – Bauleistungen, ARGE und Buergschaften bilanzieren